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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.1997
Aktenzeichen: C-64/96
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
EG-Vertrag Art. 48 Abs. 2
Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 7 Abs. 1
Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15.10.1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 7 Abs. 11
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Vorschriften des Vertrages über die Freizuegigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.

Folglich kann sich eine Person, die Staatsangehöriger eines Drittlands und Ehegatte eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist, nicht auf das Recht aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen, wenn der betreffende Arbeitnehmer niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeuebt hat.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 5. Juni 1997. - Land Nordrhein-Westfalen gegen Kari Uecker und Vera Jacquet gegen Land Nordrhein-Westfalen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesarbeitsgericht Hamm - Deutschland. - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Recht des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen mit der Staatsangehörigkeit eines Drittlands, irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben - Auf einen Mitgliedstaat beschränkter, rein interner Sachverhalt. - Verbundene Rechtssachen C-64/96 und C-65/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschlüssen vom 26. Januar 1996 (C-64/96) und vom 1. März 1996 (C-65/96), beim Gerichtshof eingegangen am 8. März 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei - in beiden Rechtssachen gleichlautende - Fragen nach der Auslegung des Artikels 48 Absatz 2 EG-Vertrag sowie der Artikel 7 Absatz 1 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Ücker bzw. Frau Jacquet und dem Land Nordrhein-Westfalen.

3 Frau Ücker ist norwegische und Frau Jacquet russische Staatsangehörige. Sie unterrichten an deutschen Hochschulen Norwegisch bzw. Russisch, sind mit deutschen Staatsangehörigen verheiratet und wohnen in Deutschland. Aus den Akten der Ausgangsverfahren geht hervor, daß ihre Ehemänner in Deutschland erwerbstätig sind.

4 Frau Ücker und Frau Jacquet schlossen mit dem Land Nordrhein-Westfalen Arbeitsverträge als Fremdsprachenlektorinnen, und zwar Frau Ücker am 24. September 1990 für eine Tätigkeit an der Universität Münster und Frau Jacquet am 14. März 1994 für eine Tätigkeit an der Universität Bochum. Diese Verträge waren aus verschiedenen Gründen, insbesondere gemäß § 57b Absatz 3 des Hochschulrahmengesetzes (HRG), befristet, und zwar der erstgenannte bis zum 30. September 1994 und der zweitgenannte bis zum 30. September 1996.

5 § 57b Absatz 3 HRG bestimmt:

"Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer fremdsprachlichen Lehrkraft für besondere Aufgaben rechtfertigt, liegt auch vor, wenn ihre Beschäftigung überwiegend für die Ausbildung in Fremdsprachen erfolgt (Lektor)."

6 Frau Ücker und Frau Jacquet erhoben beim Arbeitsgericht Münster bzw. beim Arbeitsgericht Bochum Klage auf Feststellung, - im Fall von Frau Ücker - daß die Befristung des Arbeitsvertrags ungültig ist und - im Fall von Frau Jacquet - daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

7 Frau Ücker machte unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 20. Oktober 1993 in der Rechtssache C-272/92 (Spotti, Slg. 1993, I-5185) zur Begründung ihrer Klage geltend, daß § 57b Absatz 3 HRG gegen Artikel 28 des am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (nachstehend: EWR-Abkommen) und gegen Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag verstosse. Daß ihr Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens geschlossen worden sei, sei unerheblich, da er im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes auszulegen sei.

8 Auch Frau Jacquet berief sich zur Begründung ihrer Klage darauf, daß § 57b Absatz 3 HRG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht mehr anwendbar sei, und stützte sich ausserdem auf das Recht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24).

9 Der Klage von Frau Ücker gab das Arbeitsgericht Münster durch Urteil vom 23. September 1994 statt, wobei es sich ebenfalls auf Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 stützte. Das Land Nordrhein-Westfalen legte gegen diese Entscheidung beim Landesarbeitsgericht Hamm Berufung ein.

10 Die Klage von Frau Jacquet wurde dagegen durch Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 28. April 1995 abgewiesen, wobei sich das Gericht auf § 57b Absatz 3 HRG stützte. Frau Jacquet legte gegen diese Entscheidung beim Landesarbeitsgericht Hamm Berufung ein.

11 Das Landesarbeitsgericht Hamm führt in seinen Vorlagebeschlüssen aus, es teile nicht die vom Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil vom 12. Februar 1990 (Aktenzeichen 12 A 2363/87, NVwZ 1990, S. 889) vertretene Ansicht, daß Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht gelte, wenn ein Ausländer, der selbst nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei, mit seinem Ehegatten, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitze und in diesem Staat erwerbstätig sei, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohne, und daß Artikel 11 voraussetze, daß der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat erwerbstätig sei und dort mit seinem Ehegatten wohne. Das vorlegende Gericht macht sich nämlich die dieser Ansicht zugrunde liegende Auffassung nicht zu eigen, daß sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats gegenüber seinem Heimatstaat nicht auf die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizuegigkeit berufen könne, da die Rechtsbeziehungen eines Mitgliedstaats zu seinen Staatsangehörigen gemeinschaftsrechtlich irrelevant seien.

12 Ausserdem führt das vorlegende Gericht aus, es sei zweifelhaft, ob die Grundprinzipien einer auf dem Weg zur Europäischen Union befindlichen Gemeinschaft es noch zuließen, daß eine nationale Rechtsvorschrift, die gegen Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages verstosse, von einem Mitgliedstaat gegenüber seinen eigenen Angehörigen weiterhin angewendet werden könne.

13 Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm hängt die zu treffende Entscheidung von der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ab; es hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1. Kann sich auf das Recht aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft auch der - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzende - Ehegatte eines Staatsangehörigen desjenigen Mitgliedstaats berufen, in welchem die Eheleute leben und in welchem der staatsangehörige Ehepartner eine Erwerbstätigkeit ausübt?

2. Falls die Frage zu 1 bejaht wird:

Schließt dieses Recht des die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats nicht besitzenden Ehegatten, im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats "irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben", den Anspruch ein, bezueglich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere bezueglich der Voraussetzungen für die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses, von einem Arbeitgeber im betreffenden Mitgliedstaat in gleicher Weise behandelt zu werden, wie dieser Arbeitgeber den dem Mitgliedstaat angehörenden Ehepartner behandeln müsste?

3. Falls auch die Frage zu 2 bejaht wird:

Gewährt Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung Nr. 1612/68 in Verbindung mit Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag einem Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, das Recht auf die gleiche Behandlung, wie sie den Arbeitnehmern zusteht, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, und ist damit eine vom angerufenen Gerichtshof gegenüber letzteren für unanwendbar erklärte nationale Vorschrift auch gegenüber eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und deren Ehepartnern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats sind, unanwendbar?

14 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 21. März 1996 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur ersten Frage

15 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob sich eine Person, die Staatsangehöriger eines Drittlands und Ehegatte eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auf das Recht aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, wenn der betreffende Arbeitnehmer dort eine Erwerbstätigkeit ausübt.

16 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des Vertrages über die Freizuegigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keinerlei Berührungspunkte mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (Urteile vom 27. Oktober 1982 in den Rechtssachen 35/82 und 36/82, Morson und Jhanjan, Slg. 1982, 3723, Randnr. 16, vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 147/87, Zaoui, Slg. 1987, 5511, Randnr. 15, vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-332/90, Steen, Slg. 1992, I-341, Randnr. 9, vom 22. September 1992 in der Rechtssache C-153/91, Petit, Slg. 1992, I-4973, Randnr. 8, und vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-206/91, Koua Poirrez, Slg. 1992, I-6685, Randnr. 11).

17 Daher kann die Gemeinschaftsregelung über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer nicht auf Arbeitnehmer angewendet werden, die niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeuebt haben.

18 Aus den Vorlagebeschlüssen geht hervor, daß die Ehepartner von Frau Ücker und Frau Jacquet deutsche Staatsangehörige sind, die in Deutschland wohnen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats arbeiten und niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeuebt haben.

19 Unter diesen Umständen kann sich ein Familienangehöriger eines die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzenden Arbeitnehmers nicht auf das Gemeinschaftsrecht berufen, um die Gültigkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Frage zu stellen, wenn der Arbeitnehmer niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeuebt hat.

20 Der Umstand, daß in der deutschen Fassung von Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 anders als in anderen Fassungen dieses Artikels (dänische, englische, finnische, schwedische und spanische Fassung) nicht erwähnt ist, daß es sich um den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats handelt, der "im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats" eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, und daß dort statt dessen nur vom "Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats" die Rede ist, kann an diesem Ergebnis nichts ändern.

21 Dem Ehegatten eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, das Recht auf Zugang zur Beschäftigung in diesem Staat zu gewähren, würde nämlich nicht dem Ziel des Artikels 48 des Vertrages entsprechen, dessen Durchführung die Verordnung Nr. 1612/68 bezweckt und das insbesondere darin besteht, es einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, frei in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten, um dort eine Tätigkeit auszuüben.

22 Schließlich stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, ob die Grundprinzipien einer auf dem Weg zur Europäischen Union befindlichen Gemeinschaft es noch zuließen, daß eine nationale Rechtsvorschrift, die gegen Artikel 48 Absatz 2 des Vertrages verstosse, von einem Mitgliedstaat gegenüber seinen eigenen Angehörigen weiterhin angewendet werden könne.

23 Hierzu ist festzustellen, daß die in Artikel 8 EG-Vertrag vorgesehene Unionsbürgerschaft nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf rein interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen. Überdies sieht Artikel M des Vertrages über die Europäische Union vor, daß dieser Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorbehaltlich der Bestimmungen, durch die diese Verträge ausdrücklich geändert werden, unberührt lässt. Etwaige Benachteiligungen, denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats aus der Sicht des Rechts dieses Staates ausgesetzt sein könnten, fallen in dessen Anwendungsbereich, so daß über sie im Rahmen des internen Rechtssystems dieses Staates zu entscheiden ist.

24 Daher ist zu antworten, daß sich eine Person, die Staatsangehöriger eines Drittlands und Ehegatte eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist, nicht auf das Recht aus Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, wenn der betreffende Arbeitnehmer niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeuebt hat.

25 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist eine Beantwortung der zweiten und der dritten Frage, die nur für den Fall einer Bejahung der ersten Frage gestellt worden sind, nicht erforderlich.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Die Auslagen der deutschen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

auf die ihm vom Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschlüssen vom 26. Januar und vom 1. März 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Eine Person, die Staatsangehöriger eines Drittlands und Ehegatte eines Arbeitnehmers mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist, kann sich nicht auf das Recht aus Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen, wenn der betreffende Arbeitnehmer niemals das Recht auf Freizuegigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeuebt hat.

Ende der Entscheidung

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