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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.1993
Aktenzeichen: C-66/92
Rechtsgebiete: EWGV, IOAW, VO Nr. 1408/71/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
IOAW Art. 9
IOAW Art. 4 Abs. 1
VO Nr. 1408/71/EWG Art. 1 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, hängt im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung in den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird.

Eine Leistung, die unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird, nur für ältere oder teilweise arbeitsunfähige Arbeitslose und gegebenenfalls deren Ehegatten bestimmt ist, sich an die Arbeitslosenunterstützung anschließt, nur bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gewährt wird und voraussetzt, daß der Empfänger bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, ist eine Leistung bei Arbeitslosigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71.

Daß diese Regelung mit öffentlichen Mitteln finanziert wird, spielt keine Rolle, da die Verordnung nach ihrem Artikel 4 Absatz 2 für beitragsfreie Systeme gilt.

2. Gemäß Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hat der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, bei der Berechnung der Leistungen auch die Familienangehörigen zu berücksichtigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Nationale Rechtsvorschriften, bei denen sich die Höhe der zu gewährenden Leistung bei Arbeitslosigkeit tatsächlich nach der familiären Situation richtet, fallen, unabhängig vom angewendeten Berechnungsverfahren, in den Geltungsbereich dieser Bestimmung, die, vorbehaltlich des in ihrem Satz 2 geregelten Falles, verbietet, daß die einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen ohne Berücksichtigung seines in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Ehegatten berechnet werden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 2. AUGUST 1993. - GENARO ACCIARDI GEGEN COMMISSIE BEROEPSZAKEN ADMINISTRATIEVE GESCHILLEN IN DE PROVINCIE NOORD-HOLLAND. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN STATE - NIEDERLANDE. - SOZIALE SICHERHEIT - GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 1408/71 - SOZIALE VERGUENSTIGUNG. - RECHTSSACHE C-66/92.

Entscheidungsgründe:

1 Der Raad van State (Niederlande) hat mit Urteil vom 28. Februar 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Artikel 4 und 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung und des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Acciardi und der Commissie beröpszaken administratieve geschillen in de provincie Noord-Holland (Beklagte) über die Berechnung einer nach der Wet inkomensvoorziening oudere en gedeeltelijk arbeidsongeschikte werkloze werknemers (niederländisches Gesetz über die Versorgung älterer und teilweise arbeitsunfähiger arbeitsloser Arbeitnehmer; im folgenden: IOAW).

3 Aus den Akten ergibt sich, daß Herr Acciardi, ein italienischer Staatsangehöriger, im entscheidungserheblichen Zeitraum in den Niederlanden wohnte. Nachdem er dort eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeuebt hatte, während seine Ehefrau und sein Sohn in Italien wohnten, wurde er im Juli 1985 in den Niederlanden arbeitslos. Er erhielt zwei Jahre lang, von Juli 1985 bis Juli 1987, Leistungen nach der Wet werkloosheidsvoorziening (niederländisches Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung; im folgenden: WW).

4 Mit Bescheid vom 5. Februar 1988 wurde Herrn Acciardi mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen nach der WW eine Leistung nach der IOAW bewilligt.

5 Gemäß Artikel 9 IOAW entspricht die Leistung nach dieser Regelung der Differenz zwischen dem anwendbaren Grundbetrag und dem Einkommen des Betroffenen und gegebenenfalls seines Ehegatten. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 IOAW haben der arbeitslose Arbeitnehmer und sein Ehegatte gleichermassen Anspruch auf die Leistung, die jedem zur Hälfte ausgezahlt wird. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 entspricht für einen arbeitslosen Arbeitnehmer und seinen Ehegatten die Hälfte des Grundbetrags der Hälfte des Nettomindestlohns, während für einen alleinstehenden Arbeitslosen der Grundbetrag 90 % bzw. 70 % des Nettomindestlohns entspricht, je nachdem, ob er Kinder hat oder nicht. Gemäß Artikel 5 IOAW gilt der arbeitslose Arbeitnehmer als alleinstehend, wenn sein Ehegatte ausserhalb der Niederlande wohnt.

6 Gemäß Artikel 5 IOAW stufte die Beklagte Herrn Acciardi als Alleinstehenden ohne Kinder ein, da seine Frau und sein Kind ausserhalb der Niederlande wohnten.

7 Herr Acciardi war der Meinung, daß ihm die Leistung zu dem für Verheiratete festgesetzten Satz zu gewähren sei. Sein Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid wurde vom Magistrat der Stadt Amsterdam mit Entscheidung vom 16. September 1988 für unbegründet erklärt. Nachdem die dagegen erhobene Klage durch Entscheidung des Provinzialausschusses vom 6. Juni 1989 abgewiesen worden war, rief Herr Acciardi den Raad van State an.

8 Der Raad van State hat das Verfahren mit Urteil vom 28. Februar 1992 ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung für bestimmte Zweige der sozialen Sicherheit gilt, so zu verstehen, daß eine Regelung wie die der IOAW, die sowohl Merkmale der sozialen Sicherheit als auch der Sozialhilfe aufweist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt?

2) Falls diese Frage bejaht wird: Ist Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat die Beibehaltung einer Rechtsvorschrift verbietet, nach der die Leistung für einen in den Niederlanden wohnenden Gemeinschaftsangehörigen, der als arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinne der IOAW anzusehen ist und dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder dort seinen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt hat, ohne Berücksichtigung des Ehegatten festgesetzt wird?

3) Falls die erste Frage verneint wird: Steht das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der Anwendung einer Rechtsvorschrift entgegen, nach der die Leistung für einen in den Niederlanden wohnenden Gemeinschaftsangehörigen, der als arbeitsloser Arbeitnehmer im Sinne der IOAW anzusehen ist und dessen Ehegatte in einem anderen Mitgliedstaat wohnt oder dort seinen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt hat, ohne Berücksichtigung des Ehegatten festgesetzt wird?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

10 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner ersten Frage wissen, ob eine Regelung wie die der IOAW in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.

11 Vorab ist daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 1408/71 gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gilt, die u. a. Leistungen bei Invalidität und bei Arbeitslosigkeit betreffen. Dagegen gilt die Verordnung gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 4 u. a. nicht für die Sozialhilfe. Gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 geben die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die gemäß Artikel 97 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften an, die unter Artikel 4 Absatz 1 fallen.

12 Es steht fest, daß die IOAW in der von den Niederlanden gemäß den Artikeln 5 und 97 der Verordnung Nr. 1408/71 notifizierten Erklärung nicht angegeben worden ist.

13 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich jedoch daraus, daß in den Erklärungen zu Artikel 5 der Verordnung eine innerstaatliche Regelung nicht erwähnt wird, nicht ohne weiteres, daß dieses Gesetz oder diese Regelung nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung fällt (u. a. Urteil vom 29. November 1977 in der Rechtssache 35/77, Beerens, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9). Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt nämlich die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die darunter fallen, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen für ihre Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung in den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (u. a. Urteile vom 10. März 1993 in der Rechtssache C-111/91, Kommission/Luxemburg, Slg. 1993, I-817, Randnr. 28, und vom 27. März 1985 in der Rechtssache 249/83, Höckx, Slg. 1985, 973, Randnr. 11).

14 Der Gerichtshof hat ausserdem wiederholt entschieden, daß eine Leistung dann als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie erstens den Empfängern unabhängig von jeder auf Ermessensausübung beruhenden Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund einer gesetzlich umschriebenen Stellung gewährt wird und sich zweitens auf eines der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (u. a. Urteil Kommission/Luxemburg, a. a. O., Randnr. 29).

15 Was die erste Voraussetzung angeht, so ist zwar der dem Antragsteller zustehende Betrag nach Maßgabe seines eigenen Einkommens und des Einkommens seines Ehegatten unterschiedlich, da die geschuldete Leistung gemäß Artikel 9 IOAW der Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Einkommen des Antragstellers und seines Ehegatten entspricht. Jedoch handelt es sich dabei um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne daß die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann. Die Gewährung dieser Leistung hängt damit nicht von einer für die Sozialhilfe charakteristischen Einzelfallbeurteilung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers ab (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-78/91, Hughes, Slg. 1992, I-4839).

16 Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung ist erstens festzustellen, daß gemäß Artikel 4 IOAW nur der arbeitslose Arbeitnehmer und gegebenenfalls sein Ehegatte Anspruch auf die Leistung nach dieser Regelung haben. Zweitens erlischt der Anspruch auf diese Leistung bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, also mit 65 Jahren. Drittens schließt der Leistungsanspruch nach der IOAW bei einer Person in der Situation des Klägers unmittelbar an die Leistung nach der WW an. Viertens hat der arbeitslose Arbeitnehmer gemäß Artikel 26 IOAW, von Ausnahmefällen abgesehen, nur Anspruch auf die Leistung, wenn er bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich seiner Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erfuellt, insbesondere wenn er sich beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender registrieren lässt, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, eine Arbeit zu finden, und eine angemessene Tätigkeit annimmt.

17 Diese Prüfung ergibt, daß sich Rechtsvorschriften wie die IOAW unmittelbar auf das Risiko der Arbeitslosigkeit beziehen. Die niederländische Regierung hat im übrigen in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt, daß das Andauern der Arbeitslosigkeit eine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die fragliche Leistung sei.

18 Gegen diese Auslegung lässt sich entgegen der Auffassung der niederländischen Regierung nicht einwenden, daß die IOAW-Regelung mit öffentlichen Mitteln finanziert wird. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt nämlich ausdrücklich, daß diese Verordnung auch für beitragsfreie Systeme gilt.

19 Auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß eine Leistung wie die, die in Rechtsvorschriften wie der IOAW vorgesehen ist, eine Leistung bei Arbeitslosigkeit darstellt und somit unter die Verordnung Nr. 1408/71 fällt.

Zur zweiten Frage

20 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 einer Vorschrift wie der der IOAW entgegensteht, nach der die einem Gemeinschaftsangehörigen gewährten Leistungen ohne Berücksichtigung seines in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Ehegatten berechnet werden.

21 Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung lautet: "Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten."

22 In der mündlichen Verhandlung hat die niederländische Regierung ausgeführt, Artikel 68 der Verordnung beziehe sich auf Leistungen, deren Höhe von der Zahl der Familienangehörigen abhänge. Dies sei jedoch bei der Leistung nach der IOAW nicht der Fall, da die Zahl der Familienangehörigen für die Anwendung dieser Regelung keine Rolle spiele.

23 Dieses Argument greift nicht durch.

24 Erstens hängt im Fall eines alleinstehenden Antragstellers die Höhe der Leistungen nach der IOAW unstreitig mit der Zahl der Familienangehörigen zusammen, denn für einen Arbeitnehmer ohne Kinder beträgt der anwendbare Grundbetrag 70 % des Nettomindestlohns, für einen Arbeitnehmer mit Kindern dagegen 90 % dieses Lohnes.

25 Zweitens besteht im Fall eines verheirateten Antragstellers nach der IOAW zwar für den Arbeitslosen und für seinen Ehegatten jeweils ein eigener Anspruch auf die Hälfte der Leistung, die der Differenz zwischen beiden Einkommen und 100 % des Nettomindestlohns entspricht. Jedoch hängt, wie die Kommission zu Recht betont hat, der Anspruch des Ehegatten von dem des Arbeitslosen selbst ab. Aus Artikel 5 IOAW ergibt sich nämlich, daß, wenn der arbeitslose Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die fragliche Leistung hat, sein Ehegatte darauf ebenfalls keinen Anspruch hat.

26 Die Höhe von Leistungen, wie sie nach der IOAW gewährt werden, hängt demnach mit der Zahl der Familienangehörigen im Sinne von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung zusammen.

27 Auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorbehaltlich Satz 2 dieser Bestimmung einer Vorschrift wie der der IOAW entgegensteht, nach der die einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen ohne Berücksichtigung seines in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Ehegatten berechnet werden.

Zur dritten Frage

28 Angesichts der Antworten auf die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist die dritte Frage gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Raad van State mit Urteil vom 28. Februar 1992 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Eine Leistung wie die, die in Rechtsvorschriften wie der Wet inkomensvoorziening oudere en gedeeltelijk arbeidsongeschikte werkloze werknemers (niederländisches Gesetz über die Versorgung älterer und teilweise arbeitsunfähiger arbeitsloser Arbeitnehmer) vorgesehen ist, stellt eine Leistung bei Arbeitslosigkeit dar und fällt somit unter die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung sowie den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

2) Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 steht vorbehaltlich Satz 2 dieser Bestimmung einer Vorschrift wie der der Wet inkomensvoorziening oudere en gedeeltelijk arbeidsongeschikte werkloze werknemers entgegen, nach der die einem Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen ohne Berücksichtigung seines in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Ehegatten berechnet werden.

Ende der Entscheidung

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