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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.2000
Aktenzeichen: C-69/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 91/676/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 91/676/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Dezember 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Bestimmung der von Verunreinigung betroffenen Gewässer - Bestimmung der Binnengewässer. - Rechtssache C-69/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-69/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Hauptrechtsberater R. Wainwright als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch M. Ewing, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigten, im Beistand von D. Wyatt, QC, Zustellungsanschrift: Botschaft des Vereinigten Königreichs, 14, boulevard Roosevelt, Luxemburg,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie aus Artikel 5 dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters J.-P. Puissochet und der Richterrin F. Macken (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juli 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie aus Artikel 5 dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Nach Artikel 1 hat diese Richtlinie zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.

3 Gemäß Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie bedeutet "Verunreinigung" "die direkte oder indirekte Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen in Gewässer, wenn dadurch die menschliche Gesundheit gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt, Erholungsmöglichkeiten beeinträchtigt oder die sonstige rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden".

4 Artikel 3 Absätze 1 und 2 bestimmt:

"(1) Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind, und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 ergriffen werden, werden von den Mitgliedstaaten nach den Kriterien des Anhangs I bestimmt.

(2) Die Mitgliedstaaten weisen innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen, die in nach Absatz 1 bestimmte Gewässer entwässern und die zur Verunreinigung beitragen, als gefährdete Gebiete aus. Sie unterrichten die Kommission hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung."

5 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor: "Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest."

6 Nach Artikel 12 Absatz 1 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

7 Aus einer Fußnote zu Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie geht hervor, dass diese den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekannt gegeben wurde.

8 Anhang I A Nummern 1 und 2 der Richtlinie sieht vor, dass Gewässer nach Artikel 3 Absatz 1 u. a. nach Kriterien bestimmt werden, die darin bestehen, festzustellen, ob die Gewässer, was Binnengewässer, insbesondere solche, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden oder bestimmt sind, angeht, eine höhere Nitratkonzentration als die nach der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 26) vorgesehene enthalten oder enthalten könnten, wenn keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie getroffen werden, und ob sie, was Grundwasser angeht, mehr als 50 mg/l Nitrat enthalten oder enthalten könnten, wenn keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen werden.

9 Nachdem der Kommission die vom Vereinigten Königreich aufgrund der Richtlinie getroffenen Maßnahmen mitgeteilt worden waren, richtete sie am 21. Oktober 1996 ein Mahnschreiben an das Vereinigte Königreich, um zusätzliche Informationen über die Durchführung der Artikel 3 Absätze 1 bis 4, 4 Absatz 1 Buchstabe a und 5 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie durch diesen Staat zu erhalten.

10 Nach einem Schriftwechsel über die vom Vereinigten Königreich in diesem Zusammenhang erlassenen Maßnahmen gab die Kommission, die durch die vorgelegten Antworten nicht zufrieden gestellt worden war, am 9. Juni 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie zu dem Ergebnis gelangte, dass das Vereinigte Königreich die Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie 5 der Richtlinie nicht beachtet habe, und forderte dieses auf, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten von deren Bekanntgabe an nachzukommen.

11 In den mit Schreiben vom 14. Oktober, 23. November und 7. Dezember 1998 sowie vom 11. Januar 1999 übermittelten Antworten räumte das Vereinigte Königreich ein, dass die Rügen der Kommission begründet seien, und verpflichtete sich, seine nationalen Rechtsvorschriften in Einklang mit der Richtlinie zu bringen.

12 Unter diesen Voraussetzungen hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

13 Die Kommission macht zunächst geltend, das Vereinigte Königreich habe die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie nicht beachtet. Diese Rüge gliedert sich in zwei Teile.

14 Zum einen stellt die Kommission fest, dass im Vereinigten Königreich nur die zur Gewinnung von Trinkwasser bestimmten Binnengewässer gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt worden seien, während die Richtlinie vorschreibe, dass auch Binnengewässer, die nicht für die Trinkwassergewinnung vorgesehen seien oder dazu genutzt würden und die übermäßige Nitratkonzentrationen enthielten oder enthalten könnten, bestimmt würden.

15 Die Kommission folgert daraus, dass die Definition, die die Regierung des Vereinigten Königreichs Binnengewässern im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie gebe, nicht die Bedingungen und Kriterien erfuelle, die in der Richtlinie, insbesondere in deren Anhang I A Nummern 1 und 2, genannt seien.

16 Zum anderen stellt die Kommission fest, dass nur Grundwasser, das zur menschlichen Ernährung bestimmt sei, gemäß Artikel 3 Absatz 1 bestimmt worden sei, während die Richtlinie vorschreibe, dass das gesamte Grundwasser, das mehr als 50 mg/l Nitrat enthalte oder enthalten könne, wenn keine Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 getroffen würden, zu bestimmen sei.

17 Die Kommission gelangt daher außerdem zu dem Ergebnis, dass das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen habe, da bei seiner Bestimmung des Grundwassers nicht das gesamte Grundwasser berücksichtigt werde, wie es Anhang I A Nummer 2 der Richtlinie vorsehe.

18 Die Kommission legt der Regierung des Vereinigten Königreichs sodann einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie insoweit zur Last, als sie - die Regierung - es unterlassen habe, gefährdete Gebiete in Nordirland gemäß dieser Vorschrift auszuweisen. Am 18. Dezember 1997 sei dort kein gefährdetes Gebiet ausgewiesen gewesen, obwohl zumindest ein Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie als ein Gebiet bestimmt worden sei, das Gewässer enthalte, die von Verunreinigungen betroffen seien oder betroffen sein könnten. Dieses Verzeichnis hätte spätestens am 20. Dezember 1995 aufgestellt sein müssen. Obwohl am 11. Januar 1999 drei Gebiete für Nordirland ausgewiesen worden seien, stütze sich diese Ausweisung - wie auch die für das gesamte Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs - auf eine unrichtige Bestimmung dieser Gewässer, wie die im Rahmen der ersten Rüge beanstandete, und berge daher notwendigerweise die Gefahr in sich, dass die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie vorgeschriebene Ausweisung der gefährdeten Gebiete unrichtig sei.

19 Die Kommission stellt schließlich fest, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs entgegen den Erfordernissen des Artikels 5 der Richtlinie am 31. Januar 1997 keine Aktionsprogramme für die im Rahmen von Artikel 3 ausgewiesenen gefährdeten Gebiete festgelegt habe. Diese Verpflichtung hätte in den vier auf die Bekanntgabe der Richtlinie folgenden Jahren erfuellt werden müssen. d. h. spätestens am 20. Dezember 1995.

20 Die Regierung des Vereinigten Königreichs räumt ein, dass das Vorbringen der Kommission im vorliegenden Fall begründet sei und dass der Gerichtshof der Klage stattzugeben habe. Sie macht jedoch geltend, sie sei ursprünglich von einer anderen Auslegung der Bedeutung der Richtlinie, was die Bestimmung der "Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind", im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 betrifft, ausgegangen, und die Umsetzung der Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sei auf diese Auslegung gestützt gewesen. Außerdem nennt sie Umsetzungsmaßnahmen, die sie erlassen habe oder die gerade erlassen würden, um ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.

21 Nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) ist die Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Dies schließt die Verpflichtung zur Einhaltung der durch die Richtlinien gesetzten Fristen ein (siehe Urteil vom 22. September 1976 in der Rechtssache 10/76, Kommission/Italien, Slg. 1976, 1359, Randnr. 12).

22 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Spätere Veränderungen berücksichtigt der Gerichtshof daher nicht (Urteil vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-364/97, Kommission/Irland, Slg. 1998, I-6593, Randnr. 8).

23 Im vorliegenden Fall geht aus dem Wortlaut der Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie 5 in Verbindung mit Anhang I A Nummern 1 und 2 der Richtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten folgenden Verpflichtungen nachzukommen haben:

- als Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind oder sein könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie ergriffen werden, nicht nur die zum menschlichen Verbrauch bestimmten Gewässer zu bestimmen, sondern auch alle Binnengewässer und das gesamte Grundwasser, wenn diese(s) eine höhere Nitratkonzentration als 50 mg/l enthalten/enthält oder enthalten können/kann (Artikel 3 Absatz 1);

- spätestens bis zum 20. Dezember 1993 als gefährdete Gebiete alle in ihrem Gebiet bekannten Flächen auszuweisen, die in Gewässer entwässern, die auf diese Weise gemäß Artikel 3 Absatz 1 als von Verunreinigung betroffen bestimmt worden sind (Artikel 3 Absatz 2) und

- spätestens bis zum 20. Dezember 1995 Aktionsprogramme mit dem Ziel festzulegen, die Gewässerverunreinigung durch Nitrat zu verringern und die Gewässerqualität in den nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie ausgewiesenen gefährdeten Gebieten zu verbessern oder Abhilfe für diese Probleme zu schaffen (Artikel 5).

24 Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Vereinigte Königreich bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, wie es selbst einräumt.

25 Die Klage der Kommission ist somit begründet.

26 Demzufolge ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie aus Artikel 5 der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Verpflichtungen aus Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie aus Artikel 5 der Richtlinie nachzukommen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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