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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.09.1994
Aktenzeichen: C-65/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft Art. 15
EG-Vertrag Art. 169
EG-Vertrag Art. 5
EG-Vertrag Art. 189
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Hat ein Mitgliedstaat gegen spezifische Verpflichtungen aus einer Richtlinie verstossen, so braucht nicht geprüft zu werden, ob er dadurch auch seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag verletzt hat.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 28. SEPTEMBER 1994. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG - RICHTLINIE 90/167/EWG - BEDINGUNGEN FUER DIE HERSTELLUNG, DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE VERWENDUNG VON FUETTERUNGSARZNEIMITTELN IN DER GEMEINSCHAFT. - RECHTSSACHE C-65/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft (ABl. L 92, S. 42) sowie aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie ° mit Ausnahme ihres Artikels 11 Absatz 2 ° nachzukommen, und/oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 15 der Richtlinie lautet:

"Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie wie folgt nachzukommen:

° den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anforderungen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den gemeinschaftlichen Regeln über den Schutz von Futtermitteln gegen Krankheitserreger nachkommen müssen, spätestens jedoch am 31. Dezember 1992,

° den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie vor dem 1. Oktober 1991.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis."

3 Die belgische Regierung stellt nicht in Abrede, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde. Sie führt lediglich aus, daß der Entwurf einer Königlichen Verordnung derzeit in Vorbereitung sei und unter den betroffenen Ressorts Gegenstand der Beratung sei.

4 Da die Umsetzung nicht innerhalb der durch Artikel 15 der Richtlinie vorgeschriebenen Frist erfolgt ist, ist die insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung festzustellen.

5 Da das Königreich Belgien gegen seine spezifischen Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, braucht nicht geprüft zu werden, ob es dadurch auch seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag verletzt hat (vgl. Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, und vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-378/92, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5095).

6 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie ° mit Ausnahme ihres Artikels 11 Absatz 2 ° nachzukommen, und/oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft verstossen, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie ° mit Ausnahme ihres Artikels 11 Absatz 2 ° nachzukommen, und/oder sie der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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