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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.07.1993
Aktenzeichen: C-64/93 R
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 3477/92


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3477/92 Art. 3 Abs. 3
VO (EWG) Nr. 3477/92 Art. 9
VO (EWG) Nr. 3477/92 Art. 10
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit führt zur Unzulässigkeit eines mit dieser zusammenhängenden Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.


BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 9. JULI 1993. - DONATAB SRL UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - TABAK - QUOTENREGELUNG - VORLAEUFIGER RECHTSSCHUTZ - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-64/93 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Firma Donatab, zwei weitere tabakverarbeitende Firmen und ein Berufsverband (Antragstellerinnen) haben mit Klageschrift, die am 12. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag die Nichtigerklärung eines Telefax der Kommission vom 20. Januar 1993 an die italienischen Behörden und gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag die Erklärung der Unanwendbarkeit der Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 (ABl. L 351, S. 11) beantragt.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen ausserdem die Aussetzung des Vollzugs des erwähnten Telefax und der Artikel 3 Absatz 3, 9 und 10 der Verordnung sowie eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der der Kommission auferlegt werden soll, den italienischen Behörden Weisungen zu erteilen, damit sie die Verarbeitungsquoten unverzueglich zuteilen und im Rahmen dieser Quoten den Abschluß der entsprechenden Anbauverträge genehmigen.

3 Die Kommission hat am 16. April 1993 zu dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Stellung genommen.

4 Gemäß Artikel 83 § 1 der Verfahrensordnung ist ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme eines Organs oder auf einstweilige Anordnungen nur zulässig, wenn beim Gerichtshof eine Klage, mit der der Antragsteller die Maßnahmen, deren Aussetzung er beantragt, anficht, oder ein Rechtsstreit, auf den sich die einstweiligen Anordnungen beziehen, anhängig ist. Einem Antrag auf Aussetzung oder auf einstweilige Anordnungen kann daher nicht stattgegeben werden, wenn die Klage, mit der dieser Antrag zusammenhängt, unzulässig ist.

5 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof die Klage mit Beschluß vom 28. Juni 1993 als unzulässig abgewiesen.

6 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher gleichfalls unzulässig und zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Antragstellerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

beschlossen:

1) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

2) Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 9. Juli 1993

Ende der Entscheidung

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