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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: C-66/00
Rechtsgebiete: Verordnung 2081/92/EWG, EGV


Vorschriften:

Verordnung 2081/92/EWG Art. 13
EGV Art. 234
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

Es obliegt dem Gerichtshof jedoch unter außergewöhnlichen Umständen, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

( vgl. Randnrn. 18-19 )

2. Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung Nr. 535/97 geänderten Fassung ist so auszulegen, dass Erzeugnisse, die aus dem Mitgliedstaat stammen, der die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung erwirkt hat, um deren Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2081/92 in der geänderten Fassung es geht und deren Spezifikation diese Erzeugnisse nicht entsprechen, nicht unter die mit der erstgenannten Bestimmung eingeführte Ausnahmeregelung fallen.

( vgl. Randnr. 34 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juni 2002. - Strafverfahren gegen Dante Bigi, Beteiligte: Consorzio del Formaggio Parmigiano Reggiano. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Parma - Italien. - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Artikel 13 - Ausnahmeregelung - Anwendungsbereich. - Rechtssache C-66/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-66/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale Parma (Italien) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen

Dante Bigi,

Beteiligter: Consorzio del Formaggio Parmigiano Reggiano,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) geänderten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Bigi, vertreten durch G. G. Lasagni, avvocato,

- des Consorzio del Formaggio Parmigiano Reggiano, vertreten durch F. Capelli, avvocato,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch I. K. Chalkias und C. Tsiavou als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues und P. Stancanelli als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Herrn Bigi, vertreten durch G. G. Lasagni, des Consorzio del Formaggio Parmigiano Reggiano, vertreten durch F. Capelli, der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza und O. Fiumara, der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos als Bevollmächtigten und C. Tsiavou, der französischen Regierung, vertreten durch C. Vasak und L. Bernheim als Bevollmächtigte, der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. I. Fernandes als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues und P. Stancanelli in der Sitzung vom 6. Juni 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunale di Parma hat mit Beschluss vom 21. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2000, gemäß Artikel 234 EG sieben Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren, das gegen Herrn Bigi (im Folgenden: Angeklagter) auf die Anzeige des Consorzio del Formaggio Parmigiano Reggiano (im Folgenden: Consorzio) hin wegen Verstoßes gegen die italienischen Rechtsvorschriften betreffend Betrug im Handelsverkehr, die Vermarktung von Waren, die mit irreführenden Marken oder Zeichen versehen sind, und die Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen (im Folgenden: GUB) eingeleitet wurde.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung Nr. 2081/92 führt einen gemeinschaftlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ein.

4 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

"Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, dürfen nicht eingetragen werden.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist", der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

..."

5 Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung lautet: "Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung [GUB] oder eine geschützte geografische Angabe [GGA] führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen." Artikel 4 Absatz 2 führt auf, welche Angaben die Spezifikation mindestens enthalten muss.

6 Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

"(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;

b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Verfahren", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen verwendet wird;

c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen, die die Verwendung von gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung beibehalten, sofern

- die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter der Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind;

- die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben und dabei die Bezeichnung während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums ständig verwendet haben;

- aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.

Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, dass die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnungen untersagt waren."

7 Die Verordnung Nr. 2081/92 sieht neben dem gewöhnlichen Eintragungsverfahren in den Artikeln 5 bis 7 ein in Artikel 17 geregeltes vereinfachtes Übergangsverfahren vor, das die Eintragung bereits im nationalen Recht geschützter Ursprungsbezeichnungen erlaubt.

8 Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 lautet:

"(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist."

9 Im Rahmen dieses vereinfachten Verfahrens teilte die Italienische Republik der Kommission mit, sie wolle u. a. die Bezeichnung "Parmigiano Reggiano" eintragen zu lassen. Die Kommission nahm diese Eintragung dadurch vor, dass sie diese Bezeichnung unter den GUB im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 148, S. 1) aufführte.

Das Ausgangsverfahren

10 Das Unternehmen Nuova Castelli SpA (im Folgenden: Castelli), dessen gesetzlicher Vertreter der Angeklagte ist, stellt in Italien mehrere Käsesorten her. Neben einem Käse, der der Spezifikation der GUB "Parmigiano Reggiano" entspricht, stellt sie bereits seit langem einen getrockneten, pasteurisierten und geriebenen Käse in Pulverform aus einer Mischung verschiedener Käsesorten unterschiedlicher Herkunft her, der der erwähnten Spezifikation nicht entspricht und dessen Vertrieb in Italien daher untersagt ist. Diese zweite Käsesorte, die mit einem Etikett zum Verkauf angeboten wird, auf dem das Wort "Parmesan" steht, wird ausschließlich außerhalb Italiens, insbesondere in Frankreich, in den Verkehr gebracht.

11 Am 11. November 1999 wurde eine von Castelli hergestellte Partie Käse der zweiten Sorte, der mit dem erwähnten Etikett mit dem Wort "Parmesan" aufgemacht und für die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt war, bei einer in Parma niedergelassenen Spedition sichergestellt. Die Sicherstellung erfolgte aufgrund einer Anzeige des Consorzio, in dem sich die Erzeuger von Käse mit der GUB "Parmigiano Reggiano" zusammengeschlossen haben und das dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Strafverfahren beim Tribunale Parma als Zivilpartei beigetreten ist.

12 Dem Angeklagten wird Betrug bei der Ausübung des Gewerbes und der Verkauf industrieller Erzeugnisse unter Umständen, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen, vorgeworfen, weil er den erwähnten Käse unter den angegebenen Bedingungen hergestellt und in den Verkehr gebracht habe. Ihm wird ferner vorgeworfen, gegen das Verbot der Verwendung von Ursprungsbezeichnungen oder anerkannten typischen Bezeichnungen unter Verfälschung oder teilweiser Veränderung durch Ergänzungen, auch mittelbar mit berichtigenden Ausdrücken wie "Art", "Verwendung", "Geschmack" oder dergleichen, verstoßen zu haben.

13 Der Angeklagte beruft sich zu seiner Verteidigung auf Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 und macht geltend, die Italienische Republik sei nicht befugt, den in Italien niedergelassenen Erzeugern die Herstellung von Käse, der nicht der GUB "Parmigiano Reggiano" entspreche, zu untersagen, wenn dieser Käse dazu bestimmt sei, in andere Mitgliedstaaten ausgeführt und dort in den Verkehr gebracht zu werden.

Die Vorlagefragen

14 Das Tribunale Parma ist sich im Unklaren, wie das anwendbare Gemeinschaftsrecht richtig auszulegen ist; es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 (in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 535/97) so auszulegen, dass es für die Zulassung der Verwendung von Bezeichnungen, die mit den gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen verwechselt werden können, im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats keiner förmlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift bedarf?

2. Genügt es daher für die Zulassung der erwähnten Bezeichnungen im Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats, dass er gegen diese Verwendung keine Einwendungen erhebt?

3. Berechtigt das Fehlen von Einwendungen seitens des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Bezeichnung verwendet wird, die mit der gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung verwechselt werden kann, zur Verwendung der erwähnten Bezeichnung durch ein Unternehmen, das seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Eintragung durchgeführt wurde, wenn dieses Unternehmen dafür Sorge trägt, dass die verwechselbare Bezeichnung nur bei Erzeugnissen verwendet wird, die zum Verkauf außerhalb des Landes der Eintragung bestimmt sind, und nur im Gebiet des Mitgliedstaats, der gegen die Verwendung der Bezeichnung keine Einwendungen erhoben hat?

4. Läuft die Frist von fünf Jahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 für die erwähnte Verwendung für ein Erzeugnis, dessen Bezeichnung am 12. Juni 1996 eingetragen wurde [vgl. Verordnung Nr. 1107/96] am 12. Juni 2001 ab?

5. Sofern ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, auf dessen Antrag eine geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) aufgrund des Artikels 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen worden ist, eine mit der eingetragenen Bezeichnung verwechselbare Bezeichnung fünf Jahre lang vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2081/92 (24. Juli 1993) ununterbrochen verwendet hat, hat es dann ein Recht auf Verwendung dieser Bezeichnung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen, die nur zum Verkauf außerhalb des Mitgliedstaats der Eintragung und nur im Gebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der gegen die Verwendung dieser Bezeichnung in seinem Gebiet keine Einwendungen erhoben hat?

6. Ist, falls die fünfte Frage bejaht wird, das Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat der Eintragung der g. U. berechtigt, seine Erzeugnisse bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt der Eintragung der geschützten Bezeichnung (12. Juni 1996), also bis 12. Juni 2001, unter Verwendung der mit der eingetragenen Bezeichnung verwechselbaren Bezeichnung zu kennzeichnen?

7. Ist von dem in der sechsten Frage erwähnten Zeitpunkt (12. Juni 2001) an die Verwendung jeder mit der eingetragenen Bezeichnung verwechselbaren Bezeichnung in allen Mitgliedstaaten jedem Wirtschaftsteilnehmer, der nicht ausdrücklich zur Verwendung der gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnung berechtigt ist, verboten?

Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen

15 Die deutsche Regierung rügt, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig sei, da die Antwort auf die gestellten Fragen nicht für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erforderlich sei. Denn die vom Beklagten verwendete Bezeichnung "Parmesan" stelle eine Gattungsbezeichnung und keine g. U. im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 dar.

16 Die Bezeichnung "Parmesan" sei eine Gattungsbezeichnung, da sie sich allgemein zu einer eigenständigen Bezeichnung für geriebenen und zum Reiben bestimmten Käse entwickelt habe. Dafür sei "Parmesan" der "gemeinhin übliche Name... geworden", wie dies Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 verlange. Die deutsche Regierung verweist in Bezug auf den Gattungscharakter der Bezeichnung "Parmesan-Käse" auf die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Canadane Cheese Trading und Kouri (Beschluss vom 8. August 1997 in der Rechtssache C-317/95, Slg. 1997, I-4681).

17 Da nur die Bezeichnung "Parmigiano Reggiano" eingetragen sei, beschränke sich der gemeinschaftliche Schutz auf diese Bezeichnung, und Schutzobjekt sei nur die exakte Formulierung der eingetragenen Bezeichnung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes komme der Schutz des einzelnen Bestandteils einer zusammengesetzten Bezeichnung nur in Betracht, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handele (Urteil vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen C-129/97 und C-130/97, Chiciak und Fol, Slg. 1998, I-3315, Randnr. 37).

18 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).

19 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm unter außergewöhnlichen Umständen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (insbesondere Urteil vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 19).

20 Im vorliegenden Fall ist es jedoch keineswegs offensichtlich, dass die Bezeichnung "Parmesan" zu einer Gattungsbezeichnung geworden wäre. Denn mit Ausnahme der deutschen Regierung und in gewissem Maße der österreichischen Regierung haben sämtliche Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission geltend gemacht, dass die französische Bezeichnung "parmesan" die korrekte Übersetzung der GUB "Parmigiano Reggiano" darstelle.

21 Unter diesen Umständen lässt sich nicht die Ansicht vertreten, die Fragen des vorlegenden Gerichts berührten offensichtlich eine der Fallgestaltungen, die von der in Randnummer 19 des vorliegenden Urteils aufgeführten Rechtsprechung behandelt werden. Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zu den Vorlagefragen

22 Die Vorlagefragen beziehen sich auf bestimmte Gesichtspunkte der durch Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten Ausnahmeregelung.

23 Da die Waren, um die es im Ausgangsverfahren geht, aus dem Mitgliedstaat stammen, der die Eintragung der GUB erwirkt hat (im Folgenden: GUB-Staat), der diese Waren nicht entsprechen und um deren Schutz im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2081/92 es geht, ist vorab zu prüfen, ob diese Ausnahmeregelung für derartige Waren gelten kann.

24 Somit ist der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur der Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 zu berücksichtigen, sondern auch der Zweck dieser Bestimmung im gesamten Rahmen dieser Verordnung.

25 Nach seinem Wortlaut sieht Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 eine Ausnahmeregelung vor, die ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet und für begrenzte Zeit seine bisherige nationale Regelung beibehalten will, unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen kann. Diese Voraussetzungen sind im Wesentlichen, dass ein Unternehmen, das sich auf diese Ausnahmeregelung berufen möchte, die in Rede stehenden Erzeugnisse während eines bestimmten Zeitraums unter der inzwischen eingetragenen Bezeichnung rechtmäßig in den Verkehr gebracht hat und dass aus der Etikettierung dieser Erzeugnisse ihr tatsächlicher Ursprung deutlich hervorgeht.

26 Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 sieht ferner vor, dass diese Ausnahme nicht dazu führen darf, dass die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnung untersagt ist.

27 Auf diese Weise setzt Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 eines der Ziele dieser Verordnung um, das darin besteht, nicht mit sofortiger Wirkung die Möglichkeit zu beseitigen, gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragene Bezeichnungen für Erzeugnisse zu verwenden, die nicht der Spezifikation der betreffenden GUB entsprechen. Wie es nämlich in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 535/97 heißt, hielt es der Gemeinschaftsgesetzgeber für notwendig, den Herstellern, die derartige Bezeichnungen seit langem verwenden, einen Anpassungszeitraum einzuräumen, damit ihnen keine Nachteile entstehen.

28 Wie jedoch ebenfalls in dieser Begründungserwägung ausgeführt wird, sollte eine derartige Übergangszeit ausschließlich die in Artikel 17 der Verordnung genannten Bezeichnungen betreffen, also die Bezeichnungen, die, wie im Ausgangsverfahren, nach dem vereinfachten Verfahren eingetragen wurden. Dieses Verfahren setzt insbesondere voraus, dass die Bezeichnung, deren Eintragung ein Mitgliedstaat beantragt, in diesem Mitgliedstaat gesetzlich geschützt oder in den Mitgliedstaaten, in denen kein Schutzsystem besteht, durch Benutzung üblich geworden ist.

29 Mit anderen Worten setzt das vereinfachte Verfahren voraus, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Mitgliedstaat die Eintragung einer Bezeichnung als GUB beantragt, die der Spezifikation für diese Bezeichnung nicht entsprechenden Erzeugnisse in seinem Hoheitsgebiet nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden können.

30 Daher ist die Verordnung Nr. 2081/92 dahin auszulegen, dass, sobald eine Bezeichnung als GUB eingetragen worden ist, die Ausnahmeregelung, die Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 vorsieht, um unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen die Weiterverwendung dieser Bezeichnung zu ermöglichen, nur für Erzeugnisse gilt, die ihren Ursprung nicht im Staat der GUB haben.

31 Wie der Generalanwalt in den Nummern 71 bis 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, steht diese Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 im Einklang mit den Zielen des Schutzes der Verbraucher und der Lauterkeit des Wettbewerbs, die in der sechsten und siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 erwähnt werden.

32 Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 ist daher so auszulegen, dass Erzeugnisse, die aus dem Staat der GUB stammen, um deren Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2081/92 es geht und deren Spezifikation diese Erzeugnisse nicht entsprechen, nicht unter die mit der erstgenannten Bestimmung eingeführte Ausnahmeregelung fallen.

33 Daher ist auf die Fragen, wie sie das Tribunale Parma gestellt hat, nicht zu antworten, da die in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehene Ausnahmeregelung nicht für Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gilt.

34 Nach allem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 so auszulegen ist, dass Erzeugnisse, die aus dem Staat der GUB stammen, um deren Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2081/92 es geht und deren Spezifikation diese Erzeugnisse nicht entsprechen, nicht unter die mit der erstgenannten Bestimmung eingeführte Ausnahmeregelung fallen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der italienischen, der deutschen, der griechischen, der französischen, der österreichischen und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Parma mit Beschluss vom 21. Februar 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 geänderten Fassung ist so auszulegen, dass Erzeugnisse, die aus dem Mitgliedstaat stammen, der die Eintragung der geschützten Ursprungsbezeichnung erwirkt hat, um deren Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 2081/92 in der geänderten Fassung es geht und deren Spezifikation diese Erzeugnisse nicht entsprechen, nicht unter die mit der erstgenannten Bestimmung eingeführte Ausnahmeregelung fallen.

Ende der Entscheidung

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