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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.1990
Aktenzeichen: C-67/89
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984, Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984


Vorschriften:

Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 Art. 2 Abs. 1
Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 Art. 3 Nr. 3
Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 Art. 2 Abs. 1
Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 Art. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 getroffene Regelung erfasst nicht die Lage der Erzeuger, deren Milcherzeugung in einem anderen Jahr als dem von dem betroffenen Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr von einem aussergewöhnlichen Ereignis nachhaltig betroffen wurde. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 kann jedoch, wenn ein Mitgliedstaat das Jahr 1983 als Referenzjahr gewählt und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Prozentsatz zur Bestimmung der Referenzmengen nach der Entwicklung der Lieferungen der Erzeuger zwischen 1981 und 1983 anzupassen, zum Zwecke dieser Anpassung die Lage der Gruppe der Erzeuger berücksichtigt werden, deren Milcherzeugung im Jahr 1981 oder 1982 von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurde.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 27. JUNI 1990. - ALFONS BERKENHEIDE GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENSTER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT DUESSELDORF - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - ZUSAETZLICHE ABGABE FUER MILCH. - RECHTSSACHE C-67/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 1. Februar 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung verschiedener Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der Verordnung Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ( ABl. L 90, S. 13 ) sowie der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung Nr. 804/68 ( ABl. L 132, S. 11 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Landwirt Alfons Berkenheide ( im folgenden : Kläger ) und dem Hauptzollamt Münster über die Referenzmenge, die dem Kläger nach dem System der zusätzlichen Abgabe für Milch zugeteilt wurde.

3 Der Kläger lieferte in den Jahren 1980 114 306 kg, 1981 105 970 kg, 1982 102 472 kg und 1983 121 721 kg Milch bei den Milchwerken Münsterland eG ab. Auf der Grundlage seiner Anlieferung im Jahr 1983 wurde ihm eine Referenzmenge von 110 900 kg zugeteilt. Diese Menge entspricht der von ihm im Jahr 1983 angelieferten Milchmenge, nämlich 121 721 kg, vermindert um einen Kürzungssatz von 4 % und einen Steigerungsabzug von 4,9 %, weil der Kläger im Jahr 1983 eine höhere Milchmenge angeliefert hatte als im Jahr 1981.

4 Der Rat hat mit der Verordnung Nr. 856/84 vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse eine zusätzliche Abgabe eingeführt ( ABl. L 90, S. 10 ), die für die gelieferten Milchmengen erhoben wird, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten. Die Abgabe wird entweder von den Milcherzeugern ( Formel A ) oder von den Käufern von Milch oder anderen Milcherzeugnissen gezahlt, die sie auf die Erzeuger abwälzen, die ihre Lieferungen erhöht haben, und zwar im Verhältnis zu ihrem Beitrag an der Überschreitung der Referenzmenge des Käufers ( Formel B ).

5 Die Modalitäten der Berechnung der Referenzmenge, d. h. der von der zusätzlichen Abgabe befreiten Mengen, sind in der genannten Verordnung Nr. 857/84 des Rates festgelegt worden. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung entspricht die Referenzmenge der Milch - oder Milchäquivalenzmenge, die im Kalenderjahr 1981 geliefert oder gekauft worden ist, zuzueglich 1 %. Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorsehen, daß die Referenzmenge auf ihrem Gebiet der im Kalenderjahr 1982 oder 1983 gelieferten oder gekauften Milch - oder Milchäquivalenzmenge unter Anwendung eines Prozentsatzes entspricht, der so festgesetzt wird, daß die Garantiemenge des betroffenen Mitgliedstaats nicht überschritten wird. Dieser Prozentsatz kann unter anderem je nach der Entwicklung der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabenpflichtigen zwischen 1981 und 1983 angepasst werden, und zwar zu Bedingungen, die nach dem Verwaltungsausschußverfahren festzulegen sind.

6 Ausnahmen von diesen Vorschriften sind für bestimmte besondere Situationen in den Artikeln 3, 4 und 4 a dieser Verordnung vorgesehen. Im einzelnen bestimmt Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84, daß "Erzeuger, deren Milcherzeugung in dem nach Artikel 2 gewählten Referenzjahr von aussergewöhnlichen Ereignissen nachhaltig betroffen wurde, die vor oder während des betreffenden Jahres eingetreten sind,... auf Antrag erwirken (( können )), daß ein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums von 1981 bis 1983 berücksichtigt wird ".

7 Die Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe sind in der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission geregelt. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung berücksichtigen die Mitgliedstaaten, die nach Artikel 2 Absatz 2 zweiter Satz der Verordnung Nr. 857/84 von der Möglichkeit auf Abstufung des Prozentsatzes zur Bestimmung der Referenzmengen der Erzeuger und/oder der Käufer Gebrauch machen, bei Anwendung der Formeln A und/oder B unter anderem die Entwicklung der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabepflichtigen zwischen 1981 und 1983 unter Festlegung dieser Gruppen entsprechend dieser Entwicklung und gegebenenfalls im Verhältnis zur Durchschnittsentwicklung der Lieferungen in dem betreffenden Mitgliedstaat. Artikel 3 dieser Verordnung enthält eine Aufzählung der Situationen, die gemäß Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 die Berücksichtigung eines anderen Kalenderreferenzjahres rechtfertigen können.

8 Bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung über die zusätzliche Abgabe für Milch wählte die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Formel A ( Erzeugerformel ) das Jahr 1983. Die Referenzmenge der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Erzeuger entspricht grundsätzlich der um 4 % gekürzten Milchmenge, die sie im Kalenderjahr 1983 geliefert haben. Dieser Kürzungssatz erhöht sich, falls die Anlieferungsmenge des Kalenderjahres 1983 höher ist als die des Kalenderjahres 1981, nach einer bestimmten Formel, jedoch um nicht mehr als 5 %.

9 Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf begehrt der Kläger die Neufestsetzung seiner Referenzmenge ohne Anwendung des erhöhten Kürzungssatzes aufgrund seiner Produktionssteigerung zwischen 1981 und 1983. Dazu beruft sich der Kläger auf das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Ereignisses im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84, das darin bestehen soll, daß die Milcherzeugung seines Betriebs in den Jahren 1981 und 1982 aufgrund einer Euterseuche zurückgegangen sei.

10 Da das Finanzgericht Düsseldorf der Ansicht ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung von Gemeinschaftsbestimmungen über die zusätzliche Abgabe für Milch abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt :

"Werden die Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 ( ABl. L 90, S. 13 ) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 ( ABl. L 132, S. 11 ) verletzt, wenn § 4 Absatz 2 Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984 ( BGBl. 1984 I, S. 720 ) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 27. September 1984 ( BGBl. 1984 I, S. 1255 ) bei der Berechnung des Steigerungsabzugs dahin gehend ausgelegt wird, daß dann, wenn die Milcherzeugung im Kalenderjahr 1981 von einem aussergewöhnlichen Ereignis ( Viehseuche ) im Sinne der vorgenannten EG-Vorschriften betroffen war, nicht die tatsächlich erzeugte Milchmenge im Jahre 1981 zugrunde gelegt wird, sondern die zu schätzende Menge, die der Milcherzeuger ohne das Ereignis im Jahre 1981 erzielt hätte?"

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Ausgangsverfahrens, der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen und nationalen Vorschriften sowie des Verfahrensablaufs und der vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

12 Die Vorlagefrage geht dahin, ob dann, wenn ein Mitgliedstaat das Jahr 1983 als Referenzjahr gewählt hat, nach Bestimmungen der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 und der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 die Lage der Erzeuger berücksichtigt werden kann, deren Milcherzeugung im Jahr 1981 oder 1982 von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurde.

13 Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die Bedeutung der in dem Vorlagebeschluß ausdrücklich angeführten Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 zu prüfen. Aufgrund dieser Bestimmungen können Erzeuger, deren Milcherzeugung in dem Kalenderjahr, das der betroffene Mitgliedstaat als Referenzjahr gewählt hat, von bestimmten aussergewöhnlichen Ereignissen nachhaltig betroffen wurde, die Berücksichtigung eines anderen Kalenderreferenzjahres innerhalb des Zeitraums von 1981 bis 1983 erwirken.

14 Wie der Gerichtshof zuletzt in dem Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 113/88 ( Leukhardt, Slg. 1989, 1991, Randnr. 13 ) entschieden hat, lassen Struktur und Ziel der Regelung über die zusätzliche Abgabe erkennen, daß sie eine erschöpfende Aufzählung der Situationen enthält, in denen Referenzmengen oder individuelle Mengen zugeteilt werden können, und daß sie genaue Regeln für die Festsetzung dieser Mengen aufstellt.

15 Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 gelten nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein für den Fall, daß die Milcherzeugung des Erzeugers in dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr von einem aussergewöhnlichen Ereignis nachhaltig betroffen wurde. Sie regeln somit nicht die Lage von Erzeugern, die, wie im vorliegenden Fall, in einem anderen Jahr als dem Referenzjahr von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurden.

16 Obwohl das nationale Gericht in seinem Vorlagebeschluß nur auf die genannten Bestimmungen Bezug nimmt, erscheint es - angesichts des Akteninhalts und um dem nationalen Gericht alle gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkte an die Hand zu geben, die der Entscheidung des Ausgangsverfahrens dienlich sein könnten - angebracht, auch die Bedeutung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 und des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 zu prüfen. Diese Bestimmungen sehen für die Mitgliedstaaten, die das Kalenderjahr 1982 oder 1983 als Referenzjahr wählen, die Möglichkeit vor, den Prozentsatz zur Bestimmung der Referenzmengen unter anderem je nach der Entwicklung der Lieferungen bestimmter Gruppen von Abgabepflichtigen zwischen 1981 und 1983 anzupassen.

17 Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist es ihre Sache, die Gruppen von Abgabepflichtigen zu bestimmen, auf die die Anpassungen anzuwenden sind, sofern diese Gruppen unter Beachtung der Ziele der einschlägigen Gemeinschaftsregelung bestimmt werden.

18 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 25. November 1986 in den verbundenen Rechtssachen 201/85 und 202/85 ( Klensch u. a., Slg. 1986, 3477, Randnr. 14 ) festgestellt hat, soll die Möglichkeit einer Anpassung der Referenzmengen je nach Gruppen von Abgabepflichtigen die Mitgliedstaaten, die das Jahr 1982 oder 1983 als Referenzjahr zugrunde gelegt haben, in die Lage versetzen, die nach 1981 eingetretenen strukturellen Änderungen zu berücksichtigen.

19 Beschließt demnach, wie im vorliegenden Fall, ein Mitgliedstaat, den Kürzungssatz, der auf die von den Erzeugern im Referenzjahr gelieferten Milchmengen angewendet wird, entsprechend der Steigerung der Lieferungen dieser Erzeuger zwischen 1981 und 1983 zu erhöhen, läuft es nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, wenn die Gruppe der Erzeuger, deren Lieferungssteigerung in diesem Zeitraum nicht auf einer strukturellen Änderung beruht, von dieser Erhöhung befreit wird und wenn unter anderem die Lage der Gruppe der Erzeuger, deren Milcherzeugung im Jahr 1981 oder 1982 von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurde, berücksichtigt wird.

20 Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die nationale Rechtsordnung ihm die Möglichkeit einräumt, eine Lage wie die des Klägers des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen, wenn hierzu ausdrückliche Bestimmungen des nationalen Rechts fehlen.

21 Aus diesen Gründen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß die in Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 getroffene Regelung nicht die Lage der Erzeuger erfasst, die in einem anderen Jahr als dem Referenzjahr von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 kann jedoch, wenn ein Mitgliedstaat das Jahr 1983 als Referenzjahr gewählt und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Prozentsatz zur Bestimmung der Referenzmengen nach der Entwicklung der Lieferungen der Erzeuger zwischen 1981 und 1983 anzupassen, zum Zwecke dieser Anpassung die Lage der Gruppe der Erzeuger berücksichtigt werden, deren Milcherzeugung im Jahr 1981 oder 1982 von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

Der Gerichtshof ( Dritte Kammer )

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 1. Februar 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die in Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 getroffene Regelung erfasst nicht die Lage der Erzeuger, die in einem anderen Jahr als dem Referenzjahr von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 857/84 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1371/84 kann jedoch, wenn ein Mitgliedstaat das Jahr 1983 als Referenzjahr gewählt und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Prozentsatz zur Bestimmung der Referenzmengen nach der Entwicklung der Lieferungen der Erzeuger zwischen 1981 und 1983 anzupassen, zum Zwecke dieser Anpassung die Lage der Gruppe der Erzeuger berücksichtigt werden, deren Milcherzeugung im Jahr 1981 oder 1982 von einem aussergewöhnlichen Ereignis betroffen wurde.

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