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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1990
Aktenzeichen: C-70/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 83/513/EWG, Richtlinie 76/464/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 83/513/EWG
Richtlinie 76/464/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. DEZEMBER 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - CADMIUMABLEITUNG. - RECHTSSACHE C-70/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 7. März 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle für die erschöpfende und korrekte Umsetzung der Richtlinie 83/513/EWG des

Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (ABl. L 291, S. 1) in das nationale Recht notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2 Mit der Richtlinie 76/464/EWG vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129, S. 23) hat der Rat eine Liste von Stoffen festgelegt, die durch Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation gekennzeichnet sind und zu denen Cadmium gehört. Artikel 6 der Richtlinie sieht vor, daß der Rat für diese Stoffe Grenzwerte und Qualitätsziele festlegen muß.

3 Die erwähnte Richtlinie 83/513 (im folgenden: Richtlinie) bestimmt diese Werte und Ziele in bezug auf Cadmium. Die Frist für ihre Durchführung ist am 28. September 1985 abgelaufen.

4 Um ihrer Unterrichtungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie nachzukommen, teilten die italienischen Behörden der Kommission am 28. Oktober 1985 mit, daß die in der Richtlinie vorgeschriebenen Bestimmungen bereits in verschiedenen gesetzlichen Regelungen vorgesehen seien, nämlich im Gesetz Nr. 319 vom 10. Mai 1976 mit Vorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verschmutzung (GURI Nr. 141 vom 29. 5. 1976), im Abänderungsgesetz Nr. 650 vom 24. Dezember 1979 (GURI Nr. 352 vom 29. 12. 1979), im Rundschreiben des Interministeriellen Ausschusses vom 29. Dezember 1976 und in der Entscheidung dieses Ausschusses vom 4. Februar 1977 (supplemento ordinario zur GURI Nr. 69 vom 21. 2. 1977).

5 Da die Kommission der Auffassung war, daß diese Regelungen keine angemessene Umsetzung der Richtlinie darstellten, leitete sie ein Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung ein.

6 Wegen weiterer Einzelheiten der Rechtssache, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

7 Die Kommission hat beanstandet, daß die italienischen Rechtsvorschriften in den folgenden sieben Punkten gegenüber der Richtlinie unzulänglich seien.

8 Erstens sähen die italienischen Rechtsvorschriften keine Grenzwerte vor, die in Gramm abgeleitetes Cadmium pro Kilogramm verwendetes Cadmium ausgedrückt seien, obgleich nach Anhang I der Richtlinie solche Grenzwerte erlassen werden müssten.

9 Zweitens hätten die italienischen Rechtsvorschriften bestimmte bestehende Industriebetriebe verpflichtet, die Grenzwerte spätestens vom 1. März 1989 an einzuhalten, obgleich nach Anhang I der Richtlinie die Betriebe diese Werte spätestens vom 1. Januar 1986 an hätten einhalten müssen.

10 Drittens sähen die italienischen Rechtsvorschriften vor, daß die Messungen der Grenzwerte vor der Stelle der Ableitung in das Empfängermilieu vorgenommen werden müssten, obgleich nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie diese Messungen an der Stelle der Emission der Abwässer vorzunehmen seien, das heisst bei ihrem Verlassen des Industriebetriebs oder der Anlage.

11 Viertens schrieben die italienischen Rechtsvorschriften kein Verfahren für die Kontrolle der Mengen verwendeten Cadmiums vor, obgleich Anhang I Nr. 4 der Richtlinie zur Einführung eines solchen Verfahrens verpflichte.

12 Fünftens legten die italienischen Rechtsvorschriften keine Regelung der vorherigen Genehmigung für die Ableitungen fest, obgleich Artikel 3 Absätze 3 und 4 der Richtlinie dies vorsehe.

13 Sechstens entsprächen die in den italienischen Rechtsvorschriften für die Feststellung von Cadmium in Abwässern vorgesehenen Analysemethoden nicht den in Artikel 3 Absatz 5 und Anhang III Nr. 1 der Richtlinie vorgeschriebenen Methoden.

14 Da schließlich nach der italienischen Regelung die Ableitungsgenehmigungen automatisch erteilt würden, könnten die Provinzlaboratorien, denen die Kontrolle der Ableitungen übertragen sei, die Überwachungsaufgabe, die den Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie obliege, nicht erfuellen.

15 Die Italienische Republik hat in ihrer Klagebeantwortung die Begründetheit der von der Kommission erhobenen Rügen nicht bestritten.

16 Daher ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle für die erschöpfende und korrekte Umsetzung der Richtlinie 83/513 des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen in das nationale Recht notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle für die erschöpfende und korrekte Umsetzung der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen in das nationale Recht notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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