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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: C-64/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, EGV
Vorschriften:
Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Art. 21 Abs. 1 | |
EGV Art. 10 Abs. 1 | |
EGV Art. 249 Abs. 3 | |
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 96/61/EG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
7. März 2002(1)
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 96/61/EG"
Parteien:
In der Rechtssache C-64/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und P. Panayotopoulos als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Hellenische Republik, vertreten durch N. Dafniou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) erforderlich sind, innerhalb der festgelegten Frist nicht erlassen oder, hilfsweise, der Kommission nicht mitgeteilt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Januar 2002,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) erforderlich sind, innerhalb der festgelegten Frist nicht erlassen oder, hilfweise, ihr nicht mitgeteilt hat.
2. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 96/61 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten, also bis zum 30. Oktober 1999, nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
3. Da die Richtlinie 96/61 ihrer Ansicht nach nicht fristgerecht in das griechische Recht umgesetzt worden war, leitete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Hellenische Republik aufgefordert hatte, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern, gab sie am 25. Juli 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den sich aus der Richtlinie 96/61 ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
4. Da die Kommission keine Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens zur Umsetzung der Richtlinie 96/61 erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
5. Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG vor, dass die Hellenische Republik alle Maßnahmen hätte erlassen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie 96/61 fristgerecht nachzukommen.
6. Die Hellenische Republik weist darauf hin, dass die Umsetzung der Richtlinie 96/61 in nationales Recht, die in zwei Phasen erfolge, im Gang sei und vor Ablauf des Jahres 2001 abgeschlossen sein solle.
7. Insofern ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. insbesondere Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26).
8. Hier ist unstreitig, dass die Hellenische Republik nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme fristgerecht nachzukommen.
9. Die Klage der Kommission ist daher begründet.
10. Somit ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61 verstoßen hat, dass sie nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
11. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass sie nicht fristgerecht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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