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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: C-67/05
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000
Vorschriften:
EG Art. 226 | |
Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
15. Dezember 2005(*)
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Gemeinschaftspolitik im Bereich der Wasserpolitik - Keine fristgerechte Umsetzung"
Parteien:
In der Rechtssache C-67/05
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 11 Februar 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch U. Forsthoff als Bevollmächtigten,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský sowie der Richter J.-P. Puissochet und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat.
2 Nach Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 22. Dezember 2003 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Das Vorverfahren
3 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der festgesetzten Frist in deutsches Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 Absatz 1 EG ein. Gemäß dieser Bestimmung forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland am 27. Januar 2004 zur Äußerung auf. Am 9. Juli 2004 gab sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie diesen Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen aus der erwähnten Richtlinie binnen zwei Monaten nach der Notifizierung dieser Stellungnahme nachzukommen.
4 Da sie die Umsetzung in den Ländern Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt für noch nicht abgeschlossen hält, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
5 Die Bundesrepublik Deutschland macht in ihrer Klagebeantwortung geltend, dass die meisten Länder bereits die Vorschriften zur Änderung der Landeswassergesetze und der Landesverordnungen zur Durchführung der Anhänge der Richtlinie (im Folgenden insgesamt: Durchführungsverordnungen), die zu deren Umsetzung auf Länderebene erforderlich seien, erlassen hätten.
6 Im Land Berlin sei die Umsetzung durch die Veröffentlichung des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Berliner Wassergesetzes und den Erlass der Durchführungsverordnung abgeschlossen worden. Im Land Sachsen-Anhalt sei das Vierte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen Anhalt am 22. April 2005 in Kraft getreten, und die Durchführungsverordnung solle Ende des zweiten Quartals 2005 erlassen werden. Im Land Mecklenburg-Vorpommern sei die Durchführungsverordnung erlassen worden, während das Erste Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 25. Mai 2005 verabschiedet werden und rückwirkend zum 22. Dezember 2003 in Kraft treten solle. In den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen sei die Umsetzung der Richtlinie für Mai 2005 vorgesehen.
Würdigung durch den Gerichtshof
7 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteile vom Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23, und vom 14. September 2004 in der Rechtssache C-168/03, Kommission/Spanien, Slg. 2004, I-8227, Randnr. 24).
8 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie in den Ländern Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erforderlichen Maßnahmen noch nicht erlassen waren.
9 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-12055, Randnr. 13, und vom 4 Mai 2005 in der Rechtssache C-335/04, Kommission/Österreich, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9).
10 Daher ist die Klage der Kommission begründet.
11 Nach allem ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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