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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.10.1992
Aktenzeichen: C-63/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 4054/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1990), Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 5 | |
EWG-Vertrag Art. 43 | |
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 190 | |
Verordnung (EWG) Nr. 4054/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1990) | |
Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Artikel 11 |
1. Der Rat braucht nicht alle Einzelheiten der Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik nach dem Verfahren des Artikels 43 EWG-Vertrag zu regeln. Der Vorschrift ist Genüge getan, wenn die wesentlichen Grundzuege der zu regelnden Materie nach diesem Verfahren festgelegt worden sind. Dagegen können die Durchführungsbestimmungen zu den Grundverordnungen vom Rat nach einem abweichenden Verfahren erlassen werden.
Daher stellt es keinen Verstoß gegen diese Bestimmung dar, wenn der Rat eine Durchführungsverordnung unter Beachtung des von der Grundverordnung vorgeschriebenen Verfahrens erlässt.
2. Die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. In der Begründung einer Maßnahme brauchen nicht die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt zu werden, die Gegenstand dieser Maßnahme sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der sie gehört.
3. Das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 aufgestellte Erfordernis der relativen Stabilität der Aufteilung des Fanganteils der Gemeinschaft zwischen den Mitgliedstaaten für den Fall der Beschränkung der Fischereitätigkeit ist in dem Sinne zu verstehen, daß bei dieser Aufteilung für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist. Der ursprünglich gemäß Artikel 4 Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 11 festgelegte Verteilungsschlüssel bleibt so lange anwendbar, bis eine Änderungsverordnung nach dem Verfahren des Artikels 43 EWG-Vertrag erlassen wird.
Der Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit kann nicht so ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung für den Rat beinhaltet, eine neue Verteilung vorzunehmen, sobald nachgewiesen ist, daß sich ein bestimmter Bestand vergrössert hat, wenn dieser Bestand bereits von der ursprünglichen Aufteilung erfasst worden ist.
4. Artikel 2 der Beitrittsakte für Spanien und Portugal sieht vor, daß die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften vom Zeitpunkt des Beitritts an für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und der Beitrittsakte selbst gelten. In bezug auf die Fischerei und insbesondere die externen Ressourcen enthält die Beitrittsakte (Artikel 167 für Spanien und Artikel 354 für Portugal) eine Integrationsregelung, die nur vorsieht, daß die Verwaltung der von den neuen Mitgliedstaaten mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen wird und daß die sich aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten vorläufig unberührt bleiben, bis der Rat die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten erlässt. Unter diesen Umständen ist nach Artikel 2 der Beitrittsakte die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands und insbesondere des Grundsatzes der relativen Stabilität geboten, wie er in der Verordnung Nr. 170/83 aufgestellt worden und vom Gerichtshof ausgelegt worden ist.
Zwar hat die Beitrittsakte nicht die im Bereich der Aufteilung der externen Fischbestände bestehende Lage verändert, doch befinden sich Portugal und Spanien seit ihrem Beitritt in der gleichen Situation wie die Mitgliedstaaten, die bei der ursprünglichen Aufteilung nicht berücksichtigt worden sind. Diese beiden Mitgliedstaaten haben somit Anspruch darauf, an der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten beteiligt zu werden, die durch Abkommen mit Drittländern eröffnet werden, die nach dem Beitritt geschlossen wurden, und sie können bei einer möglichen Änderung der Regelung ihre Ansprüche ebenso wie alle andere Mitgliedstaaten geltend machen.
5. Der Ausschluß Spaniens und Portugals von der Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den Gewässern Grönlands für 1990 durch die Verordnung Nr. 4054/89 stellt keine gemäß Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, denn die Lage dieser beiden Mitgliedstaaten ist nicht mit derjenigen der anderen Mitgliedstaaten, denen die Aufteilung zugute kam, vergleichbar, wenn man den Inhalt der Beitrittsakte von 1985 in bezug auf die Integration der neuen Mitgliedstaaten in die gemeinsame Fischereipolitik berücksichtigt.
Zum einen können sich die neuen Mitgliedstaaten nämlich nicht auf vor ihrem Beitritt liegende Umstände berufen, insbesondere ihre Fangtätigkeit im Vergleichszeitraum, um den gemeinschaftlichen Besitzstand in Frage zu stellen, da die Beitrittsakte die bestehende Lage auf dem Gebiet der Verteilung der externen Ressourcen nicht geändert hat. Zum anderen befinden sie sich seit ihrem Beitritt, ungeachtet dessen, daß sie deswegen nicht mehr für den Abschluß selbständiger Abkommen zuständig sind, in derselben Lage wie die von den Aufteilungen nach dem Grundsatz der relativen Stabilität, der in bezug auf die vor dem Beitritt geschlossenen Abkommen in der 1983 vorgenommenen Aufteilung konkretisiert worden ist, von der Fischereitätigkeit ausgeschlossenen Mitgliedstaaten.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. OKTOBER 1992. - PORTUGIESISCHE REPUBLIK UND KOENIGREICH SPANIEN GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - FISCHEREI - REGELUNG ZUR AUFTEILUNG DER FANGQUOTEN AUF DIE MITGLIEDSTAATEN - AKTE UEBER DEN BEITRITT SPANIENS UND PORTUGALS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-63/90 UND C-67/90.
Entscheidungsgründe:
1 Die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien haben mit Klageschriften, die am 14. und am 16. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung (EWG) Nr. 4054/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern (1990) (ABl. L 389, S. 65). Diese Verordnung wurde auf das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (ABl. 1985, L 29, S. 9) und das Protokoll über die Bedingungen der Fischerei nach diesem Abkommen (ABl. 1989, L 389, S. 83), nämlich die der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1994 zugeteilten Fangquoten, hin erlassen.
2 Der Rat erließ die streitige Verordnung gestützt auf Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1). Diese Regelung sieht unter anderem Bestandserhaltungsmaßnahmen vor, die nach Artikel 2 namentlich die Einschränkung des Fischereiaufwands, insbesondere durch Beschränkung der Fänge, umfassen können.
3 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 170/83 werden die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandsgruppe (im folgenden: TAC), der Anteil der Gemeinschaft hieran sowie gegebenenfalls die den Drittländern zugeteilte Gesamtfangmenge und die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit jährlich festgelegt, wenn es sich zeigt, daß für eine Art oder für verwandte Arten die Fangmenge begrenzt werden muß. Der Anteil der Gemeinschaft wird um die Gesamtfangmenge der Gemeinschaft ausserhalb der der Gerichtsbarkeit oder der Oberhoheit der Mitgliedstaaten unterliegenden Gewässer erhöht.
4 Ferner wird nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 "der in Artikel 3 genannte Fanganteil der Gemeinschaft... zwischen den Mitgliedstaaten so aufgeteilt, daß für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände gewährleistet wird". Nach Artikel 4 Absatz 2 legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages anhand der Angaben eines von der Kommission vor dem 31. Dezember 1991 vorzulegenden Berichts über die Lage der Fischerei in der Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Küstengebiete und den Zustand der Fischbestände sowie ihre voraussichtliche Entwicklung die Anpassungen fest, die sich bei der Aufteilung der Fischereiressourcen auf die Mitgliedstaaten als notwendig erweisen könnten.
5 Schließlich nimmt nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 170/83 der Rat die Auswahl der Bestandserhaltungsmaßnahmen, die Festsetzung der TAC und des Fanganteils der Gemeinschaft und die Aufteilung dieses Anteils zwischen den Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission vor. Die Verordnungen zur Festlegung der TAC für die Fischarten, deren Erhaltung zu sichern ist, und zur Aufteilung der für die Gemeinschaft verfügbaren Fangmenge zwischen den Mitgliedstaaten wurden auf dieser Grundlage seit 1983 jährlich erlassen.
6 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 (ABl. L 24, S. 30) nahm der Rat die Aufteilung der verfügbaren Bestände in den Gemeinschaftsgewässern nach drei in den Begründungserwägungen der Verordnung angegebenen Kriterien vor: den herkömmlichen Fischereitätigkeiten, den spezifischen Erfordernissen der Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhängt, sowie dem Verlust von Fangmöglichkeiten in Drittlandsgewässern.
7 Die gleichen Kriterien dienten als Grundlage für die Aufteilung der verfügbaren Bestände ausserhalb der Gemeinschaftsgewässer nach Abkommen mit Drittländern, zu der verschiedene Verordnungen des Rates erlassen wurden. Dies ist der Fall bei den Verordnungen (EWG) Nr. 173/83 vom 25. Januar 1983 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 370/82 zur Bewirtschaftung und Kontrolle bestimmter Fangquoten für 1982 für Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die im Regelungsbereich des NAFO-Übereinkommens fischen (ABl. L 24, S. 68), Nr. 174/83 vom 25. Januar 1983 zur Aufteilung der nach dem Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und Kanada für die Gemeinschaft 1982 verfügbaren Fangquoten auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 24, S. 70), Nr. 175/83 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 24, S. 72) sowie Nrn. 176/83 und 177/83 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern Schwedens (ABl. L 24, S. 75) und in den Gewässern der Färöer (ABl. L 24, S. 77) fischende Fischereifahrzeuge.
8 Die nach den Fangtätigkeiten im Vergleichszeitraum 1973 bis 1978 festgesetzten Aufteilungsquoten, die in zugeteilte Mengen umgerechnet wurden, haben sich seit 1983 nicht geändert und wurden allen späteren Aufteilungen zugrunde gelegt. Der Beitritt der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft am 1. Januar 1986 hat keine Änderung im Aufteilungsschlüssel bewirkt, da die beiden neuen Mitgliedstaaten davon ausgeschlossen blieben.
9 Wegen weiterer Einzelheiten der anwendbaren Gemeinschaftsregelung, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
10 Die Kläger stützen ihre Klage auf drei Klagegründe, die sich in drei Kapitel einteilen lassen, nämlich Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten und Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.
Der Klagegrund einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften
11 Die Portugiesische Republik macht zunächst geltend, daß die streitige Verordnung unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 43 EWG-Vertrag erlassen worden sei, auf den sie im übrigen nicht Bezug nehme. Dem Gebot der Rechtssicherheit sei weder durch Bezugnahme auf den EWG-Vertrag insgesamt noch durch Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 170/83 genügt worden.
12 Ferner sei die streitige Verordnung unter Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag erlassen worden, da sie nicht angebe, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe den Rat dazu veranlasst hätten, die verfügbaren Fänge auf mehrere Mitgliedstaaten aufzuteilen, und dabei andere, wie die Kläger, auszuschließen, obwohl diese ihr entsprechendes Interesse bekundet hätten.
13 Schließlich sei die streitige Verordnung vor dem, wenn auch vorläufigen Inkrafttreten des Protokolls über die Bedingungen der Fischerei in den Gewässern Grönlands erlassen worden. Dieses Protokoll sei im Namen der Gemeinschaft erst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2647/90 des Rates vom 16. Juli 1990 über den Abschluß des Zweiten Protokolls (ABl. L 252, S. 1) genehmigt worden, und die vorläufige Anwendung dieses Protokolls sei erst durch ein Abkommen zwischen den vertragschließenden Parteien in Form eines Briefwechsels am 21. Dezember 1989 beschlossen worden.
14 Die streitige Verordnung ist ausdrücklich auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 170/83 als Rechtsgrundlage gestützt, der den Rat unter Bezugnahme u. a. auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 dazu ermächtigt, den Fanganteil der Gemeinschaft zwischen den Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission aufzuteilen. Da die Verordnung Nr. 170/83 ihrerseits auf Artikel 43 EWG-Vertrag gestützt ist, stellt ihr Artikel 11 eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlaß der streitigen Verordnung dar. Wie der Gerichtshof nämlich in seinem Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 46/86 (Romkes, Slg. 1987, 2671, Randnr. 16) festgestellt hat, braucht der Rat nicht alle Einzelheiten der Verordnungen über die gemeinsame Agrarpolitik nach dem Verfahren des Artikels 43 zu regeln. Der Vorschrift ist vielmehr Genüge getan, wenn die wesentlichen Grundzuege der zu regelnden Materie nach diesem Verfahren festgelegt worden sind. Dagegen können die Durchführungsbestimmungen zu den Grundverordnungen vom Rat nach einem von Artikel 43 abweichenden Verfahren erlassen werden, wie dies auch in Artikel 11 der Verordnung Nr. 170/83 vorgesehen ist.
15 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
16 Zu der Rüge, in den Begründungserwägungen der streitigen Verordnung fehle jede Angabe zu den tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die den Rat dazu veranlasst haben, bestimmte Mitgliedstaaten bei der Aufteilung zu berücksichtigen und insbesondere die Kläger davon auszuschließen, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die durch Artikel 190 EWG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muß. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erfahren können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich ausserdem, daß in der Begründung einer Maßnahme nicht die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt zu werden brauchen, die Gegenstand dieser Maßnahme sind, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung hält, zu der sie gehört (insbes. Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84, Eridania, Slg. 1986, 117, Randnrn. 37 und 38).
17 Die fünfte Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung nimmt jedoch ausdrücklich Bezug auf das wesentliche Kriterium für jede Aufteilung von Fischereibeständen, nämlich die Gewährleistung der relativen Stabilität der betreffenden Fischereitätigkeit für jeden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung Nr. 170/83. Auch ist zu berücksichtigen, daß die streitige Verordnung zu einer ganzen Reihe von Verordnungen gehört, die das gleiche Grundkriterium anwenden und von denen einige nach dem Beitritt erlassen wurden. Daher genügt sie den dargestellten Begründungsanforderungen des Artikels 190 EWG-Vertrag.
18 Die zweite Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
19 Schließlich ist auch die Rüge, daß die streitige Verordnung vor dem ° sei es auch nur vorläufigen ° Inkrafttreten des Zweiten Protokolls über die Fischereimöglichkeiten in den grönländischen Gewässern erlassen worden sei, zurückzuweisen. Insoweit genügt die Feststellung, daß diese Verordnung jedenfalls nach ihrem Artikel 3 am 1. Januar 1990, also am selben Tag wie das genannte Protokoll aufgrund des Beschlusses 89/650/EWG des Rates vom 19. Dezember 1989 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über seine vorübergehende Anwendung (ABl. L 389, S. 80) in Kraft getreten ist.
20 Nach alledem sind die Rügen einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften insgesamt zurückzuweisen.
Der Klagegrund eines Verstosses gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit
21 Die Kläger machen geltend, daß der Rat durch den Erlaß der streitigen Verordnung, die sie von der Aufteilung ausschließe, den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 170/83 niedergelegten Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit zu starr und somit falsch angewandt habe, da er ihre berechtigten Ansprüche auf die Überlassung ausserhalb der Gemeinschaften verfügbarer Fischbestände, die dieser insgesamt zugeteilt worden seien, nicht berücksichtigt habe.
22 Die Kläger begründen ihr Vorbringen im Kern mit drei Argumenten.
23 Erstens habe das Zweite Protokoll zu dem Abkommen mit Grönland für die Gemeinschaft gegenüber dem ersten Protokoll von 1985 eine bedeutende Erweiterung der Fischereimöglichkeiten, insbesondere zusätzlich 7 500 t für Kabeljau, gebracht. Diese Erweiterung hätte den Rat dazu veranlassen müssen, die Kläger unter Wahrung der Belange der bereits begünstigten Mitgliedstaaten in die Verteilung einzubeziehen.
24 Zweitens sei die Anpassungsklausel in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 nicht das einzige Mittel zur Anpassung des 1983 festgesetzten Verteilungsschlüssels an neue Umstände. Der Rat selbst habe in einer beim Erlaß der Verordnung Nr. 170/83 ins Protokoll aufgenommenen Erklärung eingeräumt, daß auch vor der förmlichen Änderung des Verteilungsschlüssels bei der Beurteilung der relativen Stabilität der den Mitgliedstaaten zuzuteilenden Quoten den verschiedenen Umständen Rechnung zu tragen sei, die die allgemeine Lage, die für die ursprüngliche Aufteilung bestimmend gewesen sei, beeinflusst hätten. Der Beitritt zweier neuer Mitgliedstaaten stelle eine wesentliche Änderung dieser Lage dar, da der ursprüngliche Verteilungsschlüssel für zehn Mitgliedstaaten aufgestellt worden sei, was nicht mehr der derzeitigen Zusammensetzung der Gemeinschaft entspreche. Im übrigen bedeute das Schweigen der Beitrittsakte auf diesem Gebiet, daß der Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit unter Berücksichtigung der neuen Zusammensetzung der Gemeinschaft angewandt werden müsse.
25 Nach Ansicht des Königreichs Spaniens wurden schließlich die im Protokoll von 1985 festgelegten Fangmöglichkeiten von den hierdurch begünstigten Mitgliedstaaten systematisch in zu geringem Umfang genutzt. Somit wäre der Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit auch dann, wenn es keine zusätzlichen Quoten gegeben hätte, nicht verletzt, wenn anderen Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten eingeräumt worden wären, da die Mitgliedstaaten, die bisher die ausschließlichen Nutznießer dieses Grundsatzes gewesen seien, ihre Quoten niemals ganz ausgeschöpft hätten.
26 Vor einer Prüfung dieser verschiedenen Argumente ist darauf hinzuweisen, daß sich der Gerichtshof bereits im Urteil vom 16. Juni 1987 (Romkes, a. a. O.) zu der Vereinbarkeit der nach der ursprünglichen Aufteilung von 1983 vorgenommenen Quotenaufteilungen mit dem Erfordernis der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit aufgrund der Verordnung Nr. 170/83 geäussert hat. In Randnummer 17 dieses Urteils hat er festgestellt, daß dieses Erfordernis der relativen Stabilität in dem Sinne zu verstehen ist, daß bei dieser Aufteilung für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist. Denn wie Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 zeigt, wonach der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 EWG-Vertrag die Anpassungen festlegt, die sich bei der Aufteilung der Fischereiressourcen auf die Mitgliedstaaten als notwendig erweisen könnten, bleibt der ursprünglich gemäß Artikel 4 Absatz 1 aufgrund des Artikels 11 festgelegte Verteilungsschlüssel so lange anwendbar, bis eine Änderungsverordnung nach demselben Verfahren wie die Verordnung Nr. 170/83 erlassen wird.
27 Die Kläger vertreten jedoch die Ansicht, daß sich diese Rechtsprechung auf eine Beschränkung des Fischereiaufwands im Vergleich zu den jeweils verfügbaren Fängen beziehe und daß sie in einem Fall der Erweiterung der Fischereimöglichkeiten wie im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden könne.
28 Zum einen betreffen die Maßnahmen zur Fangbeschränkung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 Arten oder Artengruppen; zum anderen muß nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung die relative Stabilität der Fischereitätigkeit "bei jedem der in Betracht gezogenen Bestände", das heisst bei den Fischen einer bestimmten Art, die sich in einer bestimmten geographischen Zone befinden, gewährleistet werden. Es steht jedoch fest, daß es unmöglich ist, den Umfang dieser Bestände genau zu bestimmen, die sich von Jahr zu Jahr im wesentlichen aufgrund der biologischen Entwicklung der Arten vergrössern oder verringern können. Aus eben diesem Grund hat der Gerichtshof in seinem Urteil Romkes ausgeführt, daß die relative Stabilität so zu verstehen ist, daß für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist, und daher nicht so, daß eine bestimmte Menge Fisch garantiert wird.
29 Unter diesen Umständen kann der Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit nicht so ausgelegt werden, daß er die Verpflichtung für den Rat beinhaltet, eine neue Verteilung vorzunehmen, sobald nachgewiesen ist, daß sich ein bestimmter Bestand vergrössert hat, wenn dieser Bestand bereits von der ursprünglichen Aufteilung erfasst worden ist. Im übrigen enthält, wie der Generalanwalt zu Recht ausgeführt hat, das Fischereiabkommen mit Grönland eine Reihe von Bestimmungen, die nur mit der Unsicherheit der mengenmässigen Vorhersagen zu einem bestimmten Bestand begründet werden können.
30 Das erste Argument ist daher zurückzuweisen.
31 Was das Argument des Beitritts der Portugiesischen Republik und des Königreichs Spaniens zur Gemeinschaft am 1. Januar 1986 angeht, so kann die objektive Tatsache des Beitritts eines Staates allein keine Rechtswirkungen entfalten, da die Beitrittsbedingungen in der entsprechenden Akte geregelt sind.
32 Im vorliegenden Fall sieht Artikel 2 der Beitrittsakte vor, daß die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften vom Zeitpunkt des Beitritts an für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen Staaten in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen und der Beitrittsakte selbst gelten.
33 Es steht jedoch fest, daß die Beitrittsakte (Artikel 167 für Spanien und Artikel 354 für Portugal) in bezug auf die Fischerei und insbesondere die externen Ressourcen eine Integrationsregelung enthält, die nur vorsieht, daß die Verwaltung der von den neuen Mitgliedstaaten mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen wird und daß die sich aus diesen Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten vorläufig unberührt bleiben, bis der Rat die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkeiten erlässt.
34 Unter diesen Umständen ist nach Artikel 2 der Beitrittsakte die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands und insbesondere des Grundsatzes der relativen Stabilität geboten, wie er in der Verordnung Nr. 170/83 ° die im übrigen mit Ausnahme der technischen Anpassung der Stimmenzahl im Entscheidungsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 (Anhang I, Abschnitt XV der Beitrittsakte) unverändert blieb ° aufgestellt worden und vom Gerichtshof ausgelegt worden ist.
35 Daher ist das zweite Argument zurückzuweisen.
36 Es ist aber darauf hinzuweisen, daß die Beitrittsakte zwar nicht, wie es möglich gewesen wäre, die im Bereich der Aufteilung der externen Fischbestände bestehende Lage verändert hat, sich die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien jedoch seit ihrem Beitritt in der gleichen Situation wie die Mitgliedstaaten befinden, die bei der ursprünglichen Aufteilung nicht berücksichtigt worden sind.
37 Somit haben zum einen diese beiden Mitgliedstaaten Anspruch darauf, an der Aufteilung neuer Fangmöglichkeiten beteiligt zu werden, die möglicherweise aufgrund von Abkommen mit Drittländern verfügbar sind, die nach dem Beitritt geschlossen wurden und noch aufzuteilende Fischbestände zum Gegenstand haben; zum anderen können diese Staaten bei einer möglichen Änderung der Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 170/83 ihre Ansprüche ebenso wie alle anderen Mitgliedstaaten geltend machen.
38 Schließlich ist zu dem Argument des Königreichs Spanien, die Quoten seien nicht ausgeschöpft worden, darauf hinzuweisen, daß, wie der Rat im übrigen ausgeführt hat, ohne daß dem in überzeugender Weise widersprochen worden ist, die der Gemeinschaft aufgrund eines Abkommens mit einem Drittland zugeteilten Fangmöglichkeiten auf Vorhersagen über den Zustand und die Entwicklung der Bestände beruhen, die sich in der Realität als falsch erweisen können und möglicherweise nicht die Mengen wiedergeben, die tatsächlich gefangen werden können. Unter diesen Umständen kann die blosse Feststellung von Fangergebnissen, die unter den vorhergesehenen Mengen liegen, keine Verpflichtung zu einer neuen Aufteilung für das folgende Jahr schaffen. Zudem hat das Königreich Spanien keinen Beweis für eine absichtliche Nichtausschöpfung der Fangquoten durch die Mitgliedstaaten erbracht, denen diese mit der streitigen Verordnung zugeteilt worden waren.
39 Da dem dritten Argument daher nicht gefolgt werden kann, ist der Klagegrund eines Verstosses gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit insgesamt zurückzuweisen.
Der Klagegrund eines Verstosses gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
40 Die Kläger machen geltend, daß der Rat, indem er die streitige Verordnung erlassen habe, ohne sie in den Verteilungsschlüssel einzubeziehen, das in Artikel 7 EWG-Vertrag verankerte Diskriminierungsverbot verletzt habe. Nach Ansicht der portugiesischen Regierung hat der Rat auch die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Billigkeit und der Gemeinschaftssolidarität verletzt.
41 Die Verletzung des Diskriminierungsverbots ergibt sich nach den Ausführungen der portugiesischen Regierung im wesentlichen daraus, daß die portugiesische Flotte von 1973 bis 1977, also etwa im Laufe des Vergleichszeitraums, anhand dessen 1983 der Schlüssel für die Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten festgelegt worden sei, in den grönländischen Gewässern im Durchschnitt dieselbe Menge Kabeljau wie die Bundesrepublik Deutschland und fast dreizehnmal so viel wie das Vereinigte Königreich gefischt habe.
42 Die spanische Regierung führt hieraus aus, daß die neuen Mitgliedstaaten durch ihren Beitritt zugunsten der Gemeinschaft die Möglichkeit verloren hätten, Fischereiabkommen mit Drittländern auszuhandeln, während sie von den Fangmöglichkeiten ausgeschlossen blieben, die die Kommission durch das Aushandeln solcher Abkommen mit den Drittländern erhalte; zum anderen seien den anderen Mitgliedstaaten Fischereiabkommen zugute gekommen, die von Spanien mit Drittländern vor dem Beitritt geschlossen worden seien, während Spanien von den Quoten ausgeschlossen sei, die die Gemeinschaft aufgrund von Abkommen erhalte, die sie zur gleichen Zeit selbst geschlossen habe.
43 Hierzu genügt der Hinweis, daß die Lage der Kläger nicht mit derjenigen der anderen Mitgliedstaaten, denen die Aufteilungen zugute kamen, vergleichbar ist, wenn man den vorstehend wiedergegebenen Inhalt der Beitrittsakte in bezug auf die Integration der neuen Mitgliedstaaten in die gemeinsame Fischereipolitik und insbesondere in bezug auf die externen Fangbestände, die beim Beitritt bereits verfügbar und aufgeteilt waren, berücksichtigt.
44 Da die Beitrittsakte nämlich die bestehende Lage auf dem Gebiet der Verteilung der externen Ressourcen nicht geändert hat, bleibt der gemeinschaftliche Besitzstand anwendbar. Daher können sich die neuen Mitgliedstaaten nicht auf vor ihrem Beitritt liegende Umstände berufen, insbesondere ihre Fangtätigkeit im Vergleichszeitraum, um die Anwendung der betreffenden Bestimmungen auszuschalten. Seit ihrem Beitritt befinden sie sich in derselben Lage wie die von den Aufteilungen nach dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit ausgeschlossenen Mitgliedstaaten, der in bezug auf die vor dem Beitritt geschlossenen Abkommen in der 1983 vorgenommenen Aufteilung konkretisiert worden ist. Dieser Beurteilung steht auch nicht der Umstand entgegen, daß die neuen Mitgliedstaaten wegen ihres Beitritts nicht mehr für den Abschluß selbständiger Abkommen zuständig sind, was sie in die gleiche Lage wie alle anderen Mitgliedstaaten versetzt, oder der Umstand, daß sie für die externen Bestände, die sie in die Gemeinschaft eingebracht haben, keine Gegenleistung erhalten haben.
45 Die Rüge einer Verletzung des Diskriminierungsverbots ist daher zurückzuweisen.
46 Nach Ansicht der portugiesischen Regierung ist die Weigerung, neuen Mitgliedstaaten mit alten und starken Fischereitraditionen in den grönländischen Gewässern Fangquoten zuzuteilen, unverhältnismässig gegenüber dem angestrebten Ziel, nämlich der Sicherstellung der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit, da die Interessen der portugiesischen Flotte in dieser Fischereizone auf diese Weise vollständig geopfert würden.
47 Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin genügt die Feststellung, daß der Verteilungsschlüssel, der vor dem Beitritt festgelegt wurde, durch die Beitrittsakte selbst nicht verändert wurde, weil dieser Schlüssel erforderlich und geeignet ist, um die relative Stabilität der Fischereitätigkeit der begünstigten Mitgliedstaaten in bezug auf die im Zeitpunkt des Beitritts bereits aufgeteilten Bestände zu gewährleisten. Jede Erweiterung des Verteilungsschlüssels würde nämlich diese Stabilität selbst bei Erweiterungen der Fangmöglichkeiten beeinträchtigen, denn letztere gleichen mittelfristig nur Verschlechterungen aus, da beide Möglichkeiten entsprechend der biologischen Entwicklung der Arten auftreten.
48 Die portugiesische Regierung rügt auch eine Verletzung des Billigkeitsgrundsatzes, der, soweit er nicht genau mit dem Diskriminierungsverbot und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz übereinstimme, eine gerechte Abwägung der Interessen erfordere, um die es gehe. Dieser Grundsatz trete nicht an die Stelle der anwendbaren Gemeinschaftsregelung, sondern rechtfertige deren hinreichend flexible Auslegung. Es sei Sache des Gemeinschaftsrichters, das allgemeine Billigkeitserfordernis durch eine flexible Auslegung der angestrebten Stabilität zum Ausdruck zu bringen.
49 Der Gerichtshof hat in dem bereits angeführten Urteil vom 16. Juni 1987 (Romkes, a. a. O.) bereits das Erfordernis der relativen Stabilität im Sinne der Beibehaltung eines festen Prozentsatzes für jeden Mitgliedstaat ausgelegt. Die portugiesische Regierung macht geltend, wegen ihres Beitritts zur Gemeinschaft sei eine Änderung dieser Auslegung im Lichte dieses Ereignisses angebracht oder sogar erforderlich. Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, daß der Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft durch Akte erfolgt, die den Rang von Primärrecht haben und die die bestehenden Gegebenheiten auf jedem Gebiet des Gemeinschaftsrechts ändern können, wobei der gemeinschaftliche Besitzstand allgemeine Regel ist. Im vorliegenden Fall hat, wie bereits festgestellt worden ist, die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik das Gebiet der externen Fischfangbestände so geregelt, daß der fragliche Verteilungsschüssel unverändert belassen wurde. Unter diesen Umständen kann der Beitritt der Kläger keinen Umstand darstellen, der geeignet ist, zu einer Änderung der angeführten Rechtsprechung zu führen.
50 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
51 Die portugiesische Regierung macht schließlich geltend, daß der Rat gegen den Grundsatz der "Gemeinschaftssolidarität", der aus Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag abzuleiten sei, verstossen habe, was das Verhalten der Mitgliedstaaten im Rat beim Erlaß der streitigen Verordnung angehe.
52 Diese Rüge ist zurückzuweisen. Artikel 5 EWG-Vertrag stellt den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen auf. Dieser Grundsatz verpflichtet nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sondern erlegt auch den Gemeinschaftsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (Beschluß vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88, Zwartveld, Slg. 1990, I-3365, Randnr. 17).
53 Der Erlaß einer Regelung durch den Rat kann aber weder einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, darstellen, da die Vertretung seiner Interessen durch einen Mitgliedstaat im Rat offensichtlich nicht in den Rahmen dieser Verpflichtung fällt, noch eine Verletzung der Loyalitätspflicht des Rates als Organ.
54 Die letzte Rüge ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
55 Nach alldem sind die Klagen insgesamt abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
56 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 tragen die Kommission und die Mitgliedstaaten als Streithelfer ihre eigenen Kosten.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klagen werden abgewiesen.
2) Die Portugiesische Republik und das Königreich Spanien tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kommission, die Bundesrepublik Deutschland und das Vereinigte Königreich tragen ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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