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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: C-7/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1768/95


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1768/95 Art. 5 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 Art. 5 Abs. 4
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 Art. 5 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

8. Juni 2006

"Sorten - Höhe der dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Schutzrechts zu zahlenden angemessenen Entschädigung - Artikel 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 - Begriff des 'Entschädigungsbetrag[s , der] deutlich niedriger [ist] als der Betrag, der ... für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz ... verlangt wird'"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-7/05 bis C-9/05

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidungen vom 11. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 2005, in den Verfahren

Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

gegen

Ulrich Deppe,

Hanne-Rose Deppe,

Thomas Deppe,

Matthias Deppe,

Christine Urban (geborene Deppe) (C-7/05),

Siegfried Hennings (C-8/05),

Hartmut Lübbe (C-9/05)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kuris (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klucka,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. von Gierke,

- von U. Deppe, H.-R. Deppe, T. Deppe, M. Deppe und C. Urban (C-7/05) sowie S. Hennings (C-8/05) und H. Lübbe (C-9/05), vertreten durch Rechtsanwalt M. Miersch,

- der deutschen Regierung, vertreten durch C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und F. Erlbacher als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 5 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173, S. 14) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 (ABl. L 328, S. 6) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1768/95).

2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (im Folgenden: STV), einer Vereinigung von Inhabern gemeinschaftlicher Sortenschutzrechte (im Folgenden: Inhaber), einerseits und Ulrich Deppe, Hanne-Rose Deppe, Thomas Deppe, Matthias Deppe und Christine Urban, Erben des verstorbenen Landwirts Dieter Deppe, sowie den Landwirten Siegfried Hennings und Hartmut Lübbe andererseits über die Begleichung von Entschädigungsansprüchen für den Nachbau geschützten Saatguts.

Rechtlicher Rahmen

3 Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) wurde ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen.

4 Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung sieht eine Ausnahme vom gemeinschaftlichen Sortenschutz vor:

"Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 können Landwirte zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu Vemehrungszwecken im Feldanbau in ihrem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwenden, das sie in ihrem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorte gewonnen haben, wobei es sich nicht um eine Hybride oder eine synthetische Sorte handeln darf."

5 Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung betrifft die finanziellen Bedingungen, unter denen Landwirte, die nicht Kleinlandwirte sind, dieses Sonderrecht in Anspruch nehmen können. Diese Landwirte sind verpflichtet, "dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird; die tatsächliche Höhe dieser angemessenen Entschädigung kann im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen, wobei berücksichtigt wird, inwieweit von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 in Bezug auf die betreffende Sorte Gebrauch gemacht wird".

6 Die Verordnung Nr. 1768/95 enthält nach ihrem Artikel 1 die Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Bedingungen für die Wirksamkeit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung.

7 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1768/95 sieht vor:

"(1) Die in Artikel 1 genannten Bedingungen sind von dem Sortenschutzinhaber, der insoweit den Züchter vertritt, und von dem Landwirt so umzusetzen, dass die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt bleiben.

(2) Die legitimen Interessen sind dann als nicht gewahrt anzusehen, wenn eines oder mehrere Interessen verletzt werden, ohne dass der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen wurde."

8 Artikel 5 dieser Verordnung lautet:

"(1) Die Höhe der dem Sortenschutzinhaber zu zahlenden angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung kann zwischen dem [I]nhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich vereinbart werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muss der Entschädigungsbetrag deutlich niedriger sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird.

Gibt es in dem Gebiet des Betriebs des Landwirts keine Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz der betreffenden Sorte und liegt der vorgenannte Betrag gemeinschaftsweit nicht auf einheitlichem Niveau, so muss die Entschädigung deutlich niedriger sein als der Betrag, der normalerweise für den vorgenannten Zweck dem Preis für Vermehrungsmaterial der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie beim Verkauf derselben Sorte in derselben Region zugeschlagen wird, sofern er nicht höher ist als der vorgenannte, im Aufwuchsgebiet des Vermehrungsmaterials übliche Betrag.

(3) Die Höhe der Entschädigung gilt als deutlich niedriger im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung und des vorstehenden Absatzes, wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als ein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts der betreffenden, dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorten herbeizuführen oder zu stabilisieren. Dieses Verhältnis ist als vernünftig anzusehen, wenn es sicherstellt, dass der Sortenschutzinhaber insgesamt einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält."

9 Mit der am 24. Dezember 1998 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 2605/98 wurden dem genannten Artikel 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in seiner ursprünglichen Fassung insbesondere folgende Absätze angefügt:

"(4) Ist im Falle von Absatz 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbereitervereinigungen - festgesetzt, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niedergelassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im 'Amtsblatt' des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.

(5) Liegt im Falle von Absatz 2 keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird.

Hat ein Mitgliedstaat der Kommission jedoch vor 1. Januar 1999 den unverzüglich bevorstehenden Abschluss einer Vereinbarung gemäß Absatz 4 zwischen den betreffenden Vereinigungen auf nationaler oder regionaler Ebene mitgeteilt, so beläuft sich die Entschädigung in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Art auf 40 % anstelle des vorstehenden Prozentsatzes von 50 %, jedoch nur hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vor der Umsetzung der Vereinbarung und nicht nach dem 1. April 1999.

(6) Hat ein Landwirt im Fall von Absatz 5 während des betreffenden Zeitraums von der landwirtschaftlichen Ausnahmeregelung für mehr als 55 % seiner gesamten Erzeugung der betreffenden Sorte Gebrauch gemacht, so ergibt sich die Höhe der Entschädigung aus der in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Sorte geltenden Entschädigung, wenn diese Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der einzelstaatlichen Sortenschutzregelung geschützt wäre, es ein einzelstaatliches System mit einer solchen Entschädigung gibt und die Höhe der Entschädigung 50 % des Betrags überschreitet, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird. Gibt es eine solche Staffelung im Rahmen der nationalen Regelung nicht, so finden die Bestimmungen von Absatz 5 unabhängig vom Verwendungsverhältnis Anwendung."

10 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95 bestimmt:

"Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 entsteht die individuelle Pflicht des Landwirts zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau.

Der Sortenschutzinhaber kann Zeitpunkt und Art der Zahlung bestimmen. Er darf jedoch keinen Zahlungstermin bestimmen, der vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht liegt."

Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

11 Der Bundesgerichtshof ist mit Revisionen befasst, die STV gegen Berufungsurteile eingelegt hat, mit denen ihre gegen die Erben von Herrn Dieter Deppe sowie die Herren Hennings und Lübbe erhobene Forderung nach einer zusätzlichen Entschädigung zurückgewiesen wurde.

12 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hat sich zu der Frage, was unter einer "deutlich niedrigeren" Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 zu verstehen ist und nach welchen Maßstäben diese Entschädigung zu bemessen ist, bislang weder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte noch in der Literatur eine einheitliche Linie entwickelt.

13 In Artikel 5 der Verordnung Nr. 1768/95 sei nicht geregelt, wem in dem Fall, dass ein Vertrag zwischen dem Inhaber und dem nachbauenden Landwirt nicht zustande komme, die Befugnis zur Bestimmung der Entschädigung zustehen solle. Da der Inhaber nach Artikel 6 dieser Verordnung den Zeitpunkt und die Art der Zahlung der ihm geschuldeten Entschädigung bestimmen könne, könnte anzunehmen sein, dass ihm auch die Befugnis zustehe, die Höhe der Entschädigung zu bestimmen.

14 Nach demselben Artikel 5 schuldeten die Beklagten der Ausgangsverfahren für den von ihnen vorgenommenen Nachbau eine angemessene Entschädigung, die mangels einer Vereinbarung zwischen den entsprechenden Parteien deutlich niedriger sein müsse als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt werde (im Folgenden: Lizenzgebühr). "Deutlich niedriger" bedeute stets einen fühlbaren Abschlag gegenüber der Lizenzgebühr. Im Wirtschaftsleben werde die Herabsetzung eines Entgelts um 20 % als erheblicher Nachlass angesehen.

15 Fraglich sei, nach welchen Maßstäben die Angemessenheit der Entschädigung bei gesetzlicher Veranlagung zu bemessen sei. Unter Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 2605/98 meint das vorlegende Gericht, aus der Heranziehung der Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten als Leitlinie könne zu folgern sein, dass dem Inhaber bei der Bestimmung der von dem nicht vertraglich gebundenen Landwirt geschuldeten Entschädigung ein gewisser Rahmen vorgegeben sei, ohne dass die einzelnen Bemessungsregeln übernommen werden müssten. Demnach könnte man unter Zugrundelegung des Kooperationsabkommens von 1996, das als Leitlinie maßgebend sein könnte, einen Satz von 80 % der Lizenzgebühr für zertifiziertes Saatgut als angemessen ansehen.

16 Aus der einer Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen zuerkannten Leitlinienfunktion könne aber auch gefolgert werden, dass die wesentlichen Kernelemente dieser Vereinbarung auch bei der gesetzlichen Veranlagung übernommen werden sollten. Dieser Ansatz hätte zur Folge, dass sich zwischen der Berechnung auf der Grundlage der Vereinbarung und der Berechnung aufgrund des Gesetzes im Ergebnis keine wesentlichen Unterschiede ergäben.

17 Das Kooperationsabkommen von 1996 sei allerdings erst am 16. August 1999 im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts (im Folgenden: Amt) veröffentlicht worden. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob die formalen Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1768/95 auch auf bereits vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 wirksam abgeschlossene Kooperationsabkommen anzuwenden seien.

18 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof in den drei Ausgangsverfahren beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist dem Erfordernis für die Bemessung einer Nachbauentschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95, sie müsse "deutlich niedriger" als der Betrag sein, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird, auch dann genügt, wenn die Vergütung pauschal mit 80 % dieses Betrages bemessen wird?

2. Enthält Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine wertmäßige Festlegung für die Höhe der Nachbauentschädigung bei gesetzlicher Veranlagung?

Falls ja: Gilt diese Festlegung als Ausdruck eines allgemeinen Gedankens auch für Nachbauhandlungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 erfolgten?

3. Schließt die Leitlinienfunktion einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 ein, dass diese bei gesetzlicher Veranlagung in ihren wesentlichen Kernelementen (Berechnungsparameter) auch dann übernommen wird, wenn dem Sortenschutzinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Vergütung nicht alle in der Sphäre des Nachbauers liegenden für die Berechnung auf Grundlage der Vereinbarung erforderlichen Parameter bekannt sind und ihm insoweit auch ein Anspruch auf Mitteilung der entsprechenden Tatsachen gegen den Landwirt nicht zusteht?

Falls ja: Setzt eine solche Vereinbarung, soweit sie Leitlinienfunktion in diesem Sinne ausüben soll, für ihre Wirksamkeit die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 bestimmten Anforderungen auch dann voraus, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurde?

4. Setzt Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 eine obere Grenze der Entschädigung für vertragliche und/oder gesetzliche Entschädigungsregelungen?

5. Kann eine Vereinbarung zwischen berufsständischen Vereinigungen als Leitlinie im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 herangezogen werden, wenn sie den Entschädigungssatz von 50 % des Betrages gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 überschreitet?

19 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 26. Januar 2005 sind die Rechtssachen C-7/05 bis C-9/05 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine auf 80 % der Lizenzgebühr festgelegte Entschädigung dem Erfordernis genügt, dass die entsprechende Entschädigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" als die Lizenzgebühr sein muss.

21 Einleitend ist festzustellen, dass es für die Bestimmung der Vergütung des Inhabers drei Möglichkeiten gibt: zunächst Abschluss eines Vertrages zwischen dem Inhaber und dem Landwirt nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1768/95, sodann Abschluss von Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung und schließlich, hilfsweise, Bemessung eines Entschädigungsbetrags anhand bestimmter, in Artikel 5 Absätze 2 und 5 dieser Verordnung aufgestellter Vorgaben.

22 Da im vorliegenden Fall kein Vertrag und keine Vereinbarung vorliegen, ist die dritte in der vorstehenden Randnummer dieses Urteils genannte Möglichkeit heranzuziehen.

23 Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausführt, sind verschiedene Fallgestaltungen zu unterscheiden, je nachdem, ob es um Sachverhalte vor oder nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geht.

24 Was die erstgenannten Fallgestaltungen anbelangt, so ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95, dass die legitimen Interessen des Inhabers und des Landwirts nur dann als gewahrt angesehen werden können, wenn der "Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck" Rechnung getragen wurde.

25 Außerdem gibt Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung als ausschlaggebendes Kriterium für eine "deutlich niedrigere" Höhe der Entschädigung das Erfordernis vor, ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts der geschützten Sorten herbeizuführen oder zu stabilisieren.

26 Im Übrigen verweist Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung als Bezugsgröße auf den "Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird".

27 Für Fallgestaltungen, in denen es um Sachverhalte nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geht, legt Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 die den Inhabern zu zahlende Entschädigung auf 50 % der Lizenzgebühr fest und sah für eine Übergangszeit sogar einen Satz von 40 % vor, um einen Anreiz zum Abschluss von Vereinbarungen zwischen Inhabern und Landwirten zu schaffen.

28 Daraus folgt, dass der für die Berechnung der den Inhabern zu zahlenden Entschädigung pauschal auf 80 % der Lizenzgebühr festgesetzte Satz zu hoch ist und dass zur Bestimmung des anwendbaren Satzes auf die Verhältnisse in Bezug auf die streitigen Sorten und in der betreffenden Region abzustellen ist.

29 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirtschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Grundverordnung die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages der Lizenzgebühr nicht der Voraussetzung genügt, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzelnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1768/95 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

Zur zweiten Frage

30 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob - was die Festlegung der Ansprüche des Inhabers betrifft - Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 die Regeln enthält, nach denen die Höhe seiner Entschädigung bemessen werden kann.

31 Erstens geht aus dem Wortlaut des genannten Absatzes 4 klar hervor, dass die Regeln, nach denen die Höhe dieser Entschädigung bemessen werden kann, in die zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten geschlossenen Vereinbarungen aufzunehmen sind und als Leitlinien dienen, wenn diese Vereinbarungen der Kommission mitgeteilt und vom Amt veröffentlicht worden sind.

32 Zweitens legt Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 den Betrag der entsprechenden Entschädigung dann, wenn keine Vereinbarung vorliegt, auf 50 % des Betrages der Lizenzgebühr fest, wobei entsprechend der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2605/98 als einziger Vorbehalt eine mögliche Anpassung entsprechend einer nationalen Staffelung vorgesehen ist.

33 Das vorlegende Gericht möchte weiter wissen, ob diese Regeln Ausdruck eines allgemeinen, vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 anwendbaren Grundsatzes sind.

34 Die Kommission macht geltend, dass es dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderliefe, die Bestimmungen dieser Verordnung rückwirkend auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden.

35 Dazu ist darauf zu verweisen, dass die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 mit der Verordnung Nr. 2605/98 eingefügt wurden und keinen ausdrücklichen Hinweis enthalten, der ihre rückwirkende Anwendung auf Vorgänge vor dem Inkrafttreten der letztgenannten Verordnung ermöglichen würde.

36 Doch können die Absätze 4 und 5 des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1768/95, indem sie diese Vorschrift ergänzen und sich ausdrücklich auf sie beziehen, als Anhaltspunkt für die Bemessung des Betrages der Entschädigung für vor ihrem Inkrafttreten aufgetretene Sachverhalte dienen.

37 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des Inhabers bemessen werden kann, in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 definiert werden. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

Zur dritten und zur fünften Frage

38 Mit diesen beiden Fragen begehrt das vorlegende Gericht Auskunft über die Bedeutung und den Inhalt einer zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten geschlossenen Vereinbarung.

39 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass eine solche Vereinbarung nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in dem betreffenden Gebiet als Leitlinie für die Festsetzung der Entschädigung verwendet wird, wenn die vereinbarten Entschädigungsbeträge der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen mitgeteilt und daraufhin im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht wurden.

40 Weiterhin geht aus Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 klar hervor, dass die entsprechende Entschädigung 50 % der Lizenzgebühr beträgt, wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und Landwirten vorliegt.

41 Folglich ist dieser Satz von 50 % nicht der einzige, den die betreffenden Parteien bei der Aushandlung einer solchen Vereinbarung für die Entschädigung festlegen können.

42 Schließlich ist angesichts der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2605/98, die nicht zwischen vor und nach ihrem Inkrafttreten geschlossenen Vereinbarungen unterscheidet, festzustellen, dass eine Vereinbarung, die von Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde, nur dann als Leitlinie dienen kann, wenn in Bezug auf diese Vereinbarung die erwähnten förmlichen Voraussetzungen der Mitteilung und der Veröffentlichung erfüllt sind.

43 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte und die fünfte Frage zu antworten, dass eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen kann, wenn sie der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 vorgesehenen.

Zur vierten Frage

44 Mit dieser Frage ersucht der Bundesgerichtshof den Gerichtshof im Wesentlichen um Klärung, ob der in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 genannte Prozentsatz von 50 % eine obere Grenze für die Bemessung der Entschädigung darstellt.

45 Erstens ist festzustellen, dass dieser Artikel 5 Absatz 5 nur dann Anwendung findet, wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt.

46 Zweitens ist, wie der Generalanwalt in Nummer 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung abzuleiten, dass der angegebene Wert verbindlich ist und keine bloße Ober- oder Untergrenze darstellt. Die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber im zweiten Unterabsatz dieser Vorschrift eine Ausnahmeregelung vorgesehen hat, steht dieser Feststellung nicht entgegen, da diese Ausnahmeregelung nur für eine begrenzte Zeit galt und dazu bestimmt war, einen Anreiz für den raschen Abschluss von Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vor dem 1. April 1999 zu schaffen.

47 Folglich ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die Entschädigung des Inhabers, wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt, nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 nach einem festen Satz zu bemessen ist, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.

Kostenentscheidung:

Kosten

48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Im Fall der Inanspruchnahme der Ausnahme für die Landwirtschaft nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz genügt die pauschale Entschädigung in Höhe von 80 % des Betrages, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird, nicht der Voraussetzung, dass - vorbehaltlich der Beurteilung der anderen erheblichen Umstände der einzelnen Ausgangsrechtsstreitigkeiten durch das nationale Gericht - diese Entschädigung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 "deutlich niedriger" sein muss als der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz verlangt wird.

2. Die Kriterien, nach denen der Betrag der Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bemessen werden kann, werden in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 definiert. Diese Kriterien sind nicht rückwirkend anwendbar, können aber als Anhaltspunkt für die Berechnung der entsprechenden Entschädigung in Bezug auf einen Nachbau vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 dienen.

3. Eine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 kann nur dann mit allen ihren Parametern als Leitlinie dienen, wenn sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt und im Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurde, was auch dann gilt, wenn die Vereinbarung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2605/98 geschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann für die Entschädigung einen anderen Satz festlegen als den hilfsweise in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 vorgesehenen.

4. Wenn keine Vereinbarung zwischen Vereinigungen von Inhabern und von Landwirten vorliegt, ist die Entschädigung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1768/95 in der Fassung der Verordnung Nr. 2605/98 nach einem festen Satz zu bemessen, der weder eine obere noch eine untere Grenze darstellt.



Ende der Entscheidung

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