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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.1991
Aktenzeichen: C-64/90
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub
Vorschriften:
Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub |
1. Wie der Gerichtshof entschieden hat (vgl. insbesondere die Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, und C-59/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607), erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme ihres Inhalts in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift. Je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet, um die Begünstigten - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
Die Übereinstimmung einer Praxis mit den Schutzgeboten einer Richtlinie kann kein Grund dafür sein, diese Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht durch Bestimmungen umzusetzen, die so bestimmt, klar und transparent sind, daß der einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Um die volle Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet bereitstellen.
2. Die in Artikel 2 der Richtlinie 80/779 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Grenzwerte für Schwefeldioxid und Schwebestaub festzulegen, die während bestimmter Zeiträume und unter bestimmten Bedingungen nicht überschritten werden dürfen, ist insbesondere zum Schutz der menschlichen Gesundheit geschaffen worden. Diese Verpflichtung bedeutet, daß die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Überschreitung des Grenzwerts die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können. Im übrigen ist die Festlegung eines Grenzwerts in einer Vorschrift, deren Verbindlichkeit unbestreitbar ist, auch deshalb geboten, damit all jene, deren Tätigkeiten Immissionen zur Folge haben können, genau wissen, welche Verpflichtungen sie haben.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. OKTOBER 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - GRENZWERTE UND LEITWERTE DER LUFTQUALITAET FUER SCHWEFELDIOXID. - RECHTSSACHE C-64/90.
Tenor:
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub nachzukommen.
2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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