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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.07.2009
Aktenzeichen: C-7/08
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 918/83


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 918/83 Art. 27
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

2. Juli 2009

"Befreiung von den Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Art. 27 - Als Sammelsendung versandte Waren, die einzeln von geringem Wert sind - Versand der Sendungen unmittelbar von einem Drittstaat aus an einen Empfänger in der Gemeinschaft"

Parteien:

In der Rechtssache C-7/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 7. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2008, in dem Verfahren

Har Vaessen Douane Service BV

gegen

Staatssecretaris van Financiën

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. Ilesic, A. Tizzano, E. Levits (Berichterstatter) und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Har Vaessen Douane Service BV, vertreten durch R. N. van der Paardt und C. Bouwmeester, advocaten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Mol als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. April 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 vom 7. November 1991 (ABl. L 318, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Har Vaessen Douane Service BV (im Folgenden: Har Vaessen), einer Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden, gegen den Staatssecretaris van Financiën wegen dessen Weigerung, der Har Vaessen die Befreiung im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung für die Einfuhr von Compact Discs und Magnetbändern zu gewähren.

Rechtlicher Rahmen

3 Kapitel I der Verordnung Nr. 918/83 ("Befreiung von den Eingangsabgaben") enthält einen Art. 27, der in seiner ursprünglichen Fassung wie folgt lautete:

"Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 28 Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen zum Empfänger befördert werden und deren Gesamtwert 10 [Euro] nicht übersteigt."

4 Diese Bestimmung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2287/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung des Artikels 127 der Verordnung Nr. 918/83 (ABl. L 220, S. 12) in folgendem Sinne geändert:

"Die Zollbefreiung im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 gilt nur für Sendungen, die von der Post in Paketen, Päckchen oder Briefen befördert werden und die von einem Drittland aus direkt an eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft befördert werden."

5 Der Grund für die Änderung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 geht aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2287/83 hervor:

"Es sollte vermieden werden, dass Wirtschaftsunternehmen durch Schaffung von speziell hierfür vorgesehenen Tätigkeiten oder künstlicher Verlagerung bestehender Tätigkeiten [die in Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 vorgesehene Befreiung] nützen und somit Wettbewerbsverzerrungen im Gemeinsamen Markt verursachen würden. Um diese Verzerrungen zu vermeiden, erscheint es zweckmäßig, vorstehend erwähnte Sendungen, die vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einem anderen Zollverfahren unterworfen wurden, von der Befreiung von den Eingangsabgaben auszuschließen.

Daher können nur Sendungen der vorstehend erwähnten Kategorie, die von einem Drittland aus direkt an eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft befördert werden, zur Zollbefreiung zugelassen werden."

6 Art. 1 der Verordnung Nr. 3357/91 beseitigt die Beschränkung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 auf die Beförderung durch die Post.

7 Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3357/91 wird die Änderung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 wie folgt begründet:

"Die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ..., zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4235/88 ..., sollte im Interesse einer wirksamen Anwendung für alle Einfuhren von Sendungen gelten, die sich aus Waren mit geringem Wert zusammensetzen."

8 Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung sieht demnach nunmehr vor:

"Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 28 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmittelbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden.

Als 'Waren mit geringem Wert' gelten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 [Euro] nicht übersteigt."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9 Har Vaessen ist eine Zollspedition, die im Auftrag der ECS Media BV (im Folgenden: ECS), eines Unternehmens mit Sitz in den Niederlanden, in der Zeit vom 12. November 1998 bis 28. Oktober 1999 Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr für Compact Discs und Magnetbänder abgab.

10 Diese Waren mit einem Einzelwert von weniger als 22 Euro waren zuvor von individuellen Kunden bei ECI voor Boeken en Platen BV (im Folgenden: ECI), der ebenfalls in den Niederlanden niedergelassenen Muttergesellschaft von ECS, bestellt worden. Nach einem Vertrag zwischen ECS und ECI leitet ECI die Bestellungen an ECS weiter, die sodann die Waren für ihren Versand von einem Vertriebszentrum in der Schweiz aus vorbereitet. Die Waren werden dann in Form einer Sammelsendung Har Vaessen zum Zweck ihrer Beförderung in Begleitung eines T-Dokuments zu einem Vertriebszentrum in den Niederlanden übergeben, von wo aus sie einzeln von der PTT Post BV (im Folgenden: PTT), einem in den Niederlanden niedergelassenen Unternehmen, an die Kunden von ECI ausgeliefert werden.

11 Jedes einzelne Päckchen ist mit dem Namen des Kunden als Adressaten der Ware versehen und enthält ein Überweisungsformular für die Bezahlung.

12 Bei der Anmeldung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr beanspruchte Har Vaessen die Abgabenbefreiung nach Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung, die ihr versagt wurde. Mit Abgabenbescheid vom 29. Dezember 1999 wurde sie daher aufgefordert, u. a. Zölle in Höhe von 436 907,60 NLG, also ungefähr 198 260,02 Euro, zu entrichten.

13 Nach erfolglosem Einspruch gegen diesen Abgabenbescheid erhob Har Vaessen gegen die den Bescheid aufrechterhaltende Entscheidung des Staatssecretaris van Financiën Klage bei der Tariefcommissie (Tarifkommission), an deren Stelle im Laufe des Verfahrens der Gerechtshof te Amsterdam trat.

14 Dieses Gericht wies die Klage von Har Vaessen mit der Begründung ab, dass ECI und nicht die Kunden, die individuell Bestellungen aufgegeben hätten, als Empfängerin der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung anzusehen sei. Diese Kunden seien nämlich nicht in das Zollanmeldeverfahren einbezogen und weder Schuldner der Zollschuld noch Eigentümer der versandten Ware. Daher seien die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren nicht unmittelbar an die einzelnen Kunden als Empfänger im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung versandt worden.

15 Har Vaessen legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

16 Der Hoge Raad der Nederlanden bezweifelt aus zwei Gründen, dass die Abgabenbefreiung einer Sammelsendung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art zugute kommen kann.

17 Zum einen bestehe die Sammelsendung zwar aus verschiedenen Waren mit geringem Einzelwert und jeweils unterschiedlichem Endempfänger, doch sei das Ziel der Verwaltungsvereinfachung, das die Anwendung der in Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung vorgesehenen Abgabenbefreiung rechtfertige, in einem solchen Fall nicht von Belang, da die mit der Erhebung der Einfuhrabgaben verbundenen Kosten nicht höher als der insgesamt zu erhebende Zoll seien.

18 Zum anderen könne, damit eine missbräuchliche Nutzung der in Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung vorgesehenen Abgabenbefreiung verhindert werde, der Begriff "unmittelbar versandt" dahin verstanden werden, dass er auf den Fall beschränkt sei, dass der Vertragspartner des Empfängers der Ware in einem Drittland niedergelassen sei. Im Ausgangsverfahren handele es sich jedoch um eine aus verschiedenen Waren bestehende Sendung, deren in den Niederlanden wohnhaften Empfänger Kunden eines selbst in den Niederlanden niedergelassenen Unternehmens seien.

19 In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 in geänderter Fassung so auszulegen, dass man sich auf die in diesem Artikel genannte Befreiung bei Sendungen von Waren berufen kann, die zwar einzeln betrachtet einen geringen Wert haben, jedoch als Sammelsendung mit einem dieser zukommenden Gesamtwert der so versandten Waren angeboten werden, der die Wertgrenze des Art. 27 überschreitet?

2. Ist bei der Anwendung des Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung davon auszugehen, dass der Begriff "Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft" auch den Fall erfasst, dass sich die Ware vor der Versendung an den Empfänger zwar in einem Drittland befindet, die Vertragspartei des Empfängers jedoch in der Gemeinschaft niedergelassen ist?

Zu den Vorlagefragen

20 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass zum einen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren mit einem Einzelwert von weniger als 22 Euro den Zollbehörden in Form einer Sammelsendung mit einem Wert, der den in Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung vorgeschriebenen Wert übersteigt, gestellt werden und dass zum anderen der Vertragspartner der Kunden, die die Waren bestellt haben, nämlich ECI, in der Gemeinschaft niedergelassen ist, der Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Abgabenbefreiung auf diese Waren entgegensteht.

21 Vorab ist daran zu erinnern, dass Zollbefreiungsnormen entsprechend ihrem Wortlaut eng auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 1996, Olasagasti u. a., C-47/95 bis C-50/95, C-60/95, C-81/95, C-92/95 und C-148/95, Slg. 1996, I-6579, Randnr. 20).

22 Im vorliegenden Fall bestimmt Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung, dass Sendungen von Waren mit geringem, nämlich 22 Euro nicht übersteigendem Wert, die unmittelbar von einem Drittland aus an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandt werden, von den Eingangsabgaben befreit sind.

23 Eine der Voraussetzungen, die für die Abgabenbefreiung erfüllt sein müssen, besteht somit nach dieser Bestimmung im Wert der versandten Waren, der 22 Euro nicht übersteigen darf.

24 Nach der Vorlageentscheidung bestanden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen, für die die Abgabenbefreiung von den niederländischen Behörden mit der Begründung versagt wurde, dass ihr Gesamtwert 22 Euro übersteige, aus Päckchen mit einem Einzelwert von weniger als 22 Euro, die zum Zweck ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in der Gemeinschaft als Sammelsendung gestellt wurden. Diese zunächst in Sammelform an ein Vertriebszentrum von PTT versandten Päckchen sollten sodann von dieser einzeln an die Kunden von ECI verteilt werden.

25 Wie das vorlegende Gericht ausführt, muss unter diesen Umständen für die Anwendung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung auf die Person des Empfängers der Waren, nämlich der Kunden von ECI oder PTT, abgestellt werden.

26 Im vorliegenden Fall steht fest, dass jedes Päckchen schon bei seiner Übernahme durch Har Vaessen mit der Anschrift des Kunden von ECI versehen ist.

27 Die niederländische Regierung macht jedoch geltend, dass in Feld 8 des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Formblatts für die Zollanmeldung PTT als Empfänger der Sendungen angeführt ist.

28 Dieses Argument ist nicht als solches erheblich. Denn abgesehen davon, dass es sich um einen Fehler handeln kann, geht, wie die Generalanwältin in Nr. 34 ihrer Schlussanträge ausführt, hervor, dass das Verzeichnis der Kunden von ECI, für die die einzelnen Päckchen bestimmt waren, dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anmeldeformblatt beigefügt war.

29 Zudem ist die in einem Päckchen enthaltene Ware dazu bestimmt, letztlich vom Kunden von ECI, der ihr individueller Empfänger ist, verwendet zu werden. Die Waren wurden nämlich einzeln bei ECI von Kunden bestellt, die daher als deren Verwender betrachtet werden können, im Gegensatz zu Har Vaessen und PTT, die als Beförderungsunternehmen nur ein Glied in der Versandkette zwischen ECI und deren Kunden als Endempfänger der Ware darstellen.

30 Somit sind die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen als Bündelung verschiedener Päckchen mit einem jeweils 22 Euro nicht übersteigenden Wert zu betrachten, deren Empfänger die Kunden von ECI sind, und kommen daher für eine Einfuhrabgabenbefreiung im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung in Betracht.

31 Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung bestätigt, der für die Abgabenbefreiung nicht zwischen den Methoden für die Beförderung der Waren unterscheidet, so dass nicht gesagt werden kann, dass im Ausgangsverfahren die Kunden von ECI nicht die Empfänger der Waren sind, nachdem diese den Drittstaat verlassen haben, und dass diese Waren nicht von Abgaben befreit werden können.

32 Während nämlich die ursprüngliche Fassung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 die Abgabenbefreiung auf Warensendungen mit einem Wert von bis zu 10 Euro beschränkte, die auf dem Postweg versandt wurden, beseitigte Art. 1 der Verordnung Nr. 3357/91 die Voraussetzung in Bezug auf die Versandart, so dass andere Beförderungsarten zur Anwendung der Abgabenbefreiung im Sinne von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung führen können. So kann die Beförderung der Waren durch einen Spediteur wie Har Vaessen, der die einzelnen Päckchen aus logistischen Gründen vor ihrer Gestellung beim Zoll sammelt, nicht dazu führen, dass diesen Waren die Abgabenbefreiung versagt wird, auch wenn sie nicht auf dem Postweg versandt werden, sondern die Voraussetzungen nach Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 erfüllen.

33 Diese Auslegung entspricht im Übrigen dem Zweck von Art. 27, wie er im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3357/91 aufgeführt ist, nämlich, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Abgabenbefreiung einer Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Zollbereich dient.

34 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Rat der Europäischen Union beim Erlass von Vorschriften zur Zollbefreiung die Erfordernisse der Rechtssicherheit und die Schwierigkeiten zu berücksichtigen hat, denen die einzelstaatlichen Zollverwaltungen gegenüberstehen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 1998, Schoonbroodt, C-247/97, Slg. 1998, I-8095, Randnr. 23).

35 Zwar kann ein solcher Zweck der Verwaltungsvereinfachung, wie die niederländische Regierung in ihren Erklärungen ausführt, Sachverhalte erfassen, in denen die Kosten der Erhebung der Zölle höher als die Zölle selbst sind, doch kann dieser Zweck auch andere Sachverhalte erfassen.

36 So könnte die Versagung der in Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung vorgesehenen Abgabenbefreiung für Sendungen der im Ausgangsverfahren fraglichen Art selbst dann, wenn die Päckchen einzeln genommen einen 22 Euro nicht übersteigenden Wert haben, dazu führen, dass der Versender jedes Päckchen einzeln beim Zoll gestellt, um in den Genuss dieser Abgabenbefreiung zu gelangen. Eine solche Vervielfachung der Verfahren entspricht jedoch nicht dem angestrebten Zweck der Verwaltungsvereinfachung.

37 Ebenso obläge es, würde die Abgabenbefreiung auf die im Ausgangsverfahren fraglichen Sendungen nicht angewandt, den nationalen Zollbehörden, den gesamten Zollwert einer Sendung zu bestimmen, die aus einer großen Zahl von Waren besteht. Auch eine solche Situation würde dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewünschten Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht entsprechen.

38 Daher ist der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Päckchen mit einem 22 Euro nicht übersteigenden Einzelwert beim Zoll zum Zweck ihres Versands in die Gemeinschaft gesammelt gestellt werden, kein Hindernis für ihre Abgabenbefreiung, wenn der Empfänger jedes dieser Päckchen bereits beim Verlassen des Drittstaats des Versands angegeben ist.

39 Aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2287/83 geht jedoch hervor, dass eine solche Befreiung zu versagen ist, wenn sie einen Rechtsmissbrauch begründet.

40 Dies hebt das vorlegende Gericht im Kern mit seiner zweiten Vorlagefrage hervor und weist darauf hin, dass in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Vertragspartner der Empfänger der zum freien Verkehr abgefertigten Waren, ECI, in der Gemeinschaft und nicht im Drittstaat des Versands niedergelassen ist.

41 Erstens ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung in Bezug auf den Vertragspartner der Empfänger der Waren die Niederlassung außerhalb der Gemeinschaft nicht zur Voraussetzung für die Abgabenbefreiung dieser Waren macht.

42 Zweitens ist daran zu erinnern, dass es dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2287/83 zufolge zweckmäßig ist, um jeden Missbrauch der Abgabenbefreiung und die dadurch hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, von der Befreiung von den Eingangsabgaben Warensendungen auszunehmen, die vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einem anderen Zollverfahren unterworfen waren. Daher gilt die Abgabenbefreiung nur für Sendungen, die unmittelbar von einem Drittland aus an eine natürliche oder juristische Person in der Gemeinschaft versandt werden.

43 Der Umstand allein, dass ECI in der Gemeinschaft niedergelassen ist, erlaubt aber nicht die Annahme, dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft einem anderen Zollverfahren unterworfen waren. Jedenfalls geht vorbehaltlich der Prüfung dieser Frage durch das nationale Gericht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht hervor, dass dies bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Sendungen der Fall gewesen wäre.

44 Die niederländische Regierung macht jedoch geltend, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens der Rechtsmissbrauch weniger in der Erwirkung der Befreiung von Eingangsabgaben als vielmehr in dem Versuch von ECI bestehe, von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Da nämlich Art. 101 der niederländischen Zollverordnung vorsehe, dass Waren, für die die in Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung vorgesehene Abgabenbefreiung gelte, auch von der Mehrwertsteuer befreit seien, bediene sich ECI eines Vertriebszentrums außerhalb der Gemeinschaft, um zunächst in den Genuss der Befreiung von Eingangsabgaben und dann der damit verbundenen Befreiung von der Mehrwertsteuer zu gelangen. Dieses Unternehmen verschaffe sich damit einen finanziellen Vorteil, der zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber den im gleichen Sektor tätigen Unternehmen führe, die ihre Waren von einem Ort innerhalb der Gemeinschaft aus an ihre Kunden versendeten.

45 Die von der niederländischen Regierung vertretene Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung dient dazu, der missbräuchlichen Erwirkung der Befreiung von der Mehrwertsteuer und nicht der in dieser Bestimmung vorgesehenen Abgabenbefreiung vorzubeugen.

46 Zum einen hat sich aber, wie die Generalanwältin in den Nrn. 56 bis 60 ihrer Schlussanträge ausführt, das Königreich der Niederlande selbst für eine Verknüpfung der Regelung der Mehrwertsteuerbefreiung mit der Gewährung der in Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung vorgesehenen Abgabenbefreiung entschieden. Zum anderen bietet die von der niederländischen Regierung in ihren Erklärungen angeführte Gemeinschaftsrechtsprechung einen Rahmen, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Gewährung einer Steuervergünstigung im Bereich der Mehrwertsteuer zu versagen, wenn diese missbräuchlich erwirkt wird. Daher kann die Bekämpfung des Missbrauchs der Mehrwertsteuerbefreiung nicht zur Stützung der Auslegung von Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung herangezogen werden.

47 Was im Übrigen die Wettbewerbsverzerrungen angeht, die ECI im Ausgangsverfahren zugute kommen sollen, so lässt die Entscheidung eines Unternehmens, seine Waren von einem Drittland aus zu versenden, notwendigerweise Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren und den Einfuhrzollverfahren entstehen, die die im selben Sektor tätigen Unternehmen, die ihre Waren von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aus versenden, nicht unbedingt zu tragen haben.

48 Daher kann vorbehaltlich der Prüfungen, die Sache des nationalen Gerichts sind, die Abgabenbefreiung gemäß Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht allein deshalb versagt werden, weil ECI in der Gemeinschaft niedergelassen ist.

49 Nach allem ist Art. 27 der Verordnung Nr. 918/83 in geänderter Fassung so auszulegen, dass er der Befreiung von Sammelsendungen von Waren, deren Gesamtwert die in Art. 27 vorgesehene Grenze übersteigt, die jedoch einzeln betrachtet von geringem Wert sind, von Eingangsabgaben nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass jedes Päckchen der Sammelsendung einzeln an einen Empfänger in der Europäischen Gemeinschaft adressiert ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Vertragspartner dieser Empfänger selbst in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist, unerheblich, wenn die Waren unmittelbar von einem Drittstaat an diese Empfänger versandt werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 vom 7. November 1991 geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Befreiung von Sammelsendungen von Waren, deren Gesamtwert die in Art. 27 vorgesehene Grenze übersteigt, die jedoch einzeln betrachtet von geringem Wert sind, von Eingangsabgaben nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass jedes Päckchen der Sammelsendung einzeln an einen Empfänger in der Europäischen Gemeinschaft adressiert ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Vertragspartner dieser Empfänger selbst in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist, unerheblich, wenn die Waren unmittelbar von einem Drittstaat an diese Empfänger versandt werden.



Ende der Entscheidung

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