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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1992
Aktenzeichen: C-63/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 79/7/EWG vom 19.12.1978
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Richtlinie 79/7/EWG vom 19.12.1978 Art. 3 Abs. 1 |
1. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, der den sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie festlegt, ist dahin auszulegen, daß er sich nicht auf gesetzliche Systeme bezieht, die unter bestimmten Voraussetzungen Personen, deren Mittel unter einem bestimmten gesetzlich festgelegten Betrag liegen, eine besondere Leistung gewährt, die es ihnen ermöglichen soll, ihre Bedürfnisse zu befriedigen. Diese Auslegung wird nicht dadurch berührt, daß bei dem Leistungsempfänger eines der in Artikel 3 der Richtlinie genannten Risiken eingetreten ist.
2. Die Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, daß es, damit ein System der sozialen Sicherheit, nach dem Personen, deren Mittel unter einem bestimmten gesetzlich festgelegten Betrag liegen, unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Leistung gewährt werden kann, die es ihnen ermöglichen soll, ihre Bedürfnisse zu befriedigen, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie erfasst wird, nicht ausreicht, daß die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs so beschaffen sind, daß sie die Möglichkeit für einen alleinstehenden Elternteil, eine Berufsausbildung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, beeinträchtigen können.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. JULI 1992. - SONIA JACKSON UND PATRICIA CRESSWELL GEGEN CHIEF ADJUDICATION OFFICER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COURT OF APPEAL (ENGLAND) - VEREINIGTES KOENIGREICH. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - SOZIALE SICHERHEIT - BESCHAEFTIGUNG UND BERUFSBILDUNG - BEDUERFTIGENZULAGE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-63/91 UND C-64/91.
Entscheidungsgründe:
1 Der Court of Appeal of England and Wales hat mit Beschlüssen vom 21. Dezember 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) sowie der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. 1976, L 39, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Sonia Jackson (Rechtssache C-63/91) und Patricia Creßwell (Rechtssache C-64/91) einerseits und dem Chief Adjudication Officer andererseits über das Recht der Klägerinnen, zum Zweck der Bestimmung des Betrags der Leistungen, die ihnen im Vereinigten Königreich als Ausgleich für ihr unzureichendes Einkommen gewährt werden, die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder von ihrem Einkommen abzuziehen.
3 Wie aus den Akten hervorgeht, wurde im Vereinigten Königreich mit dem Supplementary Benefits Act 1976 für Personen, deren Mittel zur Deckung ihrer Bedürfnisse nicht ausreichten, eine Geldleistung eingeführt, die Personen zwischen 16 Jahren und der Erreichung des Ruhestandsalters als "Ergänzungszulage" und Personen, die das Ruhestandsalter erreicht haben, als "Ergänzungsrente" gewährt wird.
4 Während nach den Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes von 1976 Ausgaben für die Betreuung von Kindern grundsätzlich von den Arbeitseinkünften abgezogen werden konnten, galt dies nicht für Zulagen, die während der von der Manpower Services Commission, einer mit der Berufsbildung betrauten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, veranstalteten Berufsbildungskurse gezahlt wurden.
5 Der Social Security Act 1986, der mit Wirkung von April 1988 an die Stelle des Supplementary Benefits Act 1976 trat, führte eine "Einkommensbeihilfe" ein, die jeder mindestens 18 Jahre alten Person zusteht, deren Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt und die keine entgeltliche Beschäftigung ausübt.
6 Ebenso wie die zur Durchführung des Gesetzes von 1976 erlassenen Verordnungen stellen die Durchführungsverordnungen zum Gesetz von 1986 alleinstehende Elternteile, die für ein zu ihrem Haushalt gehörendes Kind verantwortlich sind, von der Beziehern dieser Leistung normalerweise obliegenden Verpflichtung frei, sich für eine Beschäftigung zur Verfügung zu halten.
7 Nach den Durchführungsvorschriften zum Gesetz von 1986 gelten Personen, die weniger als 24 Stunden wöchentlich arbeiten, nicht als entgeltlich Beschäftigte und können Ausgaben für die Betreuung von Kindern nicht von Einkünften aus Teilzeitbeschäftigung abgezogen werden.
8 Zur Zeit der Vorkommnisse, die Anlaß zu dem Ausgangsrechtsstreit gaben, war die Klägerin Jackson, eine ledige Mutter mit einem Kleinkind, ohne Arbeit und erhielt Ergänzungszulage. 1986 nahm sie einen von der Manpower Services Commission veranstalteten Berufsbildungskurs auf, für dessen Besuch sie eine wöchentliche Zulage erhielt. Der Adjudication Officer berücksichtigte dieses Einkommen und entzog ihr den Anspruch auf Ergänzungszulage sowie das Recht, von ihren Einkünften die Ausgaben für die Betreuung ihres Kindes abzuziehen, die ihr während ihrer Ausbildungszeit entstanden.
9 Zur Zeit der Vorkommnisse, die Anlaß zu dem Ausgangsrechtsstreit gaben, war die Klägerin Creßwell, eine geschiedene, für zwei Kleinkinder verantwortliche Mutter, ohne Arbeit und erhielt Einkommensbeihilfe. Der Adjudication Officer berücksichtigte die Einkünfte aus ihrer Teilzeitbeschäftigung und setzte ihre Einkommensbeihilfe herab, lehnte es aber ab, von ihren Einkünften die Ausgaben für die Betreuung ihrer beiden Kinder abzuziehen.
10 In den Rechtsstreitigkeiten, die die Klägerinnen wegen der Weigerung der Behörden des Vereinigten Königreichs, bei der Berechnung ihres tatsächlichen Einkommens den Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder Rechnung zu tragen, angestrengt hatten, setzte der Court of Appeal of England and Wales die Berufungsverfahren bis zu einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen aus:
1) Fällt eine Ergänzungszulage (Rechtssache C-63/91) oder Einkommensbeihilfe (Rechtssache C-64/91) ° eine Leistung, die in bestimmten persönlichen Situationen an Personen, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes zu decken, unabhängig davon gewährt werden kann, ob bei ihnen eines der in Artikel 3 der Richtlinie 79/7 genannten Risiken eingetreten ist ° in den Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7?
2) Ist die Antwort auf die erste Frage in allen Fällen gleich, oder hängt sie davon ab, ob eines der in Artikel 3 der Richtlinie 79/7 genannten Risiken eingetreten ist?
3) Können die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Ergänzungszulage (Rechtssache C-63/91) oder Einkommensbeihilfe (Rechtssache C-64/91) unter die Richtlinie 76/207 fallen, wenn diese Voraussetzungen sich nur auf den Erhalt der Ergänzungszulage (Einkommensbeihilfe) beziehen, die Anwendung dieser Voraussetzungen aber zur Folge haben kann, daß die Möglichkeit für einen alleinstehenden Elternteil, eine Berufsausbildung aufzunehmen, beeinträchtigt wird?
11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht Bezug genommen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Richtlinie 79/7
12 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte der Court of Appeal wissen, ob Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, daß er auf Leistungen wie Ergänzungszulagen oder Einkommensbeihilfen anzuwenden ist, die in bestimmten persönlichen Situationen Personen gewährt werden, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes zu decken, und ob die Antwort auf diese Frage davon abhängt, ob bei dem Antragsteller eines der im Artikel 3 der Richtlinie genannten Risiken eingetreten ist.
13 Zur Beantwortung dieser Fragen nach dem Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie nach ihrer ersten und zweiten Begründungserwägung die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit anstrebt.
14 Nach dem Wortlaut ihres Artikels 3 Absatz 1 findet die Richtlinie auf gesetzliche Systeme Anwendung, die Schutz gegen die Risiken der Krankheit, der Invalidität, des Alters, des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit sowie der Arbeitslosigkeit bieten, und auf Sozialhilferegelungen, soweit sie solche Systeme ergänzen oder ersetzen sollen.
15 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, fällt eine Leistung nur dann in den Geltungsbereich der Richtlinie 79/7, wenn sie sich in ein gesetzliches System des Schutzes gegen eines der aufgeführten Risiken einfügt, Teil eines solchen Systems ist oder eine Form der Sozialhilfe mit dem gleichen Ziel darstellt (Urteile vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 150/85, Drake, Slg. 1986, 1995, Randnr. 21, und vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-243/90, Smithson, Slg. 1992, I-467, Randnr. 12).
16 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß zwar die Modalitäten der Gewährung für die Einordnung einer Leistung unter die Richtlinie 79/7 nicht entscheidend sind, daß aber eine solche Leistung nur dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn sie unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz eines der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Risiken zusammenhängt (Urteil in der Rechtssache Smithson, a. a. O., Randnr. 14).
17 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 bezieht sich jedoch nicht auf gesetzliche Systeme, die unter bestimmten Voraussetzungen Personen, deren Mittel einen gesetzlich festgelegten Betrag unterschreiten, eine besondere Leistung gewährt, die es ihnen ermöglichen soll, ihre Bedürfnisse zu befriedigen.
18 Diese Feststellung wird nicht dadurch berührt, daß der Leistungsempfänger sich faktisch in einer der Situationen befindet, die von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie erfasst werden.
19 Wie der Gerichtshof nämlich im Urteil in der Rechtssache Smithson bezueglich eines Wohngelds entschieden hat, reicht der Umstand, daß einige der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7 genannten Risiken im Hinblick auf die Gewährung einer höheren Zuwendung berücksichtigt wurden, nicht aus, um diese Zuwendung in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen.
20 Infolgedessen ist ein Ausschluß vom Anwendungsbereich der Richtlinie 79/7 erst recht geboten, wenn wie in den den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Fällen das Gesetz den Betrag der theoretischen Bedürfnisse der Betroffenen, der der Berechnung der in Rede stehenden Leistung zugrunde liegt, unabhängig von Überlegungen festsetzt, die sich auf das Vorliegen einer der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie aufgezählten Risiken beziehen.
21 Überdies stellen die streitigen innerstaatlichen Systeme Antragsteller, die sich in bestimmten Situationen befinden, namentlich solchen wie denjenigen der Klägerinnen, von der Verpflichtung frei, sich für eine Beschäftigung verfügbar zu halten. Dies zeigt, daß die in Rede stehenden Leistungen nicht als unmittelbar und tatsächlich mit dem Schutz gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit in Zusammenhang stehend angesehen werden können.
22 Auf die erste und die zweite Frage des Court of Appeal of England and Wales ist daher zu antworten, daß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG dahin auszulegen ist, daß er nicht auf Leistungen wie Ergänzungszulagen oder Einkommensbeihilfen anwendbar ist, die in bestimmten persönlichen Situationen Personen gewährt werden können, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes zu decken; diese Antwort hängt nicht davon ab, ob bei dem Antragsteller eines der in Artikel 3 der Richtlinie genannten Risiken eingetreten ist.
Zur Richtlinie 76/207
23 Mit seiner dritten Frage möchte der Court of Appeal of England and Wales wissen, ob die Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, daß sie auf ein System der sozialen Sicherheit wie eine Regelung über Ergänzungszulagen oder Einkommensbeihilfen schon deswegen anwendbar ist, weil die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs so beschaffen sind, daß sie die Möglichkeit für einen alleinstehenden Elternteil, eine Berufsausbildung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, beeinträchtigen können.
24 Zur Beantwortung dieser Frage, die den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie dem Wortlaut ihres Artikels 1 Absatz 1 zufolge zum Ziel hat, daß in den Mitgliedstaaten der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs und des Zugangs zur Berufsbildung sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen und ° unter den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen ° zur sozialen Sicherheit verwirklicht wird. In Artikel 1 Absatz 2 heisst es, daß der Rat im Hinblick auf die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit auf Vorschlag der Kommission Bestimmungen erlässt, in denen dazu insbesondere der Inhalt, die Tragweite und die Anwendungsmodalitäten angegeben sind.
25 Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß die Richtlinie 76/207 nicht für das Gebiet der sozialen Sicherheit gelten soll (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 192/85, Newstead, Slg. 1987, 4753, Randnr. 24).
26 Der Gerichtshof hat jedoch unter Hinweis auf die grundlegende Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung klargestellt, daß diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie eng auszulegen ist (vgl. Urteil vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 36).
27 Hieraus folgt, daß eine Regelung, die bestimmte Leistungen vorsieht, nicht allein deswegen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden kann, weil sie, formal gesehen, Bestandteil eines innerstaatlichen Systems der sozialen Sicherheit ist, da andernfalls die Erreichung des Ziels der Richtlinie gefährdet sein könnte.
28 Eine solche Regelung fällt jedoch nur dann unter die Richtlinie, wenn sie den Zugang zur Beschäftigung einschließlich der Berufsbildung und des beruflichen Aufstiegs oder die Arbeitsbedingungen zum Gegenstand hat.
29 Wie indessen bereits bei der Beantwortung der ersten Frage festgestellt wurde, sollen innerstaatliche leistungsgewährende Regelungen wie diejenigen, um die es in den Ausgangsverfahren geht, Personen, deren Mittel zur Deckung ihrer Bedürfnisse nicht ausreichen, eine Einkommensbeihilfe gewähren.
30 Die Behauptung, die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Einkünfte der Antragstellerin, die als Grundlage für die Festsetzung des Leistungsbetrags dienen, könne die Möglichkeit für alleinstehende Mütter beeinträchtigen, eine Berufsausbildung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, genügt deshalb nicht für die Annahme, daß derartige Regelungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 76/207 fielen.
31 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß die Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, daß sie auf ein System der sozialen Sicherheit wie eine Regelung über Ergänzungszulagen oder Einkommensbeihilfen nicht schon deswegen anwendbar ist, weil die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs so beschaffen sind, daß sie die Möglichkeit für einen alleinstehenden Elternteil, eine Berufsausbildung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, beeinträchtigen können.
Kostenentscheidung:
Kosten
32 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Court of Appeal of England and Wales mit Beschlüssen vom 21. Dezember 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 79/7/EWG ist dahin auszulegen, daß er nicht auf Leistungen wie Ergänzungszulagen oder Einkommensbeihilfen anwendbar ist, die in bestimmten persönlichen Situationen Personen gewährt werden können, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse im Sinne des Gesetzes zu decken; diese Antwort gilt unabhängig davon, ob bei dem Antragsteller eines der in Artikel 3 der Richtlinie genannten Risiken eingetreten ist.
2) Die Richtlinie 76/207 ist dahin auszulegen, daß sie auf ein System der sozialen Sicherheit wie eine Regelung über Ergänzungszulagen oder Einkommensbeihilfen nicht schon deswegen anwendbar ist, weil die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs so beschaffen sind, daß sie die Möglichkeit für einen alleinstehenden Elternteil, eine Berufsausbildung oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen, beeinträchtigen können.
Ende der Entscheidung
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