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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.1995
Aktenzeichen: C-70/93
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984


Vorschriften:

EWG-Vertrag Artikel 85 Absatz 1
EWG-Vertrag Artikel 177
Verordnung (EWG) Nr. 123/85 vom 12. Dezember 1984
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist so auszulegen, daß er es einem Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, verwehrt, mit seinen Vertragshändlern zu vereinbaren, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden, wenn diese die Fahrzeuge ° ohne Einräumung einer Kaufoption ° Leasingnehmern zur Verfügung stellen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten zu richten.

Zum einen bezweckt oder bewirkt eine solche Vereinbarung nämlich eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, indem sie für die einzelnen Händler einen absoluten Gebietsschutz begründet und die geschäftliche Handlungsfreiheit der Händler einschränkt, da jeder Händler nur solche Leasinggesellschaften als Kunden wählen darf, die Verträge mit Leasingnehmern geschlossen haben, die in seinem Vertragsgebiet ansässig sind. Zum anderen ist eine solche Vereinbarung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da sie Erzeugnisse betrifft, die Gegenstand eines umfangreichen internationalen Warenaustauschs sind.

2. Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist so auszulegen, daß sie eine Vereinbarung, durch die ein Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, mit seinen Vertragshändlern vereinbart, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden, wenn diese die Fahrzeuge ° ohne Einräumung einer Kaufoption ° Leasingnehmern zur Verfügung stellen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten richtet, nicht freistellt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. OKTOBER 1995. - BAYERISCHE MOTORENWERKE AG GEGEN ALD AUTO-LEASING D GMBH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESGERICHTSHOF - DEUTSCHLAND. - SELEKTIVES VERTRIEBSSYSTEM - KRAFTFAHRZEUGE - LIEFERSPERRE - GEBIETSSCHUTZ - AUSLEGUNG DES ARTIKELS 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UND DER VERORDNUNG (EWG) NR. 123/85. - RECHTSSACHE C-70/93.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. Januar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Bayerische Motorenwerke AG (im folgenden: BMW) und der ALD Auto-Leasing D GmbH (im folgenden: ALD) über ein Rundschreiben der Kraftfahrzeugherstellerin BMW an ihre Vertriebshändler in Deutschland, durch das diese aufgefordert werden, Leasinggesellschaften, die Leasingnehmern mit Wohn- oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers Kraftfahrzeuge zur Verfügung stellen, nicht zu beliefern.

3 Die ALD ist ein von den Kraftfahrzeugherstellern unabhängiges Leasingunternehmen. Sie verleast u. a. Kraftfahrzeuge der Marke BMW, die sie bei den Vertragshändlern oder Niederlassungen der Muttergesellschaft BMW kauft, die ihr die günstigsten Preisbedingungen einräumen. Wie sich aus dem Vorlagebeschluß ergibt, enthalten die von ALD angebotenen Verträge keine Kaufoption.

4 Die Herstellerin BMW vertreibt ihre Kraftfahrzeuge in Deutschland teils über Niederlassungen, teils über ausgewählte Händler. Eine entsprechende Vertriebsorganisation unterhält BMW auch im Ausland, insbesondere in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Nach Ziffer 2.4 des von BMW mit ihren Händlern geschlossenen Vertrages ist es diesen verboten, sich "ausserhalb des Vertragsgebietes in bezug auf die Vertragsware... für den Absatz eines Vermittlers zu bedienen".

5 BMW ist auch insofern im Bereich des Kraftfahrzeugleasings tätig, als zu diesem Konzern die BMW-Leasing GmbH gehört, deren Leistungen auch von den Vertragshändlern von BMW angeboten werden.

6 Das Auftreten von Leasinggesellschaften, die herstellerunabhängig sind und deshalb nicht den vertraglichen Bindungen unterliegen, denen die Mitglieder des Vertriebsnetzes von BMW unterworfen sind (insbesondere der Beschränkung ihrer Tätigkeit auf ein bestimmtes Gebiet) hat nach Angaben von BMW zu Störungen ihrer Handelsorganisation geführt. Diese unabhängigen Gesellschaften konzentrieren nämlich ihre Käufe auf bestimmte BMW-Händler und verleasen Fahrzeuge an Kunden, die ausserhalb des Vertragsgebiets dieser Händler ansässig sind. Die Kunden wenden sich anschließend wegen der kostenlosen Wartungs- und Kundendienstleistungen an den BMW-Händler in dem Vertragsgebiet, in dem sie ansässig sind. Da die so in Anspruch genommenen BMW-Händler nicht in das ursprüngliche Absatzgeschäft eingeschaltet gewesen sind, verbleibt ihnen keine Gewinnmarge. Sie haben sich deshalb bei BMW über die Beeinträchtigung des Netzes durch die unabhängigen Leasinggesellschaften beschwert.

7 Aufgrund dieser Beschwerden richtete BMW am 12. Februar 1988 an sämtliche Vertriebshändler in Deutschland ein Rundschreiben über die "Belieferung von Fremdleasing-Gesellschaften". Darin heisst es u. a.:

"Unzulässig sind... Geschäfte mit Leasingnehmern, deren Wohnsitz ausserhalb Ihres Vertragsgebietes liegt und die durch die Fremdgesellschaft angeworben wurden bzw. werden. In diesen Fällen nimmt die jeweilige Fremdleasing-Gesellschaft praktisch eine Vermittlerfunktion wahr. Eine solche Vermittlung im Zusammenhang mit einer ständigen Geschäftsverbindung über das Vertragsgebiet hinaus bedeutet aber regelmässig einen Verstoß gegen Ziffer 2.4 des BMW Händlervertrages. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nachfrage nach dem Fahrzeug von den Kunden/Leasingnehmern ausgeht bzw. wenn Ihr Betrieb eine Geschäftsverbindung zu einem Kunden unterhält, der selbst Wert auf die Einschaltung einer Fremdleasing-Gesellschaft legt. In diesem Fall wird die Nachfrage nicht über den Vermittler gesteuert, sondern die Leasing-Gesellschaft wickelt lediglich den konkreten Leasingvertrag ab.

Entsprechende Geschäftsverbindungen innerhalb des Vertragsgebietes sind dagegen unproblematisch.

Daraus ergeben sich für Ihre Geschäftsabwicklung folgende Konsequenzen:

1. Es ist ausgehend vom Händlervertrag bei Verträgen mit Fremdleasing-Gesellschaften grundsätzlich Ihre Aufgabe, sich zu vergewissern, wo der jeweilige Kunde seinen Sitz/Wohnsitz hat. Liegt der Sitz/Wohnsitz nicht im Vertragsgebiet, ist die Fremdleasing-Gesellschaft grundsätzlich an einen örtlich zuständigen Partner der Handelsorganisation zu verweisen.

...

3. Erfolgen Verstösse im vorgenannten Sinne, so berechtigen uns diese nach Abmahnung des Vertragsverstosses zur Kündigung des Vertrages gemäß Ziffer 11.5.

..."

8 Nach Ansicht von ALD stellt dieses Rundschreiben einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht sowie gegen Artikel 85 EWG-Vertrag dar. Sie erhob deshalb Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main mit dem Antrag, BMW ihr wettbewerbswidriges Verhalten zu untersagen. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage von ALD aufgrund des innerstaatlichen Rechts statt, da die Aufforderung, unter bestimmten Voraussetzungen unabhängige Leasinggesellschaften nicht mehr zu beliefern, einen Boykottaufruf gegenüber diesen Unternehmen darstelle, mit dem die Absicht verfolgt werde, diese unbillig zu beeinträchtigen; dies verstosse gegen deutsches Wettbewerbsrecht.

9 Die dagegen von BMW beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.

10 BMW legte daraufhin Revision beim Bundesgerichtshof ein, der die Entscheidungen der Vorgerichte teilweise bestätigte. Er vertrat die Auffassung, das Rundschreiben enthalte in der Tat eine Aufforderung zu einer Liefersperre, die über die vertraglichen Pflichten der Händler hinausgehe und hauptsächlich gegen die ALD gerichtet sei, die das grösste herstellerunabhängige Leasingunternehmen in Deutschland sei. Dagegen wies der Bundesgerichtshof die Ansicht zurück, daß dieses Rundschreiben deswegen ein nach deutschem Recht unzulässiger Boykottaufruf sei: Dafür müsse die Absicht nachgewiesen sein, die unabhängigen Leasinggesellschaften unbillig zu beeinträchtigen. Eine solche Absicht bestehe nicht, wenn das Verhalten von BMW sich innerhalb der Grenzen der wettbewerbsbeschränkenden Praktiken halte, die nach dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems zulässig seien. Deshalb könnte die Feststellung, daß das Rundschreiben nach nationalem Recht rechtswidrig sei, zurückzunehmen sein, wenn dieses Schreiben mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere mit der Verordnung Nr. 123/85 vereinbar sei.

11 Nach Ansicht von BMW ist das Lieferverbot durch die gemeinschaftliche Freistellungsverordnung gedeckt; zudem sei die Anwendung der strengeren deutschen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften durch die inländischen Gerichte wegen der Freistellung nach Gemeinschaftsrecht nicht möglich.

12 Da in der Verordnung Nr. 123/85 Verpflichtungen, wie sie den BMW-Händlern in dem Rundschreiben auferlegt werden, nicht ausdrücklich freigestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof jedoch Zweifel, ob diese Verordnung das Verhalten von BMW rechtfertigen kann.

13 Aufgrund dieser Erwägungen hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1) Verstösst es ° auch bei Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 123/85 ° gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn ein Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, mit seinen Vertragshändlern vereinbart, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden dürfen, wenn die Fahrzeuge Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder wenn ein Kraftfahrzeughersteller eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten richtet?

2) Falls Frage 1 verneint wird: Steht die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 einer Entscheidung des nationalen Gerichts entgegen, durch die einem Kraftfahrzeughersteller eine Aufforderung an seine Vertragshändler mit dem in Frage 1 dargelegten Inhalt untersagt werden soll, weil diese eine nach dem nationalen Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen rechtswidrige Aufforderung zu einer Liefersperre sei?

Zur ersten Vorlagefrage

14 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht in erster Linie dahin, ob Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag so auszulegen ist, daß er es einem Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, verwehrt, mit seinen Vertragshändlern zu vereinbaren, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden, wenn diese die Fahrzeuge ° ohne Einräumung einer Kaufoption ° Leasingnehmern zur Verfügung stellen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten zu richten. Gegebenenfalls möchte das Gericht sodann wissen, ob die Verordnung Nr. 123/85 dahin auszulegen ist, daß sie ein solches Verhalten freistellt.

Zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages

15 Nach ständiger Rechtsprechung, begründet durch die Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65 (Société technique minière [LTM], Slg. 1966, 337) und vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 429), können Vereinbarungen zwischen Wirtschaftsteilnehmern, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, sogenannte vertikale Vereinbarungen, Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages sein und unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot fallen.

16 Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 25/84 und 26/84 (Ford/Kommission, Slg. 1985, 2725, Randnr. 21) festgestellt, daß eine Aufforderung eines Kraftfahrzeugherstellers an seine Vertragshändler keine einseitige Handlung darstellt, die sich dem Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages entzieht, sondern eine Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen.

17 Wie sich aus den Akten ergibt, fügt sich im vorliegenden Fall die in dem Rundschreiben vom 12. Februar 1988 enthaltene Aufforderung, keine herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften zu beliefern, in die vertraglichen Beziehungen zwischen BMW und ihren Händlern ein. Das Rundschreiben nimmt im übrigen ausdrücklich und wiederholt auf den Händlervertrag Bezug. Die darin enthaltene Aufforderung ist daher im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen erfolgt, die einer im voraus getroffenen allgemeinen Vereinbarung unterliegen.

18 Diese Aufforderung ist folglich als Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages anzusehen. Um festzustellen, ob diese Vereinbarung nach dieser Bestimmung verboten ist, muß geprüft werden, ob das sich daraus ergebende Lieferverbot eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt oder bewirkt und ob es geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

19 Was die Voraussetzung betreffend die Einschränkung des Wettbewerbs angeht, so können die BMW-Händler nur dann Fahrzeuge der Marke BMW an herstellerunabhängige Leasinggesellschaften liefern, wenn diese Fahrzeuge Leasingnehmern zur Verfügung gestellt werden, die ihren Sitz im Vertragsgebiet des betreffenden Händlers haben. Folglich ist zum einen nur der Händler, in dessen Gebiet der Leasingnehmer seinen Sitz hat, unter Ausschluß aller anderen BMW-Vertragshändler vom Hersteller ermächtigt, ALD mit Fahrzeugen der Marke BMW zu beliefern. Dies kommt für den BMW-Händler, in dessen Gebiet der ALD-Kunde ansässig ist, einem absoluten Gebietsschutz gleich. Zum anderen schränkt die Vereinbarung die geschäftliche Handlungsfreiheit der Händler ein, da jeder Händler nur solche Leasinggesellschaften als Kunden wählen darf, die Verträge mit Leasingnehmern geschlossen haben, die in seinem Vertragsgebiet ansässig sind.

20 Was die Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels betrifft, so ist die streitige Vereinbarung insofern, als sie Erzeugnisse ° die Fahrzeuge der Marke BMW ° betrifft, die Gegenstand eines umfangreichen internationalen Warenaustauschs sind, in zweifacher Hinsicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Erstens bindet diese Vereinbarung sämtliche BMW-Händler in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes (Deutschland) und trägt damit zur Abschottung des deutschen Marktes bei. Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, haben wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, schon ihrem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem sie die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindern (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22). Sodann bewirkt die streitige Vereinbarung, daß für ausländische Leasinggesellschaften die Möglichkeit eingeschränkt wird, Fahrzeuge der Marke BMW in Deutschland zu kaufen. Diese Gesellschaften wären nämlich in gewisser Weise von einem Ausfuhrverbot betroffen, da die deutschen BMW-Händler sie nur dann mit Fahrzeugen beliefern können, wenn der Leasingnehmer seinen Sitz im Vertragsgebiet des betreffenden Händlers hat.

21 Aufgrund dessen ist festzustellen, daß die streitige Vereinbarung eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt und bewirkt und daß sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

22 Auf den ersten Teil der ersten Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag so auszulegen ist, daß er es einem Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, verwehrt, mit seinen Vertragshändlern zu vereinbaren, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden, wenn diese die Fahrzeuge ° ohne Einräumung einer Kaufoption ° Leasingnehmern zur Verfügung stellen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten zu richten.

Zur Verordnung Nr. 123/85

23 Das vorlegende Gericht fragt zweitens im wesentlichen, ob eine solche Vereinbarung durch die Verordnung Nr. 123/85 freigestellt ist.

24 Die Verordnung Nr. 123/85 stellt Vereinbarungen, durch die der Lieferant den (autorisierten) Händler beauftragt, den Vertrieb der Vertragswaren in einem bestimmten Gebiet zu fördern, und sich verpflichtet, innerhalb dieses Gebietes nur ihn mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen zu beliefern, von der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages frei (Artikel 1). Sie stellt hiervon auch die den Händlern auferlegte Verpflichtung frei, keine Kraftfahrzeuge konkurrierender Marken zu verkaufen (Artikel 3 Nr. 3) und keine Vertragswaren an Wiederverkäufer zu liefern, die nicht zum Vertriebsnetz gehören (Artikel 3 Nr. 10), sofern es sich nicht um Vermittler handelt, d. h. um Unternehmer, die im Namen und für Rechnung von Endverbrauchern tätig werden und hierzu einen schriftlichen Auftrag erhalten (Artikel 3 Nr. 11).

25 Dagegen enthält keine Vorschrift der Verordnung eine ausdrückliche Regelung für Leasingverträge. Nur Artikel 13, der die in der Verordnung verwendeten Begriffe definiert, bestimmt in Nr. 12: "' Vertreiben' und 'verkaufen' umfasst andere Formen des Absatzes wie zum Beispiel Leasing."

26 Unter Berufung auf diese Vorschrift in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a der Verordnung, wonach der Hersteller seinen Händlern untersagen darf, Vertragswaren an einen Wiederverkäufer zu liefern, der nicht zum Vertriebsnetz gehört, setzt BMW erstens die herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften mit Wiederverkäufern gleich, die nicht ihrem Vertriebsnetz angehören. Es sei daher zulässig, den Händlern die Belieferung von herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften zu untersagen. Das sich aus der Vereinbarung ergebende Lieferverbot sei daher durch die Verordnung Nr. 123/85 gedeckt.

27 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

28 Zunächst dürfen in Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages in einer Gruppenfreistellungsverordnung enthaltene Ausnahmevorschriften nicht extensiv und nicht so ausgelegt werden, daß die Wirkungen der Verordnung über das hinausgehen, was zum Schutz der Interessen, deren Wahrung sie dienen soll, erforderlich ist.

29 Ferner können Leasinggesellschaften, die keine Kaufoption anbieten, nicht als Wiederverkäufer von Neufahrzeugen ° nur diese werden von der Verordnung Nr. 123/85 erfasst ° angesehen werden, soweit sie sich darauf beschränken, Fahrzeuge zu kaufen, um die Aufträge ihrer Kunden zu erfuellen, und keine Lagerbestände bilden, die sie einer hierdurch angezogenen Kundschaft anbieten.

30 Wie schließlich die Kommission zutreffend ausführt, betrifft die in Artikel 13 Nr. 12 enthaltene Definition ausschließlich die Beziehungen zwischen Hersteller und Händler. Diese Vorschrift soll nämlich den Händler daran hindern, dadurch einige seiner vertraglichen Verpflichtungen zu umgehen, daß er sich des Leasings bedient. Artikel 13 Nr. 12 soll also verhindern, daß der Händler sich seiner Verpflichtung entzieht, keine Fahrzeuge einer anderen Marke zu verkaufen (Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung), indem er Fahrzeuge einer Konkurrenzmarke verleast. Er gewährleistet weiter die Einhaltung der Verpflichtung des Händlers, nicht ausserhalb des ihm zugewiesenen Gebiets aktiv Kunden zu werben (Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung), indem er ihn daran hindert, Vertragswaren ausserhalb seines Gebietes zu verleasen. Artikel 13 Nr. 12 ist daher für die Beurteilung der Frage, ob herstellerunabhängige Leasinggesellschaften im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 Buchstabe a der Verordnung Wiederverkäufer sind, die nicht zum Vertriebsnetz gehören, unerheblich.

31 Die in Artikel 3 Nr. 10 Buchstabe a der Verordnung vorgesehene Freistellung erstreckt sich somit nicht auf die Aufforderung von BMW, herstellerunabhängige Leasinggesellschaften wie die ALD nicht zu beliefern.

32 BMW macht zweitens geltend, diese Aufforderung sei auch durch Artikel 3 Nrn. 8 und 9 der Verordnung gedeckt.

33 Diese Vorschriften erlauben es dem Hersteller, seinen Händlern zu verbieten, ausserhalb ihres Vertragsgebiets Auslieferungslager zu unterhalten und Kunden zu werben sowie Dritte mit dem Vertrieb von Vertragswaren ausserhalb des Vertragsgebiets zu betrauen.

34 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die Lieferung von Fahrzeugen der Marke BMW durch Vertragshändler an herstellerunabhängige Leasinggesellschaften, deren potentielle Kunden möglicherweise ausserhalb des Vertragsgebiets der Händler ansässig sind, keine Unterhaltung eines Lagers zur Auslieferung von Vertragswaren ausserhalb des Vetragsgebiets darstellt. Sodann sind die herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften keine Dritten, die von den Händlern mit dem Vertrieb von Fahrzeugen der Marke BMW ausserhalb des Vertragsgebiets betraut werden könnten. Diese vom BMW-Vertriebsnetz unabhängigen Gesellschaften werden nämlich nicht für Rechnung eines Händlers ausserhalb seines Vertragsgebiets tätig, sondern üben ihre Tätigkeit im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus, so daß sie als Endverbraucher anzusehen sind.

35 Das von BMW an ihre Händler gerichtete Lieferverbot ist daher nicht durch Artikel 3 Nrn. 8 und 9 der Verordnung gedeckt.

36 Hinsichtlich der den Händlern vom Hersteller auferlegten territorialen Beschränkungen ist ferner darauf hinzuweisen, daß es in der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 123/85 ausdrücklich heisst:

"Die Beschränkungen, denen der Händler ausserhalb des Vertragsgebiets unterliegt, führen zu verstärktem Einsatz bei Vertrieb und Kundendienst in einem überschaubaren Vertragsgebiet und zu verbrauchernaher Marktkenntnis und bedarfsorientiertem Angebot (Artikel 3 Ziffern 8 und 9). Die Nachfrage nach Vertragswaren soll aber beweglich bleiben und regional nicht begrenzt werden können. Die Händler sollen nicht nur die Nachfrage nach Vertragswaren im Vertragsgebiet befriedigen dürfen, sondern auch diejenige, die von Personen und Unternehmen in anderen Gebieten des Gemeinsamen Marktes ausgeht."

37 Die Verordnung Nr. 123/85 bietet den Herstellern somit zwar weitreichende Möglichkeiten zum Schutz ihrer Vertriebsnetze, ermächtigt sie jedoch nicht zur Abschottung ihrer Märkte. Im vorliegenden Fall bezweckt und bewirkt die in dem Rundschreiben enthaltene Aufforderung, daß der Vertrieb von Fahrzeugen der Marke BMW durch die deutschen Vertragshändler auf ihr Vertragsgebiet beschränkt wird und daß sich dieses Verbot auf diejenigen Kunden dieser Händler auswirkt, die ausserhalb des BMW-Vertriebsnetzes einer Leasingtätigkeit nachgehen. Sie kann daher nicht unter eine aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages durch die Verordnung Nr. 123/85 gewährte Freistellung fallen.

38 Auf den zweiten Teil der ersten Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 123/85 so auszulegen ist, daß sie eine solche Vereinbarung nicht freistellt.

Zur zweiten Vorlagefrage

39 Da die zweite Frage nur für den Fall gestellt ist, daß die streitige Vereinbarung durch die Verordnung Nr. 123/85 vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages freigestellt ist, braucht sie nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Die Auslagen der deutschen und der französischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 19. Januar 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag ist so auszulegen, daß er es einem Kraftfahrzeughersteller, der seine Kraftfahrzeuge über ein selektives Vertriebsbindungssystem absetzt, verwehrt, mit seinen Vertragshändlern zu vereinbaren, daß herstellerunabhängige Leasingunternehmen dann nicht mit Kraftfahrzeugen beliefert werden, wenn diese die Fahrzeuge ° ohne Einräumung einer Kaufoption ° Leasingnehmern zur Verfügung stellen, die ihren Wohnsitz oder Firmensitz ausserhalb des Vertragsgebiets des betreffenden Vertragshändlers haben, oder eine Aufforderung an die Vertragshändler zu entsprechendem Verhalten zu richten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge ist so auszulegen, daß sie eine solche Vereinbarung nicht freistellt.

Ende der Entscheidung

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