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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: C-76/00 P
Rechtsgebiete: Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT


Vorschriften:

Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT Art. 2.4.2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Bezeichnet ein Rechtsmittelführer in einem Rechtsmittel gemäß den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes sowie 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die seinen Antrag konkret stützen, genau, so kann der Umstand, dass das Vorbringen, auf das das Rechtsmittel gestützt wird, bereits im ersten Rechtszug vorgetragen wurde, nicht zu dessen Unzulässigkeit führen.

( vgl. Randnrn. 28, 71 )

2. Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 11 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ergibt sich, dass Dumpingspannen regelmäßig unter Anwendung einer der beiden symmetrischen Methoden zu ermitteln sind und dass auf die asymmetrische Methode als Ausnahme von dieser Regel nur zurückgegriffen werden kann, wenn zum einen die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und zum anderen die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln.

Der Rat kann sich daher nicht darauf berufen, dass er sich nach dieser Bestimmung nach seinem Ermessen für eine der beiden symmetrischen Methoden entscheiden könne und dann nur zu prüfen brauche, ob diese Methode die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegele, um gegebenenfalls auf die asymmetrische Methode zurückgreifen zu können.

( vgl. Randnrn. 49-50 )

3. Grundsätzlich gehören das WTO-Übereinkommen sowie die Übereinkünfte und Vereinbarungen in seinen Anhängen wegen ihrer Natur und ihrer Struktur nicht zu den Vorschriften, an denen der Gerichtshof gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst.

Wenn die Gemeinschaft allerdings eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen des WTO-Übereinkommens verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen.

( vgl. Randnrn. 53-54 )

4. Da sich aus der Präambel der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, und zwar aus ihrer fünften Begründungserwägung, ergibt, dass diese Verordnung insbesondere bezweckt, die im Antidumping-Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere die über die Berechnung der Dumpingspanne gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, um ihre angemessene und transparente Anwendung zu sichern, ist der Schluss zu ziehen, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen, und dass sie demnach mit Artikel 2 Absatz 11 dieser Verordnung die besonderen Verpflichtungen aus Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durchführen wollte.

Zwar schreibt Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung nicht ausdrücklich vor, dass ein Gemeinschaftsorgan die nach Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens erforderliche Begründung geben muss, wenn es zur Bestimmung der Dumpingspanne auf die asymmetrische Methode zurückgreift, das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift bedeutet jedoch nicht, dass sich die Kommission von dieser Verpflichtung befreien wollte, da es sich aus der Existenz des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) erklären kann. Nach der Umsetzung des Artikels 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durch die Gemeinschaft kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene spezielle Begründungspflicht in der allgemeinen Begründungspflicht für Handlungen der Organe nach Artikel 190 EG-Vertrag aufgeht.

( vgl. Randnrn. 55-56, 58 )

5. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen.

( vgl. Randnr. 57 )

6. Die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

( vgl. Randnr. 81 )

7. Im Dumpingbereich stellt die Bestimmung des Normalwerts eine der wesentlichen Etappen zur Ermittlung eines möglichen Dumpings dar.

Aus Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ergibt sich dazu, dass die Preise zwischen Parteien, die eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen haben, für die Bestimmung des Normalwerts grundsätzlich nicht herangezogen werden können und dass es sich nur dann ausnahmsweise anders verhält, wenn festgestellt wird, dass die Preise durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

Daher genügt die Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf Einfuhren, in der lediglich behauptet wird, dass festgestellt worden sei, dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gehandelt habe, den Anforderungen aus der Begründungspflicht nicht.

Eine solche kategorische Behauptung, die einem schlichten Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gleichkommt, enthält nämlich keinerlei Erläuterung, aus der die Betroffenen und der Gemeinschaftsrichter schließen könnten, welche Gründe den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die bei den genannten Kompensationsgeschäften angewandten Preise von dieser Beziehung nicht beeinflusst worden seien, so dass die Betroffen der genannten Behauptung nicht entnehmen können, ob diese Preise zu Recht ausnahmsweise für die Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden oder ob diese Heranziehung einen Mangel darstellen kann, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auswirkt.

( vgl. Randnrn. 82, 85-88 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 9. Januar 2003. - Petrotub SA und Republica SA gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Bestimmung der Dumpingspanne - Wahl der so genannten.asymmetrischen' Berechnungsmethode - Artikel 2.4.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT - Begründung - Bestimmung des Normalwerts - Berücksichtigung von Kompensationsgeschäften - Begründung. - Rechtssache C-76/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-76/00 P

Petrotub SA mit Sitz in Roman (Rumänien)

und

Republica SA mit Sitz in Bukarest (Rumänien),

Prozessbevollmächtigte: A. Merckx, avocat, und P. Bentley, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerinnen,

betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II-3837) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von G. Berrisch, Rechtsanwalt, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter im ersten Rechtszug,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter) und P. Jann,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 30. Januar 2002, in der die Petrotub SA und die Republica SA durch P. Bentley, der Rat durch G. Berrisch und die Kommission durch V. Kreuschitz und S. Meany vertreten wurden,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit gemeinsamer Rechtsmittelschrift, die am 2. März 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, haben die Petrotub SA und die Republica SA (Klägerinnen), soweit sie jeweils betroffen sind, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II-3837, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien (ABl. L 322, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Unter dem Titel A. Normalwert" bestimmt Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 317, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung):

Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden."

3 Unter dem Titel D. Dumpingspannen" sieht Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vor:

Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen über einen gerechten Vergleich werden die Dumpingspannen im Untersuchungszeitraum normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft [im Folgenden: erste symmetrische Methode] oder durch einen Vergleich der einzelnen Normalwerte und der einzelnen Preise bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang [im Folgenden: zweite symmetrische Methode] ermittelt. Der gewogene durchschnittliche Normalwert kann jedoch auch mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werden [im Folgenden: asymmetrische Methode], wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und wenn die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden...."

4 Das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103; im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen oder ADÜ) ist im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation enthalten, das mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde. In Artikel 2.4.2 ADÜ heißt es:

... Dumpingspannen [werden] während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte [erste symmetrische Methode] oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang [zweite symmetrische Methode] ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden [asymmetrische Methode], wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können."

Sachverhalt und angefochtenes Urteil

5 Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass die Kommission am 31. August 1996 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (ABl. C 253, S. 26) veröffentlichte.

6 Im Rahmen der Antidumpinguntersuchung antworteten die Klägerinnen zunächst auf einen Fragebogen, der ihnen von der Kommission vorgelegt worden war, und wurden anschließend von dieser angehört. In der Folge führte die Kommission Kontrollbesuche in den Betrieben der Klägerinnen durch.

7 Am 29. Mai 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 981/97 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik (ABl. L 141, S. 36, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

8 Die Klägerinnen wurden nach Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die genannten vorläufigen Zölle eingeführt worden waren, unterrichtet (im Folgenden: vorläufige Unterrichtung), gaben dazu schriftliche Stellungnahmen ab und wurden anschließend von der Kommission angehört. Auf der Grundlage derselben Bestimmung antworteten sie auch schriftlich auf die Mitteilung der endgültigen Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf ihre Waren zu empfehlen (im Folgenden: endgültige Unterrichtung).

9 Mit der angefochtenen Verordnung führte der Rat endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 9,8 % auf die Ausfuhren der Klägerinnen in die Gemeinschaft ein.

10 Am 23. Februar 1998 erhoben die Klägerinnen bei dem Gericht jeweils eine Klage auf Nichtigerklärung des Artikels 1 der angefochtenen Verordnung, soweit sie davon betroffen sind. Nach Verbindung der beiden Rechtssachen wurden diese Klagen mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.

11 Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes der Klägerin Petrotub, mit dem diese dem Rat vorwarf, unter Verstoß insbesondere gegen Artikel 2.4.2 ADÜ nicht begründet zu haben, warum die vom Rat angewandte asymmetrische Methode den vollen Umfang des Dumpings besser widerspiegele als die symmetrischen Methoden, hat das Gericht des Näheren Folgendes ausgeführt:

105 Zwar sind nach gefestigter Rechtsprechung die Vorschriften der Grundverordnung unter Berücksichtigung des Antidumping-Kodex 1994 auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnrn. 30 bis 32). Gleichwohl bestimmt sich das System zum Schutz gegen Dumpingpraktiken ausschließlich nach dieser Verordnung. Die in [Artikel] 2.4.2 [ADÜ] genannte Verpflichtung, eine Begründung dafür zu geben, warum die symmetrischen Methoden nicht die Antidumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln können, stellt daher als solche keine anwendbare Norm dar. Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung erwähnt eine spezifische Begründungspflicht dieser Art nicht.

106 Soweit jedoch dieser Klagegrund dahin verstanden werden kann, dass die Klägerin eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung rügt, ist daran zu erinnern, dass die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsstelle, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und damit ihre Rechte wahrnehmen können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der Begründungspflicht ist anhand des Zusammenhangs und des Verfahrens zu beurteilen, in deren Rahmen die angefochtene Verordnung erlassen wurde, sowie anhand sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet (siehe zuletzt Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-48/96, Acme Industry Co. Ltd/Rat, Slg. 1999, II-3089, Randnr. 141).

107 Im vorliegenden Fall ist die Begründung der angefochtenen Verordnung unter Berücksichtigung insbesondere der der Klägerin mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren zu der für die Ermittlung der Dumpingspanne anwendbaren Vergleichsmethode zu beurteilen.

108 In Randnummer 28 der vorläufigen Verordnung führte die Kommission aus:

,Der gewogene durchschnittliche Normalwert für jede Warengruppe wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen. Dies war erforderlich, um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer und Region erheblich voneinander abwichen.

Sie hat diesen Standpunkt in ihrer vorläufigen Unterrichtung vom 2. Juni 1997 beibehalten.

109 In ihrer vorläufigen Stellungnahme zum Dumping vom 1. Juli 1997 und bei der Anhörung vom 9. Juli 1997 widersprach die Klägerin dem Standpunkt der Kommission und machte geltend, dass die Kommission die symmetrische Methode hätte anwenden müssen, die darin bestehe, dass der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller ihrer Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen werde. In ihrem Schreiben vom 11. Juli 1997 machte sie ferner geltend, dass ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen Durchschnitt aller ihrer Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft zu einer erheblich niedrigeren Dumpingspanne führen würde als die, die das Ergebnis der von der Kommission angewandten Methode sei.

110 In der endgültigen Unterrichtung vom 19. August 1997 stellte die Kommission fest, dass in Bezug auf die Klägerin Petrotub die Ausfuhrpreise je nach den Verkaufszeiträumen erheblich voneinander abwichen (jeweils zwischen August 1995 und April 1996 und zwischen Mai 1996 und August 1996). Sie wies darauf hin, dass für sämtliche rumänische Unternehmen der Unterschied der Dumpingspanne, der bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte und einem Vergleich des gewogenen Durchschnitts mit dem einzelnen Geschäftsvorgang auftrete, so groß sei, dass der Schluss gezogen werden könne, dass die erste dieser Vergleichsmethoden nicht geeignet sei, die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln.

111 In ihrer endgültigen Stellungnahme zum Dumping vom 8. September 1997 berief sich die Klägerin erneut darauf, dass die Dumpingspanne durch Vergleich der gewogenen Durchschnitte ermittelt werden müsse.

112 In Randnummer 22 der angefochtenen Verordnung stellte der Rat Folgendes fest:

,Ein Unternehmen beantragte, die Dumpingspanne solle nicht durch einen Vergleich (je Warengruppe) der gewogenen durchschnittlichen Normalwerte mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, sondern durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis.

Dieser Antrag wurde abgelehnt, da bei einer Überprüfung der für alle rumänischen Unternehmen angewandten Methode Folgendes festgestellt wurde:

- Bei einem Unternehmen ergab sich nach beiden Berechnungsmethoden die gleiche Dumpingspanne, da alle Ausfuhrgeschäfte gedumpt waren,

- bei drei Unternehmen wichen die Ausfuhrpreise je nach Bestimmung oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander ab.

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde daher auch bei der endgültigen Sachaufklärung der gewogene durchschnittliche Normalwert je Verkaufszeitraum mit den berichtigten Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte verglichen.

113 Die angefochtene Verordnung enthält daher die Begründung, warum die Gemeinschaftsorgane sich für den Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte entschlossen.

114 Da die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen besonderen Einwand erhoben hat, der gegebenenfalls eine ausführlichere Begründung hätte erforderlich machen können (siehe Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-164/94, Ferchimex/Kommission, Slg. 1995, II-2681, Randnrn. 90 und 118), kann demgemäß die angefochtene Verordnung in Bezug auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung durch die Gemeinschaftsorgane nicht als unzureichend begründet angesehen werden.

115 Bei der Rüge der Klägerin, dass die Gemeinschaftsorgane sich darauf beschränkt hätten, die erste symmetrische Methode (also den Vergleich der gewogenen Durchschnitte) zu prüfen, und nicht untersucht hätten, ob nicht die zweite dieser in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung bezeichneten symmetrischen Methoden (also der Vergleich der einzelnen Normalwerte mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte) die Dumpingpraktik in vollem Umfang widerspiegeln könne, handelt es sich um ein selbständiges Angriffsmittel, das erst in der Erwiderung geltend gemacht worden ist. Das Vorbringen ist daher gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

116 Aus alledem ergibt sich somit, dass entgegen den Behauptungen der Klägerin die Vergleichsmethoden zur Feststellung des Vorliegens von Dumpingspannen für jedes einzelne der vier rumänischen Ausfuhrunternehmen angewandt wurden.

117 Der erste Teil des vierten Klagegrunds ist daher zurückzuweisen."

12 Zum zweiten Teil des zweiten von der Klägerin Republica vorgebrachten, auf einen Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung und eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung gestützten Klagegrundes hat das Gericht ausgeführt:

73 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung lautet: ,Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

74 Die Klägerin nennt keine Beweismittel und macht keine Angaben, die die Annahme zulassen, dass die Ausgleichsvereinbarungen, auf die sie sich beruft und die in dem Dokument mit dem Titel ,Total Value of Compensatory Arrangements bezüglich der auf der Grundlage von Ausgleichsvereinbarungen während des Untersuchungszeitraums getätigten Verkäufe aufgeführt sind, die im Rahmen dieser Vorgänge in Rechnung gestellten Preise beeinflusst haben, wie es Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung verlangt.

75 Mangels gegenteiliger von der Klägerin gelieferter Anhaltspunkte hat der Rat in der angefochtenen Verordnung darüber hinaus seine Weigerung, die Kompensationsgeschäfte bei der Feststellung des Normalwerts unberücksichtigt zu lassen, mit der Feststellung ausreichend begründet, es habe sich ergeben, ,dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr handelte.

76 Die beiden Teile des zweiten Klagegrunds sind daher zurückzuweisen."

Die Rechtsmittel

13 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Klägerinnen, das angefochtene Urteil aufheben, soweit sie davon jeweils betroffen sind, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft, und dem Rat die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. Für den Fall der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung auf den Antrag einer der beiden Klägerinnen beantragen sie zudem die Erstreckung der Rechtswirkungen dieser Nichtigerklärung auf die jeweils andere.

14 Der Rat und die Kommission beantragen, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel der Klägerin Petrotub

15 Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Randnummer 114 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht begangen, die dem Rat obliege, wenn er für die Berechnung der Dumpingspanne die asymmetrische Methode anwende. Die Klägerin stützt diesen Rechtsmittelgrund zudem auf Rechtsfehler, die das Gericht in den Randnummern 105 und 115 des angefochtenen Urteils begangen habe.

16 Mit dem ersten Teil ihres Rechtsmittelgrundes trägt die Klägerin vor, das Gericht habe die Begründung der angefochtenen Verordnung nicht als ausreichend ansehen können, da diese Verordnung in keiner Weise auf die zweite symmetrische Methode eingehe und dementsprechend erst recht keinerlei Erklärung dafür enthalte, warum statt dieser Methode die asymmetrische Methode gewählt worden sei. Direkt aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung ergebe sich nämlich, dass die asymmetrische Methode nur dann angewandt werden dürfe, wenn keine der beiden symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln würde. Da eine solche Prüfung somit rechtliche oder tatsächliche Umstände betreffe, die für die Grundlage der Entscheidung über die Einführung von Antidumpingzöllen wesentlich seien, hätte die Begründung der angefochtenen Verordnung zumindest erkennen lassen müssen, dass der Rat diese Prüfung tatsächlich vorgenommen habe.

17 Weiter habe das Gericht nicht mit der Begründung (in Randnr. 115 des angefochtenen Urteils) davon absehen dürfen, diesen Verstoß gegen die Begründungspflicht zu ahnden, das auf diesen Verstoß gestützte Argument sei verspätet vorgetragen worden und deshalb unzulässig. Zum einen sei dieses Argument implizit in der Klageschrift geltend gemacht worden, wie die Wörter symmetrische Methoden" in deren entsprechendem Abschnitt zeigten, die in der Mehrzahl stuenden, und zum anderen hätte die unzureichende Begründung vom Gericht von Amts wegen geprüft werden müssen.

18 Mit dem zweiten und dritten Teil ihres Rechtsmittelgrundes macht die Klägerin geltend, dass das Gericht den Umfang der dem Rat obliegenden Begründungspflicht verkannt habe. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass dieser Pflicht schon damit genügt sei, dass aus der angefochtenen Verordnung in Verbindung mit den vorbereitenden Papieren, u. a. der vorläufigen Verordnung, der vorläufigen Unterrichtung und der endgültigen Unterrichtung, hervorgehe, dass die asymmetrische Methode im vorliegenden Fall zu einer rechnerisch höheren Dumpingspanne führe als die erste symmetrische Methode und dass der Rückgriff auf die asymmetrische Methode erforderlich gewesen sei, um die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerzuspiegeln.

19 Mit der zweiten dieser Aussagen werde durch eine Paraphrase der Wendung in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung eine Rechtfertigung lediglich behauptet. Diese Wendung erfordere aber, dass der Rat eine Prüfung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände vornehmen müsse, die für die Grundlage der Entscheidung über die Einführung von Antidumpingzöllen wesentlich seien, so dass die logische Verknüpfung für den angeführten Schluss in der angefochtenen Verordnung hätte angeführt werden müssen, damit man sich vergewissern könne, dass die erforderliche Prüfung tatsächlich durchgeführt worden sei.

20 Insbesondere könne die bloße Feststellung, dass die asymmetrische Methode zu einer rechnerisch höheren Dumpingspanne führe als die symmetrische Methode, keine ausreichende Begründung darstellen, wenn man bedenke, dass die asymmetrische Methode zwangsläufig zu einem Ergebnis führen müsse, das dem mit der ersten symmetrischen Methode erzielten gleichkomme oder über dieses hinausgehe.

21 Die Voraussetzung, dass die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln würden", sei in Wirklichkeit nur erfuellt, wenn ein gezieltes" Dumping nachgewiesen werden könne, d. h. ein Verhalten des Ausführers, das sich als Anwendung von Praktiken zur Verschleierung des Dumpings darstelle.

22 Mit dem vierten Teil ihres Rechtsmittelgrundes macht die Klägerin geltend, dass Artikel 2.4.2 ADÜ anders als Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorsehe, dass die zuständige Behörde, wenn sie auf die asymmetrische Methode zurückgreife, begründen müsse, warum die erheblichen Unterschiede der Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum mit den symmetrischen Methoden nicht angemessen berücksichtigt werden könnten.

23 Die Klägerin legt dazu einen Auszug aus einer Mitteilung der Kommission vom 15. Februar 1996 an das Sekretariat des Ausschusses für Antidumpingmaßnahmen der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) vor, in der u. a. die Fragen mehrerer Mitgliedstaaten der WTO zu der in der vorangegangenen Randnummer angeführten Textabweichung beantwortet werden (im Folgenden: Mitteilung vom 15. Februar 1996). In diesem Auszug heißt es:

Der Begriff des vollen Umfangs des Dumping verweist einfach auf das gezielte Dumping - unter diesem Titel ist das genannte Problem in den Verhandlungen der Uruguay-Runde behandelt worden. Das ist dahin zu verstehen, dass Fälle auftreten können, in denen sich die [erste und die zweite symmetrische Methode] als nicht angemessen erweisen, wenn gezieltes Dumping praktiziert wird. Jede Abweichung von den o. g. Methoden wird sowohl gegenüber den betroffenen Parteien als auch in den Verordnungen zur Einführung von Antidumpingmaßnahmen erläutert."

24 Diese Mitteilung bedeute, dass die Gemeinschaft der Ansicht sei, die in Artikel 2.4.2 ADÜ bezeichneten Erläuterungen müssten in der von Artikel 190 EG-Vertrag verlangten Begründung enthalten sein, d. h., es sei im Licht dieses Artikels 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 zu beurteilen, ob hinreichende Gründe den Rückgriff auf die asymmetrische Methode rechtfertigten. Das Gericht habe deshalb in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Vorschrift des Antidumping-Übereinkommens bei der Entscheidung darüber, ob die angefochtene Verordnung eine im Hinblick auf Artikel 190 EG-Vertrag ausreichende Begründung enthalte, nicht berücksichtigt habe.

25 Im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen Erläuterung, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen. Zum einen beschränke sich die angefochtene Verordnung darauf, Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung zu paraphrasieren, womit nicht begründet [werde], warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden könn[t]en", wie es Artikel 2.4.2 ADÜ vorschreibe. Zum anderen finde sich in der angefochtenen Verordnung, wie sich aus den Ausführungen zum ersten und zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes ergebe, keine Bewertung dazu, ob ein gezieltes Dumping" vorgelegen habe, obwohl der in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung verwendete Ausdruck des volle[n] Umfang[s]" des Dumpings nach der Mitteilung vom 15. Februar 1996 einen solchen Fall im Auge habe.

Zur Zulässigkeit

26 Der Rat und die Kommission halten das Rechtsmittel für unzulässig.

27 Sie machen erstens geltend, dass die Klägerin lediglich ihr Vorbringen vor dem Gericht wiederholt habe, ohne die rechtlichen Würdigungen des Gerichts mit einer konkreten Rüge anzugreifen.

28 Dazu ist zu sagen, dass die Klägerin, wie sich aus den Randnummern 15 bis 25 dieses Urteils ergibt, gemäß den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes sowie 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die ihren Antrag konkret stützen, genau bezeichnet hat. Dass das Vorbringen, auf das die Klägerin ihr Rechtsmittel stützt, bereits im ersten Rechtszug vorgetragen wurde, kann nicht zu seiner Unzulässigkeit führen (vgl. u. a. Beschluss vom 7. März 1994 in der Rechtssache C-338/93 P, De Hoe/Kommission, Slg. 1994, I-819, Randnr. 18, und Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-386/96 P, Dreyfus/Kommission, Slg. 1998, I-2309, Randnr. 38).

29 Zweitens tragen der Rat und die Kommission vor, der erste Teil des Rechtsmittelgrundes sei insofern unzulässig, als damit ein Vorbringen aufgegriffen werde, das im ersten Rechtszug für unzulässig erklärt worden sei, weil es erst im Stadium der Erwiderung geltend gemacht worden sei.

30 Hierzu ist zu sagen, dass mit der in Randnummer 115 des angefochtenen Urteils zurückgewiesenen Rüge die Feststellung begehrt wurde, dass die Gemeinschaftsorgane sich darauf beschränkt hätten, die erste symmetrische Methode zu prüfen, und nicht untersucht hätten, ob die zweite symmetrische Methode die Dumpingpraktiken in vollem Umfang widerspiegeln würde. Entgegen dem Vorbringen des Rates und der Kommission bezieht sich diese Rüge allein auf die materielle Rechtmäßigkeit. Dass sie im ersten Rechtszug für unzulässig erklärt wurde, kann die Zulässigkeit eines Rechtsmittelgrundes, der auf einen Rechtsfehler in Bezug auf den Umfang der Begründungspflicht gestützt wird, im Rechtsmittelverfahren daher nicht beeinträchtigen.

31 Wie die Klägerin betont hat, hat sie zudem mit dem vierten Klagegrund ihrer Klage beim Gericht den Gemeinschaftsorganen vorgeworfen, nicht begründet zu haben, warum ein Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit den Preisen aller Ausfuhrgeschäfte den vollen Umfang des Dumpings besser widerspiegele als die normalen Methoden.

32 Drittens sind der Rat und die Kommission in Bezug auf den vierten Teil des Rechtsmittelgrundes der Auffassung, dass jedes auf die Mitteilung vom 15. Februar 1996 gestützte Vorbringen unzulässig sei, weil diese Mitteilung, die von der Kommission als Beweismittel eingestuft wird, dem Gericht nicht vorgelegt worden sei.

33 Hierzu ist zu sagen, dass die von der Klägerin beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage insbesondere auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 2.4.2 ADÜ abzielte und dass dem Gericht mit dem vierten Teil des Rechtsmittelgrundes vorgeworfen wird, diese Bestimmung bei der Beurteilung des Umfangs der dem Rat obliegenden Begründungspflicht verkannt zu haben.

34 Damit ist der Gerichtshof nicht daran gehindert, die Mitteilung vom 15. Februar 1996 zu berücksichtigen, sofern sich erweisen sollte, dass diese Mitteilung, die unter den in Randnummer 23 dieses Urteils aufgeführten Umständen an das Sekretariat des Ausschusses für Antidumpingmaßnahmen der WTO gerichtet wurde, für die Beurteilung der rechtlichen Bedeutung von Artikel 2.4.2 ADÜ und die mögliche Begründetheit des Rechtsmittelgrundes erheblich ist.

35 Viertens macht der Rat geltend, die Klägerin erhebe unter dem Deckmantel eines Rechtsfehlers, den das Gericht bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht begangen habe, in Wirklichkeit gegenüber der angefochtenen Verordnung den Vorwurf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung. Dies gelte besonders für den ersten Teil des Rechtsmittelgrundes, mit dem statt einer unzureichenden Begründung in Wirklichkeit gerügt werde, dass der Rat bei seiner Entscheidung, auf die asymmetrische Methode zurückzugreifen, die zweite symmetrische Methode nicht berücksichtigt habe.

36 Da diese Argumentation eng mit den Fragen zur Begründetheit verknüpft ist, die das Rechtsmittel aufwirft und die gerade den Umfang der dem Rat obliegenden Begründungspflicht betreffen, ist ihre Prüfung mit der der Begründetheit zu verbinden.

37 Fünftens trägt die Kommission vor, das Vorbringen der Klägerin, das Organ, das auf die asymmetrische Methode zurückgreife, sei verpflichtet, die Gründe zu erläutern, die den Schluss auf Praktiken zur Verschleierung des Dumping" zuließen, sei unzulässig, weil es in der Klage nicht geltend gemacht worden sei.

38 Hierzu ist darauf zu verweisen, dass das Rechtsmittel der Klägerin, wie sich aus Randnummer 15 dieses Urteils ergibt, allein auf den Rechtsfehler gestützt wird, den das Gericht bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht des Rates begangen haben soll. Das Rechtsmittel kann daher nicht so ausgelegt werden, als enthielte es ein neues Vorbringen, mit dem ein Rechtsfehler der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die Auslegung der materiellen Regeln der Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung und 2.4.2 ADÜ geltend gemacht würde.

39 Das Vorbringen zu der Auslegung, die nach der Ansicht der Klägerin den genannten materiellen Bestimmungen beizumessen ist, beschränkt sich nämlich - auch wenn es genauer ausgeführt wird als im ersten Rechtszug - darauf, die Bedeutung der Vorschriften zu beleuchten, die der Gerichtshof berücksichtigen muss, wenn er bestimmt, ob die sich aus der Begründungspflicht ergebenden Anforderungen vom Gericht ordnungsgemäß beurteilt wurden.

40 Aus alledem ergibt sich, dass das Rechtsmittel der Klägerin Petrotub insgesamt zulässig ist.

Zur Begründetheit

Zum ersten und zum vierten Teil des Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Beteiligten

41 Wie sich aus den Randnummern 16 und 22 bis 25 dieses Urteils ergibt, macht die Klägerin mit dem ersten und vierten Teil ihres Rechtsmittelgrundes geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Begründungspflicht beachtet worden sei, obwohl in der angefochtenen Verordnung in keiner Weise erläutert werde, warum die asymmetrische Methode statt der zweiten symmetrischen Methode gewählt worden sei.

42 Dazu führt der Rat, wie sich aus Randnummer 35 dieses Urteils ergibt, erstens aus, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel den Unterschied zwischen Inhalt und Begründung der angefochtenen Verordnung verkenne. Unter dem Deckmantel einer unzureichenden Begründung fechte die Klägerin hier in Wirklichkeit gerade den Umstand an, dass die zweite symmetrische Methode bei der Entscheidung darüber, ob auf die asymmetrische Methode zurückgegriffen werden könne, nicht berücksichtigt worden sei.

43 Zweitens trägt der Rat vor, der erhebliche Ermessensspielraum, über den er bei der Anwendung der Methoden zur Berechnung der Dumpingspanne verfüge, dürfe nicht durch eine Verstärkung der Begründungspflicht, die rein formaler Art sei und nur das Verfahren betreffe, in Frage gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müsse die Begründung lediglich die wesentlichen Erwägungen enthalten, von denen sich der Rat bei der Ausübung seines Ermessens habe leiten lassen. Es bestehe kein Anlass, entsprechend der Anregung der Klägerin noch eine neue Anforderung hinsichtlich der Erläuterung der logischen Verknüpfung zwischen der vorgenommenen Beurteilung und dem angewandten Text hinzuzufügen.

44 Insbesondere müsse das Organ, nachdem es eine in seinem Ermessen stehende Entscheidung für eine der symmetrischen Methoden getroffen habe, nur die ausgewählte Methode zwingend mit der asymmetrischen vergleichen, wenn es auf diese zurückgreifen wolle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die zweite symmetrische Methode sehr selten benutzt werde, da sie kaum praktikabel und willkürlich sei.

45 Drittens macht der Rat geltend, die Begründungspflicht reiche weniger weit, wenn die wechselseitigen Standpunkte zu den wesentlichen Aspekten der Rechtssache während des Verwaltungsverfahrens im Einzelnen ausgetauscht worden seien. Eine ausführlichere Begründung in der endgültigen Antidumpingverordnung könnten die Betroffenen nur fordern, wenn sie insbesondere die ihnen in der Grundverordnung gewährten Verfahrensrechte vollständig und redlich genutzt hätten, um konkrete Einwände gegen die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände vorzubringen, aufgrund deren die Gemeinschaftsbehörde die endgültigen Antidumpingmaßnahmen zu erlassen beabsichtigte.

46 Da die Klägerin den fraglichen Punkt während des Verwaltungsverfahrens nicht gerügt habe, habe nicht erläutert werden müssen, warum eine nur ausnahmsweise gebrauchte Methode wie die zweite symmetrische Methode entsprechend einer ständigen Praxis der Gemeinschaftsorgane nicht angewandt worden sei.

47 Auch die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Umstände, unter denen die angefochtene Verordnung erlassen worden sei, in deren Begründung nicht habe erläutert werden müssen, warum die zweite symmetrische Methode nicht gewählt worden sei.

48 Im Übrigen sehen der Rat und die Kommission den vierten Teil des Rechtsmittelgrundes als unbegründet an. Das Gericht habe nämlich völlig zu Recht ausgeführt, dass die in Artikel 2.4.2 ADÜ genannte Verpflichtung als solche keine anwendbare Norm darstelle. Dieser Schluss könne zudem von der Mitteilung vom 15. Februar 1996 nicht beeinflusst werden, da diese sich nicht auf die rechtliche Bedeutung des Übereinkommens auswirke.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 11 der Grundverordnung ergibt sich zunächst, dass Dumpingspannen regelmäßig unter Anwendung einer der beiden symmetrischen Methoden zu ermitteln sind und dass auf die asymmetrische Methode als Ausnahme von dieser Regel nur zurückgegriffen werden kann, wenn zum einen die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen und zum anderen die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln.

50 Dem Vorbringen des Rates, nach dieser Bestimmung könne er sich nach seinem Ermessen für eine der beiden symmetrischen Methoden entscheiden und brauche dann nur zu prüfen, ob diese Methode die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegele, um gegebenenfalls auf die asymmetrische Methode zurückgreifen zu können, ist daher nicht zu folgen.

51 Allerdings betreffen die Fragen, ob die beiden in Randnummer 49 dieses Urteils genannten Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfuellt sind und allgemein ob der Rat Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung ordnungsgemäß angewandt hat, die materielle Prüfung und sind demnach der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entzogen.

52 Zweitens ist Artikel 2.4.2 ADÜ entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils insoweit heranzuziehen, als nach dieser Bestimmung zu begründen ist, warum erhebliche Unterschiede der Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum mit den symmetrischen Methoden nicht angemessen berücksichtigt werden können.

53 Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass das WTO-Übereinkommen sowie die Übereinkünfte und Vereinbarungen in seinen Anhängen wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gerichtshof gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47, und Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24).

54 Wenn die Gemeinschaft allerdings eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzt oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen des WTO-Übereinkommens verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (u. a. Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49).

55 Aus der Präambel der Grundverordnung, und zwar aus ihrer fünften Begründungserwägung, ergibt sich hierzu, dass diese Verordnung insbesondere bezweckt, die im Antidumping-Übereinkommen enthaltenen neuen und ausführlichen Regeln, zu denen insbesondere die über die Berechnung der Dumpingspanne gehören, so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, um ihre angemessene und transparente Anwendung zu sichern.

56 Damit steht fest, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen hat, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen, und dass sie mit Artikel 2 Absatz 11 dieser Verordnung die besonderen Verpflichtungen aus Artikel 2.4.2 ADÜ durchführen wollte. Damit ist es, wie sich aus der in Randnummer 54 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der letztgenannten Bestimmung zu prüfen.

57 Hierzu ist zu sagen, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen (u. a. Urteil vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-341/95, Bettati, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 20).

58 Dass im vorliegenden Fall Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung nicht ausdrücklich vorschreibt, dass ein Gemeinschaftsorgan die nach Artikel 2.4.2 ADÜ erforderliche Begründung geben muss, wenn es auf die asymmetrische Methode zurückgreift, kann sich aus der Existenz des Artikels 190 EG-Vertrag erklären. Nach der Umsetzung des Artikels 2.4.2 ADÜ durch die Gemeinschaft kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene spezielle Begründungspflicht in der vom EG-Vertrag vorgesehenen allgemeinen Begründungspflicht für Handlungen der Organe aufgeht.

59 Diese Auslegung entspricht im Wesentlichen den internationalen Versicherungen, die die Kommission in ihrer Mitteilung vom 15. Februar 1996 an das Sekretariat des Ausschusses für Antidumpingmaßnahmen der WTO abgegeben hat, wonach die in Artikel 2.4.2 ADÜ geforderte Begründung den Parteien unmittelbar gegeben und in den Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgeführt werde.

60 Nach den Ausführungen in den Randnummern 54 bis 59 dieses Urteils muss eine Verordnung des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, in der zur Berechnung der Dumpingspanne auf die asymmetrische Methode zurückgegriffen wird, im Rahmen der nach Artikel 190 EG-Vertrag erforderlichen Begründung auch die in Artikel 2.4.2 ADÜ vorgesehene spezielle Begründung enthalten.

61 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die angefochtene Verordnung in keiner Weise auf die zweite symmetrische Methode Bezug nimmt und dementsprechend erst recht keine Begründung dafür enthält, dass mit dieser Methode erhebliche Unterschiede der Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum nicht angemessen berücksichtigt werden können.

62 Daher ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Randnummer 105 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass Artikel 2.4.2 ADÜ bei der Prüfung, ob der Rat die Verpflichtung zur Begründung der angefochtenen Verordnung beachtet habe, nicht zu berücksichtigen sei, und indem es demzufolge in Randnummer 114 des genannten Urteils ausgeführt hat, dass diese Verordnung im Hinblick auf Artikel 190 EG-Vertrag hinreichend begründet sei.

63 Folglich ist das angefochtene Urteil aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, über die weiteren Teile des Rechtsmittelgrundes zu entscheiden.

64 Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes endgültig über die Klage zu entscheiden und die angefochtene Verordnung aus den in den Randnummern 60 und 61 dieses Urteils angeführten Gründen für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin Petrotub betrifft.

Zum Rechtsmittel der Klägerin Republica

65 Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die Begründung der angefochtenen Verordnung insoweit als hinreichend angesehen habe, als sie die Weigerung des Rates betreffe, bei der Berechnung des Normalwertes bestimmte von der Klägerin vorgenommene Kompensationsgeschäfte auszuschließen.

66 Insbesondere habe der Rat, nachdem einmal festgestellt worden sei, dass man es mit Kompensationsgeschäften" und folglich mit Preise[n] zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht", im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung zu tun gehabt habe, diese Preise nicht zur Ermittlung des Normalwertes verwenden dürfen, es sei denn, er hätte den in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Nachweis erbracht, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst worden seien. Das Gericht habe deshalb in Randnummer 74 des angefochtenen Urteils zu Unrecht ausgeführt, dass [d]ie Klägerin... keine Beweismittel [nennt] und... keine Angaben [macht], die die Annahme zulassen, dass die Ausgleichsvereinbarungen... die im Rahmen dieser Vorgänge in Rechnung gestellten Preise beeinflusst haben".

67 Der Abschnitt der angefochtenen Verordnung, auf den sich das Gericht stütze, nämlich die Behauptung in Randnummer 19 Absatz 5, dass die Untersuchung [ergeben habe], dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gehandelt habe, wiederhole lediglich die Wendung des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung. Da in keiner Weise erläutert worden sei, warum der Rat der Ansicht gewesen sei, dass die Preise in diesen Kompensationsgeschäften durch die Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst worden seien, stelle diese Paraphrase nur die Behauptung einer Rechtfertigung und keine tatsächlich hinreichende Begründung dar.

68 Der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 erfordere nämlich, dass der Rat die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für die Grundlage der Entscheidung über die Einführung von Antidumpingzöllen wesentlich seien, prüfe, so dass die logische Verknüpfung für diesen Schluss in der angefochtenen Verordnung hätte angeführt werden müssen. Der Rat hätte insbesondere erläutern müssen, warum die fraglichen Geschäfte im normalen Handelsverkehr vorgenommen worden seien.

Zur Zulässigkeit

69 Der Rat und die Kommission halten das Rechtsmittel für unzulässig.

70 Erstens habe die Klägerin lediglich ihr Vorbringen vor dem Gericht wiederholt, ohne die rechtlichen Würdigungen des Gerichts mit einer konkreten Rüge anzugreifen.

71 Dazu ist zu sagen, dass die Klägerin, wie sich aus den Randnummern 65 bis 68 dieses Urteils ergibt, gemäß den Artikeln 225 EG, 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes sowie 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die ihren Antrag konkret stützen, genau bezeichnet hat. Dass das Vorbringen, auf das die Klägerin ihr Rechtsmittel stützt, bereits im ersten Rechtszug vorgetragen wurde, kann daher, wie in Randnummer 28 dieses Urteils ausgeführt wurde, nicht zu seiner Unzulässigkeit führen.

72 Zweitens macht der Rat geltend, die Klägerin erhebe unter dem Deckmantel eines Rechtsfehlers, den das Gericht bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht begangen habe, in Wirklichkeit gegenüber der angefochtenen Verordnung den Vorwurf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung. Anstelle einer unzureichenden Begründung werde mit dem Rechtsmittel in Wirklichkeit gerügt, dass der Rat nicht festgestellt habe - wozu er verpflichtet gewesen sei -, dass die fraglichen Geschäfte Bestandteil des normalen Handelsverkehrs gewesen seien.

73 Da diese Argumentation eng mit den Fragen zur Begründetheit verknüpft ist, die das Rechtsmittel aufwirft und die gerade den Umfang der dem Rat obliegenden Begründungspflicht betreffen, ist ihre Prüfung mit der der Begründetheit zu verbinden.

74 Daraus folgt, dass das Rechtsmittel insgesamt zulässig ist.

Zur Begründetheit

Vorbringen des Rates

75 Der Rat macht, wie sich aus Randnummer 72 dieses Urteils ergibt, erstens geltend, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel den Unterschied zwischen Inhalt und Begründung der angefochtenen Verordnung verkenne.

76 Zweitens ist der Rat der Auffassung, dass das Vorbringen, das er dem Rechtsmittel der Klägerin entgegengesetzt habe, so wie es sich aus den Randnummern 43 und 45 dieses Urteils ergebe, auch dazu führen müsse, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen.

77 Insbesondere wäre die Angabe der Gründe, aus denen der Rat geschlossen habe, dass die von der Klägerin Republica im Rahmen von Kompensationsvereinbarungen geforderten Verkaufspreise von dieser Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst worden seien, nur dann möglicherweise erheblich gewesen, wenn die Klägerin ihren Antrag rechtzeitig während des Verwaltungsverfahrens begründet hätte. Der von der Untersuchung betroffenen Partei obliege es nämlich, den Beweis zu erbringen, mit dem sich der Umfang der Begründungspflicht der Gemeinschaftsorgane erweitern lasse.

78 Dem Rat zufolge erfordert die Begründungspflicht demnach nicht, dass er im Einzelnen die Gründe erläutere, die ihn zu dem Schluss veranlasst hätten, dass die fraglichen Geschäfte Bestandteil des normalen Handelsverkehrs gewesen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

79 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Fragen, ob der Rat Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung ordnungsgemäß angewandt hat, ob die Preise der Kompensationsgeschäfte der Klägerin von der entsprechenden Geschäftsbeziehung beeinflusst wurden, ob dies bewiesen werden kann und wem gegebenenfalls die Beweislast obliegt und ob der Rat sich in der angefochtenen Verordnung zu Recht darauf berufen hat, dass die Klägerin ihn verspätet mit diesem die angewandten Verkaufspreise betreffenden Problem befasst habe, zur materiellen Prüfung gehören und vom Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht überprüft werden können.

80 Mit diesem Rechtsmittel wird nämlich nur ein Rechtsfehler geltend gemacht, dass das Gericht nämlich den Umfang der dem Rat obliegenden Begründungspflicht verkannt habe, so dass sich der Gerichtshof auf die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes zu beschränken hat.

81 Hierzu ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache 367/95 P, Kommission/Syvtraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und die dort angeführte Rechtsprechung).

82 Im vorliegenden Fall ist von Belang, dass die Bestimmung des Normalwerts eine der wesentlichen Etappen zur Ermittlung eines möglichen Dumpings darstellt.

83 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung sieht dazu vor, dass sich der Normalwert normalerweise auf die Preise stützt, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

84 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung können die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

85 Aus Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Grundverordnung ergibt sich daher, dass die Preise zwischen Parteien, die eine Ausgleichsvereinbarung geschlossen haben, für die Bestimmung des Normalwerts grundsätzlich nicht herangezogen werden können und dass es sich nur dann ausnahmsweise anders verhält, wenn festgestellt wird, dass die Preise durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

86 Daher ist der Rat, der in der angefochtenen Verordnung lediglich behauptet hat, dass festgestellt worden sei, dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gehandelt habe, den Anforderungen aus der Begründungspflicht nicht nachgekommen.

87 Eine solche kategorische Behauptung, die einem schlichten Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gleichkommt, enthält nämlich keinerlei Erläuterung, aus der die Betroffenen und der Gemeinschaftsrichter schließen könnten, welche Gründe den Rat zu der Annahme veranlasst haben, dass die bei den genannten Kompensationsgeschäften angewandten Preise von dieser Beziehung nicht beeinflusst worden seien (entsprechend Urteil vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 185/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 2079, Randnr. 21).

88 So können die Betroffen der genannten Behauptung nicht entnehmen, ob diese Preise zu Recht ausnahmsweise für die Berechnung des Normalwerts herangezogen wurden oder ob diese Heranziehung einen Mangel darstellen kann, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung auswirkt.

89 Wie der Generalanwalt in den Nummern 99 und 104 seiner Schlussanträge ausführt, wird durch dieses völlige Fehlen einer Erläuterung auch der Gemeinschaftsrichter daran gehindert, seine Kontrolle auszuüben und insbesondere zu prüfen, ob der Rat einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat.

90 Die Frage, ob die Klägerin im Vorverfahren zu spät beantragt hat, die bei den Kompensationsgeschäften angewandten Preise bei der Bestimmung des Normalwerts nicht zu berücksichtigen, ist daher, wie der Generalanwalt in Nummer 103 seiner Schlussanträge ausführt, unerheblich.

91 Damit ist festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass der Rat mangels gegenteiliger von der Rechtsmittelführerin gelieferter Anhaltspunkte seine Weigerung, die Kompensationsgeschäfte bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt zu lassen, in der angefochtenen Verordnung damit hinreichend begründet habe, es habe sich ergeben, dass es sich bei den Kompensationsgeschäften in Wirklichkeit um Transaktionen im normalen Handelsverkehr" gehandelt habe.

92 Folglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

93 Da der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, ist gemäß Artikel 54 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes endgültig über die Klage zu entscheiden und die angefochtene Verordnung aus den in den Randnummern 86 bis 90 dieses Urteils angeführten Gründen für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin Republica betrifft.

Kostenentscheidung:

Kosten

94 Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

95 Da die Klägerinnen mit ihren Rechtsmitteln obsiegt haben und die angefochtene Verordnung, soweit sie sie betraf, für nichtig erklärt wurde, sind dem Rat entsprechend ihren Anträgen deren Kosten sowohl im ersten Rechtszug als auch im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen. Außerdem hat die Kommission sowohl im ersten Rechtszug als auch im vorliegenden Verfahren ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-33/98 und T-34/98 (Petrotub und Republica/Rat) wird aufgehoben.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates vom 17. November 1997 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Ungarn, Polen, Russland, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Slowakischen Republik, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1189/93 und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber solchen Einfuhren mit Ursprung in der Republik Kroatien wird für nichtig erklärt, soweit sie die Petrotub SA und die Republica SA betrifft.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten der Petrotub SA und der Republica SA in diesem Verfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, das zum aufgehobenen Urteil Petrotub und Republica/Rat geführt hat.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten in diesem Verfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, das zum aufgehobenen Urteil Petrotub und Republica/Rat geführt hat.

Ende der Entscheidung

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