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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: C-63/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/83/EG


Vorschriften:

Richtlinie 98/83/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 16. Januar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/83/EG. - Rechtssache C-63/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-63/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Shotter als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigten im Beistand von M. Demetriou, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) verstoßen hat, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann und A. Rosas (Berichterstatter),

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Oktober 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie bestimmt in Artikel 17 Absatz 1, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und in Artikel 17 Absatz 2, dass sie der Kommission unverzüglich den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

3 Nach Artikel 18 der Richtlinie tritt [diese] am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft". Da die Richtlinie am 5. Dezember 1998 veröffentlicht wurde, ist sie somit am 25. Dezember 1998 in Kraft getreten, und die Umsetzungsfrist ist am 25. Dezember 2000 abgelaufen.

Vorverfahren

4 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie nicht vollständig innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt worden sei, leitete sie das Verfahren nach Artikel 226 EG ein. Nachdem sie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gemahnt hatte, sich zu äußern, gab sie am 18. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass die Richtlinie für Gibraltar, Wales und Nordirland noch nicht umgesetzt worden sei, und forderte den Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

5 Mit Schreiben vom 26. September 2001 übermittelte die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie für Gibraltar und teilte mit, dass sie die Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der vollständigen Umsetzung der Richtlinie für Wales und Nordirland informieren werde.

6 Da die Kommission der Ansicht ist, dass das Vereinigte Königreich nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie für Wales und Nordirland ergriffen habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Vertragsverletzung

7 Die Kommission macht geltend, dass sie nicht vom Erlass der Vorschriften, die erforderlich seien, um der Richtlinie bezüglich Wales und Nordirland nachzukommen, in Kenntnis gesetzt worden sei. Da sie über keine anderen Informationen verfüge, aus denen sie schließen könne, dass das Vereinigte Königreich diese Vorschriften erlassen habe, gehe sie davon aus, dass es diese Vorschriften nicht erlassen und daher gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe.

8 Das Vereinigte Königreich weist darauf hin, dass für Wales die Water Supply (Water Quality) Regulations 2001 am 7. Dezember 2001 erlassen worden und am 1. Januar 2002 in Kraft getreten seien.

9 Für Nordirland habe sich die Umsetzung der Richtlinie aufgrund von finanziellen Engpässen verzögert. Dieses Problem sei gelöst worden, und die öffentliche Anhörung zu den Verordnungsentwürfen habe fristgemäß stattgefunden. Die Verordnungen sollten im September 2002 in Kraft treten.

10 Das Vereinigte Königreich bestreitet nicht, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zur Umsetzung der Richtlinie für Nordirland und Wales erforderlichen Maßnahmen noch nicht ergriffen worden waren, legt aber dar, dass diese Umsetzung nach dem hierfür festgelegten und der Kommission übermittelten Zeitplan fortschreite.

11 Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (u. a. Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).

12 Im vorliegenden Fall steht fest, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie für Nordirland und Wales erlassen worden waren.

13 Die Klage der Kommission ist daher als begründet anzusehen.

14 Folglich ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass es für Nordirland und Wales nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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