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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: C-71/04
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 234
EGV Art. 93 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 21. Juli 2005. - Administración del Estado gegen Xunta de Galicia. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Supremo - Spanien. - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) - Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG fällt Fehlende vorherige Notifizierung - Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87Absatz 1 EG) - Begriff der staatlichen Beihilfe Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. - Rechtssache C-71/04.

Parteien:

In der Rechtssache C71/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Supremo (Spanien) mit Entscheidung vom 22. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2004, in dem Verfahren

Administración del Estado

gegen

Xunta de Galicia

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Xunta de Galicia, vertreten durch J. Rodríguez González, abogado,

- der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und H. G. Sevenster als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Mai 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) im Hinblick auf den Umfang der Verpflichtung zu vorheriger Notifizierung nach Satz 1 dieser Bestimmung in Bezug auf Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) fallen.

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen der Administración del Estado und der Xunta de Galicia über das Dekret Nr. 217/1994 vom 23. Juni 1994 ( Diario Oficial de Galicia Nr. 133 vom 12. Juli 1994, S. 4663, im Folgenden: Dekret Nr. 217/1994), mit dem der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Galicia (Regierung der Autonomen Gemeinschaft Galicien) eine Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau in Galicien erließ. Die Administración del Estado beantragte die Nichtigerklärung dieses Dekrets u. a. mit der Begründung, dass es unter Verstoß gegen die Verpflichtung zu der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen vorherigen Notifizierung eingeführt worden sei.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Die Bestimmungen des Vertrages

3. Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) lautet:

(1) Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

...

(3) Als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar können angesehen werden:

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;

...

e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt.

4. Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages bestimmt:

Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 92 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

5. Artikel 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) lautet:

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind.

Die Richtlinie 90/684

6. Die Richtlinie 90/684, deren Geltung durch die Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 332, S. 1) verlängert wurde, sieht u. a. auf der Grundlage von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrages spezielle Regeln für die Beihilfen in diesem Sektor vor, die eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages darstellen.

7. Artikel 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie bestimmt:

Zur Anwendung dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Schiffbau:

Der in der Gemeinschaft durchgeführte Neubau folgender Seeschiffe mit Metallrumpf:

- Handelsschiffe für die Beförderung von Personen und/oder Gütern von 100 BRZ oder mehr;

- Fischereifahrzeuge von 100 BRZ oder mehr;

- Schwimmbagger oder andere Fahrzeuge für Meeresarbeiten mit Ausnahme von Bohrinseln von 100 BRZ oder mehr;

- Schlepper mit 365 kW oder mehr.

b) Schiffsumbau:

Der Umbau von Seeschiffen mit Metallrumpf im Sinne von Buchstabe a von 1 000 BRZ oder mehr in der Gemeinschaft, sofern der Umbau zu einer durchgreifenden Änderung des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes, des Antriebssystems oder der Einrichtung zur Fahrgastunterbringung führt.

8. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie fallen alle Formen von Beihilfen für Reeder oder Dritte, die als Beihilfe für den Schiffbau oder Schiffsumbau zur Verfügung stehen, unter die Mitteilungsvorschriften des Artikels 11 der Richtlinie.

9. Die Artikel 4 bis 10 der Richtlinie 90/684 stellen die Kriterien auf, denen die Betriebs- und Umstrukturierungsbeihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau genügen müssen, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden zu können.

10. Artikel 11 der Richtlinie 90/684 bestimmt:

(1) Für die in dieser Richtlinie vorgesehenen Beihilfen für den Schiffbau, den Schiffsumbau und die Schiffsreparatur gelten außer den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 des Vertrages die in Absatz 2 vorgesehenen besonderen Mitteilungsvorschriften.

(2) Folgendes wird von den Mitgliedstaaten im Voraus der Kommission mitgeteilt und nicht ohne deren Genehmigung durchgeführt:

a) neue sowie bestehende Beihilferegelungen oder Änderungen zu bestehenden Beihilferegelungen im Sinne dieser Richtlinie;

b) Beschlüsse, auf die in dieser Richtlinie genannten Unternehmen eine Beihilferegelung, gleichgültig ob mit allgemeiner oder regionaler Zweckbestimmung, anzuwenden;

c) einzelne Fälle einer Anwendung der Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absatz 7 und wenn dies von der Kommission bei der Genehmigung der betreffenden Beihilferegelung ausdrücklich vorgesehen wurde.

Nationales Recht

11. Nach dem Vorlagebeschluss enthält das Dekret Nr. 217/1994 seinen Begründungserwägungen zufolge die Regelung der Beihilfen zum Zweck der Förderung des Schiffbausektors in Galicien, indem es Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau für Seeschiffe einführt, die wegen ihrer Bruttoraumzahl, ihrer Leistung im Fall von Schleppern oder ihres Rumpfmaterials, ihrer Art, ihrer Größe und/oder der Merkmale des Baus oder des Umbaus nicht für die in der Richtlinie [90/684] vorgesehenen Beihilfen in Betracht kommen....

12. Artikel 2 dieses Dekrets bestimmt:

Im Sinne dieses Dekrets besteht der Schiffbausektor aus galicischen Schiffbauunternehmen, die Schiffe mit einem Metallrumpf von weniger als 100 BRZ bauen dürfen..

13. Artikel 3 des Dekrets präzisiert:

Unter Bauten sind Seeschiffe mit Metallrumpf zu verstehen, die vollständig von Unternehmen nach Artikel 2 gefertigt werden:

a) Handelsschiffe für die Beförderung von Personen und/oder Gütern von weniger als 100 BRZ;

b) Fischereifahrzeuge von weniger als 100 BRZ;

c) Schwimmbagger oder andere Fahrzeuge für Meeresarbeiten mit Ausnahme von Bohrinseln von weniger als 100 BRZ;

d) Schlepper mit weniger als 365 kW.

14. Artikel 4 des Dekrets Nr. 217/1994 lautet:

Unter Umbauten sind solche an den Seeschiffen nach Artikel 39 mit weniger als 1 000 BRZ nach dem Umbau zu verstehen, sofern der Umbau zu einer durchgreifenden Änderung des Schiffsrumpfes, des Antriebssystems und/oder der elektrischen Zentrale, des Ladeprogramms und der Einrichtung zur Fahrgastunterbringung in den Schiffen zur Fahrgastbeförderung führt oder wenn er die Fischereitechnik und die Arbeits- und Sicherheitsbedingungen in den Fischbunkern sowohl vom Heck als auch vom Bug aus verbessern soll.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

15. Die Administración del Estado erhob 1994 beim Tribunal Superior de Justicia de Galicia Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets Nr. 217/1994 u. a. mit der Begründung, dass dieses Dekret unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Beihilfen erlassen worden sei.

16. Mit Urteil vom 16. Dezember 1996 wies dieses Gericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages nicht dazu verpflichte, der Kommission vorher Beihilferegelungen zu notifizieren, die, wie die in dem Dekret Nr. 217/1994 vorgesehene, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 fielen und die daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen seien.

17. Die Administración del Estado legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Tribunal Supremo ein. Zur Begründung macht sie u. a. geltend, dass das Dekret Nr. 217/1994 unter Verstoß gegen die Verpflichtung zu vorheriger Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und die besonderen Mitteilungsvorschriften nach Artikel 11 der Richtlinie 90/684 erlassen worden sei.

18. In seinem Vorlagebeschluss führt das Tribunal Supremo aus, einerseits scheine der Wortlaut der Richtlinie 90/684 nahe zu legen, dass der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtung zu vorheriger Notifizierung nur die Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau unterlägen, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst seien, woraus im Umkehrschluss abgeleitet werden könne, dass diese Mitteilungspflicht nicht für Beihilfen für den Schiffbau und Schiffsumbau gelte, die davon nicht erfasst seien. Ausgehend von dem Grundsatz, dass diese Beihilfen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages beeinträchtigten, gelangt das vorlegende Gericht zu der Auffassung, dass diese Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnten. Andererseits könne umgekehrt vertreten werden, dass die Richtlinie 90/684 nicht bezwecke, die Mitgliedstaaten von der in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Verpflichtung zu vorheriger Notifizierung zu befreien, so dass diese Verpflichtung auch für die Beihilfen gelte, die vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie nicht erfasst seien.

19. Unter diesen Umständen hat das Tribunal Supremo beschlossen, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Erlauben Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben c und e und Artikel 88 Absatz 3 EG in Verbindung mit der Richtlinie 90/684 den Erlass einer nationalen Regelung - wie sie im Dekret Nr. 217/1994 enthalten ist -, die eine neue Beihilferegelung für einen spezifischen Sektor des Schiffbaus und des Schiffsumbaus vorsieht, der wegen der Bruttoraumzahl, der Leistung und sonstiger Merkmale der betroffenen Schiffe nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 erfasst wird, ohne dass die Regelung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften notifiziert wird?

Zur Vorlagefrage

20. Aus den Akten ergibt sich, dass, obwohl sich die Vorlagefrage auf Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 EG) bezieht, das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach dem Umfang der Verpflichtung zu vorheriger Notifizierung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) fragt. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine neue Beihilferegelung für Tä tigkeiten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 nicht erfasst werden, dieser Verpflichtung unterliegt.

21. Artikel 93 EG-Vertrag sieht ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung und die Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission vor. Für neue Beihilfen schreibt Artikel 93 Absatz 3 ein Vorverfahren vor, ohne das eine Beihilfe nicht als ordnungsgemäß eingeführt angesehen werden kann. Insbesondere muss die Kommission nach dieser Bestimmung von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann; der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.

22. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ergibt sich daraus, dass die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen nach Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages der Kommission vor ihrer Durchführung zu notifizieren ist (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I1719, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C295/97, Piaggio, Slg. 1999, I3735, Randnr. 44, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C278/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2004, I3997, Randnr. 30).

23. Nach Artikel 94 des Vertrages kann der Rat jedoch durch Verordnung diejenigen Kategorien von Beihilfen festlegen, die von diesem Notifizierungsverfahren ausgenommen sind.

24. Im vorliegenden Fall macht die Xunta de Galicia im Wesentlichen geltend, dass die durch das Dekret Nr. 217/1994 eingeführte Beihilferegelung, da sie spezifisch die Gewährung von Beihilfen für Tätigkeiten des Schiffbaus und des Schiffsumbaus betreffe, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 fielen, der Kommission nicht nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages habe mitgeteilt werden müssen.

25. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Dekrets Nr. 217/1994 keine nach Artikel 94 des Vertrages erlassene Verordnung Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau von dem in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Notifizierungsverfahren ausnahm.

26. Insbesondere ist, der Kommission folgend, darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 90/684 nicht nur keine Bestimmungen, die eine derartige Ausnahme vorsehen, enthält, sondern auch keine solchen enthalten kann, da diese Richtlinie nicht auf Artikel 94 des Vertrages, sondern auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrages gestützt ist, der dem Rat lediglich erlaubt, zu bestimmen, dass einige Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Richtlinie 90/684 befreit keineswegs die in ihren Anwendungsbereich fallenden Beihilfen für den Schiffbau vom Notifizierungsverfahren, sondern sieht vielmehr nach ihrem Artikel 11 Absatz 1 besondere Mitteilungsvorschriften vor, die außer den Bestimmungen der Artikel 92 und 93 des Vertrages gelten.

27. Da die Beihilfen, auf die sich das Dekret Nr. 217/1994 bezieht, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 fallen, unterlag dieses Dekret nicht den in ihr vorgesehenen besonderen Mitteilungsvorschriften.

28. Dies kann aber nicht die Tatsache in Frage stellen, dass das Notifizierungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages mangels einer auf der Grundlage des Artikels 94 des Vertrages erlassenen Verordnung über die Ausnahme der Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau von diesem Verfahren weiter für diese Beihilfen gilt, einschließlich derer, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sind.

29. Da im Übrigen die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 erfassten Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie im Verhältnis zu Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zusätzlichen Mitteilungsvorschriften unterliegen, folgt daraus erst recht, dass die Beihilfen für diesen Sektor, die nicht in diesen Anwendungsbereich fallen, allein dem Notifizierungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 3 unterliegen.

30. Die Xunta de Galicia meint jedoch, dass, soweit die Vereinbarkeit bestimmter Beihilfen für Schiffe besonderer Größe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Richtlinie 90/684 anerkannt sei, das Fehlen von Vorschriften über eventuelle Beihilfen für kleinere Schiffe in dieser Richtlinie bedeuten könne, dass diese Größenklasse den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtige. Die Richtlinie müsse daher als eine implizite Anerkennung der Vereinbarkeit der Beihilfen für den Schiffbau und den Schiffsumbau mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden, wenn es um Schiffe gehe, deren Tonnage oder Leistung unterhalb derer liege, die in Artikel 1 der Richtlinie genannt seien, weil die Richtlinie für sie eine besondere De-minimis-Regel eingeführt habe.

31. Entgegen dem Vorbringen der Xunta de Galicia wirkt sich die mögliche Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht als solche auf die Verpflichtung aus, der Kommission diese Beihilfe nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorher zu notifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine spätere abschließende Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, nicht die Heilung der Durchführung von unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages nicht notifizierten Beihilfemaßnahmen zur Folge (Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtsache C354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs du saumon, Slg. 1991, I5505, Randnrn. 16 und 17, sowie vom 21. Oktober 2003 in den Rechtssachen C261/01 und C262/01, Van Calster u. a., Slg. 2003, I12249, Randnrn. 62 und 63).

32. Jedoch unterliegen nur staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dem in Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Notifizierungsverfahren (Urteil vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435, Randnr. 11). Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe qualifiziert werden zu können, insbesondere geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I7747, Randnrn. 74 und 75, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C172/03, Heiser, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 27).

33. Es ist Sache der nationalen Gerichte, den in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages enthaltenen Begriff der staatlichen Beihilfe auszulegen und anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine ohne Berücksichtigung des Vorprüfungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C44/93, Namur-Les assurances de crédit, Slg. 1994, I3829, Randnr. 16).

34. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Beihilfen für den Schiffbau, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 fallen, zwar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages beeinträchtigen. Die Richtlinie 90/684 wurde nämlich auf der Grundlage des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrages erlassen, wonach die Arten von Beihilfen, die der Rat durch Entscheidung bestimmt, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Wenn die Beihilfen in einer nach dieser Bestimmung erlassenen Ausnahmeregelung vorgesehen sind, sind sie zunächst an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und werden nur unter der Bedingung als damit vereinbar angesehen, dass sie den in der Entscheidung zur Genehmigung der betreffenden Ausnahmeregelung enthaltenen Kriterien entsprechen (Urteile vom 18. Mai 1993 in den Rechtssachen C356/90 und C180/91, Belgien/Kommission, Slg. 1993, I2323, Randnrn. 30 und 33, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C400/92, Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I4701, Randnr. 15, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C36/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I3243, Randnr. 47).

35. Folglich sind diese Beihilfen, da sie zunächst mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, vom Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages erfasst, was bedeutet, dass sie zwangsläufig den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 48). So ergibt sich im vorliegenden Fall u. a. aus der dritten, sechsten, neunten und vierzehnten Begründungserwägung der Richtlinie 90/684, dass diese auf dem Weltmarkt einen lauteren Wettbewerb auf internationaler Ebene zwischen Werften gewährleisten will, indem der Bau von Schiffen modernster Konstruktion unterstützt wird, um das Überleben einer leistungs- und wettbewerbsfähigen europäischen Schiffbauindustrie sicherzustellen.

36. Wie die spanische und die niederländische Regierung jedoch zu Recht geltend machen, bedeutet diese Feststellung in keiner Weise, dass nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 erfasste Beihilfen für den Schiffbau Beihilfen sind, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.

37. Zwar ermächtigt Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e des Vertrages den Rat, zu bestimmen, welche Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, er verleiht der Kommission jedoch keine Befugnis, Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005 in der Rechtssache C110/03, Belgien/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58).

38. Daher hatte der Rat beim Erlass der Richtlinie 90/684 nicht die Befugnis, wie der Generalanwalt zutreffend in Nummer 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Kommission zu der Erklärung zu ermächtigen, dass bestimmte Beihilfen für den Schiffbau den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen, so dass diese Beihilfen nicht dem Notifizierungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages unterlägen.

39. Im vorliegenden Fall ist keineswegs ausgeschlossen, dass von den dezentralen Behörden gewährte Beihilfen an Unternehmen, die auf örtlicher oder regionaler Ebene Dienstleistungen im Schiffbau oder im Schiffsumbau erbringen, die die Schwellen für die Tonnage oder die Leistung nach der Richtlinie 90/684 nicht erreichen, sich dennoch auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken.

40. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hängt die Anwendungsvoraussetzung von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nämlich nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Dienstleistungen oder von der Größe des betreffenden Tätigkeitsgebiets ab (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 82).

41. Außerdem gibt es keinen Schwellenwert oder Prozentsatz, bis zu dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 81, vom 27. November 2003 in den Rechtssachen C34/01 bis C38/01, Enirisorse, Slg. 2003, I14243, Randnr. 28, und Heiser, Randnr. 32).

42. Insbesondere kann eine verhältnismäßig geringe Beihilfe diesen Handel beeinträchtigen, wenn in dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (vgl. Urteile vom 26. September 2002 in der Rechtssache C351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I8031, Randnr. 63, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I4087, Randnr. 54).

43. Somit kann eine Beihilfe, die auf individueller Ebene relativ bescheiden sein mag, die aber potenziell allen oder sehr vielen Unternehmen eines Sektors offen steht, Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist (vgl. Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 64, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I3679, Randnr. 57).

44. Wenn schließlich eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I6857, Randnr. 33).

45. Werden an Unternehmen des Schiffbaus oder des Schiffsumbaus öffentliche Zuschüsse gewährt, so kann das dazu führen, dass diese Unternehmen ihre Dienstleistungen weiter erbringen oder ausweiten können, so dass sich die Chancen in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Unternehmen, ihre Dienstleistungen in diesem Tätigkeitssektor auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Randnr. 78).

46. Im vorliegenden Fall ist den Begründungserwägungen des Dekrets Nr. 217/1994 zu entnehmen, dass das von diesem verfolgte Ziel darin besteht, den galicischen Werften, deren Kunden Reeder von inländischen und ausländischen Fischerei-, Handels- und anderen Seeschiffen sind, Garantien und Finanzierungsbedingungen, die denen ihrer Wettbewerber ähnlich sind, zu bieten.

47. Da nicht ausgeschlossen ist, dass die galicischen Werften, denen die in Rede stehende Beihilferegelung zugute kommt, mit in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Werften in Wettbewerb stehen, ist folglich die Anwendungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages hinsichtlich der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten als erfüllt anzusehen.

48. Daher muss eine Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau wie die durch das Dekret Nr. 217/1994 eingeführte, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 erfasst ist, wenn sie von sich aus zur Gewährung von staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages führen kann, der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorher notifiziert werden.

49. Es ist Sache der nationalen Gerichte, bei Missachtung dieser Bestimmung daraus die Schlussfolgerungen nach ihrem nationalen Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnrn. 11 und 12, Van Calster u. a., Randnr. 53, und vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C345/02, Pearle u. a., Slg. 2004, I7139, Randnr. 31). Insbesondere muss die Feststellung, dass eine Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 des Vertrages gewährt worden ist, grundsätzlich die Erstattung der Beihilfe unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge haben (Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I3547, Randnr. 68).

50. Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau wie die durch das Dekret Nr. 217/1994 eingeführte, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684 erfasst wird, der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages vorher zu notifizieren ist, wenn feststeht, dass diese Regelung von sich aus zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages führen kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, bei Missachtung dieser Bestimmung daraus die Schlussfolgerungen nach nationalem Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen.

Kosten

51. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Eine Beihilferegelung für den Schiffbau und den Schiffsumbau wie die durch das Dekret Nr. 217/1994 eingeführte, die nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau erfasst wird, ist, wenn feststeht, dass diese Regelung von sich aus zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG) führen kann, der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) vorher zu notifizieren. Es ist Sache des nationalen Gerichts, bei Missachtung dieser Bestimmung daraus die Schlussfolgerungen nach nationalem Recht zu ziehen, und zwar sowohl für die Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch für die Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen.

Ende der Entscheidung

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