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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: C-69/97
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 181
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Wird der Gerichtshof im Rahmen einer Schiedsklausel im Sinne des Artikels 181 des Vertrages angerufen, so hat er den Rechtsstreit aufgrund des nationalen Rechts, das auf den Vertrag, der diese Klausel enthält, anwendbar ist und in dem Zusammenhang, in dem dieser Vertrag steht, zu entscheiden.

Wird aufgrund der Verordnung Nr. 3640/85 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung ein Vertrag geschlossen, der die Unterstützung als Gegenleistung für Verpflichtungen der Begünstigten gewährt, und räumt das auf den Vertrag anwendbare Recht den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie das Recht ein, den Vertragsinhalt innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen, so können die Parteien eine Auflösungsklausel vereinbaren, die abweichend vom allgemeinen Vertragsrecht nicht voraussetzt, daß die Nichterfuellung des Vertrages verschuldet ist, und die vor allem den besonderen Charakter der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Unternehmen, dem diese auf der Grundlage dieser Verordnung eine Beihilfe gewährt, berücksichtigt.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. April 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen SNUA Srl. - Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages. - Rechtssache C-69/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 18. Februar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, aufgrund einer gemäß Artikel 181 EG-Vertrag geschlossenen Schiedsklausel gegen die SNUA Srl (im folgenden: Beklagte) Klage auf Rückzahlung eines von der Kommission der Beklagten gezahlten Vorschusses in Höhe von 195 397 ECU für den Aufbau eines integrierten Systems für die Abfuhr und Wiederverwertung von festem Müll in einer privaten Anlage, zuzueglich Zinsen in Höhe von 43,09 ECU für jeden Tag des Verzugs ab 1. April 1988, sowie auf Schadensersatz in Höhe von 60 000 ECU erhoben.

2 Am 8. Januar 1988 schloß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit der Beklagten aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung (ABl. L 350, S. 29) den Vertrag Nr. BM 441/86 (im folgenden: der Vertrag). Als Gegenleistung für die Zahlung einer finanziellen Beihilfe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verpflichtete sich die Beklagte in diesem Vertrag, von Juni 1987 bis August 1988 eine Reihe von Arbeiten durchzuführen, die im Anhang des Vertrages beschrieben sind.

3 Konnten die Arbeiten zum vorgesehenen Termin nicht aufgenommen werden, musste die Beklagte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages davon mindestens zwei Wochen vorher unterrichten und einen neuen Termin vorschlagen, dem die Kommission innerhalb von 30 Tagen zustimmen oder den sie ablehnen konnte. Eine Ablehnung führte zur Auflösung des Vertrages; die bereits empfangenen Vorschüsse waren zurückzuzahlen.

4 Nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 des Vertrages hatte die Beklagte ausserdem binnen drei Monaten nach Vertragsunterzeichnung und sodann halbjährlich einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten zu erstellen und eine Abrechnung der entstandenen Aufwendungen vorzulegen.

5 Nach Artikel 8 des Vertrages ist "die Kommission ohne weiteres zur Auflösung berechtigt, wenn der Vertragspartner eine der ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Pflichten nicht erfuellt, insbesondere, wenn er die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 nicht einhält. Diese Auflösung wird wirksam, wenn die Erfuellung nicht binnen eines Monats nach Zustellung einer Mahnung durch Einschreiben mit Rückschein erfolgt." Nach Artikel 8 sind in einem solchen Fall "die als finanzielle Beihilfe gezahlten Beträge vom Vertragspartner unverzueglich an die Kommission zurückzuzahlen, zuzueglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Empfangs dieser Beihilfe. Maßgeblich ist der Zinssatz der Europäischen Investitionsbank zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die Gewährung der finanziellen Beihilfe für das Vorhaben."

6 In Artikel 13 des Vertrages haben die Parteien vereinbart, "alle Streitigkeiten über die Gültigkeit, die Auslegung und die Durchführung des Vertrages", der seinem Artikel 14 zufolge italienischem Recht unterliegt, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

7 Am 26. Januar 1988 hat die Kommission an die Beklagte 195 397 ECU gezahlt. Diese Zahlung stellte einen Vorschuß in Höhe von 30 % des Hoechstbetrags des Gemeinschaftszuschusses zu dem Vorhaben dar.

8 Die Beklagte hat bis 7. Dezember 1994, also innerhalb von fast sieben Jahren nach der Vertragsunterzeichnung, keine Arbeiten als Gegenleistung für diese Zahlung ausgeführt.

9 Die Kommission hat unter Androhung der Vertragsauflösung die Beklagte in dieser Zeit viermal gemahnt, sie über den Beginn der Arbeiten zu unterrichten: am 15. März 1989 mit Frist bis 10. April 1989, am 12. Juli 1990 mit Frist bis 30. September 1990, am 10. Juli 1991 mit Frist bis 15. August 1991 und schließlich am 18. September 1991, wobei die Arbeiten unter Androhung der Vertragsauflösung bis 31. Dezember 1991 begonnen werden sollten. Erst am 5. November 1992 hat die Kommission, deren letzte Mahnung unbeantwortet blieb, der Beklagten die Vertragsauflösung mitgeteilt und die Rückzahlung des Vorschusses gefordert.

10 Die Beklagte hat dreimal, am 6. März 1989, am 24. September 1990 und am 22. August 1991, um Verlängerung der Frist zur Erfuellung des Vertrages gebeten. Sie machte dabei jeweils geltend, die Verzögerung sei nicht ihr zuzurechnen gewesen, sondern habe an einem "heftigen lokalen Widerstand" gegen die ursprünglich bestimmte Ansiedlung des Vorhabens gelegen, der erst mit einer Entscheidung der autonomen Region Friaul-Julisch-Venetien über die Genehmigung der Arbeiten überwunden werden konnte. Die Entscheidung, das Vorhaben an einem anderen Standort als urspünglich vorgesehen zu genehmigen, sei erst am 15. Juli 1993 getroffen worden.

11 Die Beklagte ist nach der Auflösungsmitteilung der Kommission der Forderung auf Rückzahlung des Vorschusses, die ihr am 25. Januar 1994, am 2. Juni 1994 und am 15. Februar 1995 vorgelegt worden ist, nicht nachgekommen.

Zur Auflösung des Vertrages

12 Nach Auffassung der Kommission wurde die Vertragsauflösung gemäß Artikel 8 des Vertrages am 31. Dezember 1991 wirksam, da die Beklagte ihre Pflichten aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht erfuellt habe und da sie ordnungsgemäß gemahnt worden sei. Daß die Kommission wiederholt den Termin des Arbeitsbeginns zugunsten der Beklagten hinausgeschoben habe, um einem von deren Willen unabhängigen Hindernis Rechnung zu tragen, stelle keinen Verzicht auf die Auflösung dar, auf die im Gegenteil im Schriftverkehr mit der Beklagten jedesmal erneut hingewiesen worden sei.

13 Die Beklagte macht erstens geltend, Artikel 8 des Vertrages stelle, was seine vertragsauflösende Wirkung betreffe, nach italienischem Recht nur eine Floskel dar, da nach Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs in der Auslegung durch die Corte suprema di cassazione eine automatische Auflösung des Vertrages nur zulässig sei, wenn die Parteien dies ausdrücklich für die Nichterfuellung einer bestimmten Pflicht vorgesehen hätten. Artikel 8, der, wie in Randnummer 5 ausgeführt, allgemein auf die Nichterfuellung "eine[r] der.... Pflichten", "insbesondere, wenn [der Vertragspartner] die Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 nicht einhält", verweise, genüge diesen Anforderungen nicht.

14 Zweitens könne ihr nicht etwas vorgeworfen werden, worauf sie keinen Einfluß habe. Insofern habe die autonome Region Friaul-Julisch- Venetien bestätigt, daß die erforderliche Sorgfalt der Gesellschaft ausser Frage stehe, da die Verzögerung auf einen lokalen politischen Widerstand gegen das Vorhaben zurückgehe, der die Behörden schließlich gezwungen habe, einen neuen Standort zu bestimmen. Die Kommission habe selbst eingeräumt, daß es sich hier um Gründe höherer Gewalt gehandelt habe und der Beklagten daher weder ein Verschulden habe vorgeworfen noch ihr gegenüber eine ausdrückliche Auflösungsklausel habe geltend gemacht werden können, deren Anwendung davon abhänge, daß eine der Vertragsparteien die Nichterfuellung des Vertrages zu vertreten habe.

15 Daher wäre nur ein Rücktritt vom Vertrag nach den Artikeln 1453 und 1454 des italienischen Zivilgesetzbuchs möglich gewesen. Auf dieser Grundlage hätten die Mahnungen der Kommission gegenüber der Beklagten nur vertragsauflösende Wirkung entfalten können, wenn ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt worden wäre, damit dieses die Angemessenheit der der vertragsbrüchigen Partei gesetzten Frist sowie die Bedeutung und Schwere der Nichterfuellung überprüfen könne. Auch trage die Kommission in diesem Rahmen die Beweislast für die Haftung ihres Vertragspartners für die Nichterfuellung des Vertrages.

16 Da ein Rücktritt nicht ordnungsgemäß erklärt worden sei, könne die Kommission die Folgen einer Vertragsauflösung, nämlich die Rückzahlung des ausgezahlten Betrages, nicht geltend machen.

17 Die Befugnis der Kommission zur einseitigen Auflösung des Vertrages beruht auf Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 des Vertrages. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher von deren Rechtswirkungen ab.

18 Wird der Gerichtshof im Rahmen einer Schiedsklausel angerufen, so hat er den Rechtsstreit aufgrund des nationalen Rechts zu entscheiden, das auf den Vertrag anwendbar ist (siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1986 in der Rechtssache 426/85, Kommission/Zoubek, Slg. 1986, 4057 Randnr. 4), im vorliegenden Fall also, wie in Randnr. 6 ausgeführt, aufgrund italienischen Rechts.

19 Ein Text wie der hier vorliegende Vertrag muß ausserdem in seinem Zusammenhang ausgelegt werden. Die Entscheidung über die finanzielle Beihilfe zugunsten der Beklagten wurde aufgrund der Verordnung Nr. 3640/85 getroffen. Nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung werden die Beihilfen als Gegenleistung für Verpflichtungen des Begünstigten gewährt, die die Kommission regelmässig über den Stand der Erfuellung dieser Verpflichtungen unterrichten müssen.

20 Artikel 8 des Vertrages soll der Kommission offensichtlich die Möglichkeit eröffnen, die Beziehung zum Vertragspartner einseitig auf der Grundlage eines objektiven Kriteriums zu beenden, insbesondere, wenn dieser seine Pflichten aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages nicht erfuellt.

21 Das italienische Vertragsrecht führt nicht zur Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung. Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs gestattet den Parteien, ausdrücklich zu vereinbaren, daß der Vertrag aufgehoben wird, falls eine bestimmte Verpflichtung nicht erfuellt wird. Nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione muß diese Verpflichtung genau bestimmt sein. Das ist der Fall, da Artikel 8 des Vertrages auf die Pflichten aus Artikel 4 Absatz 3 verweist, der sich seinerseits auf die Berichte bezieht, die der Vertragspartner der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3640/85 übermitteln muß. Da es sich hier um eine Verletzung der Pflichten aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages handelt, führt die Anwendung des italienischen Rechts auf diesen Vertrag nicht dazu, daß Artikel 8 seine vertragsauflösende Wirkung verliert.

22 Was das Vorbringen der Beklagten anbelangt, sie habe die Nichterfuellung des Vertrages nicht zu vertreten, folgt aus Artikel 8 des Vertrages, daß die Auflösung kein Verschulden des Vertragspartners, sondern nur die Nichterfuellung bestimmter vertraglicher Pflichten, gleichgültig aus welchem Grund oder Anlaß, voraussetzt.

23 Obwohl die Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione die Anwendung ausdrücklicher Aufhebungsklauseln im Sinne des Artikel 1456 des italienischen Zivilgesetzbuchs davon abhängig macht, daß die vertragsbrüchige Partei die Nichterfuellung des Vertrages zu vertreten hat, räumt Artikel 1322 dieses Gesetzbuchs den Parteien im Rahmen der Vertragsautonomie das Recht ein, den Vertragsinhalt innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen. Das italienische Zivilgesetzbuch steht also der vertraglichen Vereinbarung einer Auflösungsklausel nicht entgegen, die abweichend vom allgemeinen italienischen Vertragsrecht nicht voraussetzt, daß die Nichterfuellung verschuldet ist.

24 Im vorliegenden Fall haben die Parteien offenkundig spezifische Auflösungsbedingungen beabsichtigt, die vor allem den besonderen Charakter der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und dem Unternehmen, dem sie auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3640/85 eine Beihilfe gewährt, sowie die praktischen Möglichkeiten der Kommission berücksichtigten, die Durchführung des Arbeitsprogramms zu verfolgen. Diese Möglichkeiten hängen weitgehend von den Berichten ab, die der Vertragspartner ihr nach Artikel 4 Absatz 3 übermitteln muß.

25 Die Kommission konnte sich somit auf Artikel 8 des Vertrages stützen, um die Auflösung zu erklären.

26 Das Schreiben der Kommission vom 18. September 1991 an die Beklagte erfuellt damit die Erfordernisse einer Mahnung nach Artikel 8 des Vertrages, die Voraussetzung für eine wirksame Auflösung ist, obwohl es sich nicht ausdrücklich auf Artikel 8 des Vertrages bezieht und der Beklagten eine Erfuellungsfrist von mehr als einem Monat einräumt.

Zur Rückzahlung des Vorschusses

27 Aus Artikel 8 Absatz 3 des Vertrages folgt, daß die Beklagte zur Rückzahlung des Vorschusses in Höhe von unstreitig 195 397 ECU verpflichtet ist.

Zinsen

28 Nach Artikel 8 Absatz 3 des Vertrages sind Zinsen ab dem Zeitpunkt des Empfangs des Vorschusses in Höhe des Zinssatzes der Europäischen Investitionsbank zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission über die Gewährung der finanziellen Beihilfe zu zahlen.

29 Nach Auffassung der Kommission sind die Zinsen daher ab 1. April 1988 zu zahlen. Da die Entscheidung über die Beihilfegewährung am 11. November 1986 getroffen worden sei, betrage der anwendbare Zinssatz 8,05 %. Der Betrag der Zinsen belaufe sich daher auf 43,09 ECU für jeden Tag des Verzugs bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Schuld.

30 Da die Beklagte dem nicht widersprochen hat und sich aus den Akten nichts ergibt, was der Auffassung der Kommission entgegenstuende, ist ihrem Antrag hinsichtlich der Höhe der Zinsen stattzugeben.

31 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist beim Betrag der Hauptsache und der Zinsen die Bezugnahme auf Ecu durch eine Bezugnahme auf Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU zu ersetzen.

Zum Schadensersatz

32 Gestützt auf Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs beantragt die Kommission ferner, die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 60 000 ECU zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die Nichterfuellung des Vertrages entstanden sei und der in einer ungerechtfertigten Bindung von Gemeinschaftsmitteln, die anderen Vorhaben hätten zugute kommen können, einer Vergeudung personeller Mittel und einer Beeinträchtigung des guten Rufes des Organs bestehe.

33 Die Beklagte wendet ein, mangels Verschuldens hafte sie nicht.

34 Die Kommission bestreitet das Fehlen eines Verschuldens und behauptet, bei normaler vertraglicher Sorgfalt hätte die Beklagte sie zumindest von der Gefahr einer Nichterfuellung des Vertrages in Kenntnis setzen müssen.

35 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund einer Schiedsklausel beschränkt sich auf die Entscheidung über Forderungen, die auf den von der Gemeinschaft geschlossenen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus diesem Vertrag stehen (siehe Urteil Kommission/Zoubek, Randnr. 11).

36 Artikel 1453 des italienischen Zivilgesetzbuchs, nach dem die vertragsbrüchige Partei ihrem Vertragspartner schadensersatzpflichtig ist, ist schon nach seinem Wortlaut unabhängig von dem Verfahren anzuwenden, nach dem die Auflösung erfolgt. Die Kommission kann sich also auf diese Vorschrift berufen, die nach Artikel 14 des Vertrages anwendbar ist.

37 Zur Prüfung der Begründetheit dieser Forderung ist zwischen dem Zeitraum vor und nach der Auflösung des Vertrages zu unterscheiden.

38 Was den Zeitraum vor der Auflösung angeht, gab Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 des Vertrages der Kommission die Möglichkeit, rechtzeitig die Konsequenzen daraus zu ziehen, daß der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfuellte, und das Vertragsverhältnis vorzeitig und einseitig zu beenden. Die Kommission weist selbst darauf hin, daß sie nicht zur Fristverlängerung verpflichtet war. Sie kann daher nicht von der Beklagten erwarten, daß diese die Haftung für einen Schaden übernimmt, der aus ihren eigenen Entscheidungen oder ihrer eigenen Untätigkeit herrührt.

39 Was den Zeitraum nach der Auflösung angeht, ist die Lage durch die rechtswidrige Weigerung des Vertragspartners, die Rückforderungen zu erfuellen, eine andere. Allerdings gleichen, was die ungerechtfertigte Bindung von Gemeinschaftsmitteln angeht, die der Beklagten auferlegten Verzugszinsen den finanziellen Schaden aus, der der Gemeinschaft durch die verspätete Zahlung entstanden sein mag. Was den Verlust von Finanzierungsmöglichkeiten angeht, der für andere potentielle Vertragspartner entstanden ist, ist die Kommission nicht berechtigt, im eigenen Namen einen etwaigen Schaden Dritter geltend zu machen.

40 Was weiter die angeblich unangebrachte Verwendung personeller Mittel der Kommission im gerichtlichen Verfahren angeht, so stellen die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig sind, als solche keinen von der Kostenlast unterscheidbaren Schaden dar.

41 Was schließlich die anderen behaupteten Schäden angeht, hat die Kommission ihr Vorliegen nicht klar und überzeugend dargelegt.

42 Der Schadensersatzantrag der Kommission ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Zahlung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die SNUA Srl wird verurteilt, an die Kommission der europäischen Gemeinschaften 195 397 Euro zuzueglich Zinsen in Höhe von 43,09 Euro für jeden Tag des Verzugs ab 1. April 1988 bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die SNUA Srl trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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