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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.06.2003
Aktenzeichen: C-72/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Decreto-lei Nr. 140/99
Vorschriften:
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen Art. 23 | |
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten Art. 18 | |
Decreto-lei Nr. 140/99 vom 24. April 1999 (Portugal) |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Vogelarten. - Rechtssache C-72/02.
Parteien:
In der Rechtssache C-72/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Caeiros als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, M. Telles Romão und M. João Lois als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und aus Artikel 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) verstoßen hat, dass sie
folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:
- Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 12 der Richtlinie 79/409 sowie
folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409
erlässt DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,
Generalanwalt: S. Alber,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 23 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und aus Artikel 18 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) verstoßen hat, dass sie
folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:
- Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 12 der Richtlinie 79/409 sowie
folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 79/409
2 Nach Artikel 2 der Richtlinie 79/409 treffen "die Mitgliedstaaten... die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller... Vogelarten[, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind,] auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird".
3 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Schutzmaßnahmen auf die in Anhang I der Richtlinie genannten Vogelarten anzuwenden und insbesondere die für ihre Erhaltung geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Nach Artikel 4 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um gewisse Umweltbeeinträchtigungen in den Schutzgebieten zu vermeiden.
4 Artikel 6 der Richtlinie 79/409 untersagt, von Ausnahmen abgesehen, den Verkauf der nach dieser Richtlinie geschützten Vogelarten. Artikel 7 der Richtlinie legt die Jagdregelung für die wild lebende Vogelfauna fest. Nach Artikel 8 der Richtlinie ist jegliche Form von Geräten zum wahllosen Fang wild lebender Vogelarten untersagt.
5 Artikel 12 der Richtlinie bestimmt:
"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre nach dem Ende der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Frist einen Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften.
(2) Die Kommission erstellt alle drei Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht. Der Teil des Entwurfs für diesen Bericht, der die von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen betrifft, wird den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Überprüfung vorgelegt. Die endgültige Fassung des Berichtes wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt."
6 Gemäß Artikel 18 der Richtlinie 79/409 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 6. April 1979 bekannt gegeben.
7 Für die Portugiesische Republik gilt die Richtlinie 79/409 gemäß Artikel 392 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) vom Zeitpunkt des Beitritts an als bekannt gegeben. Gemäß Artikel 395 der Beitrittsakte in Verbindung mit Anhang XXXVI der Akte musste die Portugiesische Republik die erforderlichen Maßnahmen in Kraft setzen, um der Richtlinie ab dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Europäischen Gemeinschaft nachzukommen.
Richtlinie 92/43
8 Artikel 1 der Richtlinie 92/43 definiert die wichtigsten in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe.
9 Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 92/43 bestimmen:
"(1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten.
...
(3) Die Mitgliedstaaten werden sich, wo sie dies für erforderlich halten, bemühen, die ökologische Kohärenz von Natura 2000 durch die Erhaltung und gegebenenfalls die Schaffung der in Artikel 10 genannten Landschaftselemente, die von ausschlaggebender Bedeutung für wild lebende Tiere und Pflanzen sind, zu verbessern."
10 Artikel 6 der Richtlinie 92/43 betrifft die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete. Artikel 10 der Richtlinie bezieht sich auf die Maßnahmen, die die ökologische Kohärenz von Natura 2000 verbessern können. Artikel 11 der Richtlinie betrifft die Überwachung des Erhaltungszustands der Arten und natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse durch die Mitgliedstaaten. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 der Richtlinie geht es um den Schutz bestimmter Tierarten.
11 Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/43 hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, erlassen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis setzen müssen. Die Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 10. Juni 1992 bekannt gegeben.
Vorverfahren
12 Die Kommission übermittelte der portugiesischen Regierung mit Schreiben vom 4. April 2000 ihre Stellungnahme zum Decreto-lei Nr. 140/99 vom 24. April 1999 (im Folgenden: Decreto-lei), das die portugiesische Regierung ihr als Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinien 79/409 und 92/43 mitgeteilt hatte. In diesem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass dieses Decreto-lei weder Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 noch Artikel 7, Artikel 8 und Artikel 12 der Richtlinie 79/409 umsetze und dass es Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409 nicht ordnungsgemäß umsetze. Daher forderte die Kommission die Portugiesische Republik auf, sich hierzu binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens zu äußern.
13 Die portugiesische Regierung teilte der Kommission am 14. Juni 2000 mit, dass eine Arbeitsgruppe mit Fachleuten des Instituto da Conservação da Natureza eingesetzt worden sei, um die von der Kommission aufgeworfenen Fragen zum Decreto-lei zu prüfen und einen Änderungsentwurf für diesen Gesetzestext vorzubereiten.
14 Am 30. Januar 2001 richtete die Kommission gemäß Artikel 226 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie die im Aufforderungsschreiben aufgezählten Vorwürfe und Unzulänglichkeiten wiederholte und Portugal aufforderte, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um der Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.
15 Portugal teilte der Kommission mit Antwortschreiben vom 31. Mai 2001 mit, dass sich der neue Gesetzestext zur Umsetzung der Richtlinien in die interne Rechtsordnung in der letzten Prüfungsphase befinde und dass seine Genehmigung im Ministerrat für Mai 2001 vorgesehen sei.
16 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Portugiesische Republik innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, um dieser nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
17 Mit Ausnahme der Rüge der Kommission, dass Artikel 12 der Richtlinie 79/409 nicht umgesetzt worden sei, ist das Klagevorbringen, dass Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 sowie Artikel 7 und Artikel 8 der Richtlinie 79/409 nicht in portugiesisches Recht umgesetzt worden seien, unstreitig. Unstreitig ist auch, dass Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 sowie Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 und Artikel 6 der Richtlinie 79/409 von Portugal nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind. Demnach ist die Klage der Kommission in Bezug auf diese Bestimmungen als begründet anzusehen.
Zur unterbliebenen Umsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 79/409
18 Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-336/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-3771, Randnr. 19, vom 18. März 2001 in der Rechtssache C-97/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2053, Randnr. 9, und vom 7. Mai 2002 in der Rechtssache C-478/99, Kommission/Schweden, Slg. 2002, I-4147, Randnr. 15).
19 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung der aufgrund der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu erstellen und an die Kommission zu richten, damit diese die Einhaltung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten kontrollieren kann. Diese Vorschrift betrifft also nur das Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
20 Hier hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Erfuellung dieser Verpflichtung den Erlass spezifischer Maßnahmen zur Umsetzung in die nationale Rechtsordnung erforderlich macht.
21 Im Übrigen hat die Kommission in ihrer Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes mitgeteilt, dass die Portugiesische Republik in der Vergangenheit die in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 79/409 vorgesehenen Berichte über die Anwendung der aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften erstellt und übermittelt habe.
22 Daher ist die Rüge der Nichtumsetzung von Artikel 12 der Richtlinie 79/409 zurückzuweisen.
23 Folglich ist festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie
folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:
- Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 7 und Artikel 8 der Richtlinie 79/409 sowie
folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409.
24 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie
folgende Bestimmungen nicht in ihre Rechtsordnung umgesetzt hat:
- Artikel 3 Absatz 3, Artikel 10, Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen und
- Artikel 7 und Artikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten sowie
folgende Bestimmungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat:
- Artikel 1, Artikel 6 Absätze 1 bis 4 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 92/43 und
- Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 6 der Richtlinie 79/409.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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