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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2004
Aktenzeichen: C-7/04 P(R)
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

Verordnung Nr. 17 Art. 14 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. September 2004. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd. - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Schriftstücke, die im Verlauf einer Nachprüfung beschlagnahmt wurden - Weigerung der Kommission, dem Schriftwechsel zwischen Anwalt und Mandant den Schutz des Berufsgeheimnisses zu gewähren - Grenzen. - Rechtssache C-7/04 P(R).

Parteien:

In der Rechtssache C-7/04 P(R)

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 57 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 9. Januar 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Wainwright und C. Ingen-Housz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Akzo Nobel Chemicals Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),

Akcros Chemicals Ltd mit Sitz in Surrey (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigte: C. Swaak, advocaat, und M. Mollica, avocate,

Antragstellerinnen im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

European Company Lawyers Association (ECLA) , Prozessbevollmächtigte: M. Dolmans, advocaat, und K. Nordlander, advokat, beauftragt durch J. Temple-Lang, Solicitor,

Council of the Bars and Law Societies of the European Union (CCBE) , Prozessbevollmächtigter: J. Flynn, QC,

Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten , Prozessbevollmächtigter: O. Brouwer, avocaat,

Streithelfer,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES

nach Anhörung des Generalanwalts A. Tizzano

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T125/03 R und T253/03 R (Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II0000, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

2. Mit diesem Beschluss hat der Präsident des Gerichts erster Instanz erstens einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2003 zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der der Akzo Nobel Chemicals Ltd, der Akcros Chemicals Ltd und Akcros Chemicals sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben wurde, eine Nachprüfung auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), zu dulden, und auf weitere einstweilige Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen zurückgewiesen (Rechtssache T125/03 R). Zweitens hat er einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der ablehnenden Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz des Berufsgeheimnisses für fünf bei einer Nachprüfung kopierte Schriftstücke und auf weitere einstweilige Anordnungen zur Wahrung der Interessen der Antragstellerinnen teilweise zurückgewiesen (Rechtssache T253/03 R).

3. Mit am 16. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Akzo Nobel Chemicals Ltd und die Akcros Chemicals Ltd (im Folgenden: Akzo) ein Anschlussrechtsmittel auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eingelegt, soweit der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T125/03 R vollständig und in der Rechtssache T253/03 R teilweise zurückgewiesen wurde.

4. Die Streithelfer haben ihre Stellungnahmen zur Unterstützung der Anträge von Akzo mit Schriftsätzen vom 16. Februar 2004 eingereicht.

5. Nachdem die Kommission eine Fristverlängerung für die Abgabe ihrer Stellungnahme zu dem Anschlussrechtsmittel erhalten hatte, hat sie diese Stellungnahme am 16. April 2004 eingereicht.

6. Da die schriftlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten alle Angaben enthalten, die für die Entscheidung über die Anträge erforderlich sind, besteht kein Anlass, die Verfahrensbeteiligten mündlich anzuhören.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

7. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und das Verfahren vor dem Gericht werden in den Randnummern 1 bis 20 des angefochtenen Beschlusses wie folgt zusammengefasst.

1 Am 10. Februar 2003 erließ die Kommission aufgrund von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), eine Entscheidung (nachstehend: Entscheidung vom 10. Februar 2003) zur Änderung der Entscheidung vom 30. Januar 2003, mit der die Kommission u. a. den Unternehmen Akzo Nobel Chemicals Ltd und Akcros Chemicals Ltd (nachstehend: Antragstellerinnen) sowie ihren Tochtergesellschaften aufgegeben hatte, eine Nachprüfung zur Ermittlung von Beweisen für etwaige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen zu dulden (nachstehend: Entscheidung vom 30. Januar 2003).

2 Am 12. und 13. Februar 2003 nahmen Beamte der Kommission im Beisein von Vertretern des Office of Fair Trading (Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs) auf der Grundlage der genannten Entscheidungen in den Räumen der Antragstellerinnen in Eccles, Manchester (Vereinigtes Königreich), eine Nachprüfung vor. Bei dieser Nachprüfung kopierten die Beamten der Kommission zahlreiche Dokumente.

3 Während der Nachprüfung wiesen die Vertreter der Antragstellerinnen die Beamten der Kommission darauf hin, dass bestimmte Dokumente eines besonderen Aktenordners möglicherweise unter das Berufsgeheimnis (legal professional privilege) für den Verkehr mit Anwälten fielen und deshalb der Kommission nicht zugänglich seien.

4 Daraufhin teilten die Beamten der Kommission den Vertretern der Antragstellerinnen mit, sie müssten die fraglichen Dokumente kurz einsehen, ohne sie zu prüfen, um sich über ihre etwaige Erfassung durch das Berufsgeheimnis eine eigene Meinung bilden zu können. Nach einer langen Diskussion und nachdem die Beamten der Kommission und des Office of Fair Trading die Vertreter der Antragstellerinnen auf die strafrechtlichen Konsequenzen einer Behinderung der Nachprüfung hingewiesen hatten, wurde beschlossen, dass die Leiterin der Nachprüfung die fraglichen Dokumente kurz prüfen würde, wobei ein Vertreter der Antragstellerinnen neben ihr stehen würde. Außerdem wurde beschlossen, dass dieser Vertreter seine Auffassung näher begründen muss, wenn ein Dokument seiner Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fällt.

5 Während der Prüfung der Dokumente des von den Vertretern der Antragstellerinnen bezeichneten Ordners kam es in Bezug auf fünf Dokumente zu Meinungsverschiedenheiten, und diese Dokumente wurden schließlich auf zweierlei Weise behandelt.

6 Das erste dieser Dokumente ist ein zweiseitiger maschinengeschriebener Vermerk des Generaldirektors von Akcros Chemicals vom 16. Februar 2000 an einen seiner Vorgesetzten. Nach Ansicht der Antragstellerinnen enthält dieser Vermerk Informationen, die der Generaldirektor von Akcros Chemicals in internen Gesprächen mit Mitarbeitern zusammengetragen hatte. Die Informationen seien zusammengestellt worden, um im Rahmen des schon vorher von Akzo Nobel aufgestellten Programms zur Einhaltung des Wettbewerbsrechts eine rechtliche Beratung von außen einzuholen.

7 Das zweite Dokument ist ein zusätzliches Exemplar des in der vorstehenden Randnummer beschriebenen zweiseitigen Vermerks mit handschriftlichen Notizen über Kontakte mit einem Anwalt der Antragstellerinnen, in denen dessen Name erwähnt ist.

8 Nach Anhörung der Erläuterungen der Antragstellerinnen zu diesen ersten beiden Dokumenten erklärten die Beamten der Kommission, sie seien nicht imstande, auf der Stelle endgültig zu entscheiden, ob die Dokumente dem Schutz durch das Berufsgeheimnis unterlägen. Sie fertigten daher Kopien von ihnen an und bewahrten diese in einem versiegelten Umschlag auf, den sie am Ende der Nachprüfung mitnahmen. In ihrem Antrag bezeichnen die Antragstellerinnen diese beiden Dokumente als solche der Kategorie A.

9 Das dritte zwischen den Beamten der Kommission und den Antragstellerinnen streitige Dokument besteht aus einer Reihe von handschriftlichen Notizen des Generaldirektors von Akcros Chemicals, zu denen die Antragstellerinnen vortragen, sie seien bei Gesprächen mit untergebenen Beschäftigten angefertigt worden und hätten zur Vorbereitung des maschinengeschriebenen Vermerks der Kategorie A gedient.

10 Bei den letzten beiden fraglichen Dokumenten schließlich handelt es sich um E-Mails, die der Generaldirektor von Akcros Chemicals mit dem Koordinator für Wettbewerbsrecht von Akzo Nobel austauschte, der in den Niederlanden als Anwalt zugelassen ist und in der maßgeblichen Zeit in der Rechtsabteilung von Akzo Nobel auf Dauer angestellt war.

11 Nach Prüfung der letztgenannten drei Dokumente und Anhörung der Erläuterungen der Antragstellerinnen hielt die Leiterin der Nachprüfung einen Schutz durch das Berufsgeheimnis für definitiv ausgeschlossen. Sie kopierte sie daher und fügte sie den anderen Unterlagen hinzu, ohne sie wie die Dokumente der Kategorie A in einem versiegelten Umschlag aufzubewahren. In ihrem Antrag bezeichnen die Antragstellerinnen diese Dokumente als solche der Kategorie B.

12 Mit Schreiben vom 17. Februar 2003 erläuterten die Antragstellerinnen der Kommission, warum die Dokumente der Kategorie A und die der Kategorie B ihrer Ansicht nach unter das Berufsgeheimnis fallen.

13 Mit Schreiben vom 1. April 2003 teilte die Kommission den Antragstellerinnen mit, dass sie das Vorbringen im Schreiben vom 17. Februar 2003 nicht davon überzeuge, dass die Dokumente unter das Berufsgeheimnis fielen. Die Antragstellerinnen könnten jedoch binnen zwei Wochen zu dieser vorläufigen Auffassung Stellung nehmen; nach Ablauf dieser Frist werde sie eine endgültige Entscheidung erlassen.

14 Die Antragstellerinnen haben mit Klageschrift, die am 11. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben insbesondere auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls der Entscheidung vom 30. Januar 2003, soweit sie von der Kommission als Rechtfertigung und/oder Grundlage für ihr (von der Entscheidung nicht trennbares) Vorgehen ausgelegt wird, dem Berufsgeheimnis unterliegende Dokumente zu beschlagnahmen und/oder zu prüfen und/oder zu lesen. Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T125/03 erhalten.

15 Am 17. April 2003 haben die Antragstellerinnen die Kommission über die Einreichung der Klage in der Rechtssache T125/03 unterrichtet. Sie haben die Kommission außerdem darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme, zu deren Abgabe bis zum 1. April 2003 sie aufgefordert worden seien, in der Klageschrift enthalten sei.

16 Mit einem am gleichen Tag eingereichten Schriftsatz haben die Antragstellerinnen gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG beantragt, den Vollzug der Entscheidung vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls der Entscheidung vom 30. Januar 2003 auszusetzen. Diese Rechtssache ist in der Kanzlei unter dem Aktenzeichen T125/03 R eingetragen worden.

17 Am 8. Mai 2003 hat die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 (nachstehend: Entscheidung vom 8. Mai 2003) erlassen. Mit Artikel 1 dieser Entscheidung lehnt sie den Antrag der Antragstellerinnen ab, ihnen die Dokumente der Kategorie A und der Kategorie B zurückzugeben und zu bestätigen, dass alle in ihrem Besitz befindlichen Kopien dieser Dokumente vernichtet worden sind. Im Übrigen erklärt die Kommission mit Artikel 2 der Entscheidung vom 8. Mai 2003 ihre Absicht, den versiegelten Umschlag mit den Dokumenten der Kategorie A zu öffnen. Sie werde dies jedoch nicht vor Ablauf der Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung vom 8. Mai 2003 tun.

18 Am 14. Mai 2003 hat die Kommission eine schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T125/03 R eingereicht.

19 Am 22. Mai 2003 hat der Präsident des Gerichts die Antragstellerinnen aufgefordert, zu den Schlussfolgerungen, die ihrer Auffassung nach in der Rechtssache T125/03 R aus der Entscheidung vom 8. Mai 2003 zu ziehen sind, Stellung zu nehmen. Die Antragstellerinnen haben ihre Stellungnahme am 9. Juni 2003 eingereicht, und die Kommission hat darauf am 3. Juli 2003 erwidert.

20 Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 8. Mai 2003 und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Verfahrenskosten. Mit besonderem Schriftsatz, der am 11. Juli 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Antragstellerinnen insbesondere beantragt, den Vollzug der Entscheidung vom 8. Mai 2003 auszusetzen. Diese Rechtssache hat das Aktenzeichen T253/03 R erhalten.

Der angefochtene Beschluss

Die Rechtssache T125/03 R

8. In der Rechtssache T125/03 R hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 67 festgestellt, dass alle Rügen der Antragstellerinnen gegen die Entscheidung vom 10. Februar 2003 und erforderlichenfalls die Entscheidung vom 30. Januar 2003 letztlich Maßnahmen beträfen, die zeitlich nach diesen Entscheidungen lägen und zudem von diesen zu unterscheiden seien.

9. Unter Verweisung auf die ständige Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte hat der Richter der einstweiligen Anordnung sodann in Randnummer 68 des Beschlusses daran erinnert, dass im Rahmen einer Nachprüfung gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 ein Unternehmen nicht die Rechtswidrigkeit des Ablaufs von Nachprüfungsverfahren geltend machen könne, um Anträge auf Nichtigerklrung des Rechtsakts, auf dessen Grundlage die Kommission die betreffende Nachprüfung durchführe, zu begründen.

10. Da der Richter der einstweiligen Anordnung folglich zu der Ansicht gelangt ist, dass die Antragstellerinnen das Vorliegen eines fumus boni iuris nicht dargetan hätten, hat er die Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung in der Rechtssache T125/03 R zurückgewiesen.

Die Rechtssache T253/03 R

11. In der Rechtssache T253/03 R hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst über den zweiten Klagegrund, der auf eine Verletzung des Berufsgeheimnisses gestützt war, entschieden.

12. Er hat einleitend festgestellt, dass Akzo nicht geltend mache, dass die Schriftstücke der Kategorie A selbst einen Schriftverkehr mit einem externen Anwalt oder Unterlagen darstellten, die den Wortlaut oder den Inhalt eines solchen Schriftverkehrs wiedergäben. Akzo habe vielmehr erklärt, dass die beiden streitigen Schriftstücke Vermerke darstellten, die im Hinblick auf eine telefonische Beratung mit einem Anwalt verfasst worden seien.

13. Da der Richter der einstweiligen Anordnung der Ansicht war, dass es sich um sehr bedeutsame und komplexe Fragen handele, die sich darauf bezögen, ob der Bereich des Schutzes durch das Berufsgeheimnis, wie er in der Rechtsprechung umrissen sei, gegebenenfalls in bestimmtem Maße für Arbeitsunterlagen oder Übersichten, die nur im Hinblick auf den Beistand durch einen Anwalt angefertigt worden seien, zu erweitern sei, ist er zu dem Schluss gelangt, dass diese Fragen im Verfahren zur Hauptsache eingehend geprüft werden müssten und dass dieser Klagegrund daher in diesem Stadium nicht als offensichtlich unbegründet anzusehen sei.

14. Was die handschriftlichen Notizen der Kategorie B anbelangt, so hat der Richter der einstweiligen Anordnung sie angesichts der Ähnlichkeit zwischen den beiden Kategorien von Schriftstücken in der gleichen Weise beurteilt wie die Notizen der Kategorie A.

15. In Bezug auf die beiden E-Mails der Kategorie B zwischen dem Generaldirektor von Akcros Chemicals und dem Koordinator von Akzo Nobel für Wettbewerbsrecht hat der Richter der einstweiligen Anordnung darauf hingewiesen, dass sie nicht zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten ausgetauscht worden seien und daher grundsätzlich nicht unter das Berufsgeheimnis fielen, wenn man die im Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79 (AM & S/Kommission, Slg. 1982, 1575) aufgestellten Grundsätze anwende.

16. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat sodann Argumente der Antragstellerinnen und der Streithelfer wiedergegeben, die ihm auf den ersten Blick geeignet erschienen, eine großzügigere Auslegung des Berufsgeheimnisses zu rechtfertigen.

17. Angesichts der Komplexität der Frage, unter welchen Umständen der Schriftverkehr mit einem auf Dauer in einem Unternehmen angestellten Anwalt unter das Berufsgeheimnis fallen kann, war der Richter der einstweiligen Anordnung der Auffassung, dass diese Frage dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten sei.

18. In Bezug auf den ersten Klagegrund, der auf eine Verletzung der im Urteil AM & S/Kommission aufgestellten Verfahrensgrundsätze und des Artikels 242 EG gestützt war, hat der Richter der einstweiligen Anordnung zunächst an diese Grundsätze erinnert und sodann den tatsächlichen Ablauf der von der Kommission vorgenommenen Nachprüfung analysiert.

19. In Randnummer 137 des angefochtenen Beschlusses hat er auf eine weitere heikle Frage hingewiesen, die dieser Klagegrund aufwerfe. Es sei nämlich zu prüfen, ob die Beamten der Kommission in Anbetracht der Verpflichtung eines der Nachprüfung unterliegenden Unternehmens zur Bekanntgabe der Anhaltspunkte für die Schutzwürdigkeit eines Schriftstücks dem ersten Anschein nach berechtigt gewesen seien, kurz in das Schriftstück Einsicht zu nehmen, um sich eine Meinung über dessen Schutzwürdigkeit zu bilden, wie sie dies im vorliegenden Fall getan hätten.

20. Insoweit hat der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 139 des angefochtenen Beschlusses angenommen, dass es nicht ausgeschlossen erscheine, dass die Beamten der Kommission bei einer auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 beruhenden Nachprüfung von einer auch nur oberflächlichen Einsichtnahme in die Unterlagen Abstand nehmen müssten, die nach der Erklärung eines Unternehmens unter das Berufsgeheimnis fielen, zumindest wenn dieses Unternehmen die Einsichtnahme verweigere.

21. Da der Richter der einstweiligen Anordnung der Ansicht war, dass er es mit einer komplexen Frage nach der Auslegung des im Urteil AM & S/Kommission festgelegten Verfahrens zu tun habe und dass nicht auszuschließen sei, dass die Kommission die in diesem Urteil aufgestellten Verfahrensgrundsätze nicht beachtet habe, hat er angenommen, dass die Voraussetzung des fumus boni iuris sowohl für die Schriftstücke der Kategorie A als auch für die der Kategorie B erfüllt sei.

22. Er hat weiter angenommen, dass die beantragten einstweiligen Anordnungen dringend seien. Was die Schriftstücke der Kategorie A anbelange, die die Kommission noch nicht eingesehen habe, müsse nämlich zur Vermeidung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens angeordnet werden, dass die Kommission nicht in diese Schriftstücke Einsicht nehme, weshalb der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung vom 8. Mai 2003 auszusetzen sei.

23. Was dagegen die Dokumente der Kategorie B angehe, in die die Kommission bereits Einsicht genommen habe und die nicht in einem versiegelten Umschlag verwahrt worden seien, ist der Richter der einstweiligen Anordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sei.

24. Schließlich hat er hinsichtlich der Dokumente der Kategorie A die widerstreitenden Interessen abgewogen. Er hat festgestellt, dass diese Interessenabwägung zugunsten einer Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 der Entscheidung vom 8. Mai 2003 ausfalle.

25. Der Tenor des angefochtenen Beschlusses lautet wie folgt:

1. Die Rechtssachen T125/03 R und T253/03 R werden für den vorliegenden Beschluss verbunden.

2. Der Council of the Bars and Law Societies of the European Union, der Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten und die European Company Lawyers Association werden in den Rechtssachen T125/03 R und T253/03 R als Streithelfer zugelassen.

3. Den Anträgen der Antragstellerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Verfahrensunterlagen der Rechtssachen T125/03 R und T253/03 R, die im Schreiben der Kanzlei vom 16. September 2003 an die Antragstellerinnen als vertraulich bezeichnet werden, wird im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgegeben.

4. Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T125/03 R wird zurückgewiesen.

5. Die Erklärung der Kommission, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie B gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

6. Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2003 über einen Antrag auf Schutz durch das Berufsgeheimnis (Sache COMP/E-1/38.589) wird in der Rechtssache T253/03 R bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt.

7. Der versiegelte Umschlag mit den Schriftstücken der Kategorie A wird bis zum Erlass des Urteils in der Kanzlei des Gerichts aufbewahrt.

8. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T253/03 R zurückgewiesen.

9. Die Kostenentscheidung in den Rechtssachen T125/03 R und T253/03 R bleibt vorbehalten.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel

26. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung der Nummern 6 und 7 des Tenors des angefochtenen Beschlusses. Sie macht drei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich Rechtsfehler bei der Beurteilung und beim Nachweis der Voraussetzung des fumus boni iuris, Rechtsfehler bei der Beurteilung und beim Nachweis der Dringlichkeitsvoraussetzung und Verfahrensfehler, die das Beweisrecht beträfen und die Interessen der Kommission beeinträchtigten.

27. Das Anschlussrechtsmittel von Akzo richtet sich auf die Aufhebung der Nummern 4 und 8 des Tenors des angefochtenen Beschlusses. Akzo macht zwei Rechtsmittelgründe geltend, wobei der erste - in der Rechtssache T125/03 R - auf einer Verletzung des Rechts auf einen effektiven Rechtsschutz und der zweite - in der Rechtssache T253/03 R - auf einer Verletzung dieses Rechts sowie auf einer fehlerhaften Anwendung des Begriffes des nicht wieder gutzumachenden Schadens beruht.

Zum Rechtsmittel

28. Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung vorläufige Maßnahmen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur getroffen werden können, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht wurde (fumus boni iuris) und wenn sie in dem Sinne dringend sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I4971, Randnr. 30).

29. Falls sich ergibt, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass die anderen Voraussetzungen geprüft werden müssten, und zwar auch nicht die des fumus boni iuris, die nach den Randnummern 98 und 127 des angefochtenen Beschlusses möglicherweise auf der Grundlage einer Konzeption des Berufsgeheimnisses erörtert werden müsste, die zu einem neuen Verständnis der insbesondere im Urteil AM & S/Kommission genannten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts über den Schutz des Berufsgeheimnisses führen würde.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die Dringlichkeitsvoraussetzung

Vorbringen der Parteien

30. Die Kommission trägt vor, die Beurteilung der Dringlichkeitsvoraussetzung sei mit einer Reihe von Rechtsfehlern behaftet. Diese Fehler beruhten auf der Anwendung einer falschen Methode für die Ermittlung der Dringlichkeit, auf dem Fehlen einer angemessenen Begründung und auf der Unfähigkeit, nachzuweisen, dass die für die Feststellung der Dringlichkeit erforderlichen Kriterien erfüllt seien, sowie auf der Nichtberücksichtigung der Schwäche des fumus boni iuris beim Nachweis der Dringlichkeit.

31. Die Kommission meint, dass sich der Richter der einstweiligen Anordnung für seine Ansicht, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung erfüllt sei, auf eine Begründung gestützt habe, wonach auch die nur vorläufige Verbreitung von Informationen, die ein Einzelner seinem Anwalt anvertraut habe, das Vertrauen, das er durch vertrauliche Mitteilungen an seinen Anwalt darein gesetzt habe, dass diese niemals verbreitet würden, in nicht wieder gutzumachender Weise zerstören könne. In Randnummer 167 des angefochtenen Beschlusses erkenne der Richter der einstweiligen Anordnung selbst an, dass der Schaden, der aus der bloßen Lektüre der Schriftstücke der Kategorie A resultiere, nicht mit dem Erfordernis zusammenhänge, die Verteidigungsrechte der Antragstellerinnen zu schützen, sondern sich aus dem besonderen Charakter des Berufsgeheimnisses ergebe.

32. Der Richter der einstweiligen Anordnung habe damit eine Konzeption des Berufsgeheimnisses zugrunde gelegt, die weder zulässig sei noch der bestehenden Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil AM & S/Kommission, entspreche. In dem angefochtenen Beschluss werde das Berufsgeheimnis nämlich als ein Recht der Unternehmen definiert, dessen Wesen durch jede Beschränkung seiner Ausübung eigentlich und unabänderlich beeinträchtigt werde. Demgegenüber werde der Schutz des Schriftverkehrs zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten im Urteil AM & S/Kommission vor dem Hintergrund eines Verfahrens geprüft, das zu Entscheidungen über die Anwendung von Artikel 81 EG und 82 EG oder über die Verhängung von Bußgeldern führen könne.

33. Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass weder die Schwere noch die Unumkehrbarkeit, noch der sichere Eintritt des Schadens dargetan worden seien.

34. Im Übrigen habe sie sich verpflichtet - und diese Verpflichtung sei in Randnummer 157 des angefochtenen Beschlusses erwähnt worden -, Dritten keinen Zugang zu den betreffenden Schriftstücken zu gewähren, bevor das Gericht im Verfahren zur Hauptsache entschieden habe, was jede Gefahr einer Bekanntgabe an Dritte ausschließe.

35. Akzo macht geltend, in dem angefochtenen Beschluss seien die Rechtsprechung zum Schutz des Berufsgeheimnisses und insbesondere die im Urteil AM & S/Kommission aufgestellten Grundsätze korrekt angewandt worden.

Würdigung

36. Der Zweck des Verfahrens der einstweiligen Anordnung besteht darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um zu verhindern, dass der Partei, die den vorläufigen Rechtsschutz beantragt, ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden entsteht (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juli 2001 in der Rechtssache C180/01 P-R, Kommission/NALOO, Slg. 2001, I5737, Randnr. 52).

37. Der Gerichtshof hat außerdem hinsichtlich einer Entscheidung, mit der die Kommission die Nachprüfung angeordnet hat, entschieden, dass, wenn diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, die Kommission gehindert wäre, Unterlagen oder Beweisstücke, die sie sich im Zug dieser Nachprüfung verschafft hat, im Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden, weil sie sonst Gefahr liefe, dass die Entscheidung über den Wettbewerbsverstoß vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt würde, soweit sie auf derartige Beweismittel gestützt wäre (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2002 in der Rechtssache C94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I9011, Randnr. 49).

38. Die gleichen Grundsätze gelten dann, wenn es um eine Entscheidung der Kommission geht, hinsichtlich eines oder mehrerer Schriftstücke nicht den Schutz des Berufsgeheimnisses zu gewähren, und diese Entscheidung vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt wird.

39. Die Kommission erkennt im Übrigen an, dass, wenn die Entscheidung vom 8. Mai 2003 später für rechtswidrig gehalten würde, sie gezwungen wäre, die von dieser Rechtswidrigkeit betroffenen Schriftstücke aus ihren Akten zu entfernen, und es ihr daher unmöglich wäre, sie als Beweiselemente zu verwenden.

40. Unter diesen Umständen hat die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verwendung der Schriftstücke der Kategorie A in einem von der Kommission durchgeführten Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft nur theoretischen Charakter und ist jedenfalls wenig wahrscheinlich.

41. Auch wenn die Tatsache, dass die Kommission von den in den Schriftstücken der Kategorie A enthaltenen Informationen nur Kenntnis nimmt, ohne dass diese Informationen in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verwendet würden, möglicherweise geeignet ist, das Berufsgeheimnis zu verletzen, so genügt doch dieser Umstand für sich allein nicht, um zu belegen, dass in der vorliegenden Rechtssache die Dringlichkeitsvoraussetzung erfüllt ist.

42. Angesichts der von der Kommission eingegangenen Verpflichtung, Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T253/03 keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie A zu gewähren, und der Tatsache, dass es der Kommission nicht möglich ist, diese Schriftstücke als Beweiselemente in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu verwenden, könnte, falls die Entscheidung vom 8. Mai 2003 für rechtswidrig erklärt würde, nämlich nur die Verbreitung der fraglichen Schriftstücke als Nachweis dafür dienen, dass die Dringlichkeitsvoraussetzung vorliegend erfüllt ist. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beamten der Kommission bereits anlässlich der Nachprüfung Schriftstücke der Kategorie A - wenn auch nur summarisch - geprüft haben.

43. Der Schaden, der möglicherweise aus einer gründlicheren Kenntnisnahme von diesen Schriftstücken resultieren könnte, genügt nicht, um das Vorliegen eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens nachzuweisen, da die Kommission daran gehindert ist, die auf diese Weise erhaltenen Informationen zu verwenden.

44. Da die Dringlichkeitsvoraussetzung folglich nicht erfüllt ist, ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, und die Nummern 6 und 7 des Tenors des angefochtenen Beschlusses sind aufzuheben.

Zum Anschlussrechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

45. Akzo macht geltend, dass die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T125/03 R das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verletze. Denn anfechtbare Maßnahme könne nur die Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sein, die dem gerügten Verfahrensfehler zugrunde liege. Jede spätere Entscheidung stehe in einem weniger direkten Zusammenhang mit dieser Verletzung und könne nicht die Maßnahme darstellen, die die Rechtsstellung des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens sofort und irreversibel beeinträchtige. Außerdem gebe es keine Gemeinschaftsbestimmung, die die Kommission verpflichte, im Anschluss an die Nachprüfung eine Maßnahme zu erlassen, die Gegenstand einer Klage sein könne. Der Rechtsschutz für das betroffene Unternehmen hinge daher von einer Ermessensentscheidung der Kommission ab.

46. Insoweit genügt die Feststellung, dass der Richter der einstweiligen Anordnung eine - von Akzo im Übrigen auch nicht in Frage gestellte - ständige Rechtsprechung korrekt angewandt hat, wonach Maßnahmen, die nach dem Erlass einer Entscheidung liegen, die Gültigkeit dieser Entscheidung nicht beeinträchtigen können. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den Ablauf der Nachprüfung im vorliegenden Fall lässt Akzo auch nicht ohne Rechtsschutz. Die Kommission hat nämlich die ablehnende Entscheidung kurz nach der Nachprüfung erlassen, und wenn sie es nicht getan hätte, hätte Akzo Klage gegen die Kommission auf Rückgabe der in dem versiegelten Umschlag verwahrten und nach Brüssel gebrachten Schriftstücke erheben können.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

47. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Akzo geltend, dass der Richter der einstweiligen Anordnung das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz verletzt und sich auf eine übertrieben enge Auslegung des Begriffes des nicht wieder gutzumachenden Schadens gestützt habe, als er entschieden habe, dass der Antrag in der Rechtssache T253/03 R bezüglich der Schriftstücke der Kategorie B nicht die Dringlichkeitsvoraussetzung erfülle.

48. Dadurch, dass er die in der Rechtssache T253/03 R beantragten vorläufigen Maßnahmen bezüglich dieser Schriftstücke abgelehnt habe, habe der Richter der einstweiligen Anordnung die Kommission darin bestärkt, diese Schriftstücke zu ihren Akten zu nehmen, anstatt sie in einem versiegelten Umschlag zu verwahren. Im Licht der Begründung des angefochtenen Beschlusses könne die Kommission nun dafür sorgen, dass alle Anträge auf vorläufige Maßnahmen, die gestellt würden, um den Status dieser Schriftstücke bis zu einer endgültigen Entscheidung zu bewahren, abgelehnt würden.

49. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Richter der einstweiligen Anordnung in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat, dass die Kommission bereits Einsicht in die drei Schriftstücke der Kategorie B genommen hatte, die nicht in einem versiegelten Umschlag verwahrt worden waren, so dass sie die betreffenden Informationen nicht als Beweismittel verwenden könnte, falls die Entscheidung vom 8. Mai 2003 im Verfahren zur Hauptsache für nichtig erklärt würde.

50. Nach Ansicht des Richters der einstweiligen Anordnung wäre ein Schaden praktisch nur denkbar, wenn die Kommission Maßnahmen ergreifen würde, die von den Informationen in den Schriftstücken der Kategorie B beeinflusst wären, ohne dass Akzo später mit ausreichender Gewissheit dartun könnte, dass tatsächlich ein Zusammenhang zwischen diesen Informationen und den getroffenen Maßnahmen bestehe. Der Richter der einstweiligen Anordnung hat diese Gefahr jedoch als hypothetisch bezeichnet.

51. Er hat hinzugefügt, dass die Kommission in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, sie werde Dritten keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorien A und B gewähren, bevor das Urteil ergangen sei, und er hat diese Zusage zur Kenntnis genommen.

52. Soweit der Richter der einstweiligen Anordnung unter diesen Umständen jede Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Schadens ausgeschlossen und daher entschieden hat, dass di e Dringlichkeitsvoraussetzung nicht erfüllt sei, hat er keinen Rechtsfehler begangen.

53. Daher ist das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:

1. Die Nummern 6 und 7 des Tenors des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Oktober 2003 in den Rechtssachen T125/03 R und T253/03 R (Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, Slg. 2003, II0000) werden aufgehoben.

2. Die Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sie werde Dritten bis zum Erlass des Urteils in der Rechtssache T253/03 R keinen Zugang zu den Schriftstücken der Kategorie A gewähren, wird zur Kenntnis genommen.

3. Der Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T253/03 R wird zurückgewiesen.

4. Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Ende der Entscheidung

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