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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: C-68/05 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofes, Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Verordnung (EWG) Nr. 2670/81, Verordnung (EWG) Nr. 1430/79


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofes Art. 56
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 Art. 26
Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 Art. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 Art. 13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

26. Oktober 2006

"Rechtsmittel - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 - Für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff 'Eingangs- und Ausfuhrabgaben' - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit"

Parteien:

In der Rechtssache C-68/05 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 11. Februar 2005,

Koninklijke Coöperatie Cosun UA mit Sitz in Breda (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: M. M. Slotboom und N. J. Helder, advocaten,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und M. Ilesic (Berichterstatter),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Mai 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Koninklijke Coöperatie Cosun UA (im Folgenden: Cosun oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02 (Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, Slg. 2004, II-4237, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 19/01 - auch mit Nr. C (2002) 1580 endg. bezeichnet - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Mai 2002 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 305/91 des Rates vom 4. Februar 1991 (ABl. L 37, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) soll im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Erzeuger der Grundstoffe wie der Zuckerhersteller der Gemeinschaft weiterhin sichern und die Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher mit Zucker zu vernünftigen Preisen durch die Stabilisierung des Zuckermarktes gewährleisten.

3 Zu diesem Zweck regelt sie die Erzeugung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Zucker. Sie sieht u. a. eine Erzeugungsquotenregelung vor, die nach ihrer 15. Begründungserwägung den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantiert.

4 Im Rahmen dieser Quotenregelung setzt Artikel 24 der Grundverordnung für jedes Wirtschaftsjahr (d. h. für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres) Grundmengen für "A-Zucker" und "B-Zucker" fest, die jeder Mitgliedstaat unter den in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zuckererzeugern aufteilen muss. Den Zucker erzeugenden Unternehmen wird dementsprechend für jedes Wirtschaftsjahr eine A-Quote und eine B-Quote zugewiesen. Jede über die A- und die B-Quote hinaus erzeugte Zuckermenge wird als "C-Zucker" bezeichnet.

5 C-Zucker fällt weder unter die Preisstützungsregelung noch unter die Regelung für Ausfuhrerstattungen. Überdies darf er nicht auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden und ist deshalb außerhalb der Gemeinschaft abzusetzen, um auf dem Weltmarkt verkauft zu werden. Artikel 26 der Grundverordnung bestimmt insoweit:

"(1) ... C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 27 übertragen wurde, ... [darf] nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden und [muss] in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

...

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen.

Sie müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für [den] in Absatz 1 genannten C-Zucker ... vorsehen, für [den] bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist."

6 Die auf der Grundlage des Artikels 26 Absatz 3 der Grundverordnung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. L 336, S. 26) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2670/81) regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ausfuhr von C-Zucker als erfolgt gilt.

7 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2670/81 bestimmt:

"Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannte Ausfuhr wird als erfolgt betrachtet, wenn

a) der C-Zucker ... aus dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet er ... erzeugt wurde, ausgeführt wird;

b) die Anmeldung zur Ausfuhr von dem unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat vor dem 1. Januar angenommen worden ist, der dem Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem der C-Zucker ... erzeugt worden ist;

c) der C-Zucker ... das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat;

d) das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung [aus dem unter Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat] ausgeführt worden ist.

Außer im Fall von höherer Gewalt ... gilt die betreffende Menge C-Zucker ... als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Im Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker ... erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind."

8 In der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2670/81 heißt es: "Bei der Festsetzung des beim Absatz auf dem Binnenmarkt zu erhebenden Betrages ist es unerläßlich, nicht ausgeführten C-Zucker ... Bedingungen zu unterwerfen, die denen für Zucker ... vergleichbar sind, [der] aus Drittländern eingeführt [wird]. Es erscheint daher zweckmässig, diesen Betrag so festzusetzen, dass einerseits der höchste Betrag der Einfuhrabschöpfung für Zucker ..., der in einem bestimmten Zeitraum anwendbar war, und andererseits ein anhand der Absatzkosten für einen aus Drittländern eingeführten Zucker festgesetzter Pauschalbetrag berücksichtigt werden. Der bestimmte Zeitraum umfasst das Wirtschaftsjahr, in dem der betreffende Zucker ... erzeugt wurde, und die auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monate."

9 Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 sieht vor:

"(1) Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt:

a) bei C-Zucker, für jeweils 100 kg des betreffenden Zuckers:

- aus der höchsten Einfuhrabschöpfung, die je 100 kg Weißzucker oder Rohzucker in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr fällt, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden ist, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar war, und

- 1 [Euro];

...

(4) Für die C-Zucker[-Mengen], die vor ihrer Ausfuhr zerstört oder beschädigt wurden, ohne wiedergewonnen worden zu sein, wird der in Absatz 1 genannte Betrag nicht erhoben, sofern die von der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats als Fälle höherer Gewalt anerkannten Umstände gegeben waren."

Zollrecht

10 Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 175, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1430/79) bestimmt:

"(1) Die Eingangsabgaben können ... bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

Die Voraussetzungen und die Modalitäten für die Anwendung von Unterabsatz 1 werden nach dem [für den Erlass von Durchführungsbestimmungen vorgesehenen] Verfahren ... festgelegt. Für die Erstattung und den Erlass können besondere Voraussetzungen gelten."

11 Artikel 14 der Verordnung Nr. 1430/79 bestimmt, dass für die Erstattung oder den Erlass von Ausfuhrabgaben Artikel 13 entsprechend gilt.

12 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1430/79 gelten als "Eingangsabgaben" "Zölle, Abgaben zollgleicher Wirkung, Abschöpfungen und sonstige bei der Einfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind".

13 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung gelten als "Ausfuhrabgaben" "Abschöpfungen und sonstige bei der Ausfuhr erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder im Rahmen der nach Artikel 235 des Vertrages auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse anwendbaren spezifischen Regelungen vorgesehen sind".

14 Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3799/86 der Kommission vom 12. Dezember 1986 zur Durchführung der Artikel 4a, 6a, 11a und 13 der Verordnung Nr. 1430/79 (ABl. L 352, S. 19) zählt besondere Umstände auf, aus denen sich ergibt, dass der Beteiligte nicht im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1430/79 in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Auch andere Sachverhalte können nach einer Einzelfallprüfung im Rahmen eines Verfahrens, das ein Tätigwerden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erfordert, als solche besonderen Umstände begründend angesehen werden.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

15 Cosun, eine in den Niederlanden ansässige Genossenschaft, erzeugte in den Wirtschaftsjahren 1991/92 und 1992/93 C-Zucker. Im Jahr 1993 verkaufte sie an verschiedene Vertragspartner einige Partien C-Zucker, die nach Kroatien, Slowenien und Marokko ausgeführt werden sollten.

16 Ohne ihr Wissen kam es bei diesen Geschäften zu Betrügereien ihrer Vertragspartner, die insbesondere in einer nicht ordnungsgemäßen Abstempelung von T5-Dokumenten bestanden, mit denen nachgewiesen werden sollte, dass die Partien C-Zucker tatsächlich das Gemeinschaftsgebiet verlassen hatten.

17 Hinsichtlich des Vorgehens dieser Vertragspartner hatten die zuständigen niederländischen Behörden Ermittlungen eingeleitet und die Hoofdproductschap Akkerbouwproducten (im Folgenden: HPA), die in den Niederlanden für die Durchführung der Bestimmungen auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktordnungen zuständige Stelle, hiervon unterrichtet. Dagegen wurde Cosun von diesen Ermittlungen zunächst nicht in Kenntnis gesetzt.

18 Mit Bescheid vom 25. April 1994, der durch Bescheid vom 13. Juni 1994 geändert wurde, forderte die HPA Cosun gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 zur Zahlung einer Abgabe in Höhe von 6 250 856,78 NLG (2 836 515,14 Euro) auf, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass bestimmte C-Zucker-Partien das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hätten.

19 Nachdem die HPA den Widerspruch von Cosun zurückgewiesen hatte, reichte diese hiergegen beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) eine Klage ein und stellte zugleich bei der HPA einen Antrag nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 auf Erlass der verlangten Abgabe.

20 Was erstens die beim College van Beroep voor het bedrijfsleven eingereichte Klage angeht, so legte dieses Gericht dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 9. Juni 2004 ein Vorabentscheidungsersuchen insbesondere zur Gültigkeit der Grundverordnung und der Verordnung Nr. 2670/81 vor. Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-248/04 (Koninklijke Coöperatie Cosun, Slg. 2006, I-0000) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Prüfung der dazu vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit dieser Verordnungen beeinträchtigen könnte.

21 Was zweitens den Antrag auf Erlass der verlangten Abgabe betrifft, so übermittelten die niederländischen Stellen diesen Antrag unter Beifügung einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission, die für seine Prüfung zuständig war. Nachdem die Kommission diesen Antrag mit der streitigen Entscheidung für unzulässig erklärt hatte, reichte Cosun beim Gericht eine Nichtigkeitsklage ein.

Angefochtenes Urteil

22 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen.

23 Mit ihrem ersten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin geltend, der Betrag, dessen Zahlung von ihr nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 verlangt worden sei, stelle eine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne der Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie 13 der Verordnung Nr. 1430/79 dar, so dass ihr auf diesen Artikel gestützter Antrag auf Erlass für zulässig hätte erklärt werden müssen.

24 In den Randnummern 36 bis 38 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass der verlangte Betrag "formal" unter keine der drei in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 aufgeführten Kategorien von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben falle, da er weder einen Zoll noch eine Abgabe zollgleicher Wirkung und auch keine Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung im "eigentlichen" Sinne darstelle.

25 Das Vorbringen von Cosun, dass dieser Betrag als Eingangs- oder Ausfuhrabgabe zu qualifizieren sei, weil er dieselben Ziele verfolge wie ein Zoll, auf der Grundlage der Abschöpfung bei der Einfuhr von Zucker aus Drittländern festgesetzt werde und dazu diene, außerhalb von Quoten erzeugten und nicht ausgeführten Zucker Bedingungen zu unterwerfen, die mit denen für aus Drittländern eingeführten Zucker vergleichbar seien, ist vom Gericht in den Randnummern 40 bis 46 des angefochtenen Urteils verworfen worden.

26 Das Gericht hat im Wesentlichen festgestellt, dass mit der Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 nicht genau dieselben Ziele verfolgt würden wie mit den im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehenen Einfuhrabschöpfungen oder Ausfuhrerstattungen und dass die Berücksichtigung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Zucker aus Drittländern nur eine Berechnungsgrundlage für die Bemessung der fraglichen Abgabe liefern solle; damit sollten jedoch aus Drittländern eingeführter Zucker und auf dem Binnenmarkt abgesetzter C-Zucker keinesfalls vergleichbaren Bedingungen unterworfen werden.

27 Daraus hat das Gericht in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass der verlangte Betrag keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle und dass die Kommission diese Vorschrift somit nicht verletzt habe, als sie den Antrag auf Erlass für unzulässig erklärt habe.

28 Mit ihrem zweiten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin in erster Linie geltend, dass selbst dann, wenn der von ihr verlangte Betrag keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne der Verordnung Nr. 1430/79 darstelle, die Kommission trotzdem den Antrag auf Erlass im Rahmen des Artikels 13 der Verordnung hätte prüfen müssen, der eine allgemeine Billigkeitsklausel darstelle, und dass sie, indem sie sich darauf beschränkt habe, den Antrag als unzulässig abzulehnen, die Grundsätze der Billigkeit und der Gleichheit verletzt habe. Hilfsweise machte Cosun für den Fall, dass Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 unanwendbar sei, geltend, dass die Kommission den Antrag auf Erlass außerhalb des Rahmens dieser Verordnung hätte prüfen müssen und dass sie, indem sie sich darauf beschränkt habe, den Antrag für unzulässig zu erklären, die Grundsätze der Billigkeit, der Gleichheit und der Rechtssicherheit verletzt habe.

29 In den Randnummern 57 und 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das auf Billigkeitsgründe gestützte Vorbringen zurückgewiesen. Von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts könne keine Ausnahme aus Billigkeitsgründen gemacht werden, sofern dies nicht in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen sei oder diese selbst für nichtig erklärt werde; außerdem falle eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79. Schließlich sehe die Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vor, dass eine solche Abgabe nicht erhoben werde, wenn Situationen vorlägen, die von den nationalen Stellen als Fall höherer Gewalt anerkannt worden seien; daher könnten Billigkeitsgründe es nicht rechtfertigen, dass die Möglichkeit einer Ausnahme von der Erhebung der fraglichen Abgabe über diese Fälle höherer Gewalt hinaus erstreckt werde.

30 In den Randnummern 59 und 61 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gestützte Vorbringen verworfen. Es hat im Wesentlichen gemeint, ein Erzeuger von C-Zucker und ein Wirtschaftsteilnehmer, der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben unterliege, befänden sich jedenfalls nicht in vergleichbaren Situationen.

31 Schließlich hat das Gericht in den Randnummern 62 und 63 des angefochtenen Urteils das Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen die Rechtssicherheit geltend gemacht wurde, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall beachtet werde, da sich die Verpflichtungen der Person, die den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgesehenen Betrag schulde, aus einer eindeutig definierten Rechtslage ergäben und damit der Wirtschaftsteilnehmer die mit seiner Tätigkeit verbundenen Verpflichtungen erkennen könne.

Rechtsmittel

32 Mit ihrem Rechtsmittel, das sie auf vier Gründe stützt, beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

33 Die Kommission beantragt,

- den zweiten und den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären und im Übrigen das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

- hilfsweise, das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zur ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

34 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnummern 36 bis 38 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten habe, dass der nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Betrag "formal" keine Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 sei.

35 Die Feststellung in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils, dass der von ihr verlangte Betrag "keine Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfung im eigentlichen Sinne [ist]", belege, dass das Gericht den Begriff "Abschöpfung" eng ausgelegt habe. Eine weniger enge Auslegung sei jedoch möglich und auch wünschenswert gewesen, da der fragliche Betrag von ihr wegen der nicht erfolgten Ausfuhr von C-Zucker-Partien verlangt worden sei.

36 Außerdem habe das Gericht seine Begründungspflicht verletzt, da es nicht angegeben habe, warum eine weniger enge Auslegung nicht angebracht sei.

37 Die Kommission erwidert, das Gericht habe zu Recht die Auffassung vertreten und auch begründet, dass ein nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldeter Betrag formal nicht als Eingangs- oder Ausfuhrabschöpfung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 angesehen werden könne. Es habe den Begriff "Eingangs- oder Ausfuhrabschöpfung" auch nicht eng ausgelegt.

Würdigung durch den Gerichtshof

38 Zum einen ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin nicht gegen die Auffassung des Gerichts wendet, eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe stelle keinen Einfuhr- oder Ausfuhrzoll und auch keine gleichartige Abgabe dar.

39 Zum anderen hat das Gericht in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils zu Recht hervorgehoben, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfungen und die übrigen Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, auf die sich Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 bezieht, deshalb erhoben würden, weil Agrarerzeugnisse oder bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse die Außengrenzen der Gemeinschaft überschritten.

40 Damit hat das Gericht den Begriff "Einfuhr- oder Ausfuhrabschöpfungen" keineswegs eng ausgelegt, sondern den Entstehungstatbestand dieser Abgaben zutreffend bestimmt.

41 Dagegen wird eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe nicht deshalb erhoben, weil eine C-Zucker-Menge die Außengrenzen der Gemeinschaft überschreitet, sondern vielmehr deshalb, weil diese Zuckermenge nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt wurde oder weil bei ihrer Ausfuhr nicht die in der Verordnung Nr. 2670/81 festgelegten Bedingungen und Fristen eingehalten wurden. Der Entstehungstatbestand der Abgabe besteht also, wie das Gericht in Randnummer 37 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, darin, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nachgewiesen worden ist, dass eine bestimmte Menge C-Zucker innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeführt wurde.

42 Daraus folgt, dass sich das Gericht ungeachtet der Verwendung des Wortes "formal" in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils nicht auf eine formale Würdigung beschränkt hat, sondern geprüft hat, welcher Natur Abschöpfungen und nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgaben sind.

43 Demgemäß hat das Gericht weder einen Rechtsfehler begangen noch seine Begründungspflicht verletzt, indem es in der genannten Randnummer des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der von der Rechtsmittelführerin zu entrichtende Betrag unter keine der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 aufgezählten drei Kategorien fällt.

44 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

45 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, selbst wenn eine nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe nicht "formal" unter den Begriff "Eingangs- oder Ausfuhrabgabe" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 1430/79 falle, habe das Gericht doch einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnummern 40 bis 46 des angefochtenen Urteils ihr - bereits in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils dargestelltes - Vorbringen zurückgewiesen habe, dass ein solcher Betrag gleichwohl als Eingangsabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 behandelt werden müsse.

46 Erstens habe es das Gericht zu Unrecht unterlassen, festzustellen, dass eine Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81, mit der nach der zehnten Begründungserwägung der Grundverordnung bezweckt werde, die Marktverhältnisse wiederherzustellen, die durch die unterbliebene Ausfuhr von C-Zucker gestört worden seien, die gleichen Ziele des Schutzes des Binnenmarkts, der Stabilisierung der Märkte und der Versorgungssicherheit wie Zölle verfolge und dass sie mithin wie diese zu behandeln sei.

47 Zweitens ergebe sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 2645/70 der Kommission vom 28. Dezember 1970 über Bestimmungen, die auf die über die Höchstquote hinaus erzeugte Zuckermenge anwendbar sind (ABl. L 283, S. 48), sowie der dritten Begründungserwägung der an die Stelle dieser Verordnung getretenen Verordnung Nr. 2670/81, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber es als "unerlässlich" angesehen habe, nicht ausgeführten C-Zucker "Bedingungen zu unterwerfen", die mit denen für Zucker, der aus Drittländern eingeführt werde, "vergleichbar" seien, und zu diesem Zweck der beim Absatz von C-Zucker auf dem Binnenmarkt zu erhebende Betrag auf den höchsten Betrag der Einfuhrabschöpfung für Zucker, der in einem bestimmten Zeitraum, der das Zuckerwirtschaftsjahr, in dem der betreffende Zucker erzeugt worden sei, und die auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monate umfasst, anwendbar gewesen sei, zuzüglich eines nach den Absatzkosten für einen aus Drittländern eingeführten Zucker bestimmten Pauschalbetrags festzusetzen.

48 Daraus sei zu schließen, dass die Berücksichtigung der Einfuhrabschöpfungen für Zucker aus Drittländern entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 45 und 46 des angefochtenen Urteils nicht nur zur Festsetzung des nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldeten Betrages diene, sondern zugleich den Willen des Gesetzgebers widerspiegele, die Erzeuger von C-Zucker Bedingungen zu unterwerfen, die mit denen vergleichbar seien, die für Unternehmen gälten, die Zucker aus Drittländern einführten. Damit diese Bedingungen jedoch vergleichbar seien, müsse die einschlägige gemeinschaftsrechtliche Zollregelung, insbesondere Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79, auf die Festsetzung dieses Betrages anwendbar sein.

49 Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, da mit ihm nur die vor dem Gericht bereits vorgetragenen Argumente wiederholt würden, die vom Gericht zurückgewiesen worden seien.

50 Hilfsweise begehrt die Kommission die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes als unbegründet.

51 Sie stellt erstens fest, dass das Gericht in den Randnummern 44 und 45 des angefochtenen Urteils den spezifischen Zweck einer nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldeten Abgabe angegeben habe. Danach habe diese Abgabe hauptsächlich "abschreckenden Charakter und soll die Beachtung des Verbotes des Absatzes von C-Zucker auf dem Binnenmarkt sicherstellen". Das Gericht habe somit zutreffend festgestellt, dass sich dieser Zweck von den von ihm in den Randnummern 42 und 43 des angefochtenen Urteils umschriebenen Zwecken, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mit den Einfuhrabschöpfungen und Ausfuhrerstattungen verfolgt würden, unterscheide.

52 Zweitens habe das Gericht in den Randnummern 44 bis 46 des angefochtenen Urteils zu Recht gemeint, dass die Methode der Berechnung der nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldeten Abgabe diese nicht zu einem Zoll mache.

53 Zur Stützung ihrer entgegengesetzten Auffassung führe die Rechtsmittelführerin lediglich eine Begründungserwägung an, die keine Bindungswirkung habe und deren Wortlaut sie auch noch missverstehe; aus der Begründungserwägung ergebe sich nämlich, dass die Bezugnahme auf die Abschöpfung bei der Einfuhr von Zucker aus Drittländern nur die Berechnungsgrundlage für die genannte Abgabe darstelle.

Würdigung durch den Gerichtshof

54 Ein Rechtsmittel nach den Artikeln 225 EG, 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muss die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 34 und 35, und vom 7. Juli 2005 in der Rechtssache C-208/03 P, Le Pen/Parlament, Slg. 2005, I-6051, Randnr. 39).

55 Dagegen können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (vgl. u. a. Urteile vom 6. März 2003 in der Rechtssache C-41/00 P, Interporc/Kommission, Slg. 2003, I-2125, Randnr. 17, und Le Pen/Parlament, Randnr. 40).

56 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerade die Auslegung der Verordnung Nr. 1430/79 durch das Gericht bekämpft, mit der dieses den im ersten Rechtszug geltend gemachten ersten Klagegrund zurückgewiesen hat. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher für zulässig zu erklären.

57 Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber einen Erzeuger von C-Zucker den gleichen Bedingungen wie einen Importeur von Zucker aus Drittländern habe unterwerfen wollen und jener deshalb in den Genuss der gleichen Regelung wie dieser einschließlich der Möglichkeit eines Erlasses oder einer Erstattung aus Billigkeitsgründen nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 komme.

58 Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker beruht im Wesentlichen auf einer Preisregelung (die insbesondere die Festsetzung von Richt- und Interventionspreisen vorsieht), einer Regelung des Handels mit Drittländern (die u. a. die Erhebung einer Abgabe bei den Einfuhren aus diesen Ländern umfasst) und einer Quotenregelung (bestehend in der Zuteilung von Erzeugungsquoten und der Festlegung von Absatzmodalitäten für außerhalb der Quoten erzeugten Zucker).

59 Alle diese eingeführten Maßnahmen dienen letztlich dazu, den Zuckermarkt der Gemeinschaft zu stabilisieren und damit die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Erzeuger der Gemeinschaft zu sichern sowie die Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher mit Zucker zu gewährleisten.

60 Die unmittelbaren Ziele dieser Maßnahmen weichen jedoch erheblich voneinander ab. So folgt aus der fünften Begründungserwägung der Grundverordnung, dass mit der Regelung des Handels mit Drittländern vermieden werden soll, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken.

61 Dies ist ganz offensichtlich nicht das Ziel der Quotenregelung. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin wird dieses Ziel auch nicht in der zehnten Begründungserwägung der Grundverordnung erwähnt, die darauf abzielt, die Notwendigkeit der Maßnahmen des Artikels 22 der Grundverordnung zu begründen.

62 Nach der 15. Begründungserwägung der Grundverordnung garantieren die Erzeugungsquoten, wie das Gericht in den Randnummern 43 und 44 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung. Was speziell die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe betrifft, so hat die genannte Bestimmung in erster Linie Abschreckungscharakter, damit die Einhaltung des Verbotes sichergestellt wird, - außerhalb der Quoten erzeugten - C-Zucker auf dem Binnenmarkt abzusetzen.

63 Das Gericht hat demgemäß in den Randnummern 41 bis 44 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass mit den Abschöpfungen bei der Einfuhr von Zucker aus Drittländern und der Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 für auf dem Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker nicht die gleichen Ziele verfolgt werden.

64 Sodann ergibt sich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2645/70 und der - im Wesentlichen gleich lautenden - dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2670/81 nicht, dass es die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers war, Importeure von Zucker aus Drittländern und Erzeuger von auf dem Binnenmarkt abgesetztem C-Zucker gleich zu behandeln.

65 Aus diesen Begründungserwägungen und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geht nämlich klar hervor, dass auf aus Drittländern eingeführten Zucker nur Bezug genommen wird, soweit es um die Methode zur Berechnung des in diesem Artikel vorgesehenen Betrages geht. Diese Bestimmung würde ihr unmittelbares Ziel, die Einhaltung des Verbotes des Absatzes von C-Zucker auf dem Binnenmarkt sicherzustellen, tatsächlich nicht erreichen, wenn es wirtschaftlich günstiger wäre, Zucker auf dem Binnenmarkt zu erwerben als aus Drittländern einzuführen. Hingegen enthalten diese Begründungserwägungen und dieser Artikel keinen Hinweis auf die jeweilige Situation von Zuckerimporteuren und Erzeugern von C-Zucker.

66 Der Umstand, dass die Abschöpfung bei der Einfuhr von Zucker aus Drittländern als Berechnungsgrundlage für die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 erhobene Abgabe herangezogen wird, kann keine Gleichstellung zwischen Abschöpfung und Abgabe begründen, da diese Berechnungsmethode, wie in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils ausgeführt worden ist, ihre Rechtfertigung in dem Bestreben findet, den Abschreckungscharakter dieser Abgabe zu gewährleisten.

67 Somit lassen weder das mit der Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 verfolgte Ziel noch die Methode zu ihrer Berechnung und die Modalitäten ihrer Erhebung, wie sie in der jeweils dritten Begründungserwägung der Verordnungen Nrn. 2645/70 und 2670/81 sowie in Artikel 3 der letztgenannten Verordnung niedergelegt sind, den Schluss zu, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber Erzeuger von auf dem Binnenmarkt abgesetztem C-Zucker Zuckerimporteuren hat gleichstellen wollen.

68 Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt hat, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin, ihr den von ihr verlangten Betrag gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 zu erlassen, unzulässig sei. Der zweite Rechtsmittelgrund ist mithin zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

69 Die Rechtsmittelführerin trägt mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes vor, das Gericht sei bei der Prüfung des im ersten Rechtszug geltend gemachten zweiten Klagegrundes über den Rahmen des Rechtsstreits, wie er durch die Klageschrift festgelegt worden sei, hinausgegangen.

70 Mit diesem Klagegrund habe sie nur geltend gemacht, dass die Kommission die Grundsätze der Gleichheit und der Billigkeit verletzt habe, indem sie in der streitigen Entscheidung festgestellt habe, dass der Antrag auf Erlass im Rahmen der Verordnung Nr. 1430/79 unzulässig sei. Die Rechtsmittelführerin habe das Gericht jedoch nicht um Nachprüfung der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2670/81 ersucht.

71 Das Gericht habe aber in den Randnummern 58 bis 62 des angefochtenen Urteils implizit nachgeprüft, ob diese Verordnung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sei. Damit sei es über den Rahmen des Rechtsstreits, wie er durch die Schriftsätze der Rechtsmittelführerin vorgegeben worden sei, hinausgegangen und habe demzufolge den fundamentalen Verfahrensgrundsatz verletzt, dass die Klageschrift den Umfang des Rechtsstreits festlege.

72 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, eine Prüfung des dritten Klagegrundes abgelehnt zu haben. Mit diesem Klagegrund habe sie geltend gemacht, dass die Kommission, falls von der Unanwendbarkeit des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 auszugehen sei, verpflichtet sei, den Antrag auf Erlass außerhalb des Rahmens dieser Verordnung nach den Grundsätzen der Billigkeit, der Gleichheit und der Rechtssicherheit zu prüfen.

73 Gegenüber dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes führt die Kommission aus, aus den Randnummern 58 bis 62 des angefochtenen Urteils ergebe sich keineswegs, dass das Gericht die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2670/81 geprüft habe.

74 Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes stellt die Kommission fest, dass die Rügen, die von der Rechtsmittelführerin als "zweiter" und "dritter" Klagegrund bezeichnet würden, vom Gericht in den Randnummern 57 bis 62 des angefochtenen Urteils im Rahmen des zweiten Klagegrundes zusammen geprüft worden seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

75 Der dritte Rechtsmittelgrund beruht auf einem irrigen Verständnis des angefochtenen Urteils.

76 Hinsichtlich des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes genügt die Feststellung, dass die Rügen, die die Rechtsmittelführerin als zweiten und dritten Klagegrund bezeichnet, vom Gericht als zwei Teile ein und desselben Klagegrundes - den es als zweiten Klagegrund bezeichnet hat - angesehen worden sind, von denen der erste als Hauptrüge und der zweite als Hilfsrüge geltend gemacht worden sind. Das Gericht hat diese beiden Teile in den Randnummern 56 bis 63 des angefochtenen Urteils zusammen geprüft.

77 Damit ist das Gericht auf die Rügen eingegangen, die die Rechtsmittelführerin als dritten im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund bezeichnet.

78 Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin mit dem in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils zusammengefassten, hilfsweise angeführten zweiten Teil des zweiten Klagegrundes geltend gemacht hat, dass die Kommission, falls Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 unanwendbar sei, nach den Grundsätzen der Billigkeit, der Gleichheit und der Rechtssicherheit verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Erlass außerhalb des Rahmens dieser Verordnung zu prüfen. Mit diesem Teil des Klagegrundes hatte die Rechtsmittelführerin insbesondere vorgetragen, dass Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze auszulegen und anzuwenden sei.

79 Zur Entscheidung über dieses Vorbringen hat das Gericht zunächst festgestellt, dass die Verordnung Nr. 2670/81 außer im Fall höherer Gewalt keine Möglichkeit des Erlasses oder der Erstattung der in ihrem Artikel 3 geregelten Abgabe vorsehe, und sodann zu Recht geprüft, ob das Fehlen einer solchen Möglichkeit die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie einen von der Rechtsmittelführerin behaupteten Grundsatz der Billigkeit verletze.

80 Damit hat das Gericht genau zu dem Vorbringen der Klägerin Stellung genommen, ohne über den Rahmen des Rechtsstreits, mit dem es befasst wurde, hinauszugehen.

81 Der dritte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

82 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin für den Fall einer Zurückweisung der übrigen Rechtsmittelgründe äußerst hilfsweise geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es den auf die Grundsätze der Billigkeit, der Gleichheit und der Rechtssicherheit gestützten ersten Klagegrund verworfen habe.

83 Erstens sei die Feststellung des Gerichts in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils falsch, dass sich ein Erzeuger von C-Zucker und ein Wirtschaftsteilnehmer, der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben unterliege, nicht in vergleichbaren Situationen befänden.

84 Zum einen ergebe sich nämlich aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2670/81 sowie aus den Artikeln 26 der Grundverordnung und 3 der Verordnung Nr. 2670/81, dass C-Zucker, dessen Ausfuhr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen habe nachgewiesen werden können, den Status eines aus Drittländern eingeführten Erzeugnisses erhalte. Zum anderen stellten sowohl die Abgaben bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern als auch die Abgabe nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 Eigenmittel der Gemeinschaft dar, die aus Einfuhren aus Drittländern herrührten.

85 Zweitens sei ihre Lage weitgehend mit derjenigen der De Haan Beheer BV vergleichbar, um die es im Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-61/98 (De Haan, Slg. 1999, I-5003) gegangen sei, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass sich ein Unternehmen in der Lage der De Haan Beheer BV auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 berufen könne, um einen Erlass von Zöllen zu erwirken.

86 Wenn das Gericht, wie es das hätte tun müssen, die Frage geprüft hätte, ob die unterschiedliche Behandlung eines Unternehmens wie der De Haan Beheer BV einerseits und der Rechtsmittelführerin andererseits unbillig und diskriminierend sei und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße, hätte es diese Frage bejahen müssen.

87 Drittens habe das Gericht zu Unrecht außer Betracht gelassen, dass sie und die übrigen Erzeuger von C-Zucker unterschiedlich behandelt würden. Letztere könnten nach den Artikeln 26 und 27 der Grundverordnung zwischen der Ausfuhr des C-Zuckers und dessen voller oder teilweiser Übertragung auf ein anderes Wirtschaftsjahr wählen. Sie dagegen habe wegen des Schweigens der niederländischen Behörden diese Wahlmöglichkeit zum Zeitpunkt, zu dem sie von den begangenen Betrügereien unterrichtet worden sei, nicht mehr gehabt.

88 Hierbei sei zu beachten, dass sie die Verletzung des Gleichheitssatzes bereits vor dem Gericht geltend gemacht habe. Dieses Argument stelle damit kein unzulässiges neues Angriffsmittel dar, sondern sei ein im Rahmen eines bereits geltend gemachten Klagegrundes zulässigerweise vorgetragenes Argument.

89 Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Rechtsmittelgrund unzulässig.

90 Das Argument einer unterschiedlichen Behandlung der Rechtsmittelführerin und der übrigen Erzeuger von C-Zucker sei ein neues Angriffsmittel, zu dem sich das Gericht nicht habe äußern können und das deshalb nach Artikel 118 in Verbindung mit Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässig sei.

91 Im Übrigen beschränke sich der vierte Rechtsmittelgrund darauf, das im ersten Rechtszug geltend gemachte Vorbringen zu wiederholen, so dass er nicht den Anforderungen an die Begründung nach Artikel 58 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gerecht werde.

92 Hilfsweise begehrt die Kommission die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes als unbegründet.

93 Das Gericht habe in den Randnummern 44 bis 46 sowie 60 und 61 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass nicht ausgeführter C-Zucker und aus Drittländern eingeführter Zucker bzw. ein Erzeuger von C-Zucker und ein Wirtschaftsteilnehmer, der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben unterliege, im Hinblick auf ihre Behandlung nach dem Gemeinschaftsrecht sich nicht in einer vergleichbaren Lage befänden. Aus diesem Grund habe das Gericht das von der Rechtsmittelführerin auf das Urteil De Haan gestützte Argument nicht weiter geprüft.

94 Mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin lasse sich nicht der Nachweis führen, dass das Gericht Gemeinschaftsrecht verletzt habe, indem es die Auffassung vertreten habe, dass die Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit sowie ein angeblicher Grundsatz der Billigkeit der Feststellung der Kommission, dass der Antrag auf Abgabenerlass unzulässig sei, nicht entgegenstünden.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zur Zulässigkeit

95 Soweit dem Gericht vorgeworfen wird, den Gleichheitssatz verletzt zu haben, indem es die unterschiedliche Behandlung der Rechtsmittelführerin und der übrigen Erzeuger von C-Zucker außer Betracht gelassen habe, ist der vierte Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären.

96 Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung ergibt, könnte eine Partei, wenn es ihr erlaubt wäre, vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorzubringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofes daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. insbesondere Urteil 11. November 2004 in den Rechtssachen C-186/02 P und C-188/02 P, Ramondín u. a./Kommission, Slg. 2004, I-10653, Randnr. 60).

97 Zwar hat die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass die streitige Entscheidung gegen den Gleichheitssatz verstoße, doch hat sie sich damit nur dagegen gewandt, dass sie anders als Importeure von Zucker aus Drittländern behandelt worden sei, die sich ihrer Ansicht nach in der gleichen Lage wie sie befanden.

98 Das Gericht hatte daher nicht zu prüfen, ob es eine Diskriminierung gegenüber anderen Erzeugern von C-Zucker darstellt, dass der Rechtsmittelführerin die von ihr erhobene Abgabe nicht erlassen oder erstattet werden konnte.

99 Im Übrigen ist der vierte Rechtsmittelgrund, mit dem im Wesentlichen die Auslegung des Gleichheitssatzes in Frage gestellt werden soll, aufgrund deren das Gericht den zweiten Klagegrund zurückgewiesen hat, aus den in den Randnummern 54 des 55 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen für zulässig zu erklären.

- Zur Begründetheit

100 Erstens hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass sich ein Erzeuger von C-Zucker und ein Wirtschaftsteilnehmer, der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben unterliegt, nicht in vergleichbaren Situationen befänden.

101 Das Argument, das die Rechtsmittelführerin auf die dritte Begründungserwägung und Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 stützt, ist bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden. Auch ist dem Wortlaut von Artikel 26 nicht der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zu entnehmen, auf dem Binnenmarkt abgesetztem C-Zucker den Status eines aus Drittländern eingeführten Erzeugnisses einzuräumen und Erzeuger von C-Zucker Zuckerimporteuren gleichzustellen, da sich dieser Artikel darauf beschränkt, das Verbot des Absatzes von C-Zucker auf den Binnenmarkt auszusprechen.

102 Das Argument, dass sowohl Eingangsabgaben als auch die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2670/81 geschuldete Abgabe zu den Eigenmitteln der Gemeinschaft gehörten, ist für den Nachweis ungeeignet, dass sich Importeure von Zucker aus Drittländern und Erzeuger von C-Zucker in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Eigenmittel der Gemeinschaft setzen sich nämlich aus ganz verschiedenartigen Einnahmen zusammen, die aus ebenfalls verschiedenartigen Regelungen stammen (vgl. z. B. Mehrwertsteuereinnahmen).

103 Zweitens hat das Gericht mit seiner Feststellung, dass sich ein Erzeuger von C-Zucker - wie die Rechtsmittelführerin - und ein Eingangs- oder Ausfuhrabgaben unterliegender Wirtschaftsteilnehmer - wie die De Haan Beheer BV, um die es im Urteil De Haan ging -, jedenfalls nicht in vergleichbaren Situationen befänden, das auf dieses Urteil gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin auf rechtlich hinreichende Weise zurückgewiesen.

104 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

105 Da die Rechtsmittelführerin mit allen Rechtsmittelgründen unterlegen ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

106 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Koninklijke Coöperatie Cosun UA trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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