Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.09.2004
Aktenzeichen: C-72/03
Rechtsgebiete: EG-Vertrag


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 23
EG-Vertrag Art. 81
EG-Vertrag Art. 85
EG-Vertrag Art. 86
EG-Vertrag Art. 90
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. September 2004. - Carbonati Apuani Srl gegen Comune di Carrara. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Commissione tributaria provinciale di Massa Carrara - Italien. - Rechtssache C-72/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-72/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht von der Commissione tributaria provinciale Massa Carrara (Italien) mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 , beim Gerichtshof eingetragen am 18. Februar 2003 , in dem Verfahren

Carbonati Apuani Srl

gegen

Comune di Carrara

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta und des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

·der Carbonati Apuani, vertreten durch G. Andreani und R. Diamanti, avvocati,

·der Comune di Carrara, vertreten durch A. Calamia, F. Batistoni Ferrara, L. Buselli, G. M. Roberti und A. Franchi, avvocati,

·der italienischen Regierung, vertreten durch M. Fiorilli, avvocato dello Stato,

·der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und R. Amorosi als Bevollmächtigte im Beistand von G. Bambara, avvocato,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 23 EG, 81 EG, 85 EG und 86 EG.

2. Dieses Ersuchen ist im Rahmen eines Verfahrens vorgelegt worden, in dem die Vereinbarkeit einer Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht in Frage gestellt wird, die von der Comune di Carrara (nachfolgend: Gemeinde Carrara) auf in ihrem Gebiet abgebauten Marmor erhoben wird, wenn er aus dem Gemeindegebiet verbracht wird.

Das italienische Recht

3. Der einzige Artikel des Gesetzes Nr. 749 vom 15. Juli 1911 in der durch Artikel 55 Absatz 18 des Gesetzes Nr. 449 vom 27. Dezember 1997 (GURI Nr. 302 vom 30. Dezember 1997) geänderten Fassung bestimmt:

Es wird zugunsten der Gemeinde Carrara eine Abgabe auf Marmor eingeführt, der in ihrem Gebiet abgebaut und aus diesem verbracht wird. Die Abgabe wird von der Gemeinde aufgrund einer entsprechenden Verordnung, die vom Gemeinderat nach Anhörung der Sozialpartner erlassen wird, erhoben, wenn der Marmor ihr Gebiet verlässt.

Der Gemeinderat legt jedes Jahr beim Beschluss des Haushaltsplans der Gemeinde die Höhe der Abgabe für das folgende Jahr fest. Wenn die Gemeinde die Einnahmen aus der Abgabe jedoch für die Bestreitung oder Sicherung laufender Verbindlichkeiten benötigt, kann der Gemeinderat die Höhe der Abgabe für mehrere Jahre im Voraus festlegen.

Die Gemeinde kann durch Beschluss des Gemeinderats nach den im Gemeinde- und Provinzialgesetz vorgesehenen Verfahren und nach Genehmigung durch den Provinzverwaltungsausschuss verfügen, dass, gegebenenfalls in Anwendung des Gesetzes Nr. 50 vom 12. Februar 1903, ein Teil der Einnahmen aus der Abgabe für die Bestreitung der Ausgaben und der Verbindlichkeiten verwendet wird, die mit dem Bau und dem Betrieb des Hafens Marina di Carrara verbunden sind, und ein Teil als Beitrag für die Versicherung der in der Marmorindustrie Beschäftigten bei der Cassa nazionale di previdenza per gli operai....

4. Artikel 2 Absatz 2b des mit Änderungen in das Gesetz Nr. 75.99 (GURI Nr. 72 vom 27. März 1999) umgewandelten Decreto legge Nr. 8 vom 26. Januar 1999 bestimmt:

Der einzige Artikel des Gesetzes Nr. 749... ist in dem Sinne auszulegen, dass die... Abgabe auf Marmor und Nebenprodukte von Marmor Anwendung findet und im Hinblick auf die erforderlichen Aufwendungen der Gemeinde festgesetzt wird, die mit der Tätigkeit der örtlichen Marmorwirtschaft unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen.

5. Die Gemeinde Carrara erhebt auf der Grundlage dieser Bestimmungen durch Gemeindeverordnung eine Abgabe auf Marmor, der in ihrem Gebiet abgebaut und aus dem Gemeindegebiet verbracht wird. Zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens belief sich die Abgabe für Marmorblöcke auf 8 000 ITL/Tonne.

6. Marmor, der im Gemeindegebiet abgebaut und verwendet wird, ist dagegen von der Abgabe befreit. Im Vorlagebeschluss wird außerdem ausgeführt, dass Befreiungen auch für Marmor vorgesehen werden können, der in den Nachbargemeinden der Gemeinde Carrara verwendet oder verarbeitet wird.

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefrage

7. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens focht beim vorlegenden Gericht den gegen sie ergangenen Festsetzungsbescheid der Gemeinde Carrara über die Marmorabgabe für Mai 2001 an. Sie warf vor diesem Gericht die Frage der Vereinbarkeit dieser Abgabe mit den Bestimmungen des EGVertrags auf.

8. Das vorlegende Gericht hat, da es der Ansicht ist, dass sich die Marmorabgabe als Zoll oder Abgabe zollgleicher Wirkung erweisen und ihre Erhebung den Wettbewerb verfälschen könnte, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die italienischen Gesetze Nr. 749 vom 15. Juli 1911 und Nr. 449 vom 27. Dezember 1997 sowie das Decreto legge Nr. 8 vom 26. Januar 1999 in der mit Änderungen in das Gesetz Nr. 75.99 umgewandelten Fassung - Einführung der Marmorabgabe in der Gemeinde Carrara - mit den Artikeln 23, 81, 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der nach dem in Italien mit dem Gesetz Nr. 209.98 ratifizierten Vertrag von Amsterdam geltenden Fassung vereinbar?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

9. Nach Ansicht der Kommission gibt der Vorlagebeschluss den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die vorgelegte Frage einfügt, nicht hinreichend genau wieder. Das Ersuchen sei somit unzulässig.

10. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellte Frage einfügt, festlegt oder zumindest die tatsächliche Annahme erläutert, auf der diese Frage beruht (vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C320/90 bis C322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I393, Randnr. 6; Beschlüsse vom 19. März 1993 in der Rechtssache C157/92, Banchero, Slg. 1993, I1085, Randnr. 4, vom 30. April 1998 in den Rechtssachen C128/97 und C137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I2181, Randnr. 5, und vom 8. Juli 1998 in der Rechtssache C9/98, Agostini, Slg. 1998, I4261, Randnr. 4).

11. Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Gemeinschaftsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Bestimmungen und den auf den Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften herstellt (Beschluss vom 28. Juni 2000 in der Rechtssache C116/00, Laguillaumie, Slg. 2000, I4979, Randnr. 16).

12. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Gerichtshof über hinreichende Angaben verfügt, die es ihm ermöglichen, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, soweit sich die Vorlagefrage auf die Auslegung von Artikel 23 EG bezieht. Denn zum einen wird im Vorlagebeschluss der rechtliche Rahmen der Marmorabgabe genau dargelegt, die sich nach Ansicht des vorlegenden Gerichts als Zoll oder Maßnahme gleicher Wirkung erweisen könnte. Zum anderen geht aus dem Vorlagebeschluss zum tatsächlichen Zusammenhang hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die CarraraMarmor aus dem Gemeindegebiet verbracht hat, vor dem nationalen Gericht die Rechtmäßigkeit des gegen sie ergangenen Festsetzungsbescheids der Gemeinde über die Marmorabgabe für Mai 2001 in Abrede stellt.

13. Dagegen macht das vorlegende Gericht, wie der Generalanwalt in den Nummern 18 bis 21 seiner Schlussanträge ausführt, keine sachdienlichen Angaben zum Zusammenhang, den es zwischen den Artikeln 81 EG, 85 EG und 86 EG und den auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften herstellt. Es weist nur darauf hin, dass sich die Abgabe auf den freien Wettbewerb auswirken kann, ohne jedoch den Zusammenhang zu erläutern, der zwischen der Marmorabgabe und den angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Unternehmen bestehen könnte.

14. Unter diesen Bedingungen ist das Vorabentscheidungsersuchen nur zulässig, soweit es sich auf die Auslegung von Artikel 23 EG bezieht.

Zur Vorlagefrage

15. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Abgabe wie die Marmorabgabe, die nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erhoben wird und auf einer Kategorie von Waren - nämlich im Gebiet dieser Gemeinde abgebautem Marmor - lastet, wenn diese aus dem Gemeindegebiet verbracht werden, eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt.

16. Die italienische Regierung und die Gemeinde Carrara machen geltend, dass die Marmorabgabe unterschiedslos auf Marmor, der in andere Mitgliedstaaten ausgeführt werde, und auf Marmor, der in andere Gegenden Italiens befördert werde, anwendbar sei. Da die Abgabe nicht ausschließlich auf zur Ausfuhr bestimmten Gütern laste, falle sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 23 EG. Sie stelle allenfalls eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG dar, die mit dem EGVertrag vereinbar sei, da sie im Inland verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Marmor und in andere Mitgliedstaaten ausgeführten Marmor in gleicher Weise und auf derselben Vermarktungsstufe treffe (Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I4085, und vom 23. April 2002 in der Rechtssache C234/99, Nygård, Slg. 2002, I3657).

17. Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Abgabe keine Abgabe zollgleicher Wirkung, sondern eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG ist, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehört, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung der Erzeugnisse erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Februar 1981 in der Rechtssache 90/79, Kommission/Frankreich, Slg. 1981, 283, Randnr. 14, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C163/90, Legros u. a., Slg. 1992, I4625, Randnr.11).

18. Hier ist festzustellen, dass die streitige Abgabe auf CarraraMarmor erhoben wird, wenn er aus dem Gebiet der Gemeinde Carrara verbracht wird. Der Steuertatbestand liegt also im Verlassen des Gemeindegebiets. Der in der Gemeinde Carrara verwendete Marmor ist eben wegen dieser örtlichen Verwendung von der Steuer befreit und nicht aus objektiven Gründen, die auch für aus der Gemeinde verbrachten Marmor Gültigkeit haben könnten. Diese Faktoren schließen es aus, die streitige Abgabe als inländische Abgabe im Sinne von Artikel 90 EG einzustufen (vgl. Urteil Legros u. a., Randnr. 12).

19. Sodann ist zu prüfen, ob eine Abgabe wie die Marmorabgabe eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG ist.

20. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist eine in oder ausländischen Waren wegen eines Grenzübertritts einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist, unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 23 EG (vgl. Urteile vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 18, Legros u. a., Randnr. 13, vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C426/92, Deutsches MilchKontor, Slg. 1994, I2757, Randnr. 50, vom 14. September 1995 in den Rechtssachen C485/93 und C486/93, Simitzi, Slg. 1995, I2655, Randnr. 15, und vom 17. September 1997 in der Rechtssache C347/95, UCAL, Slg. 1997, I4911, Randnr. 18).

21. Die italienische Regierung und die Gemeinde Carrara machen jedoch geltend, dass das Verbot des Artikels 23 EG, das auch in Artikel 25 EG wiederholt werde, nur die Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfasse.

22. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Rechtfertigung für das Verbot von Zöllen und von Abgaben gleicher Wirkung darin liegt, dass finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten einer Grenze haben, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 1. Juli 1969 in den Rechtssachen 2/69 und 3/69, Brachfeld und Chougol, Slg. 1969, 211, Randnr. 14, und vom 9. August 1993 in den Rechtssachen C363/93, C407/93 bis C411/93, Lancry u. a., Slg. 1994, I3957, Randnr. 25). Der Grundsatz der Zollunion, wie er aus Artikel 23 EG folgt, gebietet als solcher, dass der freie Warenverkehr nicht nur im zwischenstaatlichen Handel, sondern darüber hinaus im gesamten Zollunionsgebiet allgemein sichergestellt wird. Wenn die Artikel 23 EG und 25 EG sich ausdrücklich nur auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten beziehen, so ist dies darauf zurückzuführen, dass die Verfasser des Vertrages davon ausgegangen sind, dass es innerhalb der Mitgliedstaaten keine Abgaben gibt, die die Merkmale eines Zolles aufweisen (vgl. Urteil Lancry u. a., Randnr. 29).

23. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass 1986 durch die Einheitliche Europäische Akte Artikel 8a (später Artikel 7a EGVertrag und jetzt nach Änderung Artikel 14 EG) in den EWGVertrag eingeführt wurde, der die Errichtung eines Binnenmarkts bis zum 31. Dezember 1992 als Ziel festsetzte. Artikel 14 Absatz 2 EG definiert den Binnenmarkt als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital... gewährleistet ist, ohne dass in dieser Bestimmung zwischen zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Grenzen unterschieden würde.

24. Da die Artikel 23 ff. EG in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 EG zu lesen sind, ist es eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung einer Zollunion, in der der freie Warenverkehr gewährleistet ist, dass es weder zwischenstaatliche noch innerstaatliche Abgaben mit den Merkmalen eines Zolles oder einer Abgabe gleicher Wirkung gibt.

25. Deshalb hat der Gerichtshof auch bereits in seinen Urteilen Legros u. a. (Randnr. 18), Lancry u. a. (Randnr. 32) und Simitzi (Randnr. 17) entschieden, dass eine Abgabe, die beim Überschreiten einer Gebietsgrenze im Inneren eines Mitgliedstaats erhoben wird, eine Abgabe zollgleicher Wirkung ist.

26. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich das im Ausgangsverfahren aufgeworfene Problem nicht als ein Sachverhalt darstellt, der sich vollständig innerhalb eines Mitgliedstaats abspielt. Die Marmorabgabe gilt nämlich unstreitig für jeden CarraraMarmor, der das Gemeindegebiet verlässt, ohne dass zwischen Marmor mit Bestimmungsort in Italien und Marmor mit Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten unterschieden wird. Die Marmorabgabe beeinträchtigt daher ihrer Art und ihrem Inhalt nach den Handel zwischen Mitgliedstaaten (vgl. Urteil Lancry u. a., Randnr. 30; vgl. in diesem Sinne für Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung Urteile vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Slg. 1982, 4575, Randnr. 9, vom 15. Dezember 1993 in den Rechtssachen C277/91, C318/91 und C319/91, Ligur Carni u. a., Slg. 1993, I6621, Randnrn. 36 und 37, vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I151, Randnrn. 27 bis 31, und vom 5. Dezember 2000 in der Rechtssache C448/98, Guimont, Slg. 2000, I10663, Randnrn. 21 bis 23).

27. Die Gemeinde Carrara macht allerdings geltend, dass verschiedene Umstände der Einstufung der Marmorabgabe als Abgabe zollgleicher Wirkung entgegenstünden. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Abgabe anders als die Abgaben, um die es in den Urteilen Legros u. a., Lancry u. a. und Simitzi gegangen sei, von einer Gebietskörperschaft geringer Größe erhoben werde und sich auf eine Kategorie von Erzeugnissen, nämlich CarraraMarmor, beziehe und nicht auf sämtliche Erzeugnisse, die das Gemeindegebiet verließen.

28. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Artikel 23 EG verbietet nämlich genau wie Artikel 25 EG jede von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats einseitig auferlegte, noch so geringe finanzielle Belastung, die ein tarifäres Handelshemmnis darstellt (siehe oben, Randnr. 20). Für die Einstufung als Abgabe zollgleicher Wirkung kommt es auf die Größe der Gebietskörperschaft, die die Abgabe erhoben hat, somit nicht an, soweit die betreffende Abgabe eine Behinderung des Handels im Binnenmarkt darstellt.

29. Da außerdem die Artikel 23 EG und 25 EG die Beseitigung jedes tarifären Handelshemmnisses bezwecken, kommt es nicht darauf an, ob die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe eine bestimmte Warenkategorie belastet (vgl. Urteile vom 22. April 1999 in der Rechtssache C109/98, CRT France International, Slg. 1999, I2237, und vom 21. September 2000 in den Rechtssachen C-441/98 und C442/98, Michaïlidis, Slg. 2000, I7145) oder jede Ware, die das Gebiet der betroffenen Körperschaft verlässt (vgl. Urteile Legros u. a. und Lancry u. a.).

30. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens weist zudem auf den besonderen Zweck dieser Abgabe hin. Die Einnahmen daraus dienten der Deckung der Ausgaben, die der Gemeinde Carrara durch die Marmorindustrie in ihrem Gebiet entstünden. Die Abgabe entspreche einem gemeinsamen Interesse aller in dieser Industrie tätigen Wirtschaftsteilnehmer einschließlich derjenigen, die die betreffenden Erzeugnisse im Ausland in den Verkehr brächten.

31. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Verbot der Zölle und der Abgaben zollgleicher Wirkung unabhängig von dem Zweck, zu dem diese geschaffen wurden, sowie vom Verwendungszweck der mit ihnen erzielten Einnahmen gilt (vgl. Urteile vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission/Italien, Slg. 1969, 193, Randnr. 7, und Simitzi, Randnr. 14). Der Gerichtshof hat jedoch anerkannt, dass eine Belastung, die ein der Höhe nach angemessenes Entgelt für einen dem zahlungspflichtigen Wirtschaftsbeteiligten tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, keine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll ist (Urteile vom 26. Februar 1975 in der Rechtssache 63/74, Cadsky, Slg. 1975, 281, Randnr. 8, vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573, Randnr. 19, und CRT France International, Randnr. 17).

32. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es besteht nämlich allenfalls ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der im Ausgangsverfahren fraglichen Abgabe und den Diensten, die den davon betroffenen Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden. So geht aus den Erklärungen der Gemeinde Carrara hervor, dass diese Abgabe insbesondere die Kosten decken soll, die der Gemeinde für die Reparatur und Instandhaltung des Straßennetzes, die Bereitstellung einer Hafeninfrastruktur, die Unterhaltung eines Museums, die Forschungen über die Sicherheit in den Marmorbrüchen, die Ausbildung zum Bergbauingenieur oder aber die Sozialhilfe für die Arbeiter entstünden. Mehrere dieser Dienste kommen aber nicht spezifisch den Wirtschaftsteilnehmern zugute, die Marmor aus dem Gemeindegebiet von Carrara verbringen.

33. Zum Vorbringen, dass die ortsansässigen Wirtschaftsteilnehmer, die Gemeindesteuern entrichteten, bereits zur Deckung der der Gemeinde durch die Marmorindustrie entstehenden Kosten beitrügen, ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabe unabhängig davon, ob der betroffene Wirtschaftsteilnehmer den Gemeindesteuern unterliegt, an die Verbringung des Marmors aus dem Gemeindegebiet anknüpft.

34. Jedenfalls genügt der Umstand, dass eine wegen des Überschreitens einer zwischenstaatlichen oder innerstaatlichen Grenze erhobene Abgabe zum Ausgleich einer das gleichartige einheimische Erzeugnis treffenden örtlichen Belastung eingeführt worden ist, nicht, um sie nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung einzustufen. Andernfalls würde nämlich das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung inhalts und bedeutungslos (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit, Slg. 1979, 1923, Randnr. 8, und Michaïlidis, Randnr. 23).

35. Nach alledem stellt eine proportional zum Gewicht einer Ware, nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe, die auf einer Kategorie von Waren wegen deren Verbringung aus dem Gemeindegebiet lastet, ungeachtet dessen, dass sie auch auf denjenigen Waren lastet, deren Endbestimmungsort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 23 EG dar.

Zur zeitlichen Wirkung des vorliegenden Urteils

36. Die Gemeinde Carrara ersucht den Gerichtshof darum, die zeitliche Wirkung des vorliegenden Urteils zu begrenzen, falls er eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als unvereinbar mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages ansehen sollte. Sie macht zum einen die Unsicherheiten, die mit dem für die fragliche Abgabe geltenden rechtlichen Rahmen verbunden seien, und zum anderen die schwerwiegenden finanziellen Folgen geltend, die eine unbegrenzte zeitliche Wirkung des Urteils für ihren Gemeindehaushalt hätte.

37. Der Gerichtshof kann sich nur ausnahmsweise aufgrund des der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit veranlasst sehen, mit Wirkung für alle Betroffenen die Möglichkeit zu beschränken, sich auf die von ihm einer Bestimmung gegebene Auslegung zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen (Urteile Legros u. a., Randnr. 30, und vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C104/98, Buchner u. a., Slg. 2000, I3625, Randnr. 39).

38. Der Gerichtshof hat insoweit im Urteil Legros u. a. (Randnrn. 30 bis 36) entschieden, dass sich aus zwingenden Gründen der Rechtssicherheit niemand auf die Bestimmungen des Vertrages über die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle berufen kann, um die Erstattung von Abgaben wie dem octroi de mer, die vor der Verkündung des genannten Urteils am 16. Juli 1992 entrichtet wurden, zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Urteil Simitzi, Randnr. 30).

39. Die streitige Abgabe ist - als Abgabe aufgrund des Überschreitens einer Gebietsgrenze innerhalb eines Mitgliedstaats - als eine Abgabe gleicher Art wie der in der Rechtssache Legros u. a. streitige octroi de mer anzusehen. Die Gemeinde Carrara konnte daher bis zum 16. Juli 1992 zulässigerweise die Auffassung vertreten, dass die streitige Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

40. Folglich sind hier die gleichen Rechtssicherheitserwägungen zu berücksichtigen, und es ist somit zu entscheiden, dass die im Urteil Legros u. a. ausgesprochene zeitliche Begrenzung auch für Anträge auf Erstattung der Beträge gilt, die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgabe erhoben wurden.

41. Jedoch ist als Stichtag für die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des vorliegenden Urteils kein nach dem 16. Juli 1992, dem Tag der Verkündung des Urteils Legros u. a., liegender Zeitpunkt festzulegen. Ab diesem Zeitpunkt musste die Gemeinde Carrara nämlich wissen, dass die streitige Abgabe nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar war.

42. Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich niemand auf die Vertragsbestimmungen über die Abgaben zollgleicher Wirkung berufen kann, um die Erstattung von aufgrund der streitigen Abgabenregelung vor dem 16. Juli 1992 entrichteten Beträgen zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Kosten

43. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Eine proportional zum Gewicht einer Ware, nur in einer Gemeinde eines Mitgliedstaats erhobene Abgabe, die auf einer Kategorie von Waren wegen deren Verbringung aus dem Gemeindegebiet lastet, stellt ungeachtet dessen, dass sie auch auf denjenigen Waren lastet, deren Endbestimmungsort innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll im Sinne von Artikel 23 EG dar.

2. Niemand kann sich auf Artikel 23 EG berufen, um die Erstattung der mit der Marmorabgabe vor dem 16. Juli 1992 erhobenen Beträge zu verlangen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Ende der Entscheidung

Zurück