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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.1991
Aktenzeichen: C-69/89
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 209, S. 1), EWG-Vertrag, Antidumping-Kodex


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 209, S. 1) Art. 2 Abs. 3 b Ziff. ii.
EWG-Vertrag Art. 190
EWG-Vertrag Art. 184
EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2
Antidumping-Kodex Art. 2 Abs.4
Antidumping-Kodex Art. 2 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Fassung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 präzisiert nur die Bedeutung der in demselben Artikel der vorhergehenden Grundverordnung enthaltenen Regeln durch die Angabe verschiedener Methoden der Berechnung des angemessenen Betrags der Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten und der angemessenen Gewinnspanne, die in besonderen Fällen bei der rechnerischen Ermittlung des Wertes angewandt werden sollen. Mit dieser Präzisierung sollte die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane kodifiziert werden.

Da also die Neufassung dieser Vorschrift gerade nicht als wesentliche Änderung der vorher geltenden Vorschrift angesehen werden konnte, erforderte ihre Anwendung auf "bereits eingeleitete Verfahren" gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2423/88 keine besondere Begründung.

2. Die Möglichkeit, im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag die Gültigkeit der Antidumpinggrundverordnung wegen Widerspruchs mit einem völkerrechtlichen Vertrag, hier dem Antidumping-Kodex in Frage zu stellen, der 1979 im Rahmen des GATT zur Durchführung des Artikels VI des GATT ausgearbeitet wurde, setzt nicht voraus, daß dieser Vertrag unmittelbare Wirkungen entfaltet. Sie besteht allein deshalb, weil die Gemeinschaft an das GATT gebunden ist und durch den Erlaß der beanstandeten Verordnung unstreitig ihre internationalen Verpflichtungen erfuellen wollte.

3. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 ist mit Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex des GATT vereinbar, da er, ohne gegen den Geist dieser Vorschrift zu verstossen, lediglich für die verschiedenen Fälle, die sich in der Praxis ergeben können, die angemessenen Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Ware, von der behauptet wird, daß sie zu Dumpingpreisen in die Gemeinschaft ausgeführt wird, konkretisiert.

4. Die Geschäftsordnung eines Gemeinschaftsorgans bezweckt, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung zu organisieren. Die in ihr enthaltenen Vorschriften insbesondere für die Organisation der Beratungen und die Beschlußfassung haben daher im wesentlichen die Aufgabe, den reibungslosen Ablauf der Verhandlungen unter vollständiger Wahrung der Vorrechte eines jeden Mitglieds des Organs sicherzustellen.

Daraus folgt, daß sich natürliche oder juristische Personen zur Stützung einer Nichtigkeitsklage nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschriften, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz einzelner zu gewährleisten, berufen können.

5. Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 geht hervor, daß die dort vorgesehenen drei Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in der angegebenen Reihenfolge zu prüfen sind. Nur wenn keine dieser Methoden angewandt werden kann, ist auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. vorgesehene allgemeine Bestimmung zurückzugreifen, nach der die Kosten und der Gewinn "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" zu ermitteln sind.

6. Die gemäß der in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der Antidumpinggrundverordnung Nr. 2423/88 vorgesehenen zweiten Berechnungsmethode vorgenommene rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Erzeugnisse eines Unternehmens, das nur im Wege der Ausfuhr verkauft und nicht selbst den Vertrieb seiner Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes besorgt, unter Zugrundelegung der Kosten und Gewinne anderer Unternehmen, die ihre Erzeugnisse auf diesem Inlandsmarkt verkaufen, entspricht Sinn und Wesen sowohl des Antidumping-Kodex als auch der Antidumpinggrundverordnung.

Nach dem System der Antidumpinggrundverordnung dient die rechnerische Ermittlung des Normalwerts dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde. Daraus folgt, daß der Normalwert eines Erzeugnisses in allen Fällen so zu berechnen ist, als ob dieses Erzeugnis zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt bestimmt wäre, unabhängig davon, ob der Hersteller über eine Vertriebsstruktur für seine Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt verfügt oder verfügen kann.

Würde nämlich der Hersteller, für den ein Normalwert rechnerisch ermittelt wird, seine Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt verkaufen, so müsste er sich zwangsläufig den Bedingungen anpassen, die für die anderen auf diesem Markt tätigen Unternehmen gelten, und es würde eine Diskriminierung zwischen Unternehmen bestehen, wenn der Normalwert für einen auf dem Inlandsmarkt tätigen Hersteller auf der Grundlage aller im Preis des betreffenden Erzeugnisses enthaltenen Kosten und Gewinne berechnet würde, während für einen Hersteller, der seine Produkte ausschließlich im Wege der Ausfuhr verkauft, der Normalwert unter Ausserachtlassung dieser Buchwerte ermittelt würde.

7. Bei einem Produktionsunternehmen, das die Ware, die Gegenstand eines Antidumpingverfahrens ist, nur im Wege der Ausfuhr verkauft, setzt der unter dem Gesichtspunkt des Artikels 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex des GATT ordnungsgemässe Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk voraus, daß diese beiden Werte auf der Stufe des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer verglichen werden.

8. Wenn die Kommission und der Rat ein Antidumpingverfahren betreiben, müssen sie bei der Ausübung ihres Ermessens prüfen, ob sie die Hersteller, die zugleich Importeure der gedumpten Waren sind, von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschließen sollen. Dieses Ermessen, dessen Ausübung seine Grenze am offensichtlichen Irrtum findet, ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.

Soweit die von den Gemeinschaftsunternehmen getätigten Einfuhren Schutzmaßnahmen darstellten, durch die die Lücken im Sortiment der betroffenen Unternehmen geschlossen werden sollten, die aus der Aufgabe ihrer eigenen Produktion in bestimmten Sektoren resultierten, zu der sie sich aufgrund der Dumpingpraktiken entschließen mussten, gibt es keinen Grund, diese Unternehmen bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung von dem Kreis der Gemeinschaftshersteller auszuschließen. Denn in einem solchen Fall wollten die Gemeinschaftshersteller, die Einfuhren tätigten, sich nicht selbst dadurch einen Schaden zufügen, daß sie durch diese Einfuhren eine geringere Ausnutzung ihrer Kapazitäten, einen Rückgang ihrer Preise oder die Aufgabe ihrer auf die Erhöhung ihrer Produktion oder die Herstellung neuer Erzeugnisse abzielenden Vorhaben bewirkten.

9. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte über ein weites Ermessen. Dies gilt unter anderem auch für die Bestimmung des Zeitraums, der für die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines Antidumpingverfahrens zu berücksichtigen ist.

Der Umstand, daß der berücksichtigte Zeitraum länger ist als der, auf den sich die Untersuchung des Vorliegens von Dumpingpraktiken bezog, stellt keinen Beurteilungsfehler dar. Denn nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2423/88 setzt die Untersuchung der Schädigung die Prüfung der "bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung maßgeblicher wirtschaftlicher Indikatoren" voraus, die somit über einen hinreichend langen Zeitraum erfolgen muß.

10. Da die endgültigen Antidumpingzölle auf die unverzollten Nettopreise frei Gemeinschaftsgrenze, das heisst auf den Zollwert (cif) der Einfuhren erhoben und im Verhältnis zur Schadensschwelle festgesetzt werden, die den Anstieg angibt, den die Preise der gedumpten Waren in der Gemeinschaft erreichen müssen, um ihre Unterbietung im Verhältnis zu den Preisen der Gemeinschaftserzeugnisse auszugleichen, kann diese Schadensschwelle nicht als solche verwendet werden, um den Zollsatz auszudrücken, wenn sie nicht im Verhältnis zum Preis frei Gemeinschaftsgrenze (cif-Preis), sondern zum Preis für den ersten unabhängigen Käufer der Gemeinschaft berechnet wurde, da dieser letztere zwangsläufig höher ist als der cif-Preis, weil er die Zölle und Zollgebühren einschließt. In einem solchen Fall muß die Schadensschwelle für die Festsetzung des Satzes des einzuführenden Antidumpingzolls in einen Prozentsatz des cif-Preises jedes Exporteurs umgerechnet werden.

11. Im Antidumpingverfahren kann ein Unternehmen den Gemeinschaftsorganen nicht vorwerfen, seine Verteidigungsrechte dadurch verletzt zu haben, daß sie ihm nicht alle erbetenen Auskünfte erteilt hätten, wenn sein Antrag zum einen nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Einführung des in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i cc der Verordnung Nr. 2423/88 vorgesehenen vorläufigen Zolls eingegangen ist und sich zum anderen auf Einzelheiten der Kosten und Gewinne seiner Konkurrenten bezog, also auf vertrauliche Informationen im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung, die ihm nicht mitgeteilt werden durfte.

12. Die Antidumpinggrundverordnung belässt den Gemeinschaftsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum, insbesondere bei der Ermittlung des Betrags der in den rechnerisch ermittelten Normalwert einzubeziehenden Vertriebs-, Verwaltungs- und anderen Gemeinkosten; macht ein Gemeinschaftsorgan von diesem Ermessensspielraum Gebrauch, ohne die Kriterien, die es in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenkt, im einzelnen und im voraus darzulegen, so verstösst es damit nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Auch stellt es keinen Verstoß gegen die Grundsätze der Wahrung wohlerworbener Rechte und des Vertrauensschutzes dar, wenn die Gemeinschaftsbehörden eine andere Methode anwenden als die, die zuvor gegenüber demselben Unternehmen anläßlich eines anderen Verfahrens angewandt wurde.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1991. - NAKAJIMA ALL PRECISION CO LTD GEGEN RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - DUMPING - ENDGUELTIGER ZOLL - EINFUHREN VON PUNKT-MATRIX-DRUCKERN MIT URSPRUNG IN JAPAN. - RECHTSSACHE C-69/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Nakajima All Precision Co. Ltd mit Sitz in Tokio hat mit Klageschrift, die am 7. März 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf

- Feststellung gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag der Unanwendbarkeit der Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1) auf sie und

- Nichtigerklärung gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag der Verordnung (EWG) Nr. 3651/88 des Rates vom 23. November 1988 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan (ABl. L 317, S. 33), soweit diese die Klägerin betrifft.

2 Die Klägerin, die ausschließlich Schreibmaschinen und Drucker produziert, stellt vier Arten von Punkt-Matrix-Impaktdruckern für den unteren Bereich des Druckermarktes her. Sie trägt vor, ihre besondere Eigenschaft bestehe zum einen darin, daß sie sich ausschließlich der Produktion widme und keine Vertriebs- und Verkaufsstruktur besitze; sie habe nur eine begrenzte Anzahl von Kunden und beginne die Produktion erst, nachdem sie Aufträge erhalten habe, so daß ihre Herstellungskosten sehr gering seien. Zum anderen habe sie seit mehreren Jahren keine Drucker mehr auf dem japanischen Markt verkauft und führe ihre gesamte Produktion aus. So werde der grösste Teil ihrer Drucker als Original Equipment Manufacture (ÖM) an ausländische Hersteller oder an unabhängige Händler verkauft, die die Erzeugnisse unter ihrer eigenen Marke auf den Markt brächten. Der Rest ihrer Produktion werde unter der Marke "All" ebenfalls von unabhängigen Händlern vertrieben. Im Jahre 1986 seien 41,7 % ihrer Drucker auf dem EWG-Markt verkauft worden.

3 Im Jahre 1987 stellte das Committee of European Printer Manufacturers (im folgenden: Europrint) im Namen der Hersteller der europäischen Punkt-Matrix-Drucker-Industrie bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens gegen japanische Ausführer dieser Art von Druckern, darunter die Klägerin.

4 Die Kommission eröffnete das Antidumpingverfahren aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 201, S. 1; im folgenden: frühere Grundverordnung). Dieses Verfahren führte zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1418/88 der Kommission vom 17. Mai 1988 zur Erhebung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Punkt-Matrix-Drucker mit Ursprung in Japan (ABl. L 130, S. 12; im folgenden: vorläufige Verordnung) aufgrund der früheren Grundverordnung. Durch diese Verordnung wurde der Klägerin ein vorläufiger Antidumpingzoll von 12,3 % auferlegt.

5 Am 11. Juli 1988 erließ der Rat die vorgenannte Verordnung Nr. 2423/88 (im folgenden: neue Grundverordnung), die an die Stelle der früheren Grundverordnung getreten ist. Diese neue Grundverordnung ist am 5. August 1988 in Kraft getreten und findet nach ihrem Artikel 19 Absatz 2 "auf bereits eingeleitete Verfahren Anwendung".

6 Aufgrund dieser neuen Grundverordnung erließ der Rat am 23. September 1988 die Verordnung (EWG) Nr. 2943/88 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern mit Ursprung in Japan (ABl. L 264, S. 56) um einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten.

7 Am 23. November 1988 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der neuen Grundverordnung die vorgenannte Verordnung Nr. 3651/88 (im folgenden: endgültige Verordnung). In dieser Verordnung, die am 25. November 1988 in Kraft getreten ist, wurde der auf die Klägerin anwendbare Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf 12 % festgesetzt; die als Sicherheit für den vorläufigen Zoll gemäß der vorläufigen Verordnung hinterlegten Beträge wurden bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt.

8 Die Klägerin hat mit Schriftsatz, der am 6. April 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs der endgültigen Verordnung ihr gegenüber, hilfsweise den Erlaß aller anderen notwendigen vorläufigen Maßnahmen bis zur Entscheidung des Gerichtshofes in der Hauptsache beantragt. Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Juni 1989 zurückgewiesen worden.

9 Der Gerichtshof hat die Kommission und Europrint durch Beschlüsse vom 17. Mai und 4. Oktober 1989 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen.

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

I - Zum Antrag auf Feststellung der Unanwendbarkeit der neuen Grundverordnung

11 Zur Stützung des Klageantrags betreffend die Unanwendbarkeit der Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und 19 der neuen Grundverordnung auf die Klägerin macht diese drei Gründe geltend, nämlich die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden: Antidumping-Kodex), das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluß 80/271/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der multilateralen Übereinkommen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 ausgehandelt wurden (ABl. L 71, S. 1), angenommen wurde, und schließlich die Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze.

1. Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der neuen Grundverordnung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften

12 Die Klägerin macht für diesen Klagegrund in erster Linie geltend, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung sei wegen fehlender Begründung rechtswidrig.

13 Sie führt dazu aus, diese Vorschrift enthalte eine neue Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts, die sich von der nach der früheren Grundverordnung anwendbaren Methode für den Fall grundlegend unterscheide, daß auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes im normalen Handelsverkehr keine gleichartigen Waren verkauft würden. Es bestehe die Gefahr, daß diese Methode, nach der bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Kosten und der Gewinn bei gewinnbringenden Verkäufen der gleichartigen Waren durch andere Hersteller oder Ausführer auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes zu berücksichtigen seien, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Struktur der Vergleichsunternehmen mit der des betroffenen Unternehmens keineswegs vergleichbar sei, zu unangemessenen und diskriminierenden Ergebnissen führe. Die Klägerin weist darauf hin, daß sie über keine Vertriebsstruktur für ihre Erzeugnisse verfüge, da ihre gesamte Produktion ab Werk an unabhängige Händler verkauft werde, während alle Vergleichsunternehmen zur Sicherstellung des Vertriebs ihrer Produktion in Japan eine vertikal integrierte Struktur besässen. Die Klägerin leitet daraus her, daß der Rat in der neuen Grundverordnung hätte angeben müssen, weshalb diese neue Berechnungsmethode gewählt worden sei; auch hätte er dartun müssen, weshalb die Anwendung dieser Methode keine Diskriminierung der Unternehmen ihres Typs mit sich bringe.

14 Zu diesem Punkt ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings, Slg. 1990, I-781, Randnr. 69) die nach Artikel 190 des Vertrages notwendige Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und unzweideutig wiedergeben muß, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme kennenzulernen, und daß der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann.

15 Sodann ist festzustellen, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii in der Fassung der früheren und der neuen Grundverordnung die Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts des betroffenen Erzeugnisses für den Fall angibt, daß auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes im normalen Handelsverkehr keine gleichartige Ware verkauft wird oder daß solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen. Der rechnerische Normalwert wird durch Addition der Produktionskosten und einer angemessenen Gewinnspanne ermittelt.

16 Nach der früheren Grundverordnung waren die Produktionskosten zuzueglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (im folgenden: VVG-Kosten) zu ermitteln. Der Gewinn durfte den normalen Gewinn nicht übersteigen, wenn die Verkäufe von Waren der gleichen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes üblicherweise gewinnbringend waren; in den anderen Fällen sah der Text vor, daß der Gewinn "auf angemessener Grundlage im Licht der verfügbaren Informationen bestimmt" werden musste.

17 Die neue Grundverordnung bestätigt die in der früheren Grundverordnung vorgesehene Art der Berechnung der Produktionskosten und bestimmt, daß die VVG-Kosten und die Gewinnspanne aufgrund der Kosten und des Gewinns berechnet werden, die bei gewinnbringenden Verkäufen des Herstellers oder des Ausführers von Waren gleicher Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes auftraten (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii Satz 3), und daß sie, wenn diese Zahlen nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist, aufgrund der Kosten und des Gewinns ermittelt werden, die bei gewinnbringenden Verkäufen durch andere Hersteller oder Ausführer gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes auftraten (Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii Satz 4). In der neuen Grundverordnung heisst es weiter, daß, wenn keine dieser beiden Methoden angewandt werden kann, die Kosten und der Gewinn aufgrund von Verkäufen ermittelt werden, die der Ausführer oder andere Hersteller oder Ausführer in demselben Geschäftszweig auf dem Inlandsmarkt des Ursprungs- oder Ausfuhrlandes tätigten, oder aber auf jeder anderen angemessenen Grundlage.

18 Aus dem Vergleich der beiden Fassungen des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der alten und der neuen Grundverordnung ergibt sich, daß sich die in der letzteren Verordnung vorgesehene Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht wesentlich von der früheren Methode unterscheidet, die der Gemeinschaftsbehörde ein weites Ermessen einräumte, indem sie die Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns auf einer "angemessenen" Grundlage vorsah. Die neue Fassung der fraglichen Vorschrift der neuen Grundverordnung präzisiert nämlich nur die Bedeutung des früheren Wortlauts durch die Angabe verschiedener Berechnungsmethoden, mit denen der "angemessene Betrag" der VVG-Kosten und die "angemessene Gewinnspanne" in besonderen Fällen ermittelt werden sollen.

19 Diese Schlußfolgerung wird durch die vierte und die 33. Begründungserwägung der neuen Grundverordnung bestätigt, die die Neufassung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii als eine blosse Erläuterung der Fassung dieser Vorschrift in der früheren Grundverordnung darstellen. Ausserdem hat der Rat unwidersprochen darauf hingewiesen, daß die Gemeinschaftsbehörden die im vorliegenden Fall von der Klägerin beanstandete Berechnungsmethode bereits zur Zeit der Geltung der früheren Grundverordnung angewandt hätten. Im übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß nichts in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der früheren Grundverordnung es verbietet, als angemessene Gewinnspanne den Gewinn zugrunde zu legen, der normalerweise von einem anderen Unternehmen als demjenigen erzielt wird, das Gegenstand der Antidumpinguntersuchung ist (Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 301/85, Sharp, Slg. 1988, 5813, Randnr. 8).

20 Hinsichtlich der angeblich mangelnden Begründung wegen des fehlenden Hinweises auf die diskriminierende Wirkung, die die Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung nach Auffassung der Klägerin haben könnte, genügt die Feststellung, daß die Gemeinschaftsbehörden nach Artikel 190 EWG-Vertrag nicht verpflichtet sind, für alle Vorschriften, die zu Diskriminierungen führen könnten, besondere Gründe anzugeben, da eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen selbständigen Grund für die Nichtigerklärung der fraglichen Vorschrift darstellt.

21 Unter diesen Umständen ist der erste Teil des Klagegrunds, der die mangelnde Begründung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung betrifft, zurückzuweisen.

22 Die Klägerin macht zweitens geltend, daß Artikel 19 der neuen Grundverordnung, wonach diese auf die am Tage ihres Inkrafttretens "bereits eingeleiteten Verfahren" Anwendung finde, nicht begründet worden sei, da er die Gründe, die die rückwirkende Anwendung dieser Verordnung rechtfertigen könnten, nicht nenne. Die Klägerin stützt dieses Vorbringen darauf, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung, der die Methode der Berechnung des rechnerisch ermittelten Wertes grundlegend ändere, neue materiell-rechtliche Vorschriften enthalte, die nicht ohne besondere Begründung rückwirkend angewandt werden dürften.

23 Dazu genügt der Hinweis darauf, daß, wie der Gerichtshof zum ersten Teil dieses Klagegrunds ausgeführt hat, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung nur eine Präzisierung darstellt, mit der die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane kodifiziert werden sollte. Da also die Neufassung dieser Vorschrift gerade nicht als wesentliche Änderung der vorher geltenden Vorschrift angesehen werden konnte, erforderte ihre Anwendung auf "bereits eingeleitete Verfahren" keine besondere Begründung.

24 Unter diesen Umständen ist auch der zweite Teil des Klagegrunds, der die mangelnde Begründung des Artikels 19 der neuen Grundverordnung betrifft, nicht stichhaltig.

25 Demnach ist der Klagegrund der Rechtswidrigkeit der neuen Grundverordnung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften zurückzuweisen.

2. Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der neuen Grundverordnung wegen Verletzung des Antidumping-Kodex

26 Die Klägerin führt dazu aus, daß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden könne, da er im Widerspruch zu bestimmten Vorschriften des Antidumping-Kodex stehe. Insbesondere sei Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung mit Artikel 2 Absätze 4 und 6 des Antidumping-Kodex unvereinbar.

27 Der Rat führt aus, der Antidumping-Kodex verleihe ebenso wie das GATT den einzelnen kein Recht, auf das sie sich vor dem Gerichtshof berufen könnten, und seine Vorschriften seien in der Gemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar. Folglich könne die Klägerin die Gültigkeit der neuen Grundverordnung nicht wegen einer angeblichen Verletzung von Vorschriften des Antidumping-Kodex in Frage stellen.

28 Es ist jedoch festzustellen, daß sich die Klägerin im vorliegenden Fall nicht auf die unmittelbare Wirkung dieser Vorschriften beruft. Sie stellt nämlich mit diesem Klagegrund - inzidenter - gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag die Gültigkeit der neuen Grundverordnung in Frage, indem sie sich auf einen der Gründe für die in Artikel 173 EWG-Vertrag genannte Rechtmässigkeitskontrolle beruft, nämlich die Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm.

29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21/72 bis 24/72 (International Fruit Company, Slg. 1972, 1219, Randnr. 18) für Recht erkannt hat, daß die Gemeinschaft an die Bestimmungen des GATT gebunden ist. Die gleiche Feststellung muß für den Antidumping-Kodex gelten, der zur Durchführung des Artikels VI des GATT erlassen wurde und der nach seiner Präambel dazu bestimmt ist, das "Allgemeine Abkommen... auszulegen" und "Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen".

30 Die neue Grundverordnung wurde aber nach ihrer zweiten und dritten Begründungserwägung in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des GATT und aus dem Antidumping-Kodex ergeben.

31 Daraus folgt, daß die von der Klägerin beanstandete neue Grundverordnung zur Erfuellung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft erlassen wurde, die daher - nach ständiger Rechtsprechung - zu gewährleisten hat, daß die Bestimmungen des GATT und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften eingehalten werden (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81, Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 11; Urteil vom 16. März 1983 in der Rechtssache 266/81, SIOT, Slg. 1983, 731, Randnr. 28).

32 Somit ist zu prüfen, ob, wie die Klägerin geltend macht, der Rat den in dieser Weise festgelegten rechtlichen Rahmen überschritten hat und ob er mit der beanstandeten Vorschrift Artikel 2 Absätze 4 und 6 des Antidumping-Kodex verletzt hat.

33 Die Klägerin führt dazu erstens aus, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung stehe im Widerspruch zu Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex, denn er schränke dadurch, daß er für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts die Berücksichtigung der VVG-Kosten und des Gewinns von Herstellern oder Ausführern vorschreibe, deren Struktur völlig anders sein könne als die des betroffenen Unternehmens, das Ermessen der Gemeinschaftsbehörden ein und führe dazu, daß Buchwerte berücksichtigt würden, die nicht angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex seien.

34 Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex lautet wie folgt:

"Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein sollte, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzueglich eines angemessenen Betrages für Verwaltungs-, Verkaufs- und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird."

35 Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung geht aber klar hervor, daß jede der dort aufgeführten Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts so angewandt werden muß, daß diese Berechnung angemessen bleibt, ein Begriff, der im übrigen ausdrücklich in den ersten beiden Sätzen und im letzten Satz der fraglichen Vorschrift verwendet wird.

36 Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist deshalb die erste in der neuen Grundverordnung genannte Berechnungsmethode zugunsten der zweiten Methode, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, auszuschließen, wenn die Zahlen bezueglich der Kosten und des Gewinns, die bei Verkäufen des Herstellers oder des Ausführers von Waren gleicher Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes auftraten, "nicht verfügbar oder unzuverlässig sind oder wenn ihr Gebrauch unangemessen ist", was im wesentlichen bedeutet, daß die Berücksichtigung dieser Buchwerte nicht angemessen wäre - ein Wort, das im übrigen ausdrücklich in der deutschen Fassung der fraglichen Vorschrift gebraucht wird. Das Bemühen um die Angemessenheit der Berechnung bestimmt auch die Anwendung der dritten in der genannten Vorschrift aufgeführten Berechnungsmethode, von der nur Gebrauch gemacht werden darf, "wenn keine [der] beiden [vorgenannten] Methoden angewandt werden kann". Schließlich können die Gemeinschaftsbehörden abgesehen von der Anwendung dieser dritten Methode nach dem letzten Satz der Vorschrift die Kosten und den Gewinn stets "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" ermitteln, wobei die Verwendung des Wortes "anderen" bestätigt, daß die rechnerische Ermittlung des Wertes jedenfalls nur dann vorgenommen werden darf, wenn sie angemessen ist.

37 Somit ist Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung mit Artikel 2 Absatz 4 des Antidumping-Kodex vereinbar, da er, ohne gegen den Geist dieser Vorschrift zu verstossen, lediglich für die verschiedenen Fälle, die sich in der Praxis ergeben können, die angemessenen Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts konkretisiert.

38 Die Klägerin trägt zweitens vor, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung sei mit Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex unvereinbar, denn die Anwendung der VVG-Kosten und des Gewinns anderer Unternehmen, die eine integrierte vertikale Vertriebsstruktur besässen, auf eine einfache wirtschaftliche Produktionseinheit verstosse gegen die Verpflichtung, den Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auf der gleichen Handelsstufe vorzunehmen.

39 Zur Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex bestimmt:

"Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls mit dem nach Artikel VI Absatz 1 b des Allgemeinen Abkommens festgesetzten Preis richtig vergleichen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedesmal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt..."

40 Dazu genügt die Feststellung, daß das Vorbringen der Klägerin, Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung sei mit Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex unvereinbar, unerheblich ist, da die beiden von der Klägerin genannten Vorschriften einen völlig unterschiedlichen Zweck verfolgen.

41 Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung bezweckt nämlich die rechnerische Ermittlung des Normalwerts des betreffenden Erzeugnisses, während Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex die Regeln festlegt, nach denen der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis vorzunehmen ist. Dieser Vergleich ist aber Gegenstand des Artikels 2 Absätze 9 und 10 der neuen Grundverordnung, dessen Ungültigkeit wegen Verstosses gegen Artikel 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex die Klägerin jedoch keineswegs geltend gemacht hat.

42 Somit ist auch der Klagegrund der Rechtswidrigkeit der neuen Grundverordnung wegen Verletzung des Antidumping-Kodex zurückzuweisen.

3. Zum Klagegrund der Rechtswidrigkeit der neuen Grundverordnung wegen Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze

43 Zur Stützung dieses Klagegrunds wirft die Klägerin der Kommission zunächst vor, sie habe im Rahmen des vorliegenden Antidumpingverfahrens die Rechte der Verteidigung mehrmals verletzt. Weiter sei im vorliegenden Fall der Grundsatz der Rechtssicherheit dadurch verletzt worden, daß die zweite in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung vorgesehene Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandt worden sei, während die Gemeinschaftsbehörden in einem früheren Fall die besondere Struktur des Unternehmens der Klägerin anerkannt und aus diesem Grund ein gegen sie eingeleitetes Antidumpingverfahren eingestellt hätten. Die Klägerin macht schließlich geltend, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden, daß die Anwendung der im vorliegenden Fall gewählten Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sie diskriminiert habe, da Buchwerte in bezug auf Unternehmen mit einer anderen Struktur als der ihren berücksichtigt worden seien.

44 Dazu ist lediglich festzustellen, daß die Klägerin mit diesem Klagegrund in Wirklichkeit die Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung im Rahmen des Antidumpingverfahrens, das zum Erlaß der Verordnungen über den vorläufigen und den endgültigen Antidumpingzoll geführt hat, durch die Gemeinschaftsbehörden beanstandet. Derartige Argumente können jedoch nicht gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag gegen die Gültigkeit einer Verordnung vorgebracht werden.

45 Unter diesen Umständen ist der Klagegrund der Rechtswidrigkeit der neuen Grundverordnung wegen Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze zurückzuweisen.

46 Da keiner der Gründe, die für den Antrag auf Feststellung der Unanwendbarkeit der neuen Grundverordnung angeführt worden sind, durchgreifen konnte, ist dieser Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

II - Zum Antrag auf Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung

47 Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der endgültigen Verordnung auf zehn Gründe: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, unrichtige Definition der berücksichtigten gleichartigen Waren, Unregelmässigkeiten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts, Irrtümer beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis, Irrtümer bei der Beurteilung der Druckerindustrie der Gemeinschaft, Irrtümer bezueglich der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie, Irrtümer bezueglich des Interesses der Gemeinschaft an der Beendigung der durch die Dumpingpraktiken verursachten Schädigung, Irrtümer bezueglich der Höhe des Antidumpingzolls, Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze und Ermessensmißbrauch.

1. Zum Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften

48 Dazu führt die Klägerin zunächst aus, der Rat habe die Artikel 2 und 8 seiner Geschäftsordnung (ABl. 1979 L 268, S. 1) verletzt, indem zum einen der Vorschlag der Kommission für den Erlaß der endgültigen Verordnung dem Rat ohne Einhaltung der für die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung der Tagung vorgesehenen Frist übermittelt worden sei und zum anderen nicht alle sprachlichen Fassungen des fraglichen Dokuments am Tage des Erlasses dieser Verordnung verfügbar gewesen seien.

49 Dazu ist festzustellen, daß die Geschäftsordnung eines Gemeinschaftsorgans bezweckt, die interne Arbeitsweise der Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung zu organisieren. Die in ihr enthaltenen Vorschriften insbesondere für die Organisation der Beratungen und die Beschlußfassung haben daher im wesentlichen die Aufgabe, den reibungslosen Ablauf der Verhandlungen unter vollständiger Wahrung der Vorrechte eines jeden Mitglieds des Organs sicherzustellen.

50 Daraus folgt, daß sich natürliche oder juristische Personen nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschriften, die nicht dazu bestimmt sind, den Schutz einzelner zu gewährleisten, berufen können.

51 Das Vorbringen der Klägerin, der Rat habe seine Geschäftsordnung verletzt, ist deshalb zurückzuweisen.

52 Die Klägerin rügt sodann die fehlende Begründung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung sowie der Randnummern 21 und 22 der endgültigen Verordnung, da diese Vorschriften nicht erklärten, weshalb die frühere Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts aufgegeben worden sei und wie die Gemeinschaftsbehörden eine Diskriminierung zwischen Unternehmen zu vermeiden gedächten, wenn sie auf die Klägerin eine Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts anwendeten, die sich auf die Kosten und Gewinne anderer Hersteller mit einer völlig anderen Struktur als der ihren stütze.

53 Dieses Vorbringen ist nicht begründet. Was Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung angeht, so ist die Rüge der Klägerin bereits in den Randnummern 14 bis 21 des vorliegenden Urteils zurückgewiesen worden. Was die Randnummern 21 und 22 der endgültigen Verordnung betrifft, so ergibt sich aus ihrem Wortlaut, daß der Rat ausdrücklich auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung Bezug genommen hat, der die im vorliegenden Fall angewandte Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts festlegt, und angibt, daß es sich hier um die üblicherweise von der Kommission angewandte Methode handele. Es ist hinzuzufügen, daß, wie der Gerichtshof in den Randnummern 18 und 19 des vorliegenden Urteils ausgeführt hat, dieser Artikel nur die frühere Praxis der Gemeinschaftsorgane erläutert und somit geeignet ist, die Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu verstärken. Schließlich hat sich der Rat in den von der Klägerin genannten Randnummern der Verordnung zu der von ihr aufgeworfenen Frage der Diskriminierung geäussert und ausgeführt, daß die Tatsache, daß ein Ausführer die betreffende Ware nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft und daher keine Verkaufsorganisation auf dem Inlandsmarkt besitzt, nicht die Berechnungsgrundlage für die VVG-Kosten sowie die Gewinnspanne bei der rechnerischen Ermittlung der Normalwerte dieses Ausführers ändert. Unter diesen Umständen lässt die vom Rat gegebene Begründung die Erwägungen des Gemeinschaftsorgans klar erkennen und ermöglicht es dem Gerichtshof, seine Kontrolle in vollem Umfang auszuüben.

54 Die Klägerin macht schließlich geltend, die Randnummer 60 der endgültigen Verordnung sei unzureichend begründet, denn der Rat habe es trotz des Vorliegens von Einfuhren billiger Drucker aus anderen Drittländern als Japan unterlassen, den Umfang des den Gemeinschaftsherstellern aufgrund dieser Einfuhren entstandenen Schadens zu ermitteln.

55 Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Rat hat nämlich in der fraglichen Randnummer klar zum Ausdruck gebracht, daß die Druckereinfuhren aus anderen Drittländern deshalb keine Schädigung des Gemeinschaftsmarktes zur Folge hatten, weil sie erst nach Ablauf des Zeitraums der im vorliegenden Fall geführten Untersuchung erheblich geworden sind und sich auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkten. Die Randnummer 60 ist somit als ausreichend begründet anzusehen.

56 Der Klagegrund der Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist somit zurückzuweisen.

2. Zum Klagegrund der unrichtigen Definition der berücksichtigten gleichartigen Waren

57 Die Klägerin wirft dem Rat vor, er habe dadurch einen offensichtlichen Ermessensfehler begangen, daß er Drucker des unteren Marktbereichs und Drucker des oberen Marktbereichs als gleichartige Waren angesehen habe. Das niedrigere und das höhere Marktsegment für Drucker unterschieden sich durch die Bestimmung der Geräte, die angesprochene Kundschaft und die Marktstruktur.

58 Dieses Vorbringen ist nicht begründet. Der Rat hat nämlich in seiner Klagebeantwortung dargelegt, daß es keine allgemein anerkannten Kriterien für die Einteilung der Drucker in homogene Gruppen gebe, was die Klägerin im übrigen in ihrer Erwiderung eingeräumt hat. Deshalb konnten alle Punkt-Matrix-Drucker, die die gleichen Merkmale besitzen und dem gleichen Verwendungszweck dienen, zu Recht als gleichartige Waren angesehen werden.

3. Zum Klagegrund der Unregelmässigkeiten bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts

59 Die Klägerin trägt vor, der Rat habe zu Unrecht die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii Satz 4 der neuen Grundverordnung vorgesehene zweite Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf sie angewandt. Sie führt zur Begründung dieses Vorbringens aus, die Anwendung dieser Methode sei im vorliegenden Fall unangemessen und verstosse deshalb sowohl gegen die Grundverordnung als auch gegen den Antidumping-Kodex. Die Struktur ihres Unternehmens weise besondere Merkmale auf, die der Rat bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der im vorliegenden Verfahren betroffenen Drucker nicht berücksichtigt habe, da er sich bei der Ermittlung der Kosten und der Gewinne der Klägerin auf buchhalterische Daten von Unternehmen gestützt habe, deren Struktur sich von der ihren grundlegend unterscheide.

60 Zur Prüfung der Begründetheit dieses Vorbringens ist vorab festzustellen, daß der Rat den Normalwert zu Recht gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung ermittelt hat, denn zum einen ist unstreitig, daß die Klägerin keine Drucker auf dem japanischen Markt verkauft, was die Möglichkeit einer Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der neuen Grundverordnung ausschließt, und zum anderen haben die Gemeinschaftsbehörden die Wahl zwischen der Lösung nach Ziffer i und der nach Ziffer ii des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b der neuen Grundverordnung, wenn kein Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhr- oder Ursprungslandes stattfindet.

61 Ausserdem geht aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung hervor, daß die dort vorgesehenen drei Methoden der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in der angegebenen Reihenfolge zu prüfen sind. Nur wenn keine dieser Methoden angewandt werden kann, ist auf die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii a. E. vorgesehene allgemeine Bestimmung zurückzugreifen, nach der die Kosten und der Gewinn "auf jeder anderen angemessenen Grundlage" zu ermitteln sind.

62 Dazu ist zunächst festzustellen, daß der Rat die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung vorgesehene erste Berechnungsmethode im vorliegenden Fall zu Recht nicht angewandt hat, da die Klägerin auf dem japanischen Markt keine gleichartigen Waren wie die, um die es im vorliegenden Verfahren geht, verkauft.

63 Was sodann die Anwendung der zweiten Berechnungsmethode auf die Klägerin betrifft, so ist erstens darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der früheren Grundverordnung, wonach bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ein angemessener Betrag für VVG-Kosten zugrunde zu legen ist, den Gemeinschaftsorganen ein weites Ermessen bei der Ermittlung dieses Betrages einräumt (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 260/85 und 106/86, TEC, Slg. 1988, 5855, Randnr. 33). Diese Schlußfolgerung gilt ebenfalls für den gleichlautenden Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung und ist auch auf die Berücksichtigung der Gewinne bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts durch die Gemeinschaftsorgane anwendbar.

64 Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof bereits entschieden hat, daß nach dem System der Verordnung Nr. 2176/84 "die rechnerische Ermittlung des Normalwerts... dazu dient, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde", und daß "infolgedessen... die Kosten in Betracht zu ziehen [sind], die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen" (Urteile vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 250/85, Brother, Slg. 1988, 5683, Randnr. 18, in den verbundenen Rechtssachen 277/85 und 300/85, Canon, Slg. 1988, 5731, Randnr. 26, TEC, a. a. O., Randnr. 24, und in den verbundenen Rechtssachen 273/85 und 107/86, Silver Seiko, Slg. 1988, 5927, Randnr. 16). Da diese Grundsätze nach der neuen Grundverordnung unverändert geblieben sind, gilt diese Schlußfolgerung auch für diese Verordnung.

65 Daraus folgt, daß der Normalwert eines Erzeugnisses in allen Fällen so zu berechnen ist, als ob dieses Erzeugnis zum Verkauf auf dem Inlandsmarkt bestimmt wäre, unabhängig davon, ob der Hersteller über eine Vertriebsstruktur verfügt oder verfügen kann. Denn Unternehmen, die nur im Wege der Ausfuhr verkaufen, und diejenigen, die ein - sei es auch nur gleichartiges - Erzeugnis auf dem Inlandsmarkt vertreiben, müssen gleichbehandelt werden. Würde nämlich der Hersteller, für den ein Normalwert rechnerisch ermittelt wird, seine Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt verkaufen, so müsste er sich zwangsläufig den Bedingungen anpassen, die für die anderen auf diesem Markt tätigen Unternehmen gelten. Somit würde eine Diskriminierung zwischen Unternehmen bestehen, wenn der Normalwert für einen auf dem Inlandsmarkt tätigen Hersteller auf der Grundlage aller im Preis des betreffenden Erzeugnisses enthaltenen Kosten und Gewinne berechnet würde, während für einen ÖM-Exporteur der Normalwert unter Ausserachtlassung dieser Buchwerte ermittelt würde.

66 Was schließlich die Behauptung der Gemeinschaftsorgane angeht, es sei unmöglich, auf dem japanischen Markt für elektronische Fertigerzeugnisse präsent zu sein, ohne eine integrierte Vertriebsstruktur zu besitzen, was im vorliegenden Fall dazu geführt habe, daß bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Drucker der Klägerin die Kosten und Gewinne ähnlicher Unternehmen berücksichtigt worden seien, die eine solche Struktur besässen, so ist hervorzuheben, daß die Klägerin die Unrichtigkeit dieser Behauptung nicht bewiesen hat.

67 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß es Sinn und Wesen sowohl des Antidumping-Kodex als auch der neuen Grundverordnung entspricht, daß der rechnerische Wert der Erzeugnisse eines Unternehmens, das nur im Wege der Ausfuhr verkauft und nicht selbst den Vertrieb seiner Erzeugnisse besorgt, unter Zugrundelegung der Kosten und Gewinne anderer, gleichartiger Unternehmen ermittelt wird, die ihre Erzeugnisse auf dem Inlandsmarkt verkaufen.

68 Deshalb ist das Vorbringen, die rechnerische Ermittlung des Normalwerts der Drucker der Klägerin sei rechtswidrig, zurückzuweisen.

4. Zum Klagegrund der Irrtümer beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis

69 Nach Auffassung der Klägerin hat die Anwendung der neuen Grundverordnung auf den vorliegenden Fall zu einer Verletzung des Artikels 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex geführt, denn der Rat habe den Normalwert und den Ausfuhrpreis nicht auf der gleichen Handelsstufe verglichen. Er habe nämlich den Ausfuhrpreis ab Werk festgesetzt, während der Normalwert auf der Grundlage des Vertriebs- oder Wiederverkaufspreises ermittelt worden sei, wobei die VVG-Kosten und die Gewinne von dritten Unternehmen berücksichtigt worden seien, die auf der der Stufe ab Werk folgenden Stufe verkauften. Der Abzug allein der Verkaufskosten in Form von Provisionen und Gehältern des Verkaufspersonals unter Ausschluß aller übrigen Gemein- und Verkaufskosten sowie des Teils der Gewinne, der sich aus den Verkäufen auf der der Stufe ab Werk folgenden Stufe ergebe, stelle eine zu unvollständige Berücksichtigung dar und könne deshalb dem Erfordernis eines Vergleichs auf der gleichen Handelsstufe nicht genügen.

70 Dazu ist festzustellen, daß der Gerichtshof im Hinblick auf ein Produktionsunternehmen, das die Ware, um die es in dem Antidumpingverfahren geht, nicht auf dem japanischen Markt verkauft, entschieden hat, daß der ordnungsgemässe Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk voraussetzt, daß diese beiden Werte auf der Stufe des ersten Verkaufs an einen unabhängigen Käufer verglichen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1988, TEC, a. a. O., Randnr. 30). Diese Erwägung des Gerichtshofes zu der früheren Grundverordnung gilt auch für die Auslegung des Artikels 2 Absatz 6 des Antidumping-Kodex, dessen Inhalt mit dem des Artikels 2 Absatz 9 der früheren Grundverordnung übereinstimmt, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1988 (TEC, a. a. O.) Stellung genommen hat.

71 Im vorliegenden Fall wurde jedoch zum einen der Normalwert der Drucker der Klägerin auf der Grundlage der VVG-Kosten und der Gewinne anderer Unternehmen, die gleichartige Waren auf dem japanischen Markt verkaufen, rechnerisch ermittelt. Zum anderen wurde, da alle für die Gemeinschaft bestimmten Drucker der Klägerin an unabhängige Händler verkauft worden waren, der Ausfuhrpreis ab diesen Firmen berechnet.

72 Somit sind im vorliegenden Fall sowohl der rechnerisch ermittelte Normalwert als auch der Ausfuhrpreis auf der Vertriebsstufe ermittelt worden, wie dies im übrigen klar aus der Randnummer 34 der endgültigen Verordnung hervorgeht. Deshalb ist die Behauptung, die Gemeinschaftsorgane hätten den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf zwei verschiedenen Handelsstufen verglichen, unrichtig.

73 Darüber hinaus steht fest, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens die Anwendung von Berichtigungen zum Ausgleich des angeblichen Unterschieds der Handelsstufe beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis beantragt und folglich auch nicht nachgewiesen hat, daß ein solcher Anspruch berechtigt sein konnte, wie es Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe b der neuen Grundverordnung verlangt. Im übrigen hat die Klägerin auch im Verfahren vor dem Gerichtshof keine Beweiselemente vorgebracht, die erkennen ließen, daß der Rat im vorliegenden Fall seine Berechnungen stärker hätte berichtigen müssen, als er dies bereits getan hat.

74 Unter diesen Umständen greift der erste Teil dieses Klagegrunds nicht durch.

75 Die Klägerin führt weiter aus, dem Rat sei ein offensichtlicher Irrtum über das Vorliegen von Tatsachen unterlaufen, als er bei der Berechnung des Normalwerts zwischen den ÖM-Erzeugnissen und den Nicht-ÖM-Erzeugnissen unterschieden habe. Da alle ihre Erzeugnisse ab Werk verkauft würden, stelle der Umstand, daß Vertriebskosten auf sie umgelegt würden, eine offenbare Unrichtigkeit dar, die geeignet sei, den Vergleich und damit die Feststellung der Dumpingspanne zu verfälschen. Was insbesondere die ÖM-Verkäufe betreffe, so führe die Berücksichtigung von Vertriebskosten vertikal integrierter Unternehmen zu einer Überbewertung der VVG-Kosten der Klägerin. Diese Kosten seien niedriger als 5 %, während der Rat einen Betrag von mehr als 15 % auf sie angewandt habe.

76 Dazu genügt die Feststellung, daß, wie der Rat im schriftlichen Verfahren ausgeführt hat, der Normalwert unter Berücksichtigung des Verhaltens der übrigen auf dem Markt tätigen Hersteller rechnerisch ermittelt werden muß, wobei zwischen ÖM-Verkäufen und Nicht-ÖM-Verkäufen zu unterscheiden ist, da der Vertrieb unter der eigenen Marke viel höhere Kosten mit sich bringt als der Verkauf von Druckern als ÖM-Erzeugnisse. Was bei den ÖM-Verkäufen die Berücksichtigung der VVG-Kosten von Unternehmen mit vertikal integrierter Struktur angeht, so durfte der Rat im Rahmen des ihm bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte eingeräumten Ermessens (vgl. z. B. Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 258/84, Nippon Seiko, Slg. 1987, 1923, Randnr. 21) davon ausgehen, daß es notwendig war, den Kosten, die eine Präsenz auf dem japanischen Markt mit sich bringt, Rechnung zu tragen.

77 Auch der zweite Teil des Klagegrunds greift somit nicht durch.

78 Der Klagegrund der Irrtümer beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis ist deshalb zurückzuweisen.

5. Zum Klagegrund der Irrtümer bei der Beurteilung der Druckerindustrie der Gemeinschaft

79 Mit diesem Klagegrund wirft die Klägerin dem Rat vor, er habe in der endgültigen Verordnung zu Unrecht erklärt, daß die vier Gemeinschaftshersteller, die Mitglieder von Europrint seien, 65 % des Punkt-Matrix-Drucker-Industriezweigs der Gemeinschaft ausmachten. Aus der Studie, die die Firma Ernst & Whinney Conseil auf Ersuchen des Committee of Japanese Printers im Rahmen des vorliegenden Antidumpingverfahrens erstellt habe, gehe hervor, daß zwei Mitglieder von Europrint, nämlich Mannesmann-Tally und Philips, eine erhebliche Anzahl von japanischen Druckern in die Gemeinschaft eingeführt hätten, so daß sie nicht mehr als Gemeinschaftshersteller angesehen werden könnten. Ausserdem zeige die Studie von Ernst & Whinney Conseil, daß entgegen den Ausführungen in der Randnummer 45 der endgültigen Verordnung nicht alle von Mannesmann-Tally und Philips vorgenommenen Einfuhren den unteren Marktbereich betroffen hätten; sie lägen zum Teil auch im mittleren Marktbereich. Ausserdem sei dem Rat ein Irrtum unterlaufen, als er behauptet habe, der untere Marktbereich wachse am schnellsten, während er nach der Studie von Ernst & Whinney Conseil einen schwächeren Zuwachs verzeichne als der obere Marktbereich und der Markt insgesamt.

80 Insoweit ist zunächst zu bemerken, daß es nach der Rechtsprechung, auf die unter anderem im Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache Gestetner (a. a. O., Randnr. 43) verwiesen worden ist, Sache der Kommission und des Rates ist, bei der Ausübung ihres Ermessens zu prüfen, ob sie die Hersteller, die zugleich Importeure der gedumpten Ware sind, von dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschließen sollen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.

81 Sodann ist festzustellen, daß die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis dafür erbracht hat, daß den Gemeinschaftsbehörden bei der Ausübung dieses Ermessens ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist. Aus dem - von der Klägerin nicht ernsthaft bestrittenen - Vorbringen der Gemeinschaftsorgane geht nämlich hervor, daß die europäischen Unternehmen, die japanische Drucker eingeführt haben, als zum Industriezweig der Gemeinschaft gehörend anzusehen sind, da diese Einfuhren, wie sich im übrigen klar aus den Begründungserwägungen der vorläufigen und der endgültigen Verordnung ergibt, Selbstschutzmaßnahmen darstellten, durch die die Lücken im Sortiment der betroffenen Unternehmen geschlossen werden sollten, die aus der Aufgabe ihrer eigenen Produktion in bestimmten Sektoren resultierten, zu der sie sich aufgrund der Dumpingpraktiken der japanischen Exporteure entschließen mussten.

82 Unter diesen Bedingungen wollten die Gemeinschaftshersteller, die japanische Drucker einführten, sich nicht selbst dadurch einen Schaden zufügen, daß sie durch diese Einfuhren eine geringere Ausnutzung ihrer Kapazitäten, einen Rückgang ihrer Preise oder die Aufgabe ihrer auf die Erhöhung ihrer Produktion oder auf die Herstellung neuer Erzeugnisse abzielenden Vorhaben bewirkten. Somit konnten die Einfuhren von Gemeinschaftsherstellern nicht zur Schädigung der Gemeinschaftsindustrie beitragen, und es gab folglich keinen Grund, diese Unternehmen von dem Kreis der Gemeinschaftshersteller auszuschließen.

83 Zum dem Vorbringen bezueglich der Bestimmung des Marktsegments, zu dem die eingeführten Erzeugnisse gehören, sowie bezueglich der Bedeutung und des Wachstums der verschiedenen Marktsegmente ist darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus der Randnummer 58 des vorliegenden Urteils ergibt, die Segmentierungen des Marktes, da es insoweit keine genaue Definition gibt, zufallsbedingt sind, so daß derartige Überlegungen nicht geeignet sind, die Berechtigung des Standpunkts der Gemeinschaftsorgane zu diesem Punkt in Frage zu stellen.

84 Der Klagegrund der Irrtümer bei der Beurteilung der Druckerindustrie der Gemeinschaft greift deshalb nicht durch.

6. Zu den Klagegründen der Irrtümer bezueglich der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie und bezueglich des Interesses der Gemeinschaft an ihrer Beendigung

85 Zur Stützung des Klagegrunds, daß Irrtümer über Tatsachen und offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der Schädigung des Industriezweigs der Gemeinschaft vorgekommen seien, macht die Klägerin zunächst geltend, der Rat habe bei der Feststellung dieser Schädigung zu Unrecht das Jahr 1983 berücksichtigt, da sich die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführte Untersuchung nicht auf dieses Jahr bezogen habe.

86 Wie bereits in der Randnummer 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, verfügen die Organe bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte über ein weites Ermessen. Dies gilt unter anderem auch für die Bestimmung des Zeitraums, der für die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines Antidumpingverfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a., Slg. 1989, 3919, Randnr. 20).

87 Im vorliegenden Fall ist dieses Ermessen nicht überschritten worden. Der Rat hat nämlich überzeugend dargelegt, daß die Schädigung der Gemeinschaftsindustrie für einen längeren Zeitraum festgestellt werden musste als den, auf den sich die Untersuchung des Vorliegens von Dumpingpraktiken bezog. Denn nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der neuen Grundverordnung setzt die Untersuchung der Schädigung die Prüfung der "bereits eingetretenen oder sich abzeichnenden Entwicklung maßgeblicher wirtschaftlicher Indikatoren" voraus, die somit über einen hinreichend langen Zeitraum erfolgen muß. Ausserdem war die Berücksichtigung der Angaben des Jahres 1983 dadurch gerechtfertigt, daß die ausschließlichen Rechte, die Seiko Epson für die Herstellung von mit IBM-Personalcomputern kompatiblen Druckern besaß, 1984 erloschen, wie sich im übrigen ausdrücklich aus der Randnummer 104 der vorläufigen Verordnung ergibt. Das Jahr 1983 ist somit für die Lage kennzeichnend, die vor der Öffnung eines wesentlichen Teils des Druckermarktes, die durch das Erlöschen der ausschließlichen Rechte von Seiko Epson hervorgerufen wurde, bestand, so daß den Gemeinschaftsbehörden kein Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie dieses Jahr als Ausgangspunkt für die Beurteilung der späteren Entwicklung des fraglichen Marktes wählten.

88 Dieses Vorbringen der Klägerin ist sonach zurückzuweisen.

89 Die Klägerin äussert sodann Zweifel an der Richtigkeit der in der Randnummer 47 der endgültigen Verordnung enthaltenen Zahlen über die Entwicklung der Marktanteile und trägt vor, in Wirklichkeit hätten die Mitglieder von Europrint keinen Marktverlust erlitten, sondern ihre Produktion habe im Gegenteil einen leichten Anstieg zu verzeichnen gehabt. Ausserdem hätten die europäischen Unternehmen, die ihre Tätigkeit vor dem Untersuchungszeitraum eingestellt hätten, im Rahmen der Beurteilung der Schädigung ausgeschlossen werden müssen.

90 Dieses Vorbringen ist unbegründet. Die in der Randnummer 47 der endgültigen Verordnung genannten Zahlen stimmen nämlich völlig mit denen der Studie von Ernst & Whinney Conseil überein, auf die sich die Klägerin beruft. Aus dieser Studie ergibt sich jedoch, daß die Hersteller der Gemeinschaft zwischen 1983 und 1986 wesentliche Verluste von Marktanteilen erlitten haben, während in Korrelation dazu die Marktanteile der japanischen Exporteure beträchtlich zugenommen haben. Im übrigen folgt aus den von der Klägerin selbst mitgeteilten Zahlen, daß die Gemeinschaftshersteller Marktanteile verloren haben, und zwar auch ohne Berücksichtigung der Zahlen der beiden Firmen Triumph-Adler und Logabax, die ihre Tätigkeit vor dem Untersuchungszeitraum eingestellt hatten.

91 Die Klägerin trägt weiter vor, die Ausführungen des Rates zur Preisentwicklung seien unrichtig, denn der Rückgang der Druckerpreise auf dem Gemeinschaftsmarkt, der weniger hoch sei, als die Zahlen in der endgültigen Verordnung anzeigten, beruhe auf einer starken Senkung der Herstellungskosten und nicht auf der Zunahme der Marktanteile der japanischen Exporteure. Auch seien die Preise ihrer Drucker zwischen 1984 und 1986 gestiegen. Ausserdem sei dem Rat ein Beurteilungsfehler hinsichtlich der in den Randnummern 51 und 53 der endgültigen Verordnung genannten Preisunterbietung unterlaufen, als er einen Preis ab Werk mit einem Preis auf der Vertriebsstufe verglichen habe.

92 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß sich der Umstand, daß die Klägerin zu einem geringeren Rückgang der Preise gelangt ist, als ihn der Rat augrunde gelegt hat, dadurch erklärt, daß die Klägerin bei ihren Berechnungen das Jahr 1983 nicht berücksichtigt hat. Weiter ist festzustellen, daß das Vorbringen der Klägerin, der Preisrückgang auf dem Gemeinschaftsmarkt beruhe nicht auf der Zunahme der Marktanteile der japanischen Exporteure, sondern auf einer erheblichen Senkung der Herstellungskosten, eine blosse Behauptung geblieben ist. Darüber hinaus hat der Rat, selbst wenn erwiesen wäre, daß die Preise der Klägerin zwischen 1984 und 1986 gestiegen sind, zu Recht darauf hingewiesen, daß die Unterbietung der Preise der Klägerin immer noch 41 % betrug. Was schließlich das Argument der angeblichen diskriminierenden Behandlung beim Preisvergleich angeht, so ist es aus den gleichen Gründen, auf denen auch die Ausführungen in den Randnummern 70 bis 74 des vorliegenden Urteils beruhen, zurückzuweisen.

93 Das Vorbringen, es seien Irrtümer bei der Beurteilung der Preisentwicklung vorgekommen, ist somit zurückzuweisen.

94 Die Klägerin macht ferner geltend, es seien bei der Beurteilung der in den Randnummern 54 und 55 der endgültigen Verordnung genannten anderen maßgeblichen wirtschaftlichen Faktoren Irrtümer unterlaufen. Die Gemeinschaftshersteller hätten ihre Produktionskapazität zwischen 1984 und 1986 erhöht und keine Schädigung erlitten, da sie genügend Mittel für Investitionen gehabt hätten und sogar Überinvestitionen getätigt hätten.

95 Dazu genügt die Feststellung, daß die Klägerin weder die Quelle der bezifferten Angaben, die sie zur Stützung ihres Vorbringens anführt, genannt noch diese Zahlen ernsthaft begründet hat.

96 Unter diesen Umständen ist das Argument bezueglich eines offenkundigen Irrtums bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tatsachen zurückzuweisen.

97 Schließlich bezweifelt die Klägerin, daß die von Europrint behauptete Schädigung durch die japanischen Einfuhren von Punkt-Matrix-Druckern verursacht worden sei, und trägt vor, sie sei die Folge von Druckereinfuhren aus anderen Drittländern als Japan. Die Klägerin wirft dem Rat unter Bezugnahme auf die Randnummer 60 der endgültigen Verordnung insbesondere vor, nicht die Schädigung geprüft zu haben, die durch die Einfuhren von Druckern aus Drittländern verursacht worden sei, und führt aus, er habe die von den japanischen Herstellern verursachte Schädigung überschätzt.

98 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Rat hat nämlich überzeugend dargelegt, daß die Einfuhren von Druckern aus anderen Drittländern als Japan keine Schädigung des Gemeinschaftsmarktes bewirken konnten, da sie nur in einem Mitgliedstaat aufgetreten sind und erst nach Ablauf des Zeitraums der im vorliegenden Verfahren geführten Untersuchung bedeutend wurden.

99 Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht, daß es während des berücksichtigten Zeitraums im Rahmen von Druckereinfuhren aus anderen Drittländern als Japan zu einer Dumpingpraktik gekommen ist, so daß sie den Nachweis schuldig geblieben ist, daß die angeführten Faktoren zu der festgestellten Schädigung beigetragen haben.

100 Zur Stützung des Klagegrunds der Irrtümer bezueglich des Interesses der Gemeinschaft an der Beendigung der durch die Dumpingpraktiken bewirkten Schädigung macht die Klägerin geltend, daß sich der Rentabilitätsverlust der Gemeinschaftshersteller entgegen den Ausführungen des Rates in den Randnummern 63 bis 66 der endgültigen Verordnung nicht aus Dumpingpraktiken der japanischen Exporteure, sondern aus ihren eigenen Fehlern bei der Geschäftsführung ergebe.

101 Dazu genügt der Hinweis darauf, daß der Gerichtshof bereits in der Randnummer 90 des vorliegenden Urteils festgestellt hat, daß der Rat sein Ermessen nicht dadurch überschritten hat, daß er im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Gemeinschaftsindustrie aufgrund der Dumpingpraktiken der japanischen Exporteure Marktanteile verloren hat. Darüber hinaus hat die Klägerin ihre Behauptung, den Gemeinschaftsherstellern seien Fehler bei der Geschäftsführung unterlaufen, in keiner Weise belegt.

102 Nach alledem greifen die Klagegründe der Irrtümer bezueglich der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie und bezueglich des Interesses der Gemeinschaft an deren Beendigung nicht durch und sind deshalb zurückzuweisen.

7. Zum Klagegrund der Irrtümer bezueglich der Höhe des Antidumpingzolls

103 In diesem Zusammenhang wirft die Klägerin dem Rat zum einen vor, er habe bei der Festsetzung der Höhe der zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Zölle, wie sich aus der Randnummer 68 der endgültigen

Verordnung ergebe, die Senkung des Preises der Drucker auf dem Gemeinschaftsmarkt auf Dumpingpraktiken zurückgeführt und es unterlassen, eine genaue Untersuchung der wirklichen Gründe für diesen Preisrückgang vorzunehmen. Zum anderen beanstandet die Klägerin die in der Randnummer 72 der endgültigen Verordnung dargelegte Methode der Berechnung der Schadensschwelle jedes Exporteurs, die aufgrund eines Vergleichs zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis an den ersten Käufer und dem durchschnittlichen cif-Wert dieser Verkäufe ermittelt worden sei. Sie meint, wenn diese Methode richtig angewandt worden wäre, hätte ihre Schadensschwelle Null betragen müssen.

104 Der erste Teil dieses Klagegrunds ist aus den Erwägungen zurückzuweisen, die bei der Prüfung des Klagegrunds der Irrtümer bezueglich der Schädigung der Gemeinschaftsindustrie angestellt worden sind. Im übrigen enthalten die Randnummern der vorläufigen und der endgültigen Verordnung eine klare und detaillierte Erklärung des Zusammenhangs, der im vorliegenen Fall zwischen der Zunahme der Marktanteile der japanischen Erzeugnisse und dem Rückgang der Druckerpreise besteht.

105 Was die Schwelle des erlittenen Schadens betrifft, so hat die Kommission unwidersprochen vorgetragen, daß das Vorbringen der Klägerin auf einem mangelnden Verständnis der in der Randnummer 72 der endgültigen Verordnung dargelegten Berechnungsmethode beruhe. Die Schadensschwelle gibt nämlich den Anstieg an, den die Preise der japanischen Erzeugnisse in der Gemeinschaft erreichen müssen, um ihre Unterbietung im Verhältnis zu den Gemeinschaftserzeugnissen auszugleichen. Diese im Lauf der Untersuchung berechnete Schadensschwelle kann jedoch nicht als solche verwendet werden, um den Zollsatz auszudrücken, da sie nicht im Verhältnis zum Preis frei Gemeinschaftsgrenze (cif-Preis), sondern zum Preis für den ersten unabhängigen Käufer der Gemeinschaft berechnet wurde, der zwangsläufig höher ist als der cif-Preis, weil er die Zölle und Zollgebühren einschließt. Die Antidumpingzölle dagegen werden auf die unverzollten Nettopreise frei Gemeinschaftsgrenze erhoben, d. h. auf den Zollwert (cif) der Einfuhren. Daraus folgt, daß die Schadensschwelle für die Festsetzung des Satzes des Antidumpingzolls in einen Prozentsatz des cif-Preises jedes Exporteurs umgerechnet werden muß.

106 Der Klagegrund der Irrtümer bezueglich der Höhe des Antidumpingzolls greift somit nicht durch.

8. Zum Klagegrund der Verletzung mehrerer allgemeiner Rechtsgrundsätze

107 Mit dem ersten Teil dieses Klagegrunds macht die Klägerin geltend, daß die Gemeinschaftsbehörden ihre Verteidigungsrechte im vorliegenden Fall in mehreren Punkten verletzt hätten. So behauptet sie, diese Behörden hätten ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt, daß sie die in einem früheren Antidumpingverfahren - in dem es um elektronische Schreibmaschinen gegangen sei und das zu dem vorgenannten Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache TEC (a. a. O.) geführt habe - angewandte Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im vorliegenden Fall aufgeben würden. Damals sei die besondere Struktur der Klägerin berücksichtigt worden, was zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegen sie geführt habe (siehe den Beschluß 86/34/EWG der Kommission vom 12. Februar 1986 zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen der Herstellerfirma Nakajima All Precision Co. Ltd mit Ursprung in Japan, ABl. L 40, S. 29). Ausserdem wirft die Klägerin den Gemeinschaftsorganen vor, sie hätten ihr nicht rechtzeitig die Namen der Unternehmen mitgeteilt, deren Buchwerte bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts im vorliegenden Verfahren berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt zur Besonderheit ihrer Struktur wirksam darzulegen, und die Kommission habe Hinhaltemanöver angewandt, insbesondere indem sie die Klägerin in dem Glauben gelassen habe, daß sie ihren Standpunkt noch bei der "Disclosure Conference" vertreten könne, die erst stattgefunden habe, nachdem die Kommission ihren Vorschlag für die neue Grundverordnung eingereicht habe. Schließlich habe die Kommission bei der Ermittlung des Schadens andere Angaben verwendet als die, die in der Studie von Ernst & Whinney Conseil enthalten seien, und sich insbesondere auf bei einer Umfrage bei den betroffenen Herstellern erhobene Daten gestützt.

108 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung die Rechte der Verteidigung gewahrt sind, wenn dem betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie gegebenenfalls zu den herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen (vgl. z. B. Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, 461, Randnr. 11).

109 Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Protokollen der Sitzungen zwischen der Klägerin und den Gemeinschaftsorganen sowie aus dem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten hervor, daß die Klägerin in allen Stadien des Verfahrens beteiligt wurde und somit in der Lage war, ihren Standpunkt darzulegen.

110 Ausserdem verfügte sie über alle Informationen, die für sie erforderlich waren, um rechtzeitig ihre Verteidigung wirksam sicherzustellen. Sie hat nämlich in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß sie spätestens am 15. März 1988 über die Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts unterrichtet gewesen sei. Zudem hat die Kommission in den Randnummern 36, 38 und 40 der vorläufigen Verordnung alle Einzelheiten über diese Berechnung angegeben. Schließlich hat die Klägerin bereits in einem Schreiben vom 21. Juni 1988 alle Argumente entwickelt, die sie im Verfahren vor dem Gerichtshof wiederholt hat.

111 Es ist hinzuzufügen, daß die auf die Klägerin angewandte Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausdrücklich in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii der neuen Grundverordnung vorgesehen ist, die mehr als drei Monate vor Erlaß der endgültigen Verordnung veröffentlicht wurde, so daß die Klägerin rechtzeitig ihren Standpunkt dazu darlegen konnte.

112 Im übrigen kann die Klägerin den Gemeinschaftsorganen nicht vorwerfen, daß sie ihr nicht alle erbetenen Auskünfte, natürlich ausser den vertraulichen, erteilt hätten. Dazu ist nämlich zum einen festzustellen, daß die Klägerin erst am 2. September 1988, also nach Ablauf der Frist von einem Monat nach Einführung des in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c Ziffer i cc der neuen Grundverordnung vorgesehenen vorläufigen Zolls, Auskünfte über die zur Ermittlung der VVG-Kosten und Gewinne angewandte Methode erbeten hat. Zum anderen sind die Einzelheiten der Kosten und Gewinne der Konkurrenten der Klägerin als vertraulich im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 der neuen Grundverordnung anzusehen und durften somit der Klägerin nicht mitgeteilt werden (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache TEC, a. a. O., Randnr. 20).

113 Darüber hinaus ist der Umstand, daß zur Zeit der Geltung der früheren Regelung vielleicht eine andere Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandt wurde, für die vorliegende Rechtssache unerheblich, da die Wirtschaftsteilnehmer keinen Anspruch darauf erheben können, daß Vorschriften auf sie angewandt werden, die möglicherweise durch Entscheidungen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens erlassen haben, geändert worden sind (vgl. z. B. Urteil vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 256/84, Koyo Seiko, Slg. 1987, 1899, Randnr. 20).

114 Was schließlich die Verwendung von anderen als den in der Studie von Ernst & Whinney Conseil enthaltenen Buchwerten betrifft, so geht aus dem Schreiben der Kommission vom 28. September 1988 an die Klägerin hervor, daß es für die Gemeinschaftsbehörden niemals in Frage kam, sich ausschließlich auf die in diesem Bericht enthaltenen Angaben zu stützen. Es wird jedoch nicht bestritten, daß die von der Kommission angelegte Akte, zu der die Klägerin gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a der neuen Grundverordnung Zugang hatte, nichtvertrauliche Zusammenfassungen der Angaben der verschiedenen europäischen Hersteller enthielt. Somit hatte die Klägerin Zugang zu allen der Feststellung der Schädigung dienenden Grundlagen.

115 Unter diesen Umständen greift der erste Teil dieses Klagegrunds nicht durch.

116 Die Klägerin führt zur Stützung des zweiten Teils des Klagegrunds aus, der Grundsatz der Rechtssicherheit sei im vorliegenden Fall dadurch verletzt worden, daß die Kommission und der Rat in dem Antidumpingverfahren, über das der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1988, TEC, a. a. O., zu entscheiden gehabt habe, ihrer besonderen Struktur Rechnung getragen und aus diesem Grund das Verfahren ihr gegenüber eingestellt hätten. Da sich aber ihre Struktur seit jener Rechtssache nicht geändert habe, habe sie nunmehr ein wohlerworbenes Recht auf Anerkennung ihrer Besonderheit und ein Recht darauf, ihr berechtigtes Vertrauen in die Aufrechterhaltung von Lösungen zu setzen, die zur Zeit der Geltung der früheren Grundverordnung entwickelt worden seien. Ausserdem sei der Grundsatz der Nichtrückwirkung dadurch verletzt worden, daß seit dem 15. März 1988 eine neue, in der seinerzeit geltenden Grundverordnung nicht vorgesehene Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts angewandt worden sei, die zu der früheren Auslegung der Gemeinschaftsorgane in völligem Widerspruch gestanden habe.

117 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Klägerin im vorgenannten Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache TEC, an der die Klägerin nicht beteiligt war, ausschließlich zur Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in Japan (ABl. L 163, S. 1) Stellung genommen, die Frage der Berechtigung der Einstellung des Verfahrens gegenüber der Klägerin jedoch ausdrücklich offengelassen hat (Urteil TEC, a. a. O., Randnr. 18).

118 Jedenfalls kann das in jenem Fall gegen die Klägerin durchgeführte Verfahren keinen Präzedenzfall darstellen, der die Gemeinschaftsorgane binden könnte, denn der Gerichtshof hat entschieden, daß die Dumping-Grundverordnung den Gemeinschaftsbehörden einen gewissen Ermessensspielraum belässt, insbesondere bei der Ermittlung des Betrags der in den rechnerisch ermittelten Normalwert einzubeziehenden VVG-Kosten (vgl. Urteil TEC, a. a. O., Randnr. 33), und daß ein Gemeinschaftsorgan, das von diesem Ermessensspielraum Gebrauch macht, ohne die Kriterien, die es in jedem konkreten Fall anzuwenden gedenkt, im einzelnen und im voraus darzulegen, damit nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstösst (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1988, Brother, a. a. O., Randnr. 29).

119 Was sodann die angebliche Verletzung wohlerworbener Rechte betrifft, so genügt der Hinweis darauf, daß nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum verfügen, die Wirtschaftsteilnehmer kein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils geltend machen können, der ihnen aus der fraglichen Gemeinschaftsregelung erwächst und in dessen Genuß sie zu einem bestimmten Zeitpunkt gekommen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Mai 1987 in den verbundenen Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau, Slg. 1987, 2289, Randnr. 18). Unter diesen Umständen kann die im Rahmen eines früheren Antidumpingverfahrens angewandte Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für die Klägerin kein wohlerworbenes Recht auf Anwendung derselben Methode im vorliegenden Fall begründen.

120 Desgleichen dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nach der in der Randnummer 113 des vorliegenden Urteils zitierten ständigen Rechtsprechung ihr berechtigtes Vertrauen nicht in die Beibehaltung einer bestehenden Situation setzen, die die Gemeinschaftsorgane durch im Rahmen ihres Ermessens erlassene Entscheidungen ändern können.

121 Schließlich ergibt sich aus den Randnummern 23 und 24 des vorliegenden Urteils, daß das Argument der angeblichen Verletzung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung unbegründet ist.

122 Der zweite Teil des Klagegrunds ist deshalb zurückzuweisen.

123 Drittens trägt die Klägerin vor, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei dadurch verletzt worden, daß die im vorliegenden Fall gewählte Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sie diskriminiere, da dabei Buchwerte verwendet würden, die sich auf Unternehmen mit einer anderen Struktur als der ihren bezögen, und da der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auf zwei verschiedenen Handelsstufen vorgenommen worden sei.

124 Dieses Vorbringen ist unerheblich. Wie sich nämlich aus den Randnummern 60 bis 67 des vorliegenden Urteils ergibt, ist die in diesem Fall angewandte Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht diskriminierend, da sie nach der Rechtsprechung darauf abzielt, die Klägerin wieder in die Lage zu versetzen, in der sie sich befunden hätte, wenn sie Drucker in Japan verkauft hätte, und da die Gemeinschaftsorgane davon ausgehen durften, daß es unmöglich ist, auf dem japanischen Markt für elektronische Erzeugnisse tätig zu sein, ohne eine integrierte Vertriebsstruktur zu besitzen. Ausserdem hat der Gerichtshof bereits in den Randnummern 70 bis 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, daß der Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis in diesem Fall nicht auf zwei verschiedenen Handelsstufen vorgenommen wurde.

125 Somit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.

126 Die Klägerin trägt viertens vor, die endgültige Verordnung verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz dadurch, daß der Klägerin ein Antidumpingzoll von 12 % auferlegt worden sei, ohne ihrer besonderen Struktur Rechnung zu tragen, während die Berücksichtigung ihrer eigenen Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne zumindest zu einer geringfügigen Dumpingspanne und zur Herausnahme der Klägerin aus dem vorliegenden Verfahren hätte führen müssen.

127 Diesem Vorbringen kann jedoch aus den in den Randnummern 60 bis 67 des vorliegenden Urteils ausführlicher dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

128 Fünftens macht die Klägerin geltend, es sei gegen den Grundsatz der getreuen und gerechten Anwendung des Gemeinschaftsrechts verstossen worden, da die Anwendung einer neuen Methode der rechnerischen Ermittlung des Wertes auf sie im vorliegenden Fall ungeeignet sei und zu schweren Ungerechtigkeiten führe.

129 Dieses Vorbringen, das auf unrichtigen Voraussetzungen beruht, ist jedoch, wie sich aus den Randnummern 60 bis 67 des vorliegenden Urteils ergibt, zurückzuweisen.

130 Schließlich macht die Klägerin geltend, der Grundsatz des Estoppel sei verletzt worden, denn sie sei durch die Behandlung, die ihr im Antidumpingverfahren betreffend die elektronischen Schreibmaschinen zuteil geworden sei, irregeführt worden.

131 Dieses Argument, das sich mit dem der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit überschneidet, ist aus den in den Randnummern 117 bis 121 des vorliegenden Urteils ausführlicher dargelegten Gründen ebenfalls zurückzuweisen.

132 Da keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente durchgreift, ist der Klagegrund der Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze zurückzuweisen.

9. Zum Klagegrund des Ermessensmißbrauchs

133 Mit diesem Klagegrund wirft die Klägerin den Gemeinschaftsbehörden vor, während des Antidumpingverfahrens ihr gegenüber einen schwerwiegenden, einer Verkennung des Zwecks der fraglichen Regelung gleichkommenden Mangel an Umsicht an den Tag gelegt zu haben. Sie wirft insbesondere der Kommission vor, die Notwendigkeit der Festsetzung eines Antidumpingzolls ihr gegenüber nicht in gutem Glauben und ganz gerechter Weise geprüft und schuldhaft oder grob fahrlässig ein Verfahren durchgeführt zu haben, um ihr entgegen der früheren Praxis einen Antidumpingzoll aufzuerlegen. Dadurch hätten die Gemeinschaftsbehörden der Klägerin absichtlich geschadet und zu verhindern gesucht, daß sie sich in der gleichen Lage befänden wie in dem Verfahren, das zum Urteil vom 5. Oktober 1988, TEC, a. a. O., geführt habe.

134 Das Vorbringen der Klägerin ist jedoch völlig unbegründet. Insoweit braucht nur festgestellt zu werden, daß sie im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen genügt hat, die nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-323/88, Sermes, Slg. 1990, I-3027, Randnr. 33) an den Beweis für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs gestellt werden, denn sie hat nicht aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien die Umstände und Gründe dargetan, die vermuten ließen, daß die fragliche Maßnahme zu anderen Zwecken als denen, zu denen sie vorgesehen war, getroffen wurde.

135 Die Klägerin hat nämlich, als sie das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs geltend gemacht hat, lediglich Behauptungen aufgestellt, ohne sie zu begründen. Auch kann der Umstand, daß die Gemeinschaftsbehörden den Argumenten der Klägerin, die sie für unbegründet hielten, nicht gefolgt sind, keinen Ermessensmißbrauch begründen.

136 Im übrigen folgt aus den Feststellungen des Gerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache, daß die Gemeinschaftsregelung hier zutreffend und ihrer Zielsetzung entsprechend angewandt wurde. Denn in den Begründungserwägungen der vorläufigen und der endgültigen Verordnung haben die Gemeinschaftsorgane die Gründe dargelegt, die sie zu der Annahme veranlasst haben, daß die Interessen der Gemeinschaft im vorliegenden Fall gemäß der Grundregelung den Erlaß von Maßnahmen erforderlich machten, die die Gemeinschaftshersteller gegen die Einfuhren von gedumpten Erzeugnissen schützen konnten.

137 Der Klagegrund des Ermessensmißbrauchs ist somit zurückzuweisen.

138 Da keiner der Klagegründe durchgreifen konnte, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

139 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung sowie der Kosten der Kommission als Streithelferin aufzuerlegen. Da der Streithelfer Europrint keinen Kostenantrag gestellt hat, trägt er seine eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und der Kosten der Kommission als Streithelferin.

3) Der Streithelfer Europrint trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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