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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.1991
Aktenzeichen: C-66/91
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 3838/90/EWGV, VO Nr. 3885/90/EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 173
EWGV Art. 178
EWGV Art. 215
EWGV Art. 186
VO Nr. 3838/90/EWGV Art. 1
VO Nr. 3885/90/EWGV Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist, sind nur diejenigen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen. Dies ist bei einer Mitteilung des Leiters einer Dienststelle der Kommission nicht der Fall, die an die Behörden bestimmter Mitgliedstaaten gerichtet ist und in der nur angegeben wird, wie vorgegangen wird, um die ordnungsgemässe Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents zu gewährleisten, und in der die Absicht der Kommission bekundet wird, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

2. Eine Schadensersatzklage nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag, die auf ein Verhalten der Kommission im Rahmen der internen Zusammenarbeit zwischen ihr und den mit der Durchführung einer Gemeinschaftsregelung betrauten nationalen Stellen gestützt wird, durch die im allgemeinen die Haftung der Gemeinschaft gegenüber einzelnen nicht ausgelöst werden kann, ist unzulässig.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 8. MAERZ 1991. - EMERALD MEATS LTD GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHES C-66/91 UND C-66/91 R.

Entscheidungsgründe:

1 Die Emerald Meats Limited hat mit Klageschrift, die am 15. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag und gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1991 und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

2 Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Emerald Meats Limited gemäß Artikel 186 EWG-Vertrag beantragt, durch einstweilige Anordnung den Vollzug der Entscheidung, die Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist, auszusetzen und es der Kommission zu untersagen, diese Entscheidung durchzuführen.

3 Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3838/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 (1991) (ABl. L 367, S. 3) eröffnet für das Jahr 1991 ein Gemeinschaftszollkontingent von insgesamt 53 000 Tonnen.

4 Dieses Kontingent wird gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 3838/90 in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil von 85 % wird den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, daß sie in den letzten drei Jahren gefrorenes Fleisch der fraglichen Tarifpositionen eingeführt haben. Der zweite Teil von 15 % wird auf die Marktbeteiligten aufgeteilt, die nachweisen können, daß sie im Handel mit Drittländern während eines noch zu bestimmenden Zeitraums eine noch festzulegende Mindestmenge von Rindfleisch umgesetzt haben, das nicht unter die gegenwärtige Einfuhrregelung oder den aktiven beziehungsweise passiven Veredelungsverkehr fällt.

5 Die Verordnung (EWG) Nr. 3885/90 der Kommission vom 27. Dezember 1990 über Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung Nr. 3838/90 für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Waren des KN-Codes 0206 29 91 vorgesehenen Einfuhrregelung (ABl. L 367, S. 136) übernimmt in ihrem Artikel 1 Absätze 1 und 2 die Kriterien für die Zuteilung der beiden Teile des Zollkontingents. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 ist der Nachweis dafür, daß in den letzten drei Jahren gefrorenes Fleisch der fraglichen Tarifpositionen eingeführt wurde, mittels der Zollbescheinigung für die Überführung in den freien Verkehr oder der Exportbescheinigung zu erbringen. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten für die Referenzjahre 1988 und 1989 vorsehen, daß der Importnachweis durch den im Feld 4 der Einfuhrlizenz aufgeführten Berechtigten erbracht wird.

6 Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 3885/90 haben die Einführer bei den zuständigen Behörden den Einfuhrantrag zusammen mit dem in Artikel 1 Absatz 3 genannten Nachweis spätestens am 25. Januar 1991 einzureichen und die Mitgliedstaaten die Liste der Einführer spätestens am 7. Februar 1991 der Kommission zu übermitteln.

7 Artikel 6 Absatz 1 ermächtigt die Kommission zu entscheiden, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann.

8 Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Irland, das Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft einführt.

9 Für das Wirtschaftsjahr 1990 stellte die Klägerin bei den irischen Behörden einen Einfuhrantrag; zur Stützung dieses Antrags brachte sie bestimmte Unterlagen als Nachweis für in den Jahren 1987, 1988 und 1989 durchgeführte Einfuhren bei.

10 Nachdem es das irische Landwirtschaftsministerium abgelehnt hatte, die Beweiskraft einiger dieser Unterlagen anzuerkennen, übermittelte es der Kommission für das Jahr 1990 gemäß der für dieses Jahr geltenden Regelung eine Liste mit den Namen der Einführer, in der die Klägerin nicht mit der Menge aufgeführt war, die sie nach ihren Angaben eingeführt hatte.

11 Am 8. Februar 1990 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 337/90 zur Bestimmung des Ausmasses, in dem den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für Rindfleisch im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4024/89 Rechnung getragen werden kann (ABl. L 37, S. 11).

12 Die Klägerin hat beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 337/90 und auf Schadensersatz wegen ausservertraglicher Haftung erhoben (Rechtssache C-106/90, z. Zt. beim Gerichtshof anhängig). Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, mit dem die Klägerin die Aussetzung des Vollzugs der Verordnung Nr. 337/90 beantragt hatte, ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. August 1990 in der Rechtssache C-106/90 R (Emerald Meats/Kommission, Slg. 1990, I-3377) zurückgewiesen worden.

13 Schon vor Anrufung des Gerichtshofes hatte die Klägerin bei den irischen Gerichten eine Klage gegen die Entscheidung des irischen Landwirtschaftsministeriums erhoben, sie nicht hinsichtlich aller für die Jahre 1987 bis 1989 angegebenen Mengen als Einführerin anzusehen.

14 Für das Jahr 1991 stellte die Klägerin bei den Behörden des Vereinigten Königreichs einen Einfuhrantrag; zur Stützung dieses Antrags legte sie die Unterlagen über die Einfuhren, die sie angeblich 1988 und 1989 in Irland durchgeführt hat, und die Zahlenangaben über die Einfuhren vor, zu denen sie ihrer Ansicht nach 1990 berechtigt war.

15 Am 6. Februar 1991 übersandte der Leiter der Generaldirektion "Landwirtschaft" der Kommission den zuständigen Behörden in Irland und im Vereinigten Königreich ein Fernschreiben über die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des GATT-Zollkontingents für 1991.

16 In diesem Fernschreiben wurden Irland und das Vereinigte Königreich aufgefordert, der Kommission spätestens am 7. Februar 1991 die Liste der Antragsteller, unter anderem mit den Angaben über die beantragten Mengen, zu übersenden. Die Kommission erklärte, sie wolle anhand dieser Informationen entscheiden, in welchem Ausmaß den Anträgen stattgegeben werden könne. Weiter führte die Kommission aus, daß bestimmte gerichtliche Verfahren, die die Klägerin in Irland angestrengt habe, um ihren Anspruch auf Erteilung von Einfuhrlizenzen anerkennen zu lassen, noch nicht abgeschlossen seien und daß die Klägerin für das Jahr 1991 bereits Lizenzanträge im Vereinigten Königreich gestellt habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien die nach der Verordnung Nr. 3885/90 im Vereinigten Königreich und in Irland gestellten Anträge so zu behandeln, daß die doppelte Verwendung ein und derselben Referenzmenge verhindert werde. Deshalb würden die irischen und die britischen Behörden gebeten, alle mit den erwähnten Gerichtsverfahren im Zusammenhang stehenden Anträge zu ermitteln und der Kommission vor dem 7. Februar 1991 Kopien dieser Anträge sowie von allen diesen Anträgen beigefügten Beweisunterlagen zu übersenden. Die Kommission beabsichtige ferner, im Rahmen der Verordnung zur Bestimmung des Ausmasses, in dem den Anträgen Rechnung getragen werden könne, vorzusehen, daß die auf die fraglichen Anträge gestützten Lizenzen nur gegen Sicherheitsleistung erteilt werden könnten. Diese Sicherheitsleistung werde nur für Lizenzen freigegeben, die nach Abschluß des Gerichtsverfahrens in Irland als echte GATT-Lizenzen angesehen werden könnten.

17 Gegen dieses von ihr als Entscheidung angesehene Fernschreiben hat die Klägerin Nichtigkeitsklage erhoben und den Antrag auf einstweilige Anordnung gerichtet; wegen des angeblich rechtswidrigen Verhaltens der Kommission, das durch dieses Schreiben zum Ausdruck gekommen sei, hat sie Klage auf Schadensersatz wegen ausservertraglicher Haftung erhoben.

18 Am 21. Februar 1991 sandte die Kommission an die Behörden der Mitgliedstaaten ein Fernschreiben, mit denen diese ermächtigt wurden, vom 25. Februar an Einfuhrlizenzen gemäß den Verordnungen Nr. 3838/90 und Nr. 3885/90 und dem Entwurf einer Verordnung über die für "traditionelle Einführer" und für "neue Einführer" vorgesehenen Kontingente zu erteilen. In diesem Fernschreiben führte die Kommission aus, daß in den Fällen, in denen Einfuhren vor der förmlichen Billigung des Verordnungsentwurfs durch die Kommission durchgeführt würden, für die betroffenen Einfuhren Sicherheit in Höhe der üblichen Abschöpfung zu leisten sei.

19 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat die Klägerin förmlich beantragt, anzuordnen, daß die Kommission dieses Fernschreiben zumindest bis zu dem Zeitpunkt zurückzunehmen hat, zu dem der Gerichtshof über den Antrag auf einstweilige Anordnung entschieden hat.

20 Mit zwei Schriftsätzen, die am 25. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, hat die Kommission nach Artikel 91 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage und der Klage wegen ausservertraglicher Haftung (C-66/91) sowie des Antrags auf einstweilige Anordnung (C-66/91 R) erhoben.

21 In bezug auf die Nichtigkeitsklage (C-66/91) macht die Kommission im Kern geltend, daß das vom Leiter der Generaldirektion "Landwirtschaft" unterzeichnete Fernschreiben vom 6. Februar 1991 nicht als Entscheidung betrachtet werden könne. Es handele sich keineswegs um eine verbindliche Rechtshandlung, sondern nur um eine Absichtserklärung. Das Fernschreiben entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin, sondern sei im Lichte der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten zu sehen. Nur dann, wenn ihre Absicht in Form einer Verordnung verwirklicht würde, könnte die Stellung der Klägerin beeinträchtigt werden.

22 Nach Ansicht der Kommission ist die Schadensersatzklage (C-66/91) ebenfalls unzulässig, da die in ihrem Fernschreiben zum Ausdruck gebrachte Stellungnahme keine Handlung oder Unterlassung darstellen könne, die die Haftung der Gemeinschaft gegenüber der Klägerin begründen könnte.

23 Deshalb sei der Antrag auf einstweilige Anordnung, soweit er auf die Nichtigkeitsklage gestützt werde, ebenfalls unzulässig.

24 In einem weiteren besonderen Schriftsatz, der ebenfalls am 25. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, führt die Kommission aus, daß es ihr in Anbetracht des Problems der in Irland und im Vereinigten Königreich doppelt gestellten Anträge unmöglich gewesen sei, die Verordnung aufgrund des Artikels 6 der Verordnung Nr. 3885/90 zu erlassen; sie habe den Verordnungsentwurf dem Verwaltungsausschuß vorlegen müssen. Da die Behörden einer Reihe von Mitgliedstaaten ihre Besorgnis wegen der sich daraus ergebenden Verzögerung geäussert hätten, habe sie eine vorläufige Lösung getroffen, die in keiner Weise die Rechte der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer beeinträchtige.

25 Die Klägerin ist aufgefordert worden, zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung zu nehmen. In einem Schriftsatz, der am 28. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, bleibt sie bei ihrer Ansicht, daß das Fernschreiben vom 6. Februar 1991 tatsächlich eine Entscheidung darstelle. Im Zusammenhang mit nachfolgenden Ereignissen und bestimmten Anzeichen in bezug auf die Politik der Kommission gesehen, könne dieses Fernschreiben nicht als Vorbereitungsmaßnahme für eine zukünftige Entscheidung angesehen werden; es enthalte bereits die Entscheidung der Kommission, wonach doppelte Anträge in bezug auf die Aufteilung der Quoten für das Jahr 1991 vorlägen. Diese Entscheidung betreffe die Klägerin somit unmittelbar und individuell. Ferner wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung, daß die Klage verfrüht sei. Es sei zumindest glaubhaft gemacht, daß es sich bei dem Fernschreiben tatsächlich um eine Entscheidung handele, und sie habe ein offensichtliches Interesse daran, sicherzustellen, daß die Verordnung der Kommission über die Aufteilung dieses Tarifkontingents rechtmässig sei.

26 Im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit begründet ist, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen (Urteil vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639; Beschluß vom 17. Oktober 1984 in der Rechtssache 135/84, F. B./Kommission, Slg. 1984, 3577; Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex, Slg. 1980, 1299).

27 Hierzu ist festzustellen, daß das Fernschreiben vom 6. Februar 1991 nur eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten enthält, bestimmte Angaben zu machen, die es der Kommission erlauben, das Gemeinschaftszollkontingent ordnungsgemäß zu verwalten und insbesondere eine doppelte Ausnutzung der Referenzmengen zu verhindern. Im übrigen gibt die Kommission darin nur an, daß sie später eine Entscheidung über die Aufteilung des Zollkontingents werde erlassen müssen und daß sie beabsichtige, die Erteilung der Einfuhrlizenzen von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

28 Eine derartige Mitteilung des Leiters einer Dienststelle der Kommission, in der nur angegeben wird, wie vorgegangen wird, um die ordnungsgemässe Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, und in der im übrigen die Absicht der Kommission bekundet wird, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, kann nicht als Entscheidung angesehen werden, die gegenüber der Klägerin Rechtswirkungen erzeugt.

29 Somit weist das Fernschreiben vom 6. Februar 1991 nicht die Merkmale einer mit der Nichtigkeitsklage anfechtbaren Handlung der Kommission auf; daher ist die Klage nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag für unzulässig zu erklären.

30 Zu der Klage wegen ausservertraglicher Haftung ist auszuführen, daß das Fernschreiben und die darin zum Ausdruck gebrachte Absicht der Kommission nicht als eine Handlung oder ein Verhalten angesehen werden können, die oder das geeignet wäre, Dritten einen Schaden zu verursachen. Das Fernschreiben ist, wie übrigens das gesamte der Kommission vorgeworfene Verhalten, Teil der internen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mit der Durchführung der Gemeinschaftsregelung auf diesem Gebiet betrauten nationalen Stellen. Durch diese Zusammenarbeit kann im allgemeinen die Haftung der Gemeinschaft gegenüber einzelnen nicht ausgelöst werden (Urteil vom 27. März 1980, Sucrimex, a. a. 0.).

31 Nach allem ist die Klage wegen ausservertraglicher Haftung ebenfalls als unzulässig abzuweisen, soweit sie auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt wird.

32 Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist daher, soweit er auf die von der Emerald Meats Limited erhobene Nichtigkeitsklage gestützt wird, ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

33 Der zusätzliche Antrag, der Kommission durch einstweilige Anordnung aufzugeben, den Vollzug des Fernschreibens vom 21. Februar 1991 so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof über den Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache C-66/91 R entschieden hat, ist ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, soweit dieser zusätzliche Antrag im Zusammenhang mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung steht. Soweit dieser Antrag auf einstweilige Anordnung auf die angebliche Rechtswidrigkeit des Fernschreibens vom 21. Februar 1991 gestützt wird, braucht nur festgestellt zu werden, daß diese Maßnahme nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

beschlossen:

1) Die Klage in der Rechtssache C-66/91 wird als unzulässig abgewiesen.

2) Der Antrag in der Rechtssache C-66/91 R einschließlich des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs des Fernschreibens vom 21. Februar 1991 wird als unzulässig zurückgewiesen.

3) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 8. März 1991.

Ende der Entscheidung

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