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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1991
Aktenzeichen: C-69/90
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 87/53 EWG des Rates vom 15.12.1986 zur Änderung der Richtlinie 83/643/EWG zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 87/53 EWG des Rates vom 15.12.1986 zur Änderung der Richtlinie 83/643/EWG zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Aus der in einer Richtlinie enthaltenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission über alle Bestimmungen, die sie zur Anwendung der Richtlinie erlassen haben, oder gegebenenfalls über die in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung bestehenden Bestimmungen, die schon die volle Anwendung dieser Richtlinie gewährleisten, Mitteilung zu machen, folgt ausserdem, daß ein Mitgliedstaat, nach dessen Auffassung gewisse Bestimmungen der Richtlinie nicht den Erlaß von Durchführungsbestimmungen auf innerstaatlicher Ebene erfordern, der Kommission vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie die Gründe hierfür mitzuteilen hat, um es ihr zu ermöglichen, ihren Standpunkt dazu geltend zu machen.

Gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, und der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Hierzu haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um es dieser zu ermöglichen, gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - KONTROLLEN UND VERWALTUNGSFORMALITAETEN IM GUETERVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN - RICHTLINIE 87/53/EWG. - RECHTSSACHE C-69/90.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 87/53/EWG des Rates vom 15. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 83/643/EWG zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 1987, L 24, S. 33) und aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie die Kommission nicht über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet hat, durch die sie ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 87/53 nachgekommen ist, oder daß sie nicht die erforderlichen Bestimmungen erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

2 Durch die Richtlinie 87/53 wurden dem Artikel 2 der Richtlinie 83/643 des Rates vom 1. Dezember 1983 (ABl. L 359, S. 8) zwei Absätze angefügt, die Artikel 4, 5, 6, 7 und 8 der letztgenannten Richtlinie ersetzt und die Artikel 6a, 7a und 8a eingefügt.

3 Artikel 2 der Richtlinie 87/53 verpflichtet die Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Kommission alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1987 nachzukommen, und der Kommission den Wortlaut der Vorschriften mitzuteilen, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen.

4 Die italienische Regierung machte der Kommission keine Mitteilung über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 87/53. Diese leitete daraufhin gegen die Italienische Republik das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag ein.

5 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs sowie des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die italienische Regierung erkennt an, daß sie den durch die Richtlinie 87/53 in die Richtlinie 83/643 eingefügten Artikel 7a nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt hat.

7 Es ist somit festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 87/53 verstossen hat, daß sie keine Bestimmungen erlassen hat, um dem durch die Richtlinie 87/53 in die Richtlinie 83/643 eingefügten Artikel 7a nachzukommen.

8 Hinsichtlich der anderen Bestimmungen der Richtlinie 87/53 ist die italienische Regierung hingegen der Auffassung, die Klage der Kommission sei unbegründet.

9 Sie macht hierzu geltend, diese Bestimmungen erlegten den Mitgliedstaaten zwar eine gewisse Anzahl von Verpflichtungen auf, jedoch erfordere deren Beachtung nicht den Erlaß besonderer Durchführungsmaßnahmen in der innerstaatlichen Rechtsordnung. Die Bestimmungen der Richtlinie 87/53 beschränkten sich nämlich mit Ausnahme derjenigen, die den Artikel 7a in die Richtlinie 83/643 eingefügt habe, darauf, "tatsächliche Verhaltensweisen" vorzuschreiben, die die Behörden der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Kontrollen und der Formalitäten bei der Beförderung der Waren innerhalb der Gemeinschaft anzuwenden hätten. Die Beachtung solcher Verhaltensweisen könne von der Kommission jedoch nur in konkreten Situationen kontrolliert werden.

10 Diesem Argument der italienischen Regierung ist nicht zu folgen.

11 Es ist nicht erforderlich, zu prüfen, ob die Durchführung der Richtlinie 87/53 von der italienischen Regierung für alle Bestimmungen dieser Richtlinie mit Ausnahme derjenigen, die den Artikel 7a in die Richtlinie 83/643 einfügte, den Erlaß besonderer nationaler Maßnahmen verlangte. Vielmehr genügt es, festzustellen, daß die Italienische Republik im vorliegenden Fall der Kommission nicht die geringste Mitteilung über die Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie 87/53 gemacht hat.

12 Zu einer solchen Mitteilung ist jedoch gemäß Artikel 2 der Richtlinie 87/53 jeder Mitgliedstaat verpflichtet.

13 Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission innerhalb der gesetzten Frist über alle Bestimmungen, die sie zur Anwendung der Richtlinie 87/53 erlassen haben, oder gegebenenfalls über die in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung bestehenden Bestimmungen, die schon die volle Anwendung dieser Richtlinie gewährleisten, Mitteilung zu machen.

14 Aus dieser Mitteilungspflicht folgt ausserdem, daß ein Mitgliedstaat, nach dessen Auffassung gewisse Bestimmungen der Richtlinie 87/53 nicht den Erlaß von Durchführungsbestimmungen auf innerstaatlicher Ebene erfordern, der Kommission vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie die Gründe hierfür mitzuteilen hat, um es diesem Organ zu ermöglichen, seinen Standpunkt dazu geltend zu machen.

15 Gemäß Artikel 5 EWG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zur Erfuellung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, und der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Hierzu haben die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, loyal mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um es dieser zu ermöglichen, gemäß Artikel 155 EWG-Vertrag für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen.

16 Es ist demgemäß festzustellen, daß die Italienische Republik auch dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 87/53 verstossen hat, daß sie der Kommission keine Mitteilung über die Durchführung der Bestimmungen, die durch die Richtlinie 87/53 neben Artikel 7a in die Richtlinie 83/643 eingefügt wurden, gemacht hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 87/53/EWG des Rates vom 15. Dezember 1986 zur Änderung der Richtlinie 83/643/EWG zur Erleichterung der Kontrollen und Verwaltungsformalitäten im Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verstossen,

a) daß sie keine Bestimmungen erlassen hat, um Artikel 7a der Richtlinie 83/643/EWG vom 1. Dezember 1983 in der Fassung der Richtlinie 87/53/EWG nachzukommen, und

b) daß sie der Kommission keine Mitteilung über die Durchführung der übrigen durch die Richtlinie 87/53/EWG in die Richtlinie 83/643/EWG eingefügten Bestimmungen gemacht hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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