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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: C-7/06 P
Rechtsgebiete: Statut der Beamten


Vorschriften:

Statut der Beamten Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

29. November 2007(*)

"Rechtsmittel - Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Voraussetzung gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts - Begriff 'Dienst für einen anderen Staat'"

Parteien:

In der Rechtssache C-7/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 5. Januar 2006,

Beatriz Salvador García, Prozessbevollmächtigte: R. García-Gallardo Gil-Fournier, D. Domínguez Pérez und A. Sayagués Torres, abogados,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von J. Gutiérrez Gisbert, J. Rivas Andrés und M. Canal, abogados, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter) und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2007,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Salvador García die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005, Salvador García/Kommission (T-205/02, Slg. ÖD 2005, I-A-285 und II-1311, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. März 2002 über die Versagung der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und der damit verbundenen Zulagen (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Nach Art. 69 Satz 1 des Statuts in der zum Zeitpunkt der streitigen Entscheidung geltenden Fassung beträgt die Auslandszulage 16 v. H. des Gesamtbetrags des Grundgehalts sowie der dem Beamten zustehenden Haushaltszulage und der ihm zustehenden Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.

3 Nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts wird die Auslandszulage gewährt:

"a) Beamten, die

- die Staatsangehörigkeit des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Tätigkeit ausüben, nicht besitzen und nicht besessen haben und

- während eines sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren in dem europäischen Hoheitsgebiet des genannten Staates weder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch ihren ständigen Wohnsitz gehabt haben. Bei Anwendung dieser Vorschrift bleibt die Lage unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation ergibt.

..."

Sachverhalt

4 Das Gericht hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt in den Randnrn. 3 bis 13 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

"3 Die Klägerin, die die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, studierte von September 1991 bis Juli 1992 im Rahmen eines Postgraduiertenstudiums an der Freien Universität Brüssel und leistete danach von Oktober 1992 bis Februar 1993 ein Praktikum bei der Kommission in Brüssel ab.

4 Vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1994 war sie beruflich im Dienst der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Navarra (Comunidad Autónoma de Navarra) in Brüssel tätig. Vom 21. Februar 1995 bis 20. August 1995 war sie in Brüssel im Rahmen eines Vertragsverhältnisses beschäftigt, das sie am 21. Februar 1995 mit der Sociedad de Desarrollo de Navarra, Sodena SA (Entwicklungsgesellschaft Navarra, im Folgenden: Sodena), einer Gesellschaft, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Autonomen Gemeinschaft Navarra betraut ist, begründet hatte.

5 Vom 1. September 1995 bis 30. Juni 1996 arbeitete die Klägerin als Assistentin eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

6 Im Juli und August 1996 arbeitete sie ehrenamtlich für eine Nichtregierungsorganisation (NGO) in Peru.

7 Vom 2. September 1996 bis 28. Februar 1997 übte sie ihre Berufstätigkeit auf der Grundlage eines am 17. Juli 1996 unterzeichneten Arbeitsvertrags mit dem Privatunternehmen ECO aus, das von der Kommission mit technischen Hilfeleistungen beauftragt worden war.

8 Vom 1. März 1997 bis 28. Februar 1998 war die Klägerin im Rahmen eines am 1. März 1997 begründeten Vertragsverhältnisses für die Sociedad de Desarrollo Exterior de Navarra, Sodexna SA (Außenentwicklungsgesellschaft Navarra, im Folgenden: Sodexna), eine Gesellschaft, die sich um die Außenwirtschaftsentwicklung der Autonomen Gemeinschaft Navarra kümmert, im Hinblick auf die Eröffnung eines neuen Büros der Autonomen Gemeinschaft Navarra bei den Gemeinschaftsorganen in Brüssel tätig. Anschließend war sie bei der Sodexna vom 1. April 1998 bis 31. März 1999 auf der Grundlage eines am 1. April 1998 unterzeichneten Arbeitsvertrags als Leiterin des Büros dieser Gesellschaft in Brüssel beschäftigt.

9 Schließlich wurde die Klägerin mit dem Regionaldekret Nr. 87/1999 der Autonomen Gemeinschaft Navarra vom 29. März 1999 zur Vertreterin der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Navarra ernannt und arbeitete in dieser Eigenschaft vom 1. April 1999 bis 15. April 2001 in Brüssel.

10 Am 16. April 2001 trat die Klägerin als Beamtin in den Dienst der Kommission in Brüssel. Der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts erwähnte Zeitraum von fünf Jahren, der sogenannte "Bezugszeitraum", erstreckte sich im vorliegenden Fall vom 16. Oktober 1995 bis zum 15. Oktober 2000.

11 Der am 23. April 2001 zum Dienstantritt angelegte Personalbogen der Klägerin enthielt den Vermerk, dass ihr die Auslandszulage versagt werde; dies wurde mit einer Note vom 28. Juni bestätigt.

12 Am 27. September 2001 legte die Klägerin Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Note vom 28. Juni 2001 ein.

13 Mit [der] der Klägerin am 5. April 2002 zugestellte[n] [streitigen] Entscheidung wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde der Klägerin zurück. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass der Klägerin die Auslandszulage und die damit verbundenen Zulagen mit der Begründung versagt wurden, dass sie im Bezugszeitraum nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts in Brüssel gewohnt und ihre Berufstätigkeit ausgeübt habe. Konkret machte die Anstellungsbehörde Folgendes geltend:

- Die Tätigkeit als Assistentin eines Abgeordneten des Parlaments vom 1. September 1995 bis 30. Juni 1996 könne nicht als 'Dienst für eine internationale Organisation' im Sinne der in dem genannten Art. 4 vorgesehenen Ausnahme angesehen und damit neutralisiert werden, denn die Klägerin habe keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Parlament gehabt, da ihre einzige Vertragsbeziehung ein mit dem Abgeordneten geschlossener privatrechtlicher Vertrag gewesen sei.

- Die Arbeitstätigkeit in Peru vom 11. Juli bis 18. August 1996 (ein Monat und eine Woche) habe den Wohnsitz der Klägerin in Belgien nicht unterbrechen können.

- Die Berufstätigkeit für Sodena und Sodexna falle nicht unter die oben genannte Bestimmung; selbst wenn man davon ausginge, dass diese Gesellschaften öffentlicher Natur seien und mit der Vertretung der Interessen der Autonomen Gemeinschaft Navarra in Brüssel beauftragt gewesen seien, seien die Leistungen, die die Klägerin im Dienst dieser Gesellschaften erbracht habe, durch privatrechtliche Verträge geregelt gewesen.

- Auch die von der Klägerin unmittelbar für die Regierung von Navarra ausgeübte Tätigkeit könne nicht als 'Dienst für einen anderen Staat' im Sinne der in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Ausnahme angesehen werden."

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

5 Mit Klageschrift, die am 4. Juli 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

6 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen, die die Rechtsmittelführerin auf vier Klagegründe - Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts, fehlerhafte Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - gestützt hatte.

7 Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Frage stelle, ob die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin in Brüssel für Sodexna und für die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Navarra als Dienst für einen anderen Staat im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII zu gelten habe.

8 Zur Begründung der Zurückweisung dieses Klagegrundes hat das Gericht zunächst in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der allgemeinen Systematik des EG-Vertrags und des EAG-Vertrags eindeutig hervorgehe, dass der Begriff des Mitgliedstaats im Sinne der institutionellen Bestimmungen nur die Regierungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasse und nicht auf die Regierungen von Regionen oder Autonomen Gemeinschaften erstreckt werden könne, welchen Umfang die ihnen zuerkannten Befugnisse auch haben möchten.

9 In Randnr. 43 des angefochtenen Urteils hat es dann im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestimmungen des Statuts durch eine präzise Ausdrucksweise gekennzeichnet seien, die ihre analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich geregelte Fälle ausschließe. Schließlich hat es in Randnr. 44 des genannten Urteils darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Ausdruck "Staat" gewählt habe, obwohl es bereits bei Erlass des Statuts Mitgliedstaaten mit föderaler oder regionaler Struktur wie etwa die Bundesrepublik Deutschland gegeben habe und nicht nur Staaten mit zentralistischer Struktur. Daraus hat es gefolgert, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er politische Untereinheiten oder Gebietskörperschaften in den betreffenden Artikel hätte aufnehmen wollen, dies ausdrücklich getan hätte.

10 Das Gericht hat daraus in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass der Begriff "Staat" in Art. 4 des Anhangs VII des Statuts nur auf den Staat als juristische Person und einheitliches Völkerrechtssubjekt sowie auf seine Regierungsorgane abstelle.

11 In Randnr. 46 des angefochtenen Urteils hat es daraus abgeleitet, dass der Ausdruck "Dienst für einen anderen Staat" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts dahin auszulegen sei, dass er sich nicht auf den Dienst für Regierungen der politischen Untereinheiten der Staaten beziehe.

12 Außerdem hat das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin im Dienst von Gesellschaften mit öffentlichem Kapital, die einer Kategorie von Handelsgesellschaften zuzuordnen seien, erst recht nicht als "Dienst für einen Staat" angesehen werden könne. Solche öffentlichen Handelsgesellschaften, seien es Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, seien nämlich bereits ihrem Wesen nach keine Bestandteile der Verwaltungseinrichtungen des Staates, selbst wenn sie zur Wahrung und Vertretung bestimmter öffentlicher Interessen befugt oder im öffentlichen Interesse beauftragt seien.

13 In den Randnrn. 49 bis 56 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auch weitere Argumente der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen.

14 In Randnr. 49 ist es dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht gefolgt, dass es im Gemeinschaftsrecht einen autonomen Staatsbegriff gebe, der die dezentralisierten Einheiten umfasse. In den Randnrn. 50 und 51 ist es den Argumenten entgegengetreten, die auf die eigenen Zuständigkeiten der Autonomen Gemeinschaften in der spanischen Rechtsordnung und den Wortlaut einer Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichts vom 26. Mai 1994 gestützt waren. In den Randnrn. 52 bis 54 ist es den Argumenten nicht gefolgt, dass die Rechtsmittelführerin demselben Krankenversicherungssystem und derselben Besteuerung unterlegen habe wie die Bediensteten der Ständigen Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union in Brüssel. In den Randnrn. 55 und 56 schließlich hat es das auf die Beteiligung der Vertreter der Autonomen Gemeinschaften an den Beratenden Ausschüssen der Kommission gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen.

15 Zur Begründung der Zurückweisung des zweiten, auf eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung der Kommission gestützten Klagegrundes hat das Gericht in den Randnrn. 85 bis 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin im Bezugszeitraum ständig in Brüssel gewohnt und ihre hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt habe und sich dort auch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befunden habe. In Randnr. 88 des Urteils hat es ausgeführt, dass diese Schlussfolgerung auch dann nicht entkräftet wäre, wenn für die Zeit vom 1. September 1995 bis 30. Juni 1996, in der die Rechtsmittelführerin als Assistentin eines Abgeordneten des Parlaments gearbeitet habe, von einem Dienst für eine internationale Organisation im Sinne der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Ausnahme auszugehen wäre.

16 Den auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützten dritten Klagegrund hat das Gericht mit dem Hinweis in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils darauf zurückgewiesen, dass die Rechtsmittelführerin umfassende Kenntnis von den Gründen gehabt habe, aus denen die Anstellungsbehörde ihr die Auslandszulage versagt habe.

17 Schließlich hat das Gericht in den Randnrn. 107 und 108 des angefochtenen Urteils den vierten, auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Klagegrund der Rechtsmittelführerin mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass er in der vorausgegangenen Beschwerde nicht geltend gemacht worden sei.

18 Den Antrag auf Gewährung der mit der Auslandszulage verbundenen Zulagen hat das Gericht in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die zuvor getroffene Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin keinen Anspruch auf die Auslandszulage habe, zurückgewiesen.

Die Rechtsmittelanträge der Verfahrensbeteiligten

19 Die Rechtsmittelführerin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und

- der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

20 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

21 Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, indem es die Wendung "Lage ..., die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat ... ergibt", in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts falsch ausgelegt habe. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile.

22 Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Ausnahme eng ausgelegt. Damit sei es aber von seiner früheren Rechtsprechung, und zwar konkret von seinem Urteil vom 30. März 1993, Vardakas/Kommission (T-4/92, Slg. 1993, II-357, Randnr. 34), abgewichen, in dem es entschieden habe, dass diese Bestimmung als Ausnahme von einer Ausnahme weit auszulegen sei.

23 Zweitens liege der Grund für diese Ausnahme darin, dass bei den von ihr erfassten Personen aufgrund der zeitlichen Begrenztheit ihrer Abordnung in den Dienststaat nicht angenommen werden könne, dass sie ein dauerhaftes Band zu diesem Staat geknüpft hätten.

24 Durch den Ausschluss des Dienstes für den betreffenden Mitgliedstaat, der über die Autonomen Gemeinschaften geleistet werde, vom Anwendungsbereich dieser Ausnahme werde aber im angefochtenen Urteil der Grund für diese Bestimmung außer Acht gelassen und außerdem eine Diskriminierung eingeführt zwischen denjenigen Beamten, die den Dienst für diesen Staat im Rahmen einer Ständigen Vertretung über die Zentralverwaltung geleistet hätten, denen der Anspruch auf die Auslandszulage zuerkannt werde (Urteil des Gerichts vom 13. September 2005, Hosman-Chevalier/Kommission, T-72/04, Slg. 2005, II-3265, Randnr. 40), und den Beamten, die diesen Dienst über die Verwaltung einer Autonomen Gemeinschaft geleistet hätten. In beiden Fällen habe der Beamte nämlich vor seinem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften aufgrund der zeitlichen Begrenztheit seiner Abordnung in den Dienststaat kein dauerhaftes Band zu diesem Staat geknüpft. Worauf es letztlich ankomme, sei, ob das Band, das der Beamte zu seinem Dienststaat geknüpft habe, dauerhaft sei oder nicht.

25 Diese weite Auslegung führe schließlich entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils nicht dazu, dass alle öffentlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit als "Staat" angesehen würden. Von einer solchen Auslegung würden nur die Einrichtungen erfasst, die - wie im Fall der Autonomen Gemeinschaften - über Befugnisse auf gemeinschaftlichem Gebiet verfügten, und sie habe den Vorteil, mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags wie denjenigen über die staatlichen Beihilfen oder die öffentlichen Aufträge in Einklang zu stehen.

26 Drittens rügt die Rechtsmittelführerin, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es ihren Dienst als Angestellte einer Gesellschaft, die mit einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sei, von der Wendung "Lage ..., die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat ... ergibt", ausgenommen habe, ohne überhaupt geprüft zu haben, ob diese Gesellschaft in Anbetracht ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufgaben und ihrer Abhängigkeit von den staatlichen Behörden dem Staat zuzuordnen sei. Damit habe sich das Gericht sowohl zu den Bestimmungen des spanischen Rechts, nach denen eine solche Gesellschaft zur öffentlichen Verwaltung gehöre, als auch zur Gemeinschaftsrechtsprechung, insbesondere zu den Urteilen vom 20. September 1988, Beentjes (31/87, Slg. 1988, 4635, Randnr. 12), und vom 17. Dezember 1998, Kommission/Irland (C-353/96, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 26), in Widerspruch gesetzt.

27 Viertens macht die Rechtsmittelführerin geltend, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Gericht ihre Tätigkeiten im Dienst der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Navarra in Brüssel und für die Sodexna rechtsfehlerhaft beurteilt habe, müsse geprüft werden, wie ihre Aufgaben während ihrer Zeit als Assistentin eines Abgeordneten des Parlaments zu qualifizieren seien. Im Licht des geltenden Gemeinschaftsrechts sei diese Beschäftigungszeit als "Dienst für eine internationale Organisation" zu werten.

28 Die Kommission trägt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung erstens vor, dass das Gericht die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Ausnahme nicht eng, sondern, unter Vorbehalt des Erfordernisses unmittelbarer rechtlicher Beziehungen zwischen dem Betroffenen und dem jeweiligen Mitgliedstaat, weit ausgelegt habe. Im vorliegenden Fall habe die Rechtsmittelführerin jedoch keine solchen rechtlichen Beziehungen zum Königreich Spanien gehabt.

29 Zweitens macht sie geltend, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin gründe auf einer falschen Prämisse, die sich durch die ganze Argumentation ziehe. Die Rechtsmittelführerin bringe zwei Konzepte durcheinander, nämlich zum einen die ratio legis der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts geregelten Ausnahme und zum anderen die ratio legis der Verwendung des Begriffs "Staat" in dieser Ausnahme. Es sei aber nur die Auslegung des Begriffs "Staat", die vor dem Gericht erörtert worden sei und auf die es ankomme.

30 Es gebe auch keine Diskriminierung zwischen den Beamten, die den Dienst für den betreffenden Mitgliedstaat dadurch geleistet hätten, dass sie ihn im Rahmen einer zur Zentralverwaltung dieses Staates gehörenden Ständigen Vertretung erbracht hätten, und denjenigen, die ihren Dienst über eine Autonome Gemeinschaft geleistet hätten. Die beiden Fälle seien nämlich hinsichtlich der ausgeübten Aufgaben nicht vergleichbar, weil, wie Randnr. 51 des angefochtenen Urteils zu entnehmen sei, die Vertretungen der Autonomen Gemeinschaften den Auftrag hätten, die Interessen der von ihnen vertretenen Verwaltungen wahrzunehmen, und diese Interessen weder mit denjenigen der anderen Autonomen Gemeinschaften noch mit denen des Königreichs Spanien als Staat zwangsläufig zusammenfielen.

31 Jedenfalls müsse man sich an die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers halten, der nicht die Absicht gehabt habe, die politischen Untereinheiten eines Staates wie die Regierungen der Regionen, der Autonomen Gemeinschaften oder anderer Gebietskörperschaften in die genannte Ausnahme mit einzubeziehen.

32 Außerdem wären, wie vom Gericht in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils ausgeführt, nach der von der Rechtsmittelführerin vorgeschlagenen Auslegung "sämtliche öffentlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, denen eine Zentralregierung interne Befugnisse übertragen hat, einschließlich der Gemeinden und sämtlicher Einrichtungen, denen die Verwaltung Aufgaben übertragen hat, als Staaten anzusehen".

33 Was das Vorbringen betreffe, dass "es letztlich [darauf] ankommt, ..., ob das Band, das der Beamte zu seinem Dienststaat geknüpft hat, dauerhaft ist oder nicht", so handele es sich um eine neue Frage, die zumindest nicht in dieser Weise vor dem Gericht aufgeworfen worden sei und deren Zulässigkeit folglich zweifelhaft sei.

34 Zu dem Teil des Rechtsmittelgrundes, mit dem geltend gemacht wird, dass der Dienst als Angestellte einer öffentlichen Gesellschaft zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, vertritt die Kommission drittens die Ansicht, dass die von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteile Beentjes und Kommission/Irland einen anderen Bereich des Gemeinschaftsrechts beträfen, nämlich den Bereich, der durch die Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 185, S. 5) geregelt werde, die eine andere ratio legis als Art. 4 des Anhangs VII des Statuts habe.

35 Auch habe eine Person, die für eine öffentliche Handelsgesellschaft, sei es eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gearbeitet habe, keine unmittelbare rechtliche Beziehung zu dem betreffenden Staat gehabt; eine solche sei aber nach der Rechtsprechung zwingende Voraussetzung für die Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII vorgesehenen Ausnahme.

36 Viertens macht die Kommission geltend, das Gericht habe nicht versäumt, sich zu der Frage zu äußern, ob die Tätigkeit als Assistentin eines Abgeordneten des Parlaments als Dienst für eine internationale Organisation anzusehen sei, denn es habe in den Randnrn. 88 und 89 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Antwort auf diese Frage keinen Einfluss auf den Anspruch auf die Auslandszulage habe, weil die Rechtsmittelführerin sowohl vor als auch nach Ausübung dieser Tätigkeit ihren ständigen Wohnsitz in Brüssel gehabt habe. Außerdem falle eine solche Tätigkeit nicht unter die fragliche Ausnahme, da die Rechtsmittelführerin im Rahmen dieser Tätigkeit keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum Parlament gehabt habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit

37 Nach Ansicht der Kommission stellt das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass "es letztlich [darauf] ankommt, ..., ob das Band, das der Beamte zu seinem Dienststaat geknüpft hat, dauerhaft ist oder nicht", möglicherweise eine neue Frage oder zumindest eine Frage dar, die nicht in dieser Weise vor dem Gericht aufgeworfen worden sei.

38 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergibt, dass der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Rechtsmittels jedes erhebliche Argument vortragen darf, sofern das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändert (Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 66).

39 Es ist festzustellen, dass das erwähnte Vorbringen zur Stützung des Rechtsmittelgrundes vorgetragen wird, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts gerügt wird. Auch wenn dieses Argument daher vor dem Gericht nicht genauso formuliert wurde, wie in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils wiedergegeben, verändert es doch nicht den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand und stellt somit kein neues Angriffsmittel im Sinne des Art. 42 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dar.

40 Der einzige von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist demnach in vollem Umfang zulässig.

Zur Begründetheit

41 Die Entscheidung über den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgrund hängt davon ab, ob das Gericht die Wendung "Dienst für einen anderen Staat" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts rechtsfehlerhaft ausgelegt hat.

42 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission der Begriff "Staat" nicht aus der Wendung, deren Bestandteil er ist, herausgelöst werden kann, um gesondert ausgelegt zu werden. Um die Bedeutung eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs wie desjenigen des Dienstes für einen anderen Staat zu ermitteln, ist dieser Begriff in seiner Gesamtheit zu betrachten und nach Maßgabe der Systematik und der Ziele der Regelung auszulegen, deren Teil er ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2000, KVS International, C-301/98, Slg. 2000, I-3583, Randnr. 21, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50, vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30, und vom 16. Mai 2002, Schilling und Nehring, C-63/00, Slg. 2002, I-4483, Randnr. 24).

43 Die Auslandszulage nach Art. 69 des Statuts, die nach den Modalitäten des Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts gewährt wird, der den Begriff "Dienst für einen anderen Staat" enthält, soll nach ständiger Rechtsprechung die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnstaat in den Dienststaat umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, d. h. vom Grad seiner Integration in die neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit ergibt (vgl. Urteile vom 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C-452/93 P, Slg. 1994, I-4295, Randnr. 20, und vom 21. Juni 2007, Kommission/Hosman-Chevalier, C-424/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 35).

44 Durch die Gewährung der Auslandszulage sollen somit die faktischen Ungleichheiten ausgeglichen werden, die zwischen Beamten, die in die Gesellschaft des Dienststaats integriert sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, bestehen (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 36).

45 In einer solchen Auslandssituation im Sinne der Auslandszulage befindet sich auch ein Beamter, der zwar während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im europäischen Hoheitsgebiet des Staates, in dem sein Dienstort liegt, seinen Wohnsitz gehabt oder eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, aber im Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation gestanden hat (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 37).

46 Der Dienst "für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation" hat nämlich zur Folge, dass das spezifische Band des Betreffenden zu diesem anderen Staat oder dieser internationalen Organisation bestehen bleibt und so verhindert, dass ein dauerhaftes Band zum Dienststaat geknüpft wird und es dadurch zu einer hinreichenden Integration des Betreffenden in die Gesellschaft dieses Staates kommt (Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 38).

47 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts ist nicht zu entnehmen, dass der Dienst "für einen anderen Staat" zwangsläufig ein Dienst für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sein müsste. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Praxis die späteren Unionsbeamten ihren Dienst in den meisten Fällen für einen Mitgliedstaat und nicht für einen Drittstaat ausüben.

48 Da es auch um die Drittstaaten geht, ist für die Auslegung des Begriffs "Staat" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts das Völkerrecht heranzuziehen, das die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittstaaten regelt.

49 Auch wenn sich die innerstaatliche Kompetenzverteilung je nach dem institutionellen Aufbau der einzelnen Staaten unterscheidet, ist unter einem Staat im Völkerrecht ein einheitliches Rechtssubjekt zu verstehen. Bei Zugrundelegung dieser Konzeption ist es erforderlich, dass der Staat bei den anderen Staaten und den internationalen Organisationen durch ein einheitliches System der diplomatischen Vertretung vertreten wird, das ein Reflex der Einheitlichkeit des Staates auf internationaler Ebene ist.

50 Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass zwar nicht nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der betreffende Beamte im Dienst für "einen anderen Staat" gestanden hat, wenn er bei der Zentralverwaltung dieses anderen Staates beschäftigt war, dass aber seine funktionelle Eingliederung in die Ständige Vertretung dieses Staates ein entscheidender Gesichtspunkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Hosman-Chevalier, Randnr. 42).

51 In Randnr. 43 des Urteils Kommission/Hosman-Chevalier hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass der besondere Status der betreffenden Person als Mitglied des Personals einer Ständigen Vertretung ihr spezifisches Band zu dem fraglichen Mitgliedstaat begründet habe. Dieser privilegierte Status, der es ihr ermöglicht habe, in den Genuss verschiedener Vorrechte und Befreiungen nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen zu gelangen, errichte als solcher ein Hindernis dafür, dass sie ein dauerhaftes Band zum Dienststaat knüpfen und sich damit hinreichend in die Gesellschaft dieses Staates integrieren könne.

52 Die vorstehenden Ausführungen finden im Übrigen Bestätigung in einem damit in Einklang stehenden Argument, das sich aus einem der Aktenstücke ergibt. Das Königreich Spanien hat nämlich auf die im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage des Gerichts insoweit unwidersprochen erklärt, dass die Beamten aufgrund ihrer Eingliederung in die spanische Ständige Vertretung und ihrer Akkreditierung bei den belgischen Behörden ihren gesetzlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsmitgliedstaat beibehielten und die zuständigen Behörden sie, da sie bei den Gemeinden des Königreichs Belgien nicht gemeldet seien, nicht so behandelten, als hätten sie ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat.

53 Auch solche Umstände sind aber geeignet, zu verhindern, dass sich diese Beamten hinreichend in den Dienstmitgliedstaat integrieren, und können daher dazu beitragen, dass sich die Beamten in einer Auslandssituation im Sinne der Auslandszulage befinden.

54 Die Rechtsmittelführerin rügt insoweit, wie in Randnr. 24 des vorliegenden Urteils erwähnt, dass das Gericht eine Diskriminierung einführe zwischen denjenigen Beamten, die den Dienst für den Staat im Rahmen einer Ständigen Vertretung über die Zentralverwaltung geleistet hätten, denen der Anspruch auf die Auslandszulage zuerkannt werde, und den Beamten, die einen solchen Dienst über die Verwaltung einer Autonomen Gemeinschaft geleistet hätten.

55 Die Frage, ob der Dienst für den Staat über dessen Zentralverwaltung oder über die Verwaltung einer Autonomen Gemeinschaft erbracht wurde, ist jedoch entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht das für die Gewährung der Auslandszulage maßgeblich zu berücksichtigende Abgrenzungskriterium.

56 Sowohl bei den Bediensteten, die den Dienst für den Staat über die Zentralverwaltung erbringen, als auch bei denjenigen, die für eine Autonome Gemeinschaft über deren Verwaltung Dienst leisten, ist nämlich davon auszugehen, dass sie sich in einer Auslandssituation im Sinne der Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts befinden, vorausgesetzt allerdings, dass die Bediensteten förmlich in die Ständige Vertretung dieses Staates eingegliedert sind.

57 Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Rechtsmittelführerin im Bezugszeitraum nicht im Dienst der spanischen Zentralverwaltung stand und auch nicht förmlich in die Ständige Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union eingegliedert war.

58 Unter diesen Umständen ist das auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückzuweisen.

59 Außerdem ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass nach der am 9. Dezember 2004 von der spanischen Regierung im Rahmen der Conferencia para Asuntos con las Comunidades Europeas erlassenen Regelung über die Abteilung für Angelegenheiten der Autonomen Gemeinschaften in der Ständigen Vertretung des Königreichs Spanien bei der Europäischen Union und über die Beteiligung der Autonomen Gemeinschaften an den Arbeitsgruppen des Rates der Europäischen Union - auch wenn es diese Regelung in dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum noch nicht gab und sie deshalb auf ihn keine Anwendung findet - in Spanien bei der genannten Ständigen Vertretung mindestens zwei Stellen für Berater in den autonomen Angelegenheiten mit Beamten der Autonomen Gemeinschaften besetzt werden, die auf innerstaatlicher Ebene über Kompetenzen verfügen, aber in die Ständige Vertretung eingegliedert sind.

60 Da also für die Auslegung der Wendung "Dienst für einen anderen Staat" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts allein die Tatsache, dass der Dienst bei der Ständigen Vertretung eines Staates ausgeübt wird, relevant ist, hat das Gericht die betreffende Wendung in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils somit rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass sie sich nicht auf den Dienst für die Regierungen der politischen Untereinheiten der Staaten bezieht.

61 Aus demselben Grund hat das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Dienst für Gesellschaften mit öffentlichem Kapital, die einer Kategorie von Handelsgesellschaften zuzuordnen sind, nicht als Dienst für einen Staat angesehen werden kann.

62 Schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass, falls der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Gericht ihre Tätigkeit im Dienst der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Navarra in Brüssel und für die Sodexna rechtsfehlerhaft beurteilt habe, geprüft werden müsse, wie ihre Aufgaben als Assistentin eines Abgeordneten des Parlaments zu qualifizieren seien.

63 Insoweit genügt die Feststellung, dass aus den Randnrn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass dem Gericht kein solcher Rechtsfehler unterlaufen ist. Der Gerichtshof braucht sich daher zu diesem vierten Teil des einzigen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgrundes nicht zu äußern.

64 Aus alledem folgt, dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

65 Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Nach Art. 122 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verfahrensordnung findet jedoch Art. 70 keine Anwendung, wenn das Rechtsmittel von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt worden ist. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Frau Salvador García trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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