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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.02.1992
Aktenzeichen: C-75/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 171
EWG-Vertrag Art. 169
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die sofortige und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts verlangt es, daß die Durchführung eines Urteils, mit dem die Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats festgestellt wird, sofort in Angriff genommen werden und innerhalb kürzest möglicher Frist abgeschlossen sein muß.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. FEBRUAR 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH DER NIEDERLANDE. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTDURCHFUEHRUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES. - RECHTSSACHE C-75/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1987 in der Rechtssache 236/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 3989) ergeben.

2 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, daß das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, indem es nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 79/409 des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nachzukommen.

3 Nachdem auf das genannte Urteil hin keine Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen worden war, forderte die Kommission die niederländische Regierung mit Schreiben vom 24. April 1989 auf, ihre entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen. Die Antwort der niederländischen Regierung hierauf hielt die Kommission für unzureichend und übersandte ihr daher am 27. Februar 1990 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

4 Als Antwort auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme teilte die niederländische Regierung mit Schreiben vom 2. Mai 1990 mit, daß zwei Gesetzentwürfe zur Änderung der Jachtwet (Jagdgesetz) und der Vogelwet (Vogelgesetz) dem Parlament binnen kürzester Frist übermittelt würden. Nachdem die Kommission keine weitere Mitteilung erhielt, die ihr die Schlußfolgerung erlaubt hätte, daß die Gesetzentwürfe dem Parlament vorgelegt worden wären, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

5 Wegen weiterer Einzelheiten der Vorgeschichte des Rechtsstreits, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

6 Die niederländische Regierung räumt ein, daß die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des in Rede stehenden Urteils noch nicht ergriffen worden seien, und erklärt dies mit den Vorschriften über das nationale Gesetzgebungsverfahren, die sich auf die Fristen für die Änderung der genannten Gesetze auswirkten.

7 Auch wenn Artikel 171 keine Frist angibt, innerhalb deren ein Urteil durchgeführt sein muß, verlangt es das Interesse an einer sofortigen und einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts, daß diese Durchführung sofort in Angriff genommen wird und innerhalb kürzestmöglicher Frist abgeschlossen sein muß (so zuletzt das Urteil vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache C-328/90, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-425).

8 Deshalb ist festzustellen, daß das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1987 ergeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

9 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 171 EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1987 ergeben.

2) Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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