Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: C-69/03
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, VO 1079/77, VO 1822/77, VO 3950/92


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 234
VO 1079/77 Art. 1 Abs. 1
VO 1822/77 Art. 5
VO 3950/92 Art. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Januar 2004. - Caseificio Cooperativo di Cornedo Soc.coop.arl gegen Ministero delle Finanze. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte d'appello di Venezia - Italien. - Rechtssache C-69/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-69/03

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der Corte d'appello Venedig (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Caseificio Cooperativo di Cornedo Soc. coop. arl

gegen

Ministero delle Finanze

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 131, S. 6) und Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 203, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters V. Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofes, nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Die Corte d'appello Venedig hat mit Beschluss vom 6. November 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Februar 2003, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 131, S. 6) und Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 203, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Berufungsverfahren, in dem es um die Aufhebung des Urteils des Tribunale Venedig vom 30. Januar 1987 über einen der Caseificio Cooperativo di Cornedo Soc. coop. arl (im Folgenden: Caseificio Cooperativo) zugestellten Zahlungsbescheid des Ministero delle Finanze über die Entrichtung einer Mitverantwortungsabgabe auf Kuhmilch und einer Zusatzabgabe wegen unterbliebener Zahlung der Mitverantwortungsabgabe geht.

Gemeinschaftsrecht

3. Die Verordnung Nr. 1079/77 führte eine Mitverantwortungsabgabe ein, durch die gleichmäßig sämtliche an die Molkereien gelieferten Milchmengen wie auch gewisse Verkäufe von Milcherzeugnissen auf dem Hof belastet wurden. Die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung dieser Abgabe wurden von der Kommission in der Verordnung Nr. 1822/77 festgelegt.

4. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1079/77 in seiner ursprünglichen Fassung sieht vor, dass in der Zeit vom 16. September 1977 bis zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 1979/1980... jeder Milcherzeuger für die Mengen Milch, die an einen milchbe- oder -verarbeitenden Betrieb geliefert werden, sowie in den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Fällen für die Mengen Milch, die er in Form anderer Milcherzeugnisse verkauft, einer Mitverantwortungsabgabe unterworfen [wird].

5. Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1822/77 bestimmt:

(1) Jeder Milcherzeuger, dessen Betrieb nicht in einem der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 genannten Gebiete liegt, hat die Mitverantwortungsabgabe für die gesamte rohe Kuhmilch zu leisten, die ihm von einem milchbe- oder -verarbeitenden Betrieb abgekauft wird und deren Lieferung ab 16. September 1977 erfolgt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gilt:

a) als milchbe- oder -verarbeitender Betrieb auch:

- eine Gemeinschaft, die Käufer ist und Milch be- oder verarbeitet,

- ein Betrieb oder eine Gemeinschaft, die Milch kaufen, ihre Tätigkeit jedoch auf die Sammlung, Lagerung und Kühlung oder einen dieser Vorgänge beschränken;

b) als Lieferung jede Lieferung, ohne Rücksicht darauf, ob der Transport vom Erzeuger selbst, dem Milch kaufenden Betrieb oder einem Dritten besorgt wird.

6. Auf diese Regelung der Mitverantwortungsabgabe folgte die Regelung der Zusatzabgabe auf Milch, die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eingeführt wurde. Diese Regelung wurde ihrerseits durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) geändert und verlängert.

7. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 bestimmt, dass [b]ei den Erzeugern von Kuhmilch... für weitere sieben aufeinander folgende Zeiträume von zwölf Monaten ab 1. April 1993 eine zusätzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milchäquivalent erhoben [wird], die in dem jeweiligen Zwölfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Referenzmenge überschreiten.

8. Nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung entrichtet der abgabenpflichtige Abnehmer [bei Lieferungen] den fälligen Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt und nach festzulegenden Bedingungen an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats; er behält ihn bei der Zahlung des Milchpreises an die abgabeschuldenden Erzeuger ein bzw. erhebt ihn auf andere geeignete Weise.

9. In Artikel 9 der Verordnung Nr. 3950/92 heißt es:

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

...

c) Erzeuger: der Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen , der einen Betrieb im geografischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der

- Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw.

- an den Abnehmer liefert;

...

e) Abnehmer: Unternehmen oder Unternehmensgemeinschaft, das bzw. die Milch oder Milcherzeugnisse beim Erzeuger kauft, um sie

- zu behandeln oder zu verarbeiten,

- an eines oder mehrere Unternehmen abzugeben, die Milch oder Milcherzeugnisse behandeln oder verarbeiten.

...

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

10. Den Akten ist zu entnehmen, dass das Tribunale Venedig mit dem in der Berufungsinstanz beim vorlegenden Gericht angefochtenen Urteil dem Einspruch der Caseificio Cooperativo gegen den Zahlungsbescheid der Finanzverwaltung über eine angeblich als Abgaben und Zuschlag wegen Nichtzahlung der Mitverantwortungsabgabe geschuldete Summe stattgegeben und die Finanzverwaltung verurteilt hatte, die aufgrund dieses Bescheids erhobene Summe zu erstatten.

11. Das Tribunale Venedig ist aus dem Grund zu dieser Entscheidung gelangt, weil das nationale Recht, nämlich das in das Gesetz Nr. 426 vom 1. August 1978 umgewandelte Decreto-legge Nr. 282 vom 16. Juni 1978, mit dem die Gemeinschaftsbestimmungen über die Einführung der Mitverantwortungsabgabe auf Kuhmilch durchgeführt wurden, nicht anzuwenden sei. Es hat die Anwendung dieses Gesetzes abgelehnt, soweit danach die Mitverantwortungsabgabe auch dann erhoben werden kann, wenn die Milcherzeuger eine Genossenschaft beliefern, deren Mitglieder sie selbst sind. Nach Ansicht des Gerichts wird dadurch der Anwendungsbereich dieser Abgabe gegenüber dem, was im Gemeinschaftsrecht vorgesehen sei, erheblich erweitert.

12. Die Corte d'appello Venedig führt in den Gründen des Vorlagebeschlusses aus, dass eine andere Kammer dieses Gerichts das erstinstanzliche Urteil in der Erwägung aufgehoben habe, dass der Wortlaut der anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen eine solche enge Auslegung nicht rechtfertige, da diese Verordnungen bei der Regelung der verschiedenen Fälle der Lieferung von Milch und Milcherzeugnissen ausdrücklich den Verkauf nur bei Milcherzeugnissen erwähnten, während sie sonst die Abgabenbemessungsgrundlage mit dem allgemeineren Begriff Lieferung bezeichneten. Die Verordnungen erlaubten somit den Schluss der durch die größere Kohärenz einer solchen Auslegung mit der vom Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Einführung der Mitverantwortungsabgabe erklärten Absicht, die Milcherzeugung zu drosseln, bestätigt werde , dass sie die verschiedenen Fälle unterschiedlich regelten, wobei sie jeden Vorgang einer Übertragung von Milch, unabhängig davon, in welcher Rechtsform er erfolge, in die genannte Bemessungsgrundlage einbezögen.

13. Die Corte Regolatrice hob diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass das erstinstanzliche Gericht die Gemeinschaftsregelung korrekt ausgelegt und angewandt habe. Sie führte aus, dass diese Regelung klar sei und die vorliegend aufgeworfenen Fragen deren Anwendung und nicht ihre Auslegung beträfen, so dass eine Vorlage der Rechtssache an den Gerichtshof nicht notwendig sei.

14. Die Kammer der Corte d'appello Venedig, an die die Rechtssache zurückverwiesen wurde, ist der Auffassung, dass das wesentliche Problem des vorliegenden Rechtsstreits nicht darin bestehe, die der Mitverantwortungsabgabe unterliegenden Wirtschaftsteilnehmer zu bestimmen oder die Handlungen, für die die Abgabe konkret zu zahlen sei, rechtlich zu qualifizieren, um festzustellen, ob diese den Handlungen zuzurechnen seien, auf die die Mitverantwortungsabgabe theoretisch anwendbar sei, was nur eine Frage der Anwendung der Gemeinschaftsregelung aufwerfen würde. Das Problem bestehe vielmehr darin, die der Mitverantwortungsabgabe unterliegenden Tätigkeiten zu bestimmen, und damit gehe es in dem Rechtsstreit um den Regelungsgehalt der Gemeinschaftsvorschriften.

15. Die Corte d'appello Venedig hat demnach beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Verordnungen (EWG) Nrn. 1079/77 und 1822/77 über die Einführung der Mitverantwortungsabgabe auf Kuhmilch auf alle Übertragungen von Kuhmilch vom Erzeuger an Dritte unabhängig von der Rechtsform, in der diese Übertragungen erfolgen, oder nur auf solche Übertragungen anwendbar, bei denen derjenige, an den das Erzeugnis übertragen wird, das Eigentum daran erwirbt?

Zur Vorlagefrage

16. Der Gerichtshof hat in der Erwägung, dass die Antwort auf diese Frage klar aus dem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-288/97 (Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, Slg. 1999, I-2575) abgeleitet werden kann, das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung über seine Absicht unterrichtet, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 23 seiner Satzung bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

17. Die italienische Regierung und die Kommission, die als Einzige der Aufforderung des Gerichtshofes zur Äußerung nachgekommen sind, haben gegen seine Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, in dem auf seine Rechtsprechung und insbesondere auf das Urteil Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago Bezug genommen wird, keine Einwände erhoben.

18. Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof die Frage beantwortet, ob die Artikel 9 und 2 der Verordnung Nr. 3950/92 so auszulegen sind, dass als zur Zahlung der Zusatzabgabe verpflichteter Abnehmer jeder Empfänger von Milchlieferungen bezeichnet werden kann, unabhängig von der Rechtsnatur der Beziehung, die Anlass für die Lieferung gewesen ist, und insbesondere so, dass auch ein Zusammenschluss von Genossenschaften, der die Mitglieder einer Genossenschaft Milch überlassen, aber nicht verkaufen, ein solcher Abnehmer sein kann.

19. Diese Frage stellte sich in Bezug auf das Consorzio fra i Caseifici dell'Altopiano di Asiago (im folgenden: Consorzio), einer Einrichtung, der verschiedene Milch erzeugende Genossenschaften angehören. Das Consorzio hatte sich gegen eine verwaltungsrechtliche Sanktion gewandt, die wegen Unregelmäßigkeiten bei der Führung des Lieferantenregisters und wegen unterbliebener Rücklagen für die Zusatzabgabe seiner Mitglieder, die die Milchquote überschritten hatten, verhängt worden war, und geltend gemacht, dass es nicht als Abnehmer im Sinne der Gemeinschaftsregelung angesehen werden könne.

20. Der Gerichtshof hat in Randnummer 25 des Urteils Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago ausgeführt, dass der Begriff des Abnehmers im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 und 9 Buchstabe e der Verordnung Nr. 3950/92 jedes Unternehmen bezeichnet, das bei einem Erzeuger im Rahmen einer Vertragsbeziehung, gleichgültig, wie die Modalitäten der Vergütung für den Erzeuger geregelt sind, Milch erwirbt, um sie entweder selbst zu behandeln oder zu verarbeiten oder aber sie einem behandelnden oder verarbeitenden Unternehmen zu überlassen.

21. Daraus folgt, dass die Lieferungen an einen Abnehmer im Sinne dieser Verordnung nicht zwangsläufig mit dem Erwerb des Eigentums verbunden sein müssen, um zu Zusatzabgaben zu führen.

22. Diese Rechtsprechung zur Regelung der Zusatzabgabe auf Milch, die sich aus der Verordnung Nr. 3950/92 ergibt, gilt auch für die durch die Verordnungen Nrn. 1079/77 und 1822/77 eingeführte Regelung der Mitverantwortungsabgabe. Denn unabhängig von allen Unterschieden, die zwischen den beiden Regelungen bestehen, beruht die Abgabe in beiden Fällen insbesondere auf Milchmengen, die ein Erzeuger einem Abnehmer liefert.

23. Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die Verordnungen Nrn. 1079/77 und 1822/77 auf alle Übertragungen von Kuhmilch vom Erzeuger an Dritte anwendbar sind, unabhängig von der Rechtsform, in der diese Übertragungen erfolgen.

Kostenentscheidung:

Kosten

24. Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der Corte d'appello Venedig mit Beschluss vom 6. November 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und Nr. 1822/77 der Kommission vom 5. August 1977 über die Durchführungsbestimmungen zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind auf alle Übertragungen von Kuhmilch vom Erzeuger an Dritte anwendbar, unabhängig von der Rechtsform, in der diese Übertragungen erfolgen.

Ende der Entscheidung

Zurück