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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2007
Aktenzeichen: C-63/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 78
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs

27. August 2007

"Streichung"

Parteien:

In der Rechtssache C-63/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 8. Februar 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und I. Kaufmann-Bühler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

Der Präsident DER SECHSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts J. Mazák

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat dem Gerichtshof mit am 12. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben nach Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung der Republik Österreich aufzuerlegen.

2 Die Beklagte hat zu dieser Klagerücknahme innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Republik Österreich zurückzuführen, da diese die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erst nach Klageerhebung durch die Kommission erlassen hat.

5 Der Republik Österreich sind somit die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichtshofs beschlossen:

1. Die Rechtssache C-63/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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