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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.05.1990
Aktenzeichen: C-68/90 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag Verfahrensordnung
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 173 | |
EWG-Vertrag Art. 185 | |
Verfahrensordnung Art. 92 § 1 |
Die Abweisung der Klage, in deren Rahmen ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt wird, als unzulässig, führt zur Unzulässigkeit dieses Antrags.
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAI 1990. - YVAN BLOT UND ASSOCIATION "FRONT NATIONAL" GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE C-68/90 R.
Entscheidungsgründe:
1 Y. Blot, Abgeordneter des Europäischen Parlaments und Mitglied der Fraktion der Europäischen Rechten, und die Front national, Vereinigung ohne Gewinnzweck nach dem französischen Gesetz vom 18. Juli 1901, vertreten durch ihren Vorsitzenden Le Pen, haben mit Klageschrift, die am 16. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung dreier Maßnahmen des Europäischen Parlaments, nämlich der Einberufung einer Sitzung der interparlamentarischen Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen mit der Schweiz am 16. Januar 1990, der Veranstaltung der Benennung des Vorsitzenden dieser Delegation und der Benennung von G. Topmann als Vorsitzenden der Delegation am 16. Januar 1990.
2 Mit gesondertem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Antragsteller ferner nach den Artikeln 185 EWG-Vertrag und 83 der Verfahrensordnung einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der drei angefochtenen Maßnahmen eingereicht, bis der Gerichtshof über die Hauptsache entschieden hat.
3 Der Antragsgegner hat am 20. April 1990 schriftlich Stellung genommen, und die Parteien sind am 14. Mai 1990 mündlich angehört worden.
4 Der Gerichthof hat jedoch durch Beschluß vom 22. Mai 1990 gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung die Klage als unzulässig abgewiesen.
5 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER PRÄSIDENT
beschlossen :
1)Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2 ) Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 23. Mai 1990.
Ende der Entscheidung
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