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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: C-7/95 P
Rechtsgebiete: Entscheidung 92/157/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 92/157/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

8 Gemäß den Artikeln 168a des Vertrages, 51 der Satzung des Gerichtshofes und 112 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen.

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben, ohne Argumente zu enthalten, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Der Gerichtshof ist gemäß Artikel 168a des Vertrages zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat.

9 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

10 Der Gemeinschaftsrichter nimmt zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfuellt sind, er hat aber seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission notwendig auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

11 Ein erstmals im Rahmen des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof vorgebrachtes Angriffsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte eine Partei nämlich in diesem Rahmen ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.

12 Beim Fehlen eines wettbewerbswidrigen Zweckes kann eine Vereinbarung nur wegen ihrer Auswirkungen beanstandet werden. In einem solchen Fall ist durch einen Vergleich mit dem Wettbewerb, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde, zu untersuchen, ob sie wettbewerbswidrige Auswirkungen hat.

Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beschränken, sondern es sind auch potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen. Eine Vereinbarung wird jedoch nicht von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt.

Ob die Kommission in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung nachzuweisen, ist daher ohne Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits über die fragliche Vereinbarung.

13 Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will.

Es ist zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat den Unternehmen nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.

14 Auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt verringert oder beseitigt eine Vereinbarung über ein Informationsaustauschsystem der Unternehmen dieses Marktes die Ungewißheit über das Marktgeschehen und beeinträchtigt den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern, sofern die ausgetauschten Informationen

- Geschäftsgeheimnisse sind und es den an der Vereinbarung beteiligen Unternehmen ermöglichen, die Umsätze ihrer Händler ausserhalb und innerhalb des zugeteilten Gebietes sowie die Umsätze der an der Vereinbarung beteiligten konkurrierenden Unternehmen und ihrer Händler zu ermitteln,

- über die Umsätze systematisch und in kurzen zeitlichen Abständen weitergegeben werden und

- zwischen den wichtigsten Anbietern und ausschließlich zu deren Nutzen unter Ausschluß der übrigen Anbieter und der Verbraucher ausgetauscht werden.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 28. Mai 1998. - John Deere Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsfrage - Tatfrage - Wettbewerb - Informationsaustauschsystem - Wettbewerbsbeschränkungen - Versagung der Freistellung. - Rechtssache C-7/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die John Deere Ltd, Gesellschaft schottischen Rechts, hat mit Rechtsmittelschrift, die am 13. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/157/EWG der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor Registration Exchange, ABl. L 68, S. 19; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.

2 Hinsichtlich des dem Rechtsmittel zugrunde liegenden Sachverhalts ergibt sich folgendes aus dem angefochtenen Urteil:

"1 Die Agricultural Engineers Association Limited (nachstehend: ÄA) ist ein Berufsverband, der allen Herstellern und Einführern von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich offensteht. Ihr gehörten zum Zeitpunkt des streitigen Geschehens ungefähr 200 Mitglieder an, hierunter Case Europe Limited, John Deere Limited, Fiatagri UK Limited, Ford New Holland Limited, Massey-Ferguson (United Kingdom) Limited, Renault Agricultural Limited, Same-Lamborghini (UK) Limited und Watveare Limited.

a) Verwaltungsverfahren

2 Am 4. Januar 1988 meldete die ÄA bei der Kommission eine Vereinbarung über ein Informationssystem mit der Bezeichnung "UK Agricultural Tractor Registration Exchange" an, das auf vom Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs verwaltete Zulassungsdaten von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gestützt ist, und beantragte ein Negativattest, hilfsweise eine individuelle Freistellungserklärung (nachstehend: erste Anmeldung). Diese Vereinbarung über den Austausch von Informationen trat an die Stelle einer früheren Vereinbarung von 1975, die nicht bei der Kommission angemeldet worden war und dieser 1984 zur Kenntnis gelangt war, als sie aufgrund einer bei ihr eingereichten Beschwerde wegen der Behinderung von Paralleleinfuhren Untersuchungen anstellte.

3 Die Beteiligung an der Vereinbarung steht allen Herstellern oder Einführern von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft in der ÄA frei. Diese ist als Sekretariat für die Vereinbarung tätig. Die Zahl der an der Vereinbarung Beteiligten schwankte nach Angaben der Klägerin im Untersuchungszeitraum infolge der Umstrukturierungsbewegungen innerhalb des Wirtschaftszweigs; zum Zeitpunkt der Anmeldung waren acht Hersteller, darunter die Klägerin, an der Vereinbarung beteiligt. Bei diesen handelt es sich um die acht in Randnummer 1 dieses Urteils genannten Unternehmen, die nach Angaben der Kommission 87 % bis 88 % des Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen halten, während sich mehrere kleine Hersteller den Rest dieses Marktes teilen.

4 Am 11. November 1988 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die ÄA, jede der von der ersten Anmeldung betroffenen acht Beteiligten und die Systematics International Group of Companies Limited (nachstehend: SIL), ein EDV-Unternehmen, das mit der Verarbeitung und Auswertung der in dem Vordruck V55 enthaltenen Daten (siehe unten, Randnr. 6) betraut war. Am 24. November 1988 beschlossen die an der Vereinbarung beteiligten Firmen deren Aussetzung. Bei einer Anhörung vor der Kommission machte die Klägerin unter Bezugnahme insbesondere auf eine Untersuchung von Professor Albach, Berlin Science Center, geltend, daß die übermittelten Informationen sich günstig auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten. Am 12. März 1990 meldeten fünf Mitglieder der ÄA - darunter die Klägerin - bei der Kommission eine neue Vereinbarung über den Austausch von Informationen mit der Bezeichnung "UK Tractors Registration Data System" (nachstehend: Data System) an (nachstehend: zweite Anmeldung) und verpflichteten sich, das neue System nicht vor Erhalt der Antwort der Kommission auf ihre Anmeldung anzuwenden.

...

b) Inhalt und rechtlicher Kontext der Vereinbarung

6 Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs dürfen Fahrzeuge dort nur nach Zulassung durch das Verkehrsministerium im öffentlichen Strassenverkehr verwendet werden. Für diese Zulassungen sind die ungefähr 60 Local Vehicles Licensing Offices (nachstehend: LVLO) zuständig. Für die Zulassung der Fahrzeuge gelten vom Verkehrsministerium erlassene Verfahrensrichtlinien mit der Bezeichnung "Procedure for the first licensing and registration of motor vehicles". Nach diesen Richtlinien ist für den Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ein besonderer Vordruck, das Formular V55, zu verwenden. Aufgrund einer Absprache mit dem Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs übermittelt dieses der SIL bestimmte Informationen, die es bei der Zulassung der Fahrzeuge erhält."

3 In Randnummer 7 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die Parteien in einer Reihe tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit den Angaben im Vordruck V55 und ihrer Verwendung unterschiedlicher Auffassung seien. Diese Fragen sind in den Randnummern 8 bis 18 der angefochtenen Urteils zusammengefasst.

4 In der streitigen Entscheidung würdigte die Kommission anhand von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages die Vereinbarung sowohl in der vor der Anmeldung angewendeten und am 4. Januar 1988 angemeldeten Fassung (erste Anmeldung) als auch in der am 12. März 1990 angemeldeten Fassung (zweite Anmeldung).

5 Im Hinblick auf die den Gegenstand der ersten Anmeldung bildende Vereinbarung prüfte die Kommission zunächst in den Randnummern 35 bis 52 der streitigen Entscheidung den Bestandteil des Infomationsaustauschsystems, der ihrer Ansicht nach eine Ermittlung der Umsätze der einzelnen Wettbewerber ermöglicht. Sie berücksichtigte die Marktstruktur, die Art der ausgetauschten Informationen, die Informationstiefe der ausgetauschten Angaben und die Tatsache, daß die Teilnehmer regelmässig im Rahmen des ÄA-Ausschusses zusammengetroffen seien. Sie war der Auffassung, daß die Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkungen bewirke, indem sie die Transparenz auf einem hochgradig konzentrierten Markt verstärke und die Zutrittsschranken für Nichtteilnehmer erhöhe.

6 In den Randnummern 53 bis 56 der streitigen Entscheidung würdigte die Kommission sodann die Verbreitung der Umsatzzahlen der firmeneigenen Händlernetze im Rahmen des Informationsaustauschsystems. Sie stellte fest, daß die Möglichkeit, an Hand dieser Daten die Umsätze der einzelnen Wettbewerber im jeweiligen Gebiet zu ermitteln, dann bestehe, wenn in diesem Gebiet der Gesamtumsatz bei einem bestimmten Erzeugnis in einem bestimmten Zeitraum weniger als zehn Einheiten betrage. Ferner könnte die Tätigkeit der Vertragshändler oder der Paralleleinführer beeinträchtigt werden.

7 In den Randnummern 57 und 58 der streitigen Entscheidung behandelte die Kommission die Auswirkung des Informationsaustauschsystems auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

8 In den Randnummern 59 bis 64 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission ferner fest, daß die den Gegenstand der ersten Anmeldung bildende Vereinbarung nicht unerläßlich sei und folglich nicht geprüft zu werden brauche, ob die vier Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages erfuellt seien.

9 Im Hinblick auf die den Gegenstand der zweiten Anmeldung bildende geänderte Fassung der Vereinbarung führte die Kommission u. a. in Randnummer 65 der streitigen Entscheidung aus, ihre Erwägungen hinsichtlich der der ersten Anmeldung zugrunde liegenden Vereinbarung gälten sinngemäß auch für diese.

10 Mit der streitigen Entscheidung hat die Kommission

- festgestellt, daß das Informationsaustauschsystem für Zulassungen landwirtschaftlicher Zugmaschinen in seiner ursprünglichen und in seiner geänderten Fassung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstosse, "indem es den Austausch von Angaben ermöglicht, aus denen die Umsätze einzelner Wettbewerber, die Absatzzahlen der Händler und die Einfuhren firmeneigener Erzeugnisse hervorgehen" (Artikel 1);

- den Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages abgelehnt (Artikel 2);

- der ÄA und den Teilnehmern an dem Austauschsystem aufgegeben, die festgestellte Vertragsverletzung, soweit diese noch fortbestehe, unverzueglich zu beenden und es in Zukunft zu unterlassen, eine Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einzugehen, die gleichartige oder ähnliche Ziele oder Wirkungen haben könne (Artikel 3).

11 Am 7. Mai 1992 hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten erhoben. Sie hat ihre Klage auf elf Klagegründe gestützt. Das Gericht hat diese Klagegründe wie folgt geordnet:

"25 Im Hinblick auf die Rechtmässigkeit des Verwaltungsverfahrens macht die Klägerin geltend,

- die Entscheidung sei unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften ergangen;

- sie weise einen Widerspruch zwischen ihrer Begründung und ihrem verfügenden Teil auf.

26 Mit der zweiten Gruppe von Klagegründen bringt die Klägerin vier "Erwägungen allgemeiner Art" vor. Sie macht geltend,

- die Entscheidung beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen;

- ein Informationsaustauschsystem stelle für sich genommen keinen Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln dar, die Entscheidung sei mit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik unvereinbar und beruhe daher auf einem Ermessensmißbrauch;

- die betreffende Verhaltensweise stelle keinen Verstoß der Behörden des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 5 EWG-Vertrag dar;

- die Entscheidung verstosse gegen die Beweislastregeln.

27 Zur dritten Gruppe gehören fünf Klagegründe. Die Klägerin macht insoweit geltend,

- das streitige Informationsaustauschsystem sei keine Vereinbarung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag;

- die Verbreitung von Daten über die Umsätze der einzelnen Wettbewerber beeinträchtige den Wettbewerb nicht;

- gleiches gelte für die Verbreitung von Daten über die Umsätze der Händler jedes an der Vereinbarung beteiligten Unternehmens;

- das betreffende Informationsaustauschsystem beeinträchtige den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in spürbarer Weise;

- wenn das betreffende Informationsaustauschsystem doch unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen sollte, was nicht zutreffe, seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EWG-Vertrag gegeben."

12 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe sämtlich zurückgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

13 Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sowie der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

14 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

15 Der Gerichtshof hat den Antrag der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, ihr das vollständige Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 16. März 1994 in der Rechtssache T-35/92 zur Verfügung zu stellen. Die Kanzlei des Gerichtshofes hat die Parteien von dieser Entscheidung mit Schreiben vom 13. Juni 1995 in Kenntnis gesetzt.

16 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende acht Rechtsmittelgründe:

- widersprüchliche und unzureichende Begründung;

- fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, was das Bestehen einer Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung angehe;

- unzutreffende Qualifizierung des Marktes des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen als geschlossenes Oligopol;

- fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Erzeugern angehe;

- fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 im Hinblick auf die Sitzungen der ÄA;

- fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Beschränkung des markenspezifischen Wettbewerbs anlange;

- fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Auswirkung auf den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten angehe;

- ungerechtfertigte Ablehnung der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3.

Der Umfang der vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ausgeuebten Kontrolle

17 Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe ist auf einige für das Rechtsmittel, insbesondere für den Umfang der Befugnisse des Gerichtshofes, geltende Grundsätze hinzuweisen.

18 Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag und 51 EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Gemäß Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.

19 Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (Beschluß vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg. 1996, I-4435, Randnr. 37).

20 Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; da ein solches Rechtsmittel keine Argumente enthält, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches richten, zielt es nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. insbesondere Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 38).

21 Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. insbesondere Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 39).

22 Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (vgl. insbesondere Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 40). Diese Würdigung ist daher, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).

Erster Rechtsmittelgrund

23 Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile, die sich auf die Randnummern 39, 40 und 92 des angefochtenen Urteils beziehen. Die Rechtsmittelführerin rügt erstens, daß das Gericht davon ausgegangen sei, daß sich die streitige Entscheidung nicht nur auf das Data System (zweite Anmeldung), sondern auch auf die erste Anmeldung beziehen könne, zweitens, daß es die in der streitigen Entscheidung zur Rechtmässigkeit des Data Systems gemachten Ausführungen als ausreichend angesehen habe und drittens, daß das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verwendung des Begriffes der "verkauften Einheiten" unzureichend begründet sei.

Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

24 In Randnummer 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die zweite Anmeldung nicht von allen Unterzeichnern der ersten Anmeldung ausgegangen sei und daß die Anmeldenden nicht ausdrücklich erklärt hätten, daß die erste der beiden Anmeldungen zurückgenommen werde. Es hat hieraus geschlossen, daß die streitige Entscheidung auch die erste Anmeldung betreffen könne.

25 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, entgegen den Feststellungen des Gerichts hätten sie und andere Unternehmen in ihrer Anmeldung des Data Systems unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Beteiligung an dem früheren Informationsaustauschsystem eingestellt hätten.

26 Die Rechtsmittelführerin stellt mit diesem Vorbringen die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts in Frage, aufgrund deren das Gericht davon ausgegangen ist, daß die streitige Entscheidung sich auch auf die erste Anmeldung beziehen könne. Sie führt kein Argument dafür an, daß das Ergebnis, das das Gericht aus den festgestellten Tatsachen gefolgert habe, rechtsfehlerhaft sei.

27 Dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

28 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht sei in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, daß die streitige Entscheidung hinsichtlich des Data Systems ausreichend begründet sei. Die Kommission habe nämlich lediglich festgestellt, daß die Erwägungen bezueglich des den Gegenstand der ersten Anmeldung bildenden Informationsaustauschsystems sinngemäß auch für das Data System gälten, ohne zu berücksichtigen, das zwischen beiden Systemen erhebliche Unterschiede bestuenden.

29 In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin geprüft, daß die Würdigung der Kommission auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen beruhe, was den Vergleich zwischen den im Rahmen beider Informationsaustauschsysteme übermittelten Informationen angehe. Durch diese Prüfung hat der Gerichtshof Tatsachenfeststellungen getroffen, zu deren Kontrolle das Gericht im Rechtsmittelverfahren nicht befugt ist.

30 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls unzulässig.

Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

31 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft Randnummer 92 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht den Klagegrund geprüft hat, mit dem geltend gemacht wurde, daß keine Gefahr der Ermittlung der Umsätze eines Wettbewerbers bestehe. Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß die Kommission die Gesamtzahl der in einem bestimmten Gebiet verkauften Einheiten, unterhalb deren eine Ermittlung der von jedem einzelnen Wettbewerber erzielten Umsätze durch eine einfache Gegenüberstellung der Gesamtumsätze und der Umsätze der einzelnen Gesellschaften möglich sei, auf zehn festgelegt habe.

32 In Randnummer 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß das Informationsaustauschsystem "angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes, wie sie vorstehend untersucht wurden..., der Art der ausgetauschten Informationen... und des Umstandes..., daß die verbreiteten Informationen in bestimmten Fällen nicht hinreichend zusammengefasst werden, so daß sie die Feststellung der Umsätze ermöglichen", wettbewerbswidrige Auswirkungen habe. Die Klägerin könne daher nicht mit Grund behaupten, "die Kommission, die die Zahl der in einem bestimmten Händlergebiet abgesetzten Fahrzeuge, unterhalb deren eine Ermittlung der von jedem einzelnen Wettbewerber erzielten Umsätze möglich ist, ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler auf zehn Einheiten festlegen durfte, habe nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß das streitige Informationsaustauschsystem insoweit unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag falle".

33 Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe keine ausreichenden Gründe dafür angegeben, daß es das Kriterium der zehn abgesetzten Fahrzeuge als zutreffend ansehe.

34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 34, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62) nimmt der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor, ob die Tatbestandsmerkmale des Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfuellt sind, er hat aber seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission notwendig auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalt und kein Ermessensmißbrauch vorliegen.

35 Im vorliegenden Fall beruht die Festlegung des Kriteriums, das eine genaue Kenntnis der Umsätze der Wettbewerber ausschließt, auf einer Würdigung komplexer Marktverhältnisse. Das Gericht hat daher in diesem Punkt zu Recht nur eine begrenzte Überprüfung vorgenommen.

36 Damit hat das Gericht seine Würdigung ausreichend begründet, indem es festgestellt hat, daß die Kommission angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes und der Art der ausgetauschten Informationen durch die Anwendung des Kriteriums der zehn abgesetzten Einheiten keinen offensichtlichen Fehler begangen habe.

37 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

38 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

39 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 66 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht die Auffassung vertritt, daß die Übermittlung von Informationen, die bei der Zulassung jedes einzelnen Fahrzeugs gesammelt würden, eine zumindest stillschweigende Vereinbarung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern über die Festlegung der Grenzen der Verkaufsgebiete der Händler unter Bezugnahme auf das im Vereinigten Königreich geltende Postleitzahlensystem, sowie einen institutionellen Rahmen voraussetze, der den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsteilnehmern durch Einschaltung des Berufsverbandes, dem sie angehörten, ermögliche.

40 Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, daß weder das Gericht noch die Kommission einen Anhaltspunkt für eine Vereinbarung über die Festlegung der Grenzen der Verkaufsgebiete der Händler festgestellt hätten. Mit der Neufestlegung dieser Gebiete sei nur eine Anpassung an die Postbezirke bezweckt worden, durch die die Zugehörigkeit eines Postbezirks zu zwei oder mehreren verschiedenen Verkaufsgebieten habe verhindert werden sollen. Die an der Vereinbarung Beteiligten hätten die Gebiete ihrer Händler nach Einführung eines Postleitzahlensystems im Vereinigten Königreich unabhängig voneinander neu festgelegt. Dieser Rechtsmittelgrund betreffe eine Rechtsfrage, da die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Tatsachen beanstandet werde.

41 Wie sich aus Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich die Rechtsmittelführerin bereits im Verfahren vor dem Gericht auf dieses Argument gestützt. Sie will in Wirklichkeit eine erneute Prüfung dieses Vorbringens erreichen, ohne auch nur zu versuchen, spezifische rechtliche Argumente dafür anzuführen, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, daß die Aufteilung der Verkaufsgebiete der Händler unter Bezugnahme auf das Postleitzahlensystem zumindest eine stillschweigende Vereinbarung voraussetze.

42 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund

43 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft zunächst die Randnummern 78 bis 80 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf die Einstufung des relevanten Marktes als oligopolistisch eingegangen und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Würdigung der Kommission keinen offensichtlichen Fehler aufweise. Ferner bezieht sich dieser Rechtsmittelgrund auf die vom Gericht in Randnummer 51 vorgenommene Untersuchung des Wettbewerbs auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt.

44 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, diese Würdigung durch das Gericht sei aus fünf Gründen rechtsfehlerhaft.

Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

45 Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei der Würdigung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Das Gericht habe folgende drei Gesichtspunkte ausser acht gelassen: den Preiswettbewerb, die Untersuchung der Produktentwicklung und die Kaufkraft der Kunden der Zugmaschinenanbieter.

46 Das Gericht hätte zumindest darlegen müssen, ob und gegebenenfalls weshalb es die Marktdefinition der Rechtsmittelführerin für falsch halte und aus welchen Gründen es die genannten drei Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe.

47 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zunächst, daß das Gericht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hierzu in den Randnummern 69 bis 75 des angefochtenen Urteils wiedergegeben hat und daß es ferner in den Randnummern 78 bis 80 dieses Urteils die Gründe dargelegt hat, aus denen die Kommission seiner Ansicht nach keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als sie aus anderen Charakteristika des Marktes auf das Bestehen eines geschlossenen Oligopols geschlossen hatte. In Randnummer 101 des angefochtenen Urteils schließlich ist das Gericht auf das Vorbringen betreffend den Preiswettbewerb eingegangen.

48 Die Rechtsmittelführerin wendet sich damit gegen die Wahl der bei der Analyse des betroffenen Marktes zugrunde gelegten Gesichtspunkte. Zunächst deutet nichts daraufhin, daß die von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht gemachten Ausführungen von diesem nicht berücksichtigt worden sind. Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht, daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es unter Zugrundelegung des Marktanteils der wichtigsten Wirtschaftsteilnehmer, der relativen Stabilität der Einzelpositionen dieser Wirtschaftsteilnehmer, der hohen Marktzutrittsschranken und eines hinreichenden Grades der Homogenität der Erzeugnisse festgestellt hat, daß die Analyse des betroffenen Marktes durch die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise.

49 Schließlich hat das Gericht diese Feststellung auch ausreichend begründet. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die vom Gericht in den Randnummern 78 bis 80 des angefochtenen Urteils vorgenomme Würdigung eine Antwort auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist, mit dem sich diese allgemein gegen die Marktanalyse der Kommission wendete. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß das Gericht die Gründe nicht im einzelnen ausgeführt hat, aus denen es sich nicht auf die drei von der Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel angeführten Gesichtspunkte gestützt hat.

50 Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

51 Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß das Gericht nicht auf die Wirtschaftsanalyse eingegangen sei, die Professor Albach in seinen Gutachten in der Anlage zu den von ihr eingereichten Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gegeben habe. Das Gericht hätte sich nicht auf eine Zusammenfassung der Ausführungen des Sachverständigen beschränken dürfen, sondern zumindest die Gründe angeben müssen, aus denen es bestimmte von diesem gelieferte Beweise nicht berücksichtigt habe oder dessen Analyse nicht gefolgt sei.

52 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus den Akten nicht, daß das Gericht nicht auf die Wirtschaftsanalyse von Professor Albach eingegangen ist. Zunächst wird in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, daß sich die Rechtsmittelführerin für ihre Schlußfolgerungen betreffend die Charakterisierung des Marktes u. a. auf die gutachterlichen Äusserungen von Professor Albach stütze. Ferner hat das Gericht in den Randnummern 78 bis 80 erläutert, aus welchen Gründen die Ausführungen der Rechtsmittelführerin seiner Ansicht nach die von der Kommission gegebene Analyse des relevanten Marktes nicht in Frage stellen.

53 Das Gericht stellt zwar die in dem Gutachten von Professor Albach enthaltenen Argumente nicht im einzelnen dar. Eine solche eingehende Beschreibung eines Beweismittels ist jedoch nicht erforderlich, um zu gewährleisten, daß das Gericht dieses bei seiner Würdigung angemessen berücksichtigt hat. Dies gilt erst recht, wenn sich die Überprüfung des Gerichts, wie im vorliegenden Fall, auf die Frage beschränkt hat, ob die Würdigung durch die Kommission einen offensichtlichen Fehler aufweist.

54 Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

55 Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die von ihr beim Gericht eingereichten Unterlagen bewiesen, daß dessen Feststellungen zu den Charakteristika des Marktes des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen nicht zutreffend seien, was die relative Stabilität der Positionen der Wettbewerber, die Zutrittsschranken und das Bestehen eines hinreichenden Grades der Homogenität der Erzeugnisse angehe.

56 Wie in den Randnummern 21 und 22 dieses Urteils erwähnt, ist für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung das Gericht ausschließlich zuständig.

57 Insoweit genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall kein spezifisches Argument anführt, um anhand der von ihr eingereichten Unterlagen und ohne daß der Wert sämtlicher in diesem Punkt vor dem Gericht vorgelegter Beweismittel gewürdigt werden müsste, eine sachliche Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts nachzuweisen.

58 Sollte dieser Teil des Rechtsmittelgrundes auf eine Überprüfung der vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigung gerichtet sein, so fällt eine solche jedenfalls nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

59 Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

Vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

60 Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, die Kommission habe als relevanten Markt zu Recht den Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen definiert. Sie habe damit ihre Verpflichtung verletzt, den relevanten geographischen Markt unter Vornahme eines Vergleichs mit der Struktur des Zugmaschinenmarkts in den verschiedenen Mitgliedstaaten genau zu umschreiben.

61 Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

62 Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).

63 Wie die Kommission ausführt, wird im vorliegenden Fall das mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Argument erstmals mit dem Rechtsmittel eingeführt. Aus dem angefochtenen Urteil und den Prozessakten des Gerichts ergibt sich, daß es vor diesem nicht vorgebracht worden ist.

64 Zwar enthält Randnummer 80 des angefochtenen Urteils die von der Rechtsmittelführerin angeführte Feststellung. Diese steht jedoch offensichtlich im Zusammenhang mit der Würdigung des Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, daß der Austausch von Informationen über den Umsatz jedes Wettbewerbers den Wettbewerb nicht beeinträchtige, und stellt keinesfalls eine Antwort auf ein Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezueglich der Umschreibung des relevanten Marktes dar.

65 Dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

Fünfter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

66 Die Rechtsmittelführerin führt aus, daß das Gericht in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß sich daraus, daß der relevante Markt "hochgradig konzentriert" sei, automatisch ergebe, daß der Wettbewerb "stark eingeschränkt" sei.

67 Randnummer 51 des angefochten Urteils ist Teil der Ausführungen, mit denen das Gericht den Klagegrund würdigt, mit dem geltend gemacht wurde, daß die Vereinbarung die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht verletze. Sie lautet:

"Mit der Entscheidung hat die Kommission erstmals, wie die Klägerin dargelegt hat, ein Informationsaustauschsystem für hinreichend homogene Produkte verboten, das weder unmittelbar die Preise dieser Produkte betrifft, noch zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient. Auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt ist nach Auffassung des Gerichts die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat, grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verstärken, da bei einer solchen Fallgestaltung der Umstand, daß ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen über das Funktionieren des Marktes, über die er dank des Informationsaustauschsystems verfügt, berücksichtigt, um sein Verhalten auf diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet ist, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Unsicherheit über die Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Wettbewerber zu verringern oder ganz zu beseitigen. Werden dagegen auf einem Markt, der wie der relevante Markt ein hochgradig konzentrierter oligopolistischer Markt ist und auf dem infolgedessen der Wettbewerb bereits stark eingeschränkt und der Austausch von Informationen erleichtert ist, unter den wichtigsten Anbietern und - entgegen der Darlegung der Klägerin - ausschließlich zu deren Nutzen und folglich unter Ausschluß der übrigen Anbieter und der Verbraucher allgemein in kurzen zeitlichen Abständen genaue Informationen ausgetauscht, die die Ermittlung der zugelassenen Fahrzeuge und den Ort ihrer Zulassung betreffen, so ist dies nach Auffassung des Gerichts, wie die Kommission dargelegt hat, geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb unter den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (siehe Randnr. 81 dieses Urteils). Bei einer solchen Fallgestaltung werden nämlich durch die regelmässige und häufige Zusammenfassung der Informationen über das Marktgeschehen allen Wettbewerbern in festen Zeitabständen die Marktpositionen und die Strategien der einzelnen Wettbewerber offengelegt."

68 Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die beanstandete Feststellung Teil eines Satzes ist, der zu den Ausführungen im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen des Informationsaustauschsystems auf den Wettbewerb gehört. Dieser Satzteil kann daher nicht losgelöst gewürdigt werden. Aus seinem Kontext ergibt sich deutlich, daß das Gericht nicht lediglich eine Beziehung zwischen dem Grad der Konzentration und der Intensität des Wettbewerbs hergestellt hat, sondern daß es mehrere spezifische Gesichtspunkte des vorliegenden Falles berücksichtigt hat.

69 Der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

70 Der dritte Rechtsmittelgrund ist demnach zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet; er ist somit insgesamt zurückzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund

71 Mit ihrem vierten, in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages in der Frage einer Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Herstellern falsch angewendet. Zunächst beschränke die Verringerung oder Beseitigung der Ungewißheit hinsichtlich des Marktgeschehens den Wettbewerb nicht. Ferner habe das Informationsaustauschsystem die Schwierigkeiten des Zugangs zum relevanten Markt nicht verstärkt. Schließlich seien nach Artikel 85 Absatz 1 rein potentielle Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht verboten. Der letzte Teil dieses Rechtsmittelgrundes ist zuerst zu prüfen.

Dritter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

72 Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 61 und 92 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht u. a. festgestellt hat, daß nach Artikel 85 Absatz 1 sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten seien. Randnummer 61 lautet:

"Der Umstand, daß die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage ist, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung der streitigen Verhaltensweise auf den relevanten Markt nachzuweisen, die sich u. a. darauf zurückführen ließe, daß die Vereinbarung ihrem allgemeinen Aufbau nach seit 1975 in Kraft war, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin ohne Einfluß auf die Entscheidung dieses Rechtsstreits, da nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen verboten sind, wenn sie nur hinreichend spürbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, und Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission, Slg. 1991, II-1087), was im vorliegenden Fall angesichts der charakteristischen Merkmale des Marktes zutrifft (siehe Randnr. 78 dieses Urteils)."

73 In Randnummer 92 seines Urteils verweist das Gericht auf diese Auslegung.

74 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe Artikel 85 Absatz 1 falsch ausgelegt, da es die Auswirkungen auf den Wettbewerb mit den Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten verwechselt habe. Die beiden vom Gericht herangezogenen Urteile stützten die von ihm vorgenommene Beurteilung nicht.

75 Das Gericht hat in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, daß die Auswirkungen der Vereinbarung im Hinblick auf eine spürbare Behinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu untersuchen seien, da nicht geltend gemacht werde, daß die Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck habe.

76 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als verboten anzusehen ist, der Wettbewerb zu betrachten, wie er ohne die fragliche Vereinbarung bestehen würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282, und vom 11. Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 19).

77 Gemäß Artikel 85 Absatz 1 ist diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt zu beschränken, sondern es sind auch potentielle Auswirkungen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 31/85, ETA, Slg. 1985, 3933, Randnr. 12, sowie Urteil BAT und Reynolds/Kommission, a. a. O., Randnr. 54). Wie das Gericht zu Recht bemerkt, wird eine Vereinbarung jedoch nicht von der Verbotsvorschrift des Artikels 85 erfasst, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt (Urteil vom 9. Juli 1969 in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7).

78 Das Gericht ist also zu Recht davon ausgegangen, daß der Umstand, daß die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, das Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung nachzuweisen, ohne Einfluß auf die Entscheidung des Rechtsstreits sei. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, daß sich das Gericht auf die Urteile Salonia und Petrofina/Kommission gestützt hat, die nach Ansicht der Rechtsmittelführerin die Auslegung des Kriteriums der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betreffen.

79 Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

80 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes bezieht sich insbesondere auf die Randnummern 51 und 81 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht u. a. festgestellt hat, daß das Informationsaustauschsystem eine Verringerung oder sogar Beseitigung der Ungewißheit über das künftige Verhalten der Wettbewerber bewirke und daß diese Auswirkung geeignet sei, den noch bestehenden Wettbewerb unter den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

81 Die Rechtsmittelführerin macht zunächst geltend, das Gericht habe den Begriff der "Einschränkung... des Wettbewerbs" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 falsch ausgelegt. Der Wettbewerb sei eingeschränkt, wenn die Unternehmen ihr Marktverhalten nicht mehr unabhängig voneinander festlegten und damit den Wettbewerb beeinträchtigten. Diese beiden Voraussetzungen seien jedoch im vorliegenden Fall nicht erfuellt.

82 Im Hinblick auf die erste Voraussetzung führt die Rechtsmittelführerin mehrere Argumente an, die sich u. a. darauf beziehen, daß einige Daten im Rahmen des Informationsaustauschsystems nicht an die Mitglieder der ÄA übermittelt würden sowie auf den Zeitabstand bei der Übermittlung bestimmter Daten und die Schlußfolgerungen, die die Mitglieder aus diesen Informationen ziehen könnten. Die am Informationsaustauschsystem Beteiligten erhielten demnach keine Informationen über die Marktstrategie ihrer Wettbewerber. Soweit sich das Gericht für seine Ausführungen auf die Verringerung der Ungewißheit beziehe, setze es sich in Widerspruch zu dem Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85, C-125/85 und C-129/85 (Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 64). Aus diesem Urteil ergebe sich nämlich, daß ein Informationsaustauschsystem nicht schon deshalb als wettbewerbsbeschränkend anzusehen sei, weil es die Ungewißheit verringere.

83 Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung, die Beeinträchtigung des Wettbewerbs, räumt die Rechtsmittelführerin ein, daß das Informationsaustauschsystem den Wettbewerb auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen beeinflusst habe. Diese Tatsache reiche jedoch als solche nicht aus, um den wettbewerbswidrigen Charakter des Systems nachzuweisen.

84 Das zuletzt wiedergegebene Argument ist unzulässig, da die Rechtsmittelführerin damit die Feststellung und die Würdigung der im Rahmen des Informationsaustauschsystems übermittelten Informationen, also Tatsachenfeststellungen und -würdigungen, in Frage stellt.

85 Es bleibt zu prüfen, ob das Gericht Artikel 85 Absatz 1 zutreffend angewendet hat, indem es angenommen hat, daß das Informationsaustauschsystem die Ungewißheit über das Geschehen auf dem relevanten Markt verringere oder beseitige und damit den Wettbewerb zwischen den Herstellern einschränke.

86 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr.173, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13) verlangen die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will.

87 Nach dieser Rechtsprechung (Urteile Suiker Unie u. a., Randnr. 174, und Zuechner, Randnr. 14) ist es zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat den Unternehmen nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen.

88 Das Gericht hat für sein Ergebnis, daß die Verringerung der Ungewißheit über das Marktgeschehen die Entscheidungsautonomie der Unternehmen einschränke und damit im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 den Wettbewerb einschränken könne, in Randnummer 51 des angefochtenen Urteils u. a. folgende Erwägungen angeführt. Auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt sei die Transparenz unter den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zwischen den Anbietern zu verstärken, da in einer solchen Situation der Umstand, daß ein Wirtschaftsteilnehmer Informationen über das Marktgeschehen, über die er dank des Informationsaustauschsystems verfüge, berücksichtige, um sein Verhalten auf diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet sei, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Ungewißheit über das künftige Verhalten der Wettbewerber zu verringern oder ganz zu beseitigen. Dagegen sei der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig konzentrierten oligopolistischen Markt wie dem hier relevanten Markt geeignet, den Unternehmen Aufschluß über die Marktpositionen und die Strategien ihrer Wettbewerber zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

89 Bei dieser Würdigung hat das Gericht die Art, die Regelmässigkeit und die Adressaten der im vorliegenden Fall übermittelten Informationen berücksichtigt. Zur Art der ausgetauschten Informationen hat das Gericht in den Randnummern 51 und 81 zunächst festgestellt, daß insbesondere die Informationen über die Umsätze innerhalb der einzelnen Händlergebiete des Vertriebsnetzes Geschäftsgeheimnisse seien und es den an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen ermöglichten, die Umsätze ihrer Händler ausserhalb und innerhalb des zugeteilten Gebietes sowie die Umsätze der an der Vereinbarung beteiligten konkurrierenden Unternehmen und ihrer Händler zu ermitteln. Das Gericht weist in diesen Randnummern ferner darauf hin, daß die Informationen über die Umsätze systematisch und in kurzen zeitlichen Abständen weitergegeben würden. In Randnummer 51 stellt das Gericht schließlich fest, daß die Informationen zwischen den wichtigsten Anbietern und ausschließlich zu deren Nutzen unter Ausschluß der übrigen Anbieter und der Verbraucher ausgetauscht würden.

90 Angesichts dieser Ausführungen hat das Gericht zu Recht angenommen, daß das Informationsaustauschsystem die Ungewißheit über das Marktgeschehen verringere oder beseitige und daß es demnach den Wettbewerb unter den Herstellern beeinträchtige.

91 Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission. Zwar hat der Gerichtshof in Randnummer 64 dieses Urteils festgestellt, daß das auf dem Zellstoffmarkt bestehende System der vierteljährlichen Preisankündigungen als solches keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellte. Doch beinhaltete das von den Herstellern durchgeführte System der vierteljährlichen Zellstoffpreisankündigungen die Übermittlung einer nützlichen Information an die Abnehmer, während die Informationen im Rahmen des im vorliegenden Fall streitigen Informationsaustauschs nur an die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen weitergegeben werden können.

92 Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher nicht begründet.

Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

93 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 52 und 84 des angefochtenen Urteils. In Randnummer 52 führt das Gericht aus: "[Die] Kommission [macht] in den Randnummern 44 bis 48 der [streitigen] Entscheidung zu Recht geltend, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen betätigen möchte, gleichviel wie er sich entscheidet und ob er der Vereinbarung beitritt oder nicht, zwangsläufig durch diese benachteiligt wird. Entweder tritt der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nämlich der Vereinbarung über den Informationsaustausch nicht bei und verzichtet damit im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern auf die ausgetauschten Informationen und die durch sie vermittelte Marktkenntnis, oder aber er entscheidet sich für den Beitritt zu der Vereinbarung mit der Folge, daß seine Unternehmensstrategie sofort allen seinen Wettbewerbern durch die ihnen erteilten Informationen offengelegt wird." In Randnummer 84 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht ferner fest: "Es kommt insoweit nicht darauf an, daß sich die Zahl der auf dem relevanten Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer erhöht hat."

94 Die Rechtsmittelführerin hält diese Beurteilung des Gerichts aus zwei Gründen für fehlerhaft.

95 Erstens könnten die neuen Wirtschaftsteilnehmer, die dem Informationsaustauschsystem nicht beiträten, ihre Unternehmensstrategie selbständig festlegen. Eine Beschränkung bestuende nur, wenn es ihnen untersagt wäre, dem Informationsaustauschsystem beizutreten; dies sei nicht der Fall.

96 Zweitens werde für neue, sich an dem Informationsaustauschsystem beteiligende Marktbeteiligte die Freiheit, selbständige Entscheidungen zu treffen, nicht eingeschränkt, und ihre Unternehmensstrategie werde nicht sofort allen Wettbewerbern offengelegt.

97 Indem das Gericht in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils darauf hinweise, daß sich die Zahl der neuen Unternehmen auf dem Markt erhöht habe, setze es sich ferner in Widerspruch zu der von der Kommission in Randnummer 48 der streitigen Entscheidung getroffenen Feststellung. Das Ergebnis des Gerichts und der Kommission werde auch dadurch widerlegt, daß neue Unternehmen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen seit Gründung des Informationsaustauschsystems einen Marktanteil von mehr als 30 % erlangt hätten.

98 In den Randnummern 52 und 84 hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen betätigen möchte, gegenüber den an der Vereinbarung Beteiligten benachteiligt sei, wenn er dieser nicht beitrete. Zwar bewahrt er sich nämlich in diesem Fall seine Selbständigkeit hinsichtlich der Festlegung seiner Unternehmensstrategie, doch hat er keinen Zugang zu den im Rahmen der Vereinbarung ausgetauschten Informationen. Insoweit spielt es keine Rolle, daß er der Vereinbarung hätte beitreten können, da es gerade um die Auswirkungen für einen nicht beitretenden Wirtschaftsteilnehmer ging.

99 Ferner sind die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu den Auswirkungen einer Beteiligung am Informationsaustauschsystem auf die Entscheidungsautonomie eines neuen Wirtschaftsteilnehmers im wesentlichen identisch mit dem im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes geprüften Vorbringen. Insoweit genügt daher der Hinweis auf die Randnummern 80 bis 91 dieses Urteils.

100 Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, daß die Feststellung des Gerichts hinsichtlich einer erhöhten Zahl neuer Marktbeteiligter im Widerspruch zu Randnummer 48 der streitigen Entscheidung steht. Diese Randnummer enthält nämlich keine gegenteilige Feststellung hinsichtlich der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer.

101 Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

102 Der vierte Rechtsmittelgrund ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet; er ist demnach insgesamt zurückzuweisen.

Fünfter Rechtsmittelgrund

103 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 87 des angefochtenen Urteils. In dieser Randnummer würdigt das Gericht die Sitzungen der ÄA als einen bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Informationsaustauschsystems im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 zu berücksichtigenden Gesichtspunkt.

104 Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß sich das Gericht den Ausführungen der Kommission angeschlossen habe, daß die regelmässigen Sitzungen im Rahmen des ÄA-Ausschusses den Mitgliedern "als Forum für Kontakte" dienten, die eine Hochpreispolitik begünstigten. Im Rahmen des Data Systems würden von den Mitgliedern besondere Sitzungen nur zur Regelung von reinen Verwaltungsfragen abgehalten. Die Kommission habe ferner keinen Nachweis dafür erbracht, daß die Mitglieder ein allgemeines hohes Preisniveau auf dem Markt aufrechterhielten. Schließlich sei das Gericht nicht befugt gewesen, die Feststellungen der Kommission durch eigene zu ersetzen.

105 Wie sich aus Randnummer 85 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die Rechtsmittelführerin die gleichen Argumente bereits vor dem Gericht vorgebracht. Sie führt kein Argument an, das sich speziell gegen die rechtlichen Ausführungen in Randnummer 87 richtet. Die Rüge, das Gericht habe rechtsfehlerhaft neue Feststellungen getroffen, ist so weit gefasst, daß sie eine Prüfung nicht zulässt.

106 Schließlich ist die Würdigung der Beweismittel, sofern diese nicht verfälscht werden, keine der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegende Rechtsfrage.

107 Dieser Rechtsmittelgrund ist daher für unzulässig zu erklären.

Sechster Rechtsmittelgrund

108 Mit diesem Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, Artikel 85 Absatz 1 sei hinsichtlich der Beschränkung des markenspezifischen Wettbewerbs falsch angewendet worden. Er bezieht sich auf die Randnummern 96 und 97 des angefochtenen Urteils und hat zwei Teile: zum einen fehle ein absoluter Gebietsschutz, und zum anderen fehlten Auswirkungen auf Paralleleinfuhren.

Erster Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

109 Die Rechtsmittelführerin führt aus, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in Randnummer 96 festgestellt habe, daß die Informationsaustauschvereinbarung für die Beteiligten die Möglichkeit eröffne, "jedem ihrer Händler einen absoluten Gebietsschutz zu gewähren". Sie macht geltend, die den Herstellern im Rahmen der Vereinbarung übermittelten Informationen hätten es diesen nicht ermöglicht, auf Händler Druck auszuüben, die Zugmaschinen ausserhalb ihres Gebietes verkauft hätten. Ferner reiche die blosse "Möglichkeit", das Vertriebsnetz zu überwachen, nicht aus, um eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darzutun.

110 Die Ausführungen der Rechtsmittelführerin, mit denen sie bestreitet, daß das Informationsaustauschsystem jedem der an der Vereinbarung beteiligten Händler absoluten Gebietsschutz gewähren könne, richten sich ausschließlich gegen eine Tatsachenwürdigung des Gerichts, ohne eine vom Gerichtshof nachprüfbare Rechtsfrage aufzuwerfen. Das Vorbringen, daß die blosse Möglichkeit einer Überwachung des Vertriebsnetzes keine Wettbewerbsbeschränkung darstelle, geht in die gleiche Richtung wie das Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des vierten Rechtsmittelgrundes, auf den folglich verwiesen wird.

111 Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

Zweiter Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

112 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht hätte berücksichtigen müssen, daß die Übersendung des Vordrucks V55/5 an die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen nach dem 1. September 1988 eingestellt worden sei. Zumindest seither könne nicht mehr behauptet werden, daß das frühere Informationsaustauschsystem oder das Data System es den daran Beteiligten ermöglicht habe, die Paralleleinfuhren zu behindern.

113 Das Gericht hat in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, "daß das streitige Informationsaustauschsystem zumindest bis zum 1. September 1988, als die SIL die Übersendung eines Exemplars des Vordrucks V55 an die Unternehmen einstellte, die Überwachung solcher Einfuhren mit Hilfe der vom Hersteller zuvor in den Vordruck V55 eingetragenen Fahrgestellnummer des Fahrzeugs möglich machte". Da die Vereinbarung sowohl in der Fassung, in der sie seit 1975 angewendet und am 4. Januar 1988 angemeldet wurde, als auch in ihrer geänderter Fassung vom 12. März 1990 Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, konnte das Gericht die Auswirkungen der Vereinbarung auf Paralleleinfuhren berücksichtigen, selbst wenn diese Auswirkungen nach dem 1. September 1988 aufgehört hatten.

114 Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

115 Der sechste Rechtsmittelgrund ist demnach zurückzuweisen.

Siebter Rechtsmittelgrund

116 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, Artikel 85 Absatz 1 sei in der Frage der Auswirkung auf den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten fehlerhaft angewendet worden. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 101 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lautet:

"Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission angesichts der Charakteristika des relevanten Marktes, wie sie vorstehend untersucht worden sind..., und des Umstandes, daß die wichtigsten Anbieter auf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind, in Randnummer 57 der Entscheidung zu Recht den Standpunkt vertreten, daß "ein Austausch von Angaben über die Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem nationalen Markt... insofern geeignet [ist], den Handel zwischen Mitgliedstaaten in hohem Masse zu beeinträchtigen, als die sich aus diesem System ergebende Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren in das Vereinigte Königreich zeitigen muß" (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211). Das Vorbringen der Klägerin, daß sich der begrenzte Umfang der Importe von landwirtschaftlichen Zugmaschinen in das Vereinigte Königreich aus den stärker am Wettbewerb ausgerichteten Preisen auf dem Binnenmarkt erkläre, wird durch den Akteninhalt in keiner Weise bestätigt. Insbesondere hat sich zwar im Rahmen der Vorklärung des Sachverhalts nicht erwiesen, daß die streitige Verhaltensweise, wie in der Entscheidung behauptet wird, es möglicherweise erleichtert hat, auf dem Binnenmarkt höhere Preise beizubehalten, doch wird durch die Akten, insbesondere durch die von der Klägerin in Anlage 20 ihrer Klageschrift vorgelegten Preislisten, auch nicht belegt, daß die Preise für landwirtschaftliche Zugmaschinen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs tatsächlich unter den auf den Märkten des Kontinents angewandten Preisen lagen."

117 Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß das Gericht nicht geprüft habe, ob die streitige Entscheidung deshalb rechtswidrig sei, weil die Kommission keine Beweise dafür habe beibringen können, daß es das Informationsaustauschsystem möglicherweise erleichtert habe, auf dem Markt des Vereinigten Königreichs höhere Preise beizubehalten. Das Gericht habe ferner Beweise nicht berücksichtigt, nach denen nach 1984 die Preise für landwirtschaftliche Zugmaschinen im Vereinigten Königreich unter oder zumindest nicht über den für die gleichen Modelle in den meisten Mitgliedstaaten angewandten Preisen gelegen hätten.

118 Was den letzten Punkt angeht, unterliegt das Gericht bei der Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel keiner Kontrolle, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch nichts dafür vorgetragen, daß das Gericht die Beweismittel verfälscht hätte. Dieser Rechtsmittelgrund ist daher insoweit unzulässig.

119 Was die Bedeutung der Feststellung des Gerichts anlangt, die Kommission habe nicht nachweisen können, daß die Vereinbarung möglicherweise die Beibehaltung höherer Preise erleichtert habe, so lassen die in Randnummer 101 des angefochtenen Urteils angeführten Gesichtspunkte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen, daß die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die befürchten lässt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes für Zugmaschinen zwischen Mitgliedstaaten behindert (vgl. u. a. Urteil Société technique minière, a. a. O., und Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 20). Wie das Gericht zum einen ausgeführt hat, hat zwar die Kommission nicht nachweisen können, daß es das Informationsaustauschsystem möglicherweise erleichtert hat, auf dem Binnenmarkt höhere Preise beizubehalten; doch hat auch die Rechtsmittelführerin nicht beweisen können, daß die Preise für landwirtschaftliche Zugmaschinen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs tatsächlich unter den auf den Märkten des Kontinents angewandten Preisen lagen. Zum anderen hat das Gericht für sein Ergebnis, daß die Kommission zu Recht den Standpunkt vertreten habe, daß das Informationsaustauschsystem unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren in das Vereinigte Königreich zeitigen müsse, die Charakteristika des relevanten Marktes, den Umstand, daß die wichtigsten Anbieter auf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind und den hohen Marktanteil (88 %) der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf dem relevanten Markt berücksichtigt.

120 Der zweite Teil des siebten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.

121 Der siebte Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.

Achter Rechtsmittelgrund

122 Der letzte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf Randnummer 105 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht zum Ergebnis kommt, daß das Informationsaustauschsystem nicht unerläßlich gewesen sei und daß es folglich die dritte der vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 für die Gewährung einer Einzelfreistellung nicht erfuelle.

123 Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß die vier Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssten und daß es in erster Linie Sache der Unternehmen sei, die eine Vereinbarung anmeldeten, die Beweise dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung diesen Voraussetzungen entspreche. Das Gericht hat sodann ausgeführt:

"In der Entscheidung wird festgestellt, daß die durch den Informationsaustausch bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich waren, da "firmeneigene Daten über den Sektor insgesamt für das Vorgehen auf dem Markt für landwirtschaftliche Zugmaschinen ausreichen". Diese Feststellung, die in Randnummer 62 der Entscheidung bezueglich der ersten Anmeldung getroffen wird, wird in Randnummer 65 mit Bezug auf die zweite Anmeldung wiederholt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß die durch das Informationsaustauschsystem bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen, wie sie vorstehend untersucht worden sind..., insbesondere im Hinblick auf die Ziele des Beitrags zum wirtschaftlichen Fortschritt und der angemessenen Verteilung des Gewinns unerläßlich sind. Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß die Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen ohne das streitige System über Informationen, die denen des streitigen Systems gleichwertig wären, aufgrund von Untersuchungen verfügen könnten, die insbesondere veraltete, punktülle und nicht mit derselben Regelmässigkeit wie im Rahmen des streitigen Systems ermittelte Informationen erbringen würden; dabei braucht nicht einmal auf die Kosten des Zugangs zu solchen Informationen eingegangen zu werden."

124 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es angenommen habe, daß das Informationsaustauschsystem und das Data System die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellten. Entgegen der Schlußfolgerung des Gerichts habe sie die Gründe dargelegt, aus denen die Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung enthalte, die nicht für die Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung im Interesse der Verbraucher unerläßlich wäre.

125 Ferner habe das Gericht ohne Begründung ihr Vorbringen zurückgewiesen, daß beim Fehlen eines Informationsaustauschsystems die Zulassungsdaten möglicherweise nicht - durch eine spezifische Marktuntersuchung oder Einschaltung eines Marktforschungsinstituts - sämtlich in gleicher Qualität und mit gleicher Regelmässigkeit erlangt werden könnten.

126 Indem die Rechtsmittelführerin allgemein geltend macht, das Gericht hätte bei einer Berücksichtigung ihres Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, wendet sie sich lediglich pauschal gegen die Tatsachenwürdigung des Gerichts, ohne zu versuchen, darzutun, daß dem Gericht in der Begründung ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.

127 Was ferner die Frage anlangt, inwieweit die Wirtschaftsteilnehmer die gleichen Informationen anders als durch das Informationsaustauschsystem hätten erlangen können, so ist, wie die Kommission festgestellt hat, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nicht eindeutig. Aus den von der Rechtsmittelführerin beim Gericht eingereichten Schriftsätzen ergibt sich nämlich klar, daß sie im wesentlichen geltend machte, die Unternehmen hätten sich beim Fehlen eines Informationsaustauschsystems alle ausgetauschten Informationen selbständig durch Marktanalysen beschaffen können. Unter diesen Umständen ist die Rüge der Rechtsmittelführerin nicht schlüssig und ist daher zurückzuweisen.

128 Der letzte Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.

129 Nach alledem sind die von der Rechtsmittelführerin für ihr Rechtsmittel angeführten Rechtsmittelgründe teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

130 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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