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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: C-65/03
Rechtsgebiete: EGV, Königliche Verordnung vom 20. Juli 1971 über die Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Diplomen und Studienbescheinigungen (Belgien), Verordnung der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. Mai 1999 über die Feststellung der Gleichwertigkeit von bestimmten ausländischen Befähigungsnachweisen über den Abschluss einer höheren Schulbildung und dem Certificat homologué de
Vorschriften:
EGV Art. 12 | |
EGV Art. 149 | |
EGV Art. 150 | |
Königliche Verordnung vom 20. Juli 1971 über die Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Diplomen und Studienbescheinigungen (Belgien) Art. 1 Buchst. b | |
Verordnung der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. Mai 1999 über die Feststellung der Gleichwertigkeit von bestimmten ausländischen Befähigungsnachweisen über den Abschluss einer höheren Schulbildung und dem Certificat homologué de Art. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG - In einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom über eine höhere Schulbildung - Zugang zum Hochschulunterricht. - Rechtssache C-65/03.
Parteien:
In der Rechtssache C-65/03
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch D. Martin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien , vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen über eine höhere Schulbildung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber des Certificat d'enseignement secondaire supérieur (CESS ) Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft Belgiens eingerichteten Hochschulunterricht haben,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen hat, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von in den anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen über eine höhere Schulbildung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber des Certificat d'enseignement secondaire supérieur (CESS) Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft Belgiens (im Folgenden: Französische Gemeinschaft) eingerichteten Hochschulunterricht haben.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
2. Artikel 12 Absatz 1 EG lautet:
Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
3. Artikel 149 Absätze 1 und 2 EG bestimmt:
(1) Die Gemeinschaft trägt zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
...
- Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten;
...
4. Artikel 150 EG lautet:
(1) Die Gemeinschaft führt eine Politik der beruflichen Bildung, welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt.
(2) Die Tätigkeit der Gemeinschaft hat folgende Ziele:
...
- Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen;
...
Nationale Regelung
5. Artikel 1 Buchstabe b der Königlichen Verordnung vom 20. Juli 1971 über die Festlegung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von ausländischen Diplomen und Studienbescheinigungen (Moniteur belge vom 5. August 1971, S. 9254, im Folgenden: Verordnung von 1971) bestimmt:
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1971 kann keinesfalls dazu führen, dass
...
b) dem Antragsteller Zugang zu einem Studium gewährt wird, zu dem er in dem Land, in dem das Diplom oder die Bescheinigung ausgestellt wurde, keinen Zugang hätte.
6. Durch die Verordnung der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 3. April 2003 zur Änderung der Verordnung von 1971 (Moniteur belge vom 16. Mai 2003, S. 26867, im Folgenden: Verordnung vom 3. April 2003 zur Änderung der Verordnung von 1971) wurde Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung von 1971 folgender Satz angefügt: Auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Befähigungsnachweise findet Buchstabe b jedoch keine Anwendung.
7. Artikel 2 der Verordnung der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 17. Mai 1999 über die Feststellung der Gleichwertigkeit von bestimmten ausländischen Befähigungsnachweisen über den Abschluss einer höheren Schulbildung und dem Certificat homologué d'enseignement secondaire supérieur (Zeugnis über den Sekundarunterricht der Oberstufe) (Moniteur belge vom 25. September 1999, S. 36187, im Folgenden: Verordnung von 1999) bestimmt:
Die luxemburgischen Diplome über den Abschluss einer höheren Schulbildung - neue Regelung -, die vom Schuljahr 1993/1994 an ausgestellt werden und eine der folgenden Bemerkungen enthalten:
...
werden für dem Certificat homologué d'enseignement secondaire supérieur gleichwertig erklärt.
8. Durch die Verordnung der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 3. April 2003 zur Änderung der Verordnung von 1999 (Moniteur belge vom 15. Mai 2003, S. 26497, im Folgenden: Verordnung vom 3. April 2003 zur Änderung der Verordnung von 1999) wurde u. a. Artikel 2 der Verordnung von 1999 aufgehoben.
Vorverfahren
9. Da die Kommission der Meinung war, dass die Bestimmungen der Verordnung von 1971 über die akademische Anerkennung von Befähigungsnachweisen und Diplomen über den Abschluss einer höheren Schulbildung und den Zugang zum Hochschulstudium in der Französischen Gemeinschaft gegen die Artikel 12 EG, 149 EG und 150 EG verstießen, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie das Königreich Belgien zur Stellungnahme aufgefordert hatte, gab die Kommission am 23. Oktober 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte diesen Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten von ihrer Zustellung an nachzukommen.
10. Die Regierung der Französischen Gemeinschaft teilte der Kommission daraufhin mit, dass sie in ihrer Sitzung vom 20. Dezember 2001 beschlossen habe, sich den von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme dargelegten Schlussfolgerungen anzuschließen. Sie teilte außerdem mit, dass die geltende Regelung im Hinblick auf die Beseitigung der in Rede stehenden Diskriminierung geändert werde und dass die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen vor Ablauf des Studienjahres 2001/02 ergriffen würden.
11. Da die Französische Gemeinschaft auf zwei Erinnerungsschreiben der Kommission nicht geantwortet hatte, hat diese die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
12. Die Kommission erinnert daran, dass dem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593) zu entnehmen sei, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Vertrages fallen. Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei ferner zu entnehmen, dass der Begriff Berufsausbildung sehr weit auszulegen sei. Außerdem würden nach Artikel 149 EG nunmehr alle Ebenen und Arten von Bildung vom Vertrag erfasst.
13. Die Kommission trägt vor, dass die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die Inhaber von Diplomen und Befähigungsnachweisen über den Abschluss einer in anderen Mitgliedstaaten erworbenen höheren Schulbildung seien und Zugang zum Hochschulstudium in Belgien erhalten wollten (Studium der Medizin, der Zahnmedizin, der Tiermedizin und des Agraringenieurwesens), sich einer Eignungsprüfung stellen und diese bestehen müssten, wenn sie nicht in der Lage seien, als zusätzliche Voraussetzung nachzuweisen, dass sie in ihrem Herkunftsland ohne Zulassungsprüfung oder weitere Zugangsvoraussetzung zum Studium an einer Hochschulfakultät zugelassen würden.
14. Die zusätzliche Voraussetzung, die für den Zugang zum Hochschulstudium in der Französischen Gemeinschaft aufgestellt werde, sei, soweit sie ausschließlich auf Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplomen Anwendung finde, geeignet, Staatsangehörige dieser anderen Mitgliedstaaten gegenüber belgischen Staatsangehörigen zu benachteiligen.
15. Nach Ansicht der Kommission stellt diese zusätzliche Voraussetzung, die die Form einer als examen de maturité (Reifeprüfung) bezeichneten Prüfung hat und die nur Inhaber in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Diplome erfuellen müssen, eine Voraussetzung für den Zugang zum Hochschulstudium im Sinne der erwähnten Rechtsprechung dar.
16. Diese Regelung schaffe eine zweifache Diskriminierung, nämlich zum einen gegenüber den Inhabern von in den anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen und zum anderen zwischen den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Schulsystems, in dem sie ihr Diplom über den Abschluss einer höheren Schulbildung erworben hätten.
17. Die belgische Regierung vertritt in ihrer Klagebeantwortung die Ansicht, dass sie durch den Erlass der beiden Verordnungen vom 3. April 2003 zur Änderung der Verordnungen von 1971 und von 1999 die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von in den anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen über eine höhere Schulbildung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber des CESS Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft erteilten Hochschulunterricht haben könnten.
18. Die Kommission trägt in ihrer Erwiderung vor, ihre Rügen würden durch die von den belgischen Behörden vorgenommenen Änderungen der Rechtsvorschriften nur für die Zukunft berücksichtigt. Zahlreiche Lernende, die Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms höherer Schulbildung seien und Zugang zum Hochschulunterricht in Belgien hätten haben wollen, seien aber in der Vergangenheit durch den von der Kommission in ihrer Klageschrift beanstandeten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht benachteiligt worden. Ein Urteil des Gerichtshofes über die Klage der Kommission sei daher im Hinblick auf die Feststellung einer Grundlage für die Haftung des Königreichs Belgien jenen gegenüber weiterhin von Interesse. Außerdem werfe die Klage der Kommission eine wichtige Rechtsfrage auf, die die Kommission vom Gerichtshof förmlich entscheiden lassen wolle.
19. Im Übrigen hätte nach Ansicht der Kommission allein die Änderung der Verordnung von 1971 ausgereicht, den beanstandeten Verstoß abzustellen, und es wäre nicht erforderlich gewesen, auch die Verordnung von 1999 zu ändern, in der die luxemburgischen Diplome über den Abschluss einer höheren Schulbildung für dem CESS gleichwertig erklärt werden. Im Rahmen des Vorverfahrens habe sie keine gesonderte Rüge betreffend die spezifische Situation der Inhaber luxemburgischer Diplome erhoben. Die Bezugnahme auf diese spezielle Situation habe lediglich zur Veranschaulichung dessen gedient, dass zu der beanstandeten Diskriminierung der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diploms noch eine Diskriminierung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten hinzugekommen sei, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Diplom über eine höhere Schulbildung erworben hätten.
Würdigung durch den Gerichtshof
20. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt wurde, befand; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I1147, Randnr. 23, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C296/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 43).
21. Im vorliegenden Fall ist die Verordnung vom 3. April 2003 zur Änderung der Verordnung von 1971 erst nach Ablauf der Frist erlassen worden, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt worden war.
22. Dementsprechend kann diese Maßnahme im Rahmen der Prüfung der vorliegenden Klage vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.
23. Nach Artikel 12 Absatz 1 EG ist, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Vertrages, in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
24. Demnach ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des belgischen Rechts, die bei Ablauf der Frist in Kraft waren, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug auf den Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft eingerichteten Hochschulunterricht festgesetzt worden war, mit dieser Vertragsbestimmung in Einklang standen.
25. Wie der Gerichtshof bereits in Randnummer 25 des Urteils Gravier ausgeführt hat, fallen die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung in den Anwendungsbereich des Vertrages (vgl. auch Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, Randnr. 11, vom 27. September 1988 in der Rechtssache 42/87, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 5445, Randnr. 7, und vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C295/90, Parlament/Rat, Slg. 1992, I4193, Randnr. 15). Hierzu sieht Artikel 149 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich EG ausdrücklich vor, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft die Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten, zum Ziel hat. Außerdem bestimmt Artikel 150 Absatz 2 dritter Gedankenstrich EG, dass die Tätigkeit der Gemeinschaft die Erleichterung der Aufnahme einer beruflichen Bildung sowie die Förderung der Mobilität der Ausbilder und der in beruflicher Bildung befindlichen Personen, insbesondere der Jugendlichen, zum Ziel hat.
26. Für den Zugang zur beruflichen Bildung sieht der Vertrag keine Sonderbestimmungen vor, die im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 1 EG vorrangig geprüft werden müssten.
27. Artikel 12 Absatz 1 EG ist daher auf die von den Mitgliedstaaten für den Zugang zum Hochschulstudium festgelegten Voraussetzungen anwendbar.
28. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung, der in dem in Artikel 12 Absatz 1 EG verankerten Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit eine besondere Ausprägung gefunden hat, nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C3/88, Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, Randnr. 8, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C388/01, Kommission/Italien, Slg.2003, I721, Randnr. 13).
29. Im vorliegenden Fall benachteiligt das in Rede stehende Recht die Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien erworbenen Diplomen über eine höhere Schulbildung, da sie nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber des CESS oder des entsprechenden luxemburgischen Diploms Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft eingerichteten Hochschulunterricht haben. Das angewandte Unterscheidungsmerkmal wirkt sich hauptsächlich zum Nachteil der Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten aus.
30. Das Königreich Belgien trägt kein Argument vor, das dieses Kriterium rechtfertigen könnte.
31. Daher ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 EG in Verbindung mit den Artikeln 149 EG und 150 EG verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von in den anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen über eine höhere Schulbildung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber des CESS Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft Belgiens eingerichteten Hochschulunterricht haben können.
Kostenentscheidung:
Kosten
32. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen, und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 EG in Verbindung mit den Artikeln 149 EG und 150 EG verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Inhaber von in den anderen Mitgliedstaaten erworbenen Diplomen über eine höhere Schulbildung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber des Certificat d'enseignement secondaire supérieur (CESS) Zugang zu dem von der Französischen Gemeinschaft Belgiens eingerichteten Hochschulunterricht haben können.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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