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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: C-64/03
Rechtsgebiete: RL 98/30/EG, EGV


Vorschriften:

RL 98/30/EG Art. 29
EGV Art. 226 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. April 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 98/30/EG. - Rechtssache C-64/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-64/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Grunwald und H. Støvlbaek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 204, S. 1, nachfolgend: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Nach Artikel 29 der Richtlinie setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Die Richtlinie ist gemäß ihrem Artikel 30 am 10. August 1998 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist lief somit am 10. August 2000 ab.

3. Nachdem die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Information über die Umsetzung der Richtlinie erhalten hatte, gab sie ihr gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG Gelegenheit zur Äußerung und richtete sodann mit Schreiben vom 13. Juni 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an sie, in der sie sie aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten nachzukommen. Da die der Kommission von den deutschen Behörden daraufhin übermittelten Informationen ergaben, dass manche Bestimmungen der Richtlinie nicht oder nur teilweise in nationales Recht umgesetzt worden waren, beschloss die Kommission, die vorliegende Klage zu erheben.

4. Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland vor, manche Bestimmungen der Richtlinie nicht und andere nur teilweise in nationales Recht umgesetzt zu haben. Damit habe die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 29 der Richtlinie verstoßen.

5. Die deutsche Regierung bestreitet die gerügte Vertragsverletzung nicht. Sie weist allerdings darauf hin, dass die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften am 23. Mai 2003 veröffentlicht worden und am Tag darauf in Kraft getreten seien.

6. Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (siehe u. a. Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I821, Randnr. 11).

7. Im vorliegenden Fall bestreitet die Bundesrepublik Deutschland nicht, dass sie die Richtlinie binnen der vorgeschriebenen Frist nicht vollständig umgesetzt hatte.

8. Die von der Kommission erhobene Klage ist deshalb begründet.

9. Somit ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um ihr nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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