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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: C-62/05 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1430/79


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

18. Oktober 2007

"Rechtsmittel - Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 - Erlass von Einfuhrabgaben - Zigarettenladung mit Bestimmungsland Spanien - Im gemeinschaftlichen Versandverfahren begangener Betrug"

Parteien:

In der Rechtssache C-62/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 10. Februar 2005,

Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc in Liquidation mit Sitz in Triest (Italien), Prozessbevollmächtigter: G. Leone, avvocato,

Livio Danielis, wohnhaft in Triest, Prozessbevollmächtigter: G. Leone, avvocato,

Domenico D'Alessandro, wohnhaft in Triest, Prozessbevollmächtigter: G. Leone, avvocato,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von G. Bambara, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter R. Schintgen, A. Tizzano, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešic,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc in Liquidation (im Folgenden: Nordspedizionieri), Livio Danielis und Domenico D'Alessandro die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Dezember 2004, Nordspedizionieri di Danielis Livio u. a./Kommission (T-332/02, Slg. 2004, II-4405, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

Rechtlicher Rahmen

2 Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht die Möglichkeit vor, entrichtete Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ganz oder teilweise zu erstatten oder eine Zollschuld zu erlassen. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Voraussetzungen für den Erlass von Abgaben sind in Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1430/79) festgelegt.

3 Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 bestimmt:

"Die Eingangsabgaben können ... bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat."

4 Art. 36 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 38, S. 1) lautet:

"(1) Wird festgestellt, dass im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.

(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,

a) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, den das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;

b) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei einer Grenzübergangsstelle im Sinne von Artikel 11 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, zu dem diese Grenzübergangsstelle gehört;

c) wenn sie während des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats nicht bei der Grenzübergangsstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, in dem diese Feststellung getroffen worden ist;

d) wenn die Sendung nicht der Bestimmungszollstelle gestellt worden ist: in dem Mitgliedstaat, in den das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich auf Grund der Grenzübergangsscheine gelangt sind;

e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens festgestellt wird: in dem Mitgliedstaat, in dem diese Feststellung getroffen worden ist."

5 Art. 1 des am 10. November 1965 zwischen der Italienischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien geschlossenen Abkommens über gegenseitige Amtshilfe zur Verhinderung und Verfolgung von Zollbetrug (im Folgenden: Amtshilfe-Abkommen) bestimmt:

"Die Zollbehörden der Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe unter den in diesem Abkommen genannten Voraussetzungen, um Zuwiderhandlungen gegen ihr Zollrecht zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen."

6 Art. 4 dieses Abkommens bestimmt:

"Die Zollbehörden der beiden Vertragsparteien überwachen von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der anderen Vertragspartei ihren Amtsbereich besonders sorgfältig,

...

- um den Schutz der Zoll- und Steuerinteressen des jeweils anderen Landes zu gewährleisten; hierfür bemühen sich die Zollbehörden beider Vertragsparteien darum, zu verhindern, dass die aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Waren Gegenstand eines Schmuggels zulasten der anderen Vertragspartei werden.

Auf Antrag wird die Ausfuhr von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer höheren speziellen Abgabenbelastung unterliegen, besonders überwacht."

Sachverhalt

7 Am 30. Oktober 1991 meldete die von Zollspediteuren errichtete Nordspedizionieri mit Sitz in Triest bei der Zollstelle Fernetti eine Ladung mit aus Slowenien stammenden Verpackungskartons mit Bestimmungsland Spanien zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Am 5. und am 16. November 1991 meldete die Nordspedizionieri zwei weitere externe gemeinschaftliche Versandverfahren entsprechend dem vom 30. Oktober 1991 an.

8 Kurz nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten für das dritte Versandverfahren ersuchte der Leiter der Zollstelle Fernetti die Guardia di Finanza (Finanzpolizei), den Inhalt der Ladung zu untersuchen. Der fragliche Lastkraftwagen, der die Zollzone bereits verlassen hatte, wurde verfolgt, nach einigen Kilometern angehalten und zur Zollstelle zurückgebracht. Die Untersuchung ergab, dass die Verpackungskartons nicht - wie in der Versandanmeldung angegeben - leer, sondern mit Zigaretten gefüllt waren. Der Fahrer des Lastkraftwagens wurde festgenommen, und der Lastkraftwagen, die Ladung sowie die beim Fahrer gefundenen Unterlagen wurden beschlagnahmt.

9 Die von den italienischen Zollbehörden unter Mitwirkung der slowenischen Behörden durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass der Fahrer des Lastkraftwagens auch an drei ähnlichen Fällen von Zigarettenschmuggel beteiligt war, bei denen die von der Nordspedizionieri am 30. Oktober und am 5. November 1991 ausgestellten Versandanmeldungen verwendet worden waren. Im Rahmen ihrer Ermittlungen zu den fraglichen Schmuggelfällen entdeckten die italienischen Behörden ein Lager, in dem sich die illegal eingeführten Waren befanden und wo sie bei einer Durchsuchung am 8. April 1992 8 010 kg Zigaretten fanden, die beschlagnahmt wurden.

10 Am 16. Oktober 1992 erhielten die Rechtsmittelführer in ihrer Eigenschaft als Hauptverpflichtete des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für die Verfahren vom 30. Oktober und vom 5. November 1991 von der Finanzkasse des Hauptzollamts Triest einen Zahlungsbescheid über 2 951 462 300 ITL wegen der rechtswidrigen Einfuhr und des Inverkehrbringens ausländischer Tabakwaren im Zollgebiet der Gemeinschaft. Da die Ladung vom 16. November 1991 vor ihrem Inverkehrbringen von den italienischen Zollbehörden beschlagnahmt worden war, wurde von den Rechtsmittelführern insoweit kein Zoll erhoben.

11 Am 14. November 2000 beantragten die Rechtsmittelführer bei den Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ihnen die Zollschuld zu erlassen. Dieser Antrag wurde von den italienischen Behörden unterstützt, die im Juni 2001 bei der Kommission den Erlass von Zollschulden in Höhe von 497 589 687 ITL beantragten.

12 Am 28. Juni 2002 erließ die Kommission die Entscheidung REM 1401 (im Folgenden: streitige Entscheidung), mit der sie diesen Antrag ablehnte. Sie stellte fest, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlägen, auch wenn die Rechtsmittelführer nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hätten, so dass der Erlass der Einfuhrabgaben nicht gerechtfertigt sei.

Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

13 Mit Klageschrift, die am 30. Oktober 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer Klage gegen die streitige Entscheidung.

14 Die Rechtsmittelführer machten für ihren Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung zwei Klagegründe geltend.

15 Mit dem ersten Klagegrund wurden mehrere materielle Fehler der streitigen Entscheidung gerügt, mit dem zweiten wurden besondere Umstände und das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 geltend gemacht. Hilfsweise beantragten die Rechtsmittelführer, ihnen die Zölle teilweise zu erlassen.

16 Was den ersten Klagegrund betrifft, so stellte das Gericht zum einen fest, dass die streitige Entscheidung in Bezug auf die Beschreibung der Art und Weise, in der die Überprüfung der Ladung durchgeführt worden sei, keinen sachlichen Fehler aufweise. Zum anderen erklärte es den Klagegrund, mit dem ein Fehler bei dem Betrag, dessen Erlass beantragt wurde, geltend gemacht wurde, für unzulässig, da für die Berechnung des Betrags ausschließlich die nationalen Behörden zuständig seien.

17 In Bezug auf den zweiten Klagegrund führte das Gericht zunächst aus, dass die Kommission über ein Ermessen bei der Anwendung der allgemeinen Billigkeitsklausel des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 verfüge. Es stellte auch fest, dass für die Anwendung dieser Bestimmung zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten: i) das Vorliegen besonderer Umstände und ii) das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers.

18 Zu den besonderen Umständen führte das Gericht aus, die Rechtsmittelführer hätten nicht dargetan, dass die italienischen Behörden schon vorher von dem Zigarettenschmuggel gewusst hätten. Es wies auch das Vorbringen der Rechtsmittelführer zurück, wonach der Schmuggel, dem sie zum Opfer gefallen seien, über die mit ihrer gewerblichen Tätigkeit verbundenen Geschäftsrisiken hinausgehe. Das Gericht stellte fest, zum einen seien die Zollbehörden nicht verpflichtet, eine physische Kontrolle aller grenzüberschreitenden Transporte vorzunehmen, und zum anderen verpflichte das Amtshilfe-Abkommen die slowenischen Zollbehörden nicht dazu, die italienischen Zollbehörden unverzüglich über alle Tabaktransporte zu informieren, die ihr Hoheitsgebiet mit Bestimmungsland Italien verließen. Es kam daher zu dem Ergebnis, dass die Zollbehörden sich kein schwerwiegendes Fehlverhalten hätten zuschulden kommen lassen.

19 Das Gericht stellte im Übrigen fest, dass die von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Unmöglichkeit für sie, den Lastkraftwagen zu untersuchen, keinen Umstand darstelle, aufgrund dessen sie sich in einer Lage befänden, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer außergewöhnlich sei, und dass dies daher keinen besonderen Umstand im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstellen könne (Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 1999, De Haan, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 52). In Bezug auf die Interessenabwägung führte das Gericht aus, die Kommission habe sich nicht darauf beschränkt, die Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 auszuschließen, sondern auch geprüft, ob die Umstände des vorliegenden Falls zu dem von den Zollspediteuren üblicherweise zu tragenden Geschäftsrisiko gehörten, und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Umstände nicht über das normale mit dieser Tätigkeit verbundene Geschäftsrisiko hinausgegangen seien.

20 Das Gericht stellte fest, die Rechtsmittelführer hätten nicht dargelegt, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie besondere Umstände im vorliegenden Fall verneint habe. Mangels besonderer Umstände hielt das Gericht die Prüfung der zweiten Voraussetzung betreffend das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit nicht für erforderlich. Daher wies es den zweiten Klagegrund als unbegründet zurück.

21 Schließlich wies das Gericht auch den Antrag auf teilweisen Erlass der Zölle für die beschlagnahmten Tabakwaren mit der Begründung zurück, dass die Frage des Erlöschens der Zollschuld durch die Beschlagnahme eines Teils der zollpflichtigen Waren nicht unter Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 falle.

22 Da die Klage abgewiesen wurde, haben die Rechtsmittelführer am 10. Februar 2005 Rechtsmittel eingelegt.

Anträge der Parteien

23 Die Rechtsmittelführer beantragen,

- die streitige Entscheidung, mit der die Kommission den Erlass der Einfuhrzölle in Höhe von 497 589 687 ITL abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;

- dagegen festzustellen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 im vorliegenden Fall der Erlass der Zölle zulässig ist, weil besondere Umstände zugunsten der Rechtsmittelführer gegeben sind und weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt;

- der Kommission die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

24 Die Rechtsmittelgegnerin beantragt,

- das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

- den Rechtsmittelführern ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

25 Die Rechtsmittelführer machen zur Begründung ihres Rechtsmittels vier Gründe geltend.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

26 Die Rechtsmittelführer bestreiten unter Hinweis auf Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 222/77 das Bestehen einer Zollschuld, da nicht alle Voraussetzungen für deren Entstehung erfüllt seien; insbesondere sei die von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung der Mitteilung an den Hauptverpflichteten nicht erfüllt (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 1999, Lensing & Brockhausen, C-233/98, Slg. 1999, I-7349, Randnr. 31, sowie vom 20. Januar 2005, Honeywell Aerospace, C-300/03, Slg. 2005, I-689, Randnr. 26). Der Gerichtshof habe das Fehlen dieser Voraussetzung für die Einziehung der Zollschuld von Amts wegen festzustellen, da das Gericht dies nicht von Amts wegen getan habe.

27 Die Kommission macht geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, weil er vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei.

28 Nach ständiger Rechtsprechung könnte eine Partei, wenn es ihr erlaubt wäre, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. insbesondere Urteile vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367, Randnr. 96, und vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat, C-354/04 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 30).

29 Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführer aus Gründen, die mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund nichts zu tun haben, vor dem Gericht zwar die genaue Höhe der Zollschuld bestritten, aber keinen Einwand gegen das Bestehen dieser Zollschuld geltend gemacht.

30 Soweit die Rechtsmittelführer sich mit diesem Rechtsmittelgrund auf die öffentliche Ordnung berufen, ist auf Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 hinzuweisen, der lediglich die Möglichkeit bietet, bei Vorliegen besonderer Umstände bestimmter Art - sofern nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt wurde - Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben zu befreien; er erlaubt jedoch nicht, die Schuld im Grundsatz in Zweifel zu ziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C-121/91 und C-122/91, Slg. 1993, I-3873, Randnr. 43). Infolgedessen können sich die Rechtsmittelführer gegen die streitige Entscheidung nicht mit Erfolg auf Angriffsmittel berufen, mit denen im Streitfall bewiesen werden soll, dass besondere Umstände gegeben waren und weder Fahrlässigkeit noch betrügerische Absicht vorlag oder dass die Entscheidungen der zuständigen innerstaatlichen Behörden, mit denen die Zahlung der streitigen Abgaben verlangt wird, rechtswidrig waren (vgl. Urteil CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Randnr. 44). Das Gericht musste sich also nicht von Amts wegen mit einer Vorschrift befassen, für deren Anwendung es nicht zuständig ist.

31 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

32 Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände vorlägen, Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 fehlerhaft angewendet, da es ungenaue und unvollständige Tatsachenfeststellungen zu den Umständen der Entdeckung der Zigarettenladung getroffen und die Beweise verfälscht habe. In Randnr. 29 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht bei der Feststellung, dass die Zollstelle Fernetti die am 16. November 1991 angemeldete Ladung durch die Guardia di Finanza habe überprüfen lassen, auf eine ungenaue Wiedergabe des Sachverhalts gestützt, denn tatsächlich sei die Überprüfung außerhalb der Zollzone erfolgt, nachdem die Zollförmlichkeiten erfüllt gewesen seien und der Lastkraftwagen bereits einige Kilometer auf italienischem Hoheitsgebiet zurückgelegt habe. Der genaue zeitliche Ablauf der Ereignisse und die Gründe, die tatsächlich zur Anordnung einer Überprüfung der Ladung des Lastkraftwagens geführt hätten, gingen jedoch aus dem Urteil des Tribunale penale di Trieste (Italien) vom 4. November 1998 hervor, mit dem die Täter des fraglichen Schmuggels verurteilt worden seien. Dieser Ablauf werde auch durch die schriftliche Erklärung von Herrn Portale, dem damaligen Direktor der Zollstelle Fernetti, vom 15. Januar 2005 bestätigt.

33 Dagegen ist die Kommission der Ansicht, das Gericht habe weder den Sachverhalt falsch wiedergegeben noch zu Unrecht festgestellt, dass die Entscheidung keinen sachlichen Fehler enthalte und dass ihm der Zeitpunkt der Kontrolle der Zigarettenladung bekannt sei. Überdies stelle die Erklärung von Herrn Portale im Rahmen dieses Verfahrens ein neues Beweismittel dar und sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

34 Dazu genügt die Feststellung, dass die Sachverhaltsdarstellung des Gerichts bezüglich der Umstände der Entdeckung der Zigarettenladung genau mit dem von den Rechtsmittelführern geschilderten zeitlichen Ablauf der Ereignisse übereinstimmt. Randnr. 11 des angefochtenen Urteils lautet: "Nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten ... wurde dem Lastkraftwagen gestattet, seine Fahrt fortzusetzen. Kurz darauf forderte der Leiter der Zollstelle Fernetti die dort stationierte Guardia di Finanza auf, die Ladung des Lastkraftwagens zu untersuchen. Das Fahrzeug, das die Zollzone bereits verlassen hatte, wurde von der Guardia di Finanza verfolgt und einige Kilometer hinter der Grenze angehalten. ..."

35 Der zweite Rechtsmittelgrund, mit dem eine ungenaue Wiedergabe oder Verfälschung der tatsächlichen Feststellungen gerügt wird, richtet sich somit gegen eine Sachverhaltsdarstellung des Gerichts, die mit der übereinstimmt, die die Rechtsmittelführer statt Ersterer vorschlagen. Somit ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

36 Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 verkannt. Zur Begründung führen sie mehrere Argumente an, die ihrer Ansicht nach für besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift sprechen:

- Sie seien einem Betrug zum Opfer gefallen, der über die mit ihrer Tätigkeit normalerweise verbundenen Geschäftsrisiken hinausgehe;

- der Guardia di Finanza sei der Schmuggel bekannt gewesen und sie sei nicht sofort eingeschritten, um den Schmugglerring zu zerschlagen;

- sie seien gutgläubig gewesen und hätten auf die Richtigkeit der ihnen übermittelten Unterlagen vertrauen können;

- die Zollbehörden hätten die Ladungen nicht kontrolliert;

- es sei ihnen unmöglich gewesen, die Transporte zu überwachen, und

- in der streitigen Entscheidung sei keine Interessenabwägung vorgenommen worden.

Zur ersten Rüge

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

37 Die von den Rechtsmittelführern klar formulierte Hauptrüge betrifft einen angeblichen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung des Amtshilfe-Abkommens. Entgegen den Ausführungen in Randnr. 79 des angefochtenen Urteils seien die slowenischen Zollbehörden gemäß diesem Abkommen verpflichtet gewesen, den Schmuggel dadurch zu verhindern, dass sie den italienischen Behörden die Durchfuhr von steuerlich sensiblen Waren meldeten, da das Abkommen andernfalls seinen Zweck verfehlte.

38 Die Rechtsmittelführer nehmen mehrfach auf das Amtshilfe-Abkommen Bezug, dessen unzutreffende Auslegung sich auf die Würdigung mehrerer ihrer Argumente ausgewirkt habe. Außerdem berufen sie sich auf ihre Gutgläubigkeit hinsichtlich der ihnen übermittelten Unterlagen und ihr berechtigtes Vertrauen auf deren Richtigkeit. Sie hätten bedingungslos darauf vertraut, dass die slowenischen Zollbehörden, die die Durchfuhr sensibler Waren hätten melden müssen, ihren internationalen Verpflichtungen nachkämen. In Bezug auf das von ihnen zu tragende Geschäftsrisiko machen sie geltend, dass ihre Situation nicht der jedes beliebigen anderen Zollspediteurs entspreche, sondern nur der eines Zollspediteurs vergleichbar sei, der auf die Einhaltung einer internationalen Verpflichtung vertrauen könne. Die Feststellung, dass die Tätigkeit an der Grenze und die Unmöglichkeit einer Kontrolle des Lastkraftwagens nicht bedeute, dass die Rechtsmittelführer sich in einer außergewöhnlichen Situation befunden hätten, weil von diesen Gegebenheiten eine unbestimmte Zahl von Wirtschaftsteilnehmern betroffen sei, sei falsch, denn das Gericht hätte bei dieser Beurteilung die ungewöhnliche Situation berücksichtigen müssen, die mit der Nichteinhaltung der sich aus dem Amtshilfe-Abkommen ergebenden Verpflichtungen zusammenhänge.

39 Im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu der angeblichen Kenntnis der Guardia di Finanza von dem Schmuggel machen die Rechtsmittelführer geltend, dass der in dem oben in Randnr. 19 angeführten Urteil De Haan aufgestellte Grundsatz hier jedenfalls anwendbar sei, da die slowenischen Behörden gegen das Amtshilfe-Abkommen verstoßen hätten, indem sie ihre italienischen Kollegen nicht von sich aus über die Durchfuhr von Zigarettenladungen informiert hätten.

40 Die Kommission macht geltend, aus dem Wortlaut des Amtshilfe-Abkommens und insbesondere aus dessen Art. 4 letzter Gedankenstrich gehe hervor, dass eine sorgfältige Überwachung der sensiblen Waren nur auf Antrag der italienischen Behörden durchgeführt und dass daraus keine Informationspflicht hergeleitet werden könne. Dieses Abkommen sehe keine allgemeine Verpflichtung der slowenischen Behörden zur Unterrichtung der italienischen Behörden über die Art der Ladung vor. Folglich könnten die Rechtsmittelführer sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da das Vertrauen nur schutzwürdig sei, wenn gerade die zuständigen Behörden die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenpflichtigen geschaffen hätten, was nicht der Fall sei, wenn die Behörden durch ungenaue Anmeldungen der Abgabenpflichtigen irregeführt worden seien (Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a., T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337).

- Würdigung durch den Gerichtshof

41 Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 enthält eine allgemeine Billigkeitsklausel, die eine außergewöhnliche Situation erfassen soll, in der sich der Anmelder möglicherweise im Vergleich zu anderen, die gleiche Tätigkeit ausübenden Wirtschaftsteilnehmern befindet (Urteil De Haan, Randnr. 52). Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Amtshilfe-Abkommen, das das Gericht jedoch unzutreffend ausgelegt habe, besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung begründen könne. Um die Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes beurteilen zu können, ist somit festzustellen, ob die Zollbehörden gemäß dem Amtshilfe-Abkommen tatsächlich verpflichtet sind, jeden Transport von steuerlich sensiblen Waren, insbesondere von Zigaretten, zu melden.

42 Zwar kommt in Art. 1 des Amtshilfe-Abkommens allgemein der Wille zum Ausdruck, Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu verhindern, aufzudecken und zu bekämpfen, nach dem Wortlaut dieser Vorschrift wird die Amtshilfe aber unter den in diesem Abkommen genannten Voraussetzungen geleistet. Folglich ist von den nachfolgend genannten spezielleren Bestimmungen auszugehen.

43 Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Amtshilfe-Abkommens überwachen die Zollbehörden den Verkehr von Personen, Waren und Fahrzeugen, die als verdächtig anzusehen sind, entweder von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der anderen Vertragspartei nach Möglichkeit besonders sorgfältig. Diese Klarstellung in zweifacher Hinsicht spricht dafür, dass die Zollbehörden nicht generell verpflichtet sind, diesen Verkehr von sich aus besonders sorgfältig zu überwachen.

44 Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 des Amtshilfe-Abkommens betrifft im Einzelnen die Ausfuhr von Erzeugnissen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer höheren speziellen Abgabenbelastung unterliegen. Da dies bei der Ausfuhr von Zigaretten nach Italien der Fall ist, ist diese Bestimmung im vorliegenden Fall einschlägig. Sie sieht vor, dass diese Erzeugnisse auf Antrag besonders überwacht werden. Es gibt aber keinen Hinweis, dass ein solcher Antrag gestellt worden ist.

45 Wie im Übrigen der Generalanwalt in Nr. 103 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ginge es erheblich über das hinaus, was vernünftigerweise im Rahmen eines solchen Amtshilfe-Abkommens erwartet werden kann, wenn ein Vertragsstaat dazu verpflichtet würde, systematisch und ohne besonderen Antrag alle Informationen, die steuerlich sensible Waren betreffen, zu kontrollieren und mitzuteilen. Das Rundschreiben des Ministero delle Finanze vom 14. Januar 1985 über die Durchführung dieses Abkommens enthält außerdem keinen Hinweis auf eine derart zwingende Verpflichtung.

46 Somit hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass die slowenischen Zollbehörden nach dem Amtshilfe-Abkommen nicht verpflichtet sind, jeden Zigarettentransport mit Bestimmungsland Italien mitzuteilen. Folglich ist die erste Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

Zur zweiten Rüge

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

47 Die Rechtsmittelführer tragen vor, entgegen den Feststellungen des Gerichts sei die Kontrolle vom 16. November 1991 nicht zufällig, sondern gezielt durchgeführt worden, nachdem eine Information über die wahre Natur der Ladung eingegangen sei. Die Erklärung von Herrn Portale bestätige dies im Übrigen. So habe die Guardia di Finanza Kenntnis von dem Handel mit Tabakwaren gehabt und den Schmuggel bewusst zugelassen, um den Schmugglerring zu zerschlagen. Dies erkläre u. a., wieso die italienischen Behörden bereits kurz nach der Entdeckung der Zigarettenladung über die erforderlichen Informationen verfügt hätten, um mehrere weitere Personen im Zusammenhang mit diesem Vorgang zu verhaften und das fragliche Zigarettenlager zu durchsuchen. Der Gerichtshof habe im Urteil De Haan einen vergleichbaren Sachverhalt als besondere Umstände qualifiziert.

48 Nach Angaben der Kommission wurden die früheren Unregelmäßigkeiten erst nach der Kontrolle vom 16. November 1991 und den anschließenden Ermittlungen entdeckt. Folglich sei das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des im Urteil De Haan genannten Grundsatzes nicht erfüllt seien.

- Würdigung durch den Gerichtshof

49 Gemäß Art. 225 Abs. 1 EG ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Beweiswürdigung zuständig, vorbehaltlich einer Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweismittel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C-136/92 P, Slg. 1994, I-1981, Randnrn. 49 und 66, sowie vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 69).

50 Im vorliegenden Fall wollen die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen nicht eine Verfälschung des Sachverhalts durch das Gericht nachweisen, sondern beschränken sich darauf, den vom Gericht festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen.

51 Außerdem enthält die Erklärung von Herrn Portale unabhängig von der Frage, ob sie zuzulassen gewesen wäre, jedenfalls nichts, was beweisen könnte, dass die italienischen Behörden schon vorher von dem Schmuggel wussten. Herr Portale macht vielmehr geltend, dass die Zollbehörden von Fernetti den fraglichen Lastkraftwagen aufgrund einer informellen Information seines slowenischen Kollegen sofort kontrolliert hätten. Folglich kann diese Erklärung nicht als Nachweis dafür dienen, dass die italienischen Behörden den Schmuggel bewusst zugelassen hätten, um so den Schmugglerring zu zerschlagen.

52 Somit ist festzustellen, dass die zweite Rüge des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig ist, da sie die Feststellung des Sachverhalts durch das Gericht betrifft.

- Zum übrigen Vorbringen der Rechtsmittelführer

53 Außerdem haben die Rechtsmittelführer eine Reihe anderer Argumente vorgetragen, die u. a. die fehlende Kontrolle der Ladungen durch die Zollbehörden, die fehlende Möglichkeit der Rechtsmittelführer, die Transporte zu überwachen, und die Interessenabwägung betreffen.

54 Die Rechtsmittelführer haben jedoch insoweit keine Rüge gegen das angefochtene Urteil erhoben, sondern lediglich ihre bereits im Verfahren vor dem Gericht vorgetragenen Argumente wiederholt und Einwände gegen die streitige Entscheidung der Kommission erhoben. In ihrer Erwiderung werfen die Rechtsmittelführer der Kommission z. B. vor, sie habe bei dieser Interessenabwägung die Vereinbarung nicht berücksichtigt, die sie mit Philip Morris geschlossen habe und in der sich Philip Morris verpflichtet habe, 1,25 Mrd. USD als Ausgleich für den Schaden zu zahlen, der der Gemeinschaft durch den vor dem Abschluss der Vereinbarung begangenen Schmuggel entstanden sei. Dabei geben die Rechtsmittelführer jedoch nicht an, was sie in diesem Zusammenhang dem Gericht vorwerfen.

55 Aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Ein Rechtsmittel, das lediglich die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente wiederholt und nicht einmal Ausführungen enthält, die speziell darauf gerichtet sind, den Rechtsfehler herauszuarbeiten, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, genügt diesem Erfordernis nicht. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 34 und 35, sowie vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C-76/01 P, Slg. 2003, I-10091, Randnrn. 46 und 47).

56 Da sich den von den Rechtsmittelführern im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes vorgetragenen Argumenten nicht entnehmen lässt, welche Rüge genau damit gegen das angefochtene Urteil erhoben wird, sind sie als unzulässig zurückzuweisen. Die erste Rüge ist als unbegründet und die zweite als unzulässig zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

57 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass im Fall, dass der Gerichtshof entsprechend ihrem Begehren in der vorliegenden Sache besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung bejahen sollte, auch die zweite Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79, nämlich das Fehlen einer "betrügerischen Absicht oder offensichtlichen Fahrlässigkeit" des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, erfüllt sei.

58 Da der dritte Rechtsmittelgrund zurückgewiesen wurde und das Gericht somit zutreffend festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlagen, geht dieser Rechtsmittelgrund ins Leere.

59 Da die Rechtsmittelgründe teilweise unzulässig sind, teilweise ins Leere gehen und teilweise unbegründet sind, ist das Rechtsmittel somit zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

60 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission dem entsprechend eine Verurteilung der Rechtsmittelführer beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc in Liquidation sowie L. Danielis und D. D'Alessandro tragen die Kosten.

Ende der Entscheidung

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