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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: C-76/01 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, EGV


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern Art. 6 Abs. 9
EGV Art. 230
EGV Art. 225
EGV Art. 253
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Satz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

( vgl. Randnrn. 46-47 )

2. Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) gegeben ist, sind nur diejenigen Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können. Im Fall von Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere beim Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

Eine Handlung kann nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn sie Rechtswirkungen weder erzeugen kann noch soll. Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen.

Somit weist die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Verbindung mit dem Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96, durch die der Standpunkt des Rates im letzten Abschnitt des Antidumpingverfahrens endgültig festgelegt worden ist, sämtliche Merkmale einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag auf, da sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Unternehmen, die mit ihrem im Namen des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellten Antrag die Einleitung der Antidumpinguntersuchung veranlasst hatten, beeinträchtigen können.

( vgl. Randnrn. 54-56, 65-67 )

3. Das Verfahren im Bereich der Antidumpingzölle gleicht in vielerlei Hinsicht einem Verwaltungsverfahren. In diesem Bereich wird der Rat nämlich im Rahmen einer Regelung - der Grundverordnung - tätig, in der den Organen genau bestimmte Grenzen gesetzt und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern und ihren Wirtschaftsverbänden Verfahrensrechte verliehen werden. Dabei handelt der Rat in einem rechtlichen Rahmen, den er sich selbst auferlegt hat und durch den festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Antidumpingverordnung angenommen werden muss und welchen Spielraum der Rat bei der Entscheidung über den Erlass entsprechender Maßnahmen hat.

Nicht nur die bei Abschluss des Antidumpingverfahrens erlassenen Verordnungen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, sondern auch die Entscheidungen der Kommission oder des Rates, das Antidumpingverfahren ohne die Auferlegung von Antidumpingzöllen abzuschließen, können vor dem Gemeinschaftsgericht angefochten werden.

( vgl. Randnrn. 69-72 )

4. Zwar haben die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, sie können aber gleichwohl nicht nur die Gemeinschaftshersteller, die Antragsteller sind, unmittelbar und individuell betreffen, sondern unter bestimmten Umständen auch die Hersteller und Exporteure des fraglichen Erzeugnisses, denen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, sowie dessen Importeure.

( vgl. Randnr. 73 )

5. Die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Beschließt der Rat, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen nicht anzunehmen, hat er eine hinreichende Begründung zu geben, die klar und unzweideutig erkennen lassen muss, aus welchen Gründen der betreffende Vorschlag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Grundverordnung nicht angenommen werden kann.

Setzt nämlich der Rat nach Artikel 9 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 einen endgültigen Antidumpingzoll fest", wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21" erfordert, so ist die Begründungspflicht in Bezug auf den Rechtsakt, mit dem der Rat beschließt, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen nicht anzunehmen, nur erfuellt, wenn dieser Rechtsakt erkennen lässt, dass Dumping oder ein entsprechender Schaden nicht vorliegen oder das Gemeinschaftsinteresse kein Eingreifen der Gemeinschaft erfordert.

( vgl. Randnrn. 88-91 )

6. Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

Ebenso wenig wie durch eine möglicherweise unzureichende Begründung eines Rechtsetzungsakts kann die Haftung der Gemeinschaft durch die unzureichende Begründung einer Handlung, mit der ein Verfahren im Bereich der Antidumpingzölle abgeschlossen wird, ausgelöst werden.

( vgl. Randnrn. 97-99 )


Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2003. - Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton) und andere gegen Rat der Europäischen Union. - Rechtsmittel - Dumping - Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat - Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung - Ablauf der Frist für die Antidumpinguntersuchung - Begriff der anfechtbaren Handlung - Begründungspflicht. - Rechtssache C-76/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-76/01 P

Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (Eurocoton) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Ettlin Gesellschaft für Spinnerei und Weberei AG mit Sitz in Ettlingen (Deutschland),

Textil Hof Weberei GmbH & Co. KG mit Sitz in Hof (Deutschland),

H. Hecking Söhne GmbH & Co. mit Sitz in Stadtlohn (Deutschland),

Spinnweberei Uhingen GmbH mit Sitz in Uhingen (Deutschland),

F. A. Kümpers GmbH & Co. mit Sitz in Rheine (Deutschland),

Tenthorey SA mit Sitz in Éloyes (Frankreich),

Les tissages des héritiers de G. Perrin - Groupe Alain Thirion (HPG-GAT Tissages) mit Sitz in Cornimont (Frankreich),

Établissements des fils de Victor Perrin SARL mit Sitz in Thiéfosse (Frankreich),

Filatures & tissages de Saulxures-sur-Moselotte mit Sitz in Saulxures-sur-Moselotte (Frankreich),

Tissage Mouline Thillot mit Sitz in Thillot (Frankreich),

Filature Niggeler & Küpfer SpA mit Sitz in Capriolo (Italien),

Standardtela SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Prozessbevollmächtigte: C. Stanbrook und P. Bentley, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von G. M. Berrisch und H. P. Nehl, Rechtsanwälte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

Tessival SpA mit Sitz in Azzano S. Paolo (Italien),

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward und P. Jann, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Rechtsmittelführer und des Rates der Europäischen Union in der Sitzung vom 22. Oktober 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Januar 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Comité des industries du coton et des fibres connexes de l'Union européenne (im Folgenden: Eurocoton) und die anderen Kläger des ersten Rechtszugs mit Ausnahme der Tessival SpA (zusammen im Folgenden: Rechtsmittelführer) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 14. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat, Slg. 2000, II-3727, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Klage der Kläger des ersten Rechtszugs auf Nichtigerklärung der Entscheidung" des Rates der Europäischen Union, den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. April 1997 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (KOM[97] 160 endg.) nicht anzunehmen, und auf Ersatz des durch diese Entscheidung" verursachten Schadens abgewiesen hat.

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

2 Der Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, kann wie folgt zusammengefasst werden:

3 Eurocoton reichte am 8. Januar 1996, unterstützt von mehreren seiner Mitglieder, bei der Kommission einen Antrag ein, in dem Eurocoton darlegte, dass die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei gedumpt seien und den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich schädigten.

4 Am 21. Februar 1996 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in diesen Ländern (ABl. C 50, S. 3).

5 Am 18. November 1996 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2208/96 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. L 295, S. 3).

6 Am 21. April 1997 legte die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die fraglichen Einfuhren vor (Dokument KOM[97] 160 endg.).

7 Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung) werden Antidumpinguntersuchungen [i]n jedem Fall... innerhalb von fünfzehn Monaten nach ihrer Einleitung... abgeschlossen". Im vorliegenden Fall endete diese Frist am 21. Mai 1997.

8 An diesem Tag erklärte der Rat der Europäischen Union in einer Pressemitteilung (Pressemitteilung zur 2007. Tagung des Rates - Binnenmarkt, 8134/97 - Presse 156):

Nach Durchführung des schriftlichen Verfahrens betreffend die Festlegung endgültiger Antidumpingzölle für Baumwollgewebe mit Ursprung in bestimmten Drittländern, das am 16. Mai [1997] mit negativem Ergebnis endete, bestand die französische Delegation erneut auf der Notwendigkeit des Erlasses solcher Maßnahmen."

9 Mit Telefax vom 23. Juni 1997 ersuchte Eurocoton das Generalsekretariat des Rates zum einen um Bestätigung der Entscheidung des Rates, den genannten Vorschlag der Kommission abzulehnen, und zum anderen um Übermittlung einer Kopie der Entscheidung oder der einer solchen gleichkommenden Sitzungsniederschrift des Rates.

10 Am 24. Juni 1997 wurde Eurocoton geantwortet, der Rat [habe] im schriftlichen Verfahren, das am 16. Mai 1997 abgeschlossen worden [sei], das Fehlen der notwendigen einfachen Mehrheit für den Erlass der [fraglichen] Verordnung festgestellt".

11 Daraufhin erhoben die Kläger des ersten Rechtszugs mit am 18. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift eine Klage, in der sie beantragten, die Entscheidung des Rates, den Verordnungsvorschlag der Kommission abzulehnen, für nichtig zu erklären und den Rat zum Ersatz des gesamten Schadens zu verurteilen, der ihnen aus dieser Entscheidung entstanden sei.

12 Der Rat beantragte, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

13 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das als Streithelfer zur Unterstützung des Rates zugelassen worden war, verzichtete auf die Abgabe schriftlicher Erklärungen und nahm nicht an der mündlichen Verhandlung teil.

Das angefochtene Urteil

14 Was erstens die Nichtigkeitsklage angeht, führte das Gericht zunächst in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils aus, dass es sich bei einer vom Rat erlassenen Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls um eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) handele. In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils präzisierte es, daraus lasse sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass auch dann, wenn der Rat den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht annehme, zwingend eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag vorliege. Es stellte in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils fest, dass nur von Fall zu Fall beurteilt werden könne, ob eine anfechtbare Handlung im Sinne dieser Bestimmung gegeben sei. In Randnummer 42 fügte es hinzu, im vorliegenden Fall begehrten die Kläger des ersten Rechtszugs die Nichtigerklärung der Entscheidung" des Rates, keinen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen, wobei diese Entscheidung in der Beendigung des schriftlichen Verfahrens am 16. Mai 1997" liegen solle.

15 Vor der Entscheidung, ob die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat als eine anfechtbare Handlung angesehen werden kann, prüfte das Gericht, ob die Kläger des ersten Rechtszugs einen Anspruch auf den Erlass einer solchen Verordnung durch den Rat hatten. Es führte zunächst in Randnummer 44 des angefochtenen Urteils aus, dass keine Bestimmung des EG-Vertrags den Rat dazu verpflichte, auf Vorschlag der Kommission eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls zu erlassen. Sodann stellte es in den Randnummern 46 bis 49 des angefochtenen Urteils fest, dass die Grundverordnung den Klägern des ersten Rechtszugs keinen Anspruch darauf gebe, dass der Rat einen solchen Verordnungsvorschlag annehme. Schließlich bemerkte es in den Randnummern 50 und 51 des angefochtenen Urteils, eine Verpflichtung des Rates zur Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls lasse sich auch nicht aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103; im Folgenden: Antidumpingkodex) herleiten. Es kam in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, die Kläger des ersten Rechtszugs hätten keinen Anspruch darauf, dass der Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls annehme, der ihm von der Kommission unterbreitet worden sei.

16 Das Gericht erklärte in Randnummer 53 des angefochtenen Urteils, im Licht dieser sich aus der Systematik des Vertrages und der Grundverordnung ergebenden Erwägungen sei zu prüfen, ob die Kläger des ersten Rechtszugs im vorliegenden Fall zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt seien. Es kam in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass der Rat nichts festgelegt habe, da die am 16. Mai 1997 im schriftlichen Verfahren erfolgte Abstimmung im Rat keine einfache Mehrheit für den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls ergeben habe. In den Randnummern 57 und 58 des angefochtenen Urteils fügte es hinzu, die bloße Feststellung nach der Abstimmung im Rat, dass die erforderliche Mehrheit für die Annahme eines solchen Verordnungsvorschlags nicht erreicht worden sei, stelle als solche keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag dar, denn wenn auch die Erzielung eines positiven Abstimmungsergebnisses der rechtliche Verfahrensschritt sei, mit dem der Rechtsakt erlassen werde, bedeute ein negatives Abstimmungsergebnis doch nur, dass keine Entscheidung getroffen worden sei.

17 Zu dem Argument der Kläger des ersten Rechtszugs, im Fall der Unzulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage gäbe es für sie keinen gerichtlichen Rechtsschutz, stellte das Gericht in Randnummer 59 des angefochtenen Urteils fest, die gerichtliche Kontrolle, auf die sie Anspruch hätten, müsse der Natur der den Gemeinschaftsorganen auf dem Gebiet des Antidumpingzolls vorbehaltenen Befugnisse Rechnung tragen (Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 29). Außerdem sei die Lage, in der sich die Kommission insbesondere bei der Prüfung eines Antrags und der Beurteilung der aus ihm zu ziehenden Konsequenzen befinde, nicht vergleichbar mit der Lage des Rates. Der Rat müsse zwar einen ihm unterbreiteten Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in die Tagesordnung seiner Tagungen aufnehmen, sei aber nicht zu dessen Annahme verpflichtet.

18 Wie das Gericht in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils weiter ausführte, bleibe den Klägern des ersten Rechtszugs, wenn der Nichterlass einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - z. B. wegen eines schweren Verfahrensmangels - rechtswidrig sei, die Möglichkeit, nach den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 EG) eine Schadensersatzklage zu erheben.

19 Daher kam das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen sei.

20 Laut Randnummer 62 des angefochtenen Urteils machten die Kläger des ersten Rechtszugs in ihrer Stellungnahme zu der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede geltend, dass der negative Rechtsakt, der sich aus dem Ablauf der in Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von fünfzehn Monaten ergebe, rechtswidrig sei. In Randnummer 63 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht dazu fest, mit diesem Vorbringen hätten die Kläger unter Verstoß gegen Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts einen neuen Antrag gestellt, der daher für unzulässig zu erklären sei. Jedenfalls stelle der bloße Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten des Artikels 6 Absatz 9 der Grundverordnung, wie das Gericht in Randnummer 64 des angefochtenen Urteils hinzufügte, keine Entscheidung des Rates dar, die mit einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag angefochten werden könnte.

21 Was zweitens die Schadensersatzklage betrifft, stellte das Gericht in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils fest, der Hauptvorwurf der Kläger des ersten Rechtszugs, dass der Rat den von der Kommission vorgelegten Vorschlag einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls hätte annehmen müssen und mit dessen Ablehnung einen Fehler begangen habe, sei aus den in den Randnummern 43 bis 52 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

22 In Randnummer 87 des angefochtenen Urteils führte es aus, die von den Klägern des ersten Rechtszugs hilfsweise gerügten Fehler beruhten ebenfalls auf der unzutreffenden Voraussetzung, dass sie einen Anspruch auf Erlass einer solchen Verordnung durch den Rat hätten.

23 Deshalb wies das Gericht zunächst in den Randnummern 88 und 89 des angefochtenen Urteils die Rüge der Kläger des ersten Rechtszugs zurück, der Rat habe sich über die Feststellungen der Kommission zum Sachverhalt hinweggesetzt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.

24 Das Gericht verwarf sodann in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils die Ansicht, der angebliche Begründungsmangel führe zur Rechtswidrigkeit. Es wies insoweit darauf hin, dass gemäß Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) die Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen u. a. des Rates mit Gründen zu versehen seien; hier habe die Zulässigkeitsprüfung der Nichtigkeitsklage aber ergeben, dass der Rat keinen Rechtsakt erlassen habe.

25 Das Gericht wies schließlich in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils den Vorwurf zurück, dass die Verfahrensgarantien nicht eingehalten worden seien. Dieses Vorbringen sei in Wirklichkeit Teil des Hauptvortrags der Kläger des ersten Rechtszugs, mit dem eine Verpflichtung des Rates habe nachgewiesen werden sollen, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls anzunehmen. Die Kläger bestritten nicht, dass die ihnen durch die Grundverordnung eingeräumten Verfahrensrechte in vollem Umfang gewahrt worden seien, sondern machten geltend, wenn der Rat, wie im vorliegenden Fall geschehen, von der Annahme eines solchen Verordnungsvorschlags absehen dürfe, würden diese Rechte zunichte gemacht. Die Möglichkeit, dass der Rat den Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht annehme, ergebe sich aber aus der Systematik sowohl des Vertrages als auch der Grundverordnung selbst.

26 In Randnummer 92 des angefochtenen Urteils kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Schadensersatzklage mangels eines Fehlers des Rates abzuweisen sei.

Zum Rechtsmittel

27 Die Rechtsmittelführer beantragen,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Entscheidung des Rates, den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht anzunehmen, für nichtig zu erklären;

- der Schadensersatzklage stattzugeben und die Sache zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes an das Gericht zurückzuverweisen;

- dem Rat die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

28 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf vier Gründe. Mit ihren ersten drei Rechtsmittelgründen machen sie geltend, das Gericht habe gegen Artikel 173 EG-Vertrag sowie den allgemeinen Grundsatz der Kohärenz verstoßen, weil es die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat nicht als anfechtbare Handlung angesehen und deshalb die Nichtigkeitsklage als unzulässig abgewiesen habe. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführer vor, dass das Gericht durch die Abweisung der Schadensersatzklage gegen die Artikel 190 und 215 EG-Vertrag sowie den allgemeinen Grundsatz der Kohärenz verstoßen habe.

29 Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30 Das Vereinigte Königreich hat keine schriftlichen Anträge gestellt und ist in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen.

Zu den ersten drei Rechtsmittelgründen

Vorbringen der Parteien

31 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe im Hinblick auf den Antidumpingkodex gegen Artikel 173 EG-Vertrag sowie den allgemeinen Grundsatz der Kohärenz verstoßen, weil es die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat nicht als anfechtbare Handlung angesehen habe.

32 Die Rechtsmittelführer führen aus, immer dann, wenn ein Organ im Rahmen eines Verfahrens tätig werde, das durch eine Verordnung geregelt werde, die den Betroffenen Verfahrensrechte verleihe, sei jede Handlung des Organs, die in der Praxis einem Verfahrensabschluss gleichkomme, eine nach Artikel 173 EG-Vertrag anfechtbare Handlung (Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 28 bis 31, sowie Urteile vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84, BAT und Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, zitiert im Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90, Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 78).

33 Außerdem gehe aus der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte hervor, dass die von einem Organ erklärte Ablehnung des Antrags eines Klägers in der letzten Phase eines auf der Grundlage einer Verordnung eingeleiteten Verfahrens verbindliche Rechtswirkungen erzeuge, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen könnten, und in dessen Rechtsstellung eingreife (Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache T-120/96, Lilly Industries/Kommission, Slg. 1998, II-2571, Randnr. 53).

34 Als der Rat den Vorschlag der Kommission geprüft habe, sei er im Rahmen der Grundverordnung tätig geworden, die den Betroffenen, insbesondere den Antragstellern, Verfahrensrechte verleihe. Mit der angefochtenen Entscheidung sei das Verfahren in seiner letzten Phase effektiv abgeschlossen und der Antrag auf Erlass von Antidumpingmaßnahmen abgelehnt worden, den die Antragsteller, unter denen sich auch die Rechtsmittelführer befänden, eingereicht hätten. Auch wenn der Rat behaupte, dass die angefochtene Entscheidung nicht endgültig gewesen sei, sei sie es jedenfalls mit Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung geworden.

35 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen, als es erklärt habe, sie hätten einen neuen Antrag gestellt, indem sie in ihrer Stellungnahme zu der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede auf den Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten des Artikels 6 Absatz 9 der Grundverordnung Bezug genommen hätten.

36 Die Rechtsmittelführer führen aus, sie hätten die Nichtigerklärung der einzigen Entscheidung beantragt, die hier getroffen worden sei, nämlich der Entscheidung des Rates, keinen endgültigen Antidumpingzoll einzuführen, die sich daraus ergebe, dass eine einfache Mehrheit für den Vorschlag der Kommission nicht erreicht worden sei. Sie hätten die Frist von fünfzehn Monaten nicht als neues Argument angeführt, sondern als Beweis dafür, dass das Verfahren nicht auf unbestimmte Zeit habe in der Schwebe bleiben können und eine endgültige Entscheidung in der einen oder anderen Richtung habe getroffen werden müssen.

37 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht im Hinblick auf den Antidumpingkodex gegen Artikel 173 EG-Vertrag verstoßen habe, indem es festgestellt habe, dass der bloße Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung keiner Entscheidung des Rates gleichkomme, die mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könne.

38 Was zunächst den ersten Rechtsmittelgrund angeht, rügt der Rat in erster Linie die Unzulässigkeit der von den Rechtsmittelführern im Rahmen dieses Grundes erhobenen Vorwürfe. Die Rechtsmittelführer hätten nicht genau angegeben, welche Rechtsfehler das Gericht begangen habe, sondern die Rechtsausführungen wiederholt, die sie bereits im ersten Rechtszug vorgebracht hätten.

39 Hilfsweise trägt der Rat vor, die Ausführungen der Rechtsmittelführer zum Vorliegen einer anfechtbaren Handlung seien auch unbegründet. Die Behauptung der Rechtsmittelführer, ein Verwaltungsverfahren, sei es im Bereich der Antidumpingzölle, sei es in anderen Bereichen, müsse zwingend in allen Fällen mit einer anfechtbaren Handlung abgeschlossen werden, sei falsch. Diese Ansicht trage nicht den Besonderheiten Rechnung, die in der Grundverordnung für den Entscheidungsprozess bei Antidumpingzölle vorgesehen seien.

40 Im Wettbewerbsrecht obliege es ausschließlich der Kommission, verfahrensbeendende Entscheidungen zu erlassen. Dabei werde sie als Verwaltungsorgan tätig und unterliege völlig anderen Zwängen als der Rat, wenn er als Gesetzgeber auf Vorschlag der Kommission im Bereich der Antidumpingzölle tätig werde. Daher gehe der von den Rechtsmittelführern angestellte Vergleich mit der Rechtsprechung in wettbewerbsrechtlichen Fällen fehl.

41 Außerdem habe die Kommission in den Fällen, die dem Urteil Fediol/Kommission sowie den Urteilen des Gerichts in den Rechtssachen Automec/Kommission und Lilly Industries/Kommission zugrunde gelegen hätten, förmliche Entscheidungen erlassen, während der Rat hier gar keine Entscheidung erlassen habe.

42 Was sodann die auf den Antidumpingkodex gestützten Ausführungen im Rahmen des ersten und des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, so sind sie nach Ansicht des Rates als unzulässig zurückzuweisen, da sie erstmals im Rechtsmittelverfahren, nicht aber vor dem Gericht vorgetragen worden seien.

43 Hilfsweise erklärt der Rat, die Vorwürfe der Rechtsmittelführer seien unbegründet. Erstens seien die Rechtsmittelführer nach ständiger Rechtsprechung nicht befugt, sich unmittelbar auf den Antidumpingkodex zu berufen. Zweitens könnten sie sich als Vertreter des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deshalb nicht auf die einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingkodex stützen, weil diese nicht den Schutz dieses Wirtschaftszweigs zum Ziel hätten. Drittens lägen die Rechtsmittelführer mit ihrer Auslegung der Vorschriften des Antidumpingkodex vollkommen falsch.

44 Schließlich macht der Rat geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil er sich auf Ausführungen des Gerichts beziehe, die insgesamt gesehen ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits gewesen seien.

45 Jedenfalls sei der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet. Bis zur Einreichung ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beim Gericht hätten die Kläger des ersten Rechtszugs behauptet, das Ergebnis, zu dem das schriftliche Verfahren am 16. Mai 1997 geführt habe", sei die angefochtene Handlung und nicht der Ablauf des Zeitraums von fünfzehn Monaten.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Zur Zulässigkeit

46 Was zunächst die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes angeht, so folgt aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Satz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34).

47 Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35).

48 Hier jedoch richtet sich der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführer eindeutig gegen spezifische Punkte des angefochtenen Urteils und umfasst Ausführungen, die dem Nachweis dienen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat nicht als anfechtbare Handlung angesehen werden könne.

49 Daher ist die erste Unzulässigkeitseinrede, mit der geltend gemacht wird, dass die Rechtsmittelführer bereits vor dem Gericht vorgebrachte Argumente wiederholten, zurückzuweisen.

50 Was sodann die Einrede der Unzulässigkeit der Erwägungen betrifft, die die Rechtsmittelführer im Rahmen ihres ersten und ihres dritten Rechtsmittelgrundes auf den Antidumpingkodex gestützt haben, zeigt sich, wie der Generalanwalt in Randnummer 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass die Rechtsmittelführer lediglich verlangen, die Grundverordnung im Einklang mit dem Antidumpingkodex auszulegen. Dieser Verweis auf den Antidumpingkodex, der den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht ändert, verstößt nicht gegen Artikel 113 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes.

51 Daher ist auch die zweite Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

52 Zur Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes ist schließlich festzustellen, dass der Rat diesen Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit für unschlüssig hält. Der Vorwurf der Unschlüssigkeit eines Rechtsmittelgrundes gehört jedoch zur Frage der Begründetheit eines Rechtsmittels und betrifft nicht dessen Zulässigkeit.

53 Somit ist auch diese letzte Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

- Zur Begründetheit

54 Zur Frage, ob eine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag vorliegt, wenn der Rat einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nicht angenommen hat, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach diesem Artikel gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können (vgl. u. a. Urteil vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-147/96, Niederlande/Kommission, Slg. 2000, I-4723, Randnr. 25).

55 Außerdem liegt nach dieser Rechtsprechung im Fall von Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere beim Abschluss eines internen Verfahrens, ergehen, eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei Maßnahmen vor, die den Standpunkt der Kommission oder des Rates beim Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen, nicht aber bei Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 26).

56 Ferner kann eine Handlung nicht mit einer Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn sie Rechtswirkungen weder erzeugen kann noch soll. Für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, ist auf ihr Wesen abzustellen (vgl. u. a. Urteil Niederlande/Kommission, Randnrn. 26 und 27).

57 Nach den Akten erklärte der Rat am 21. Mai 1997 in einer Pressemitteilung, dass das schriftliche Verfahren betreffend die Festlegung endgültiger Antidumpingzölle am 16. Mai 1997 mit negativem Ergebnis geendet habe.

58 Außerdem antwortete das Generalsekretariat des Rates am 24. Juni 1997 auf ein Auskunftsersuchen von Eurocoton, der Rat [habe] im schriftlichen Verfahren, das am 16. Mai 1997 abgeschlossen worden [sei], das Fehlen der notwendigen einfachen Mehrheit für den Erlass der [fraglichen] Verordnung festgestellt".

59 Daraus wird deutlich, dass der Rat am 16. Mai 1997 mit Abschluss des Abstimmungsverfahrens zum Vorschlag der Kommission Stellung bezogen hat.

60 Hinzu kommt, dass die Frist von höchstens fünfzehn Monaten, innerhalb deren die Organe nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung die Untersuchung abschließen und gegebenenfalls endgültige Antidumpingzölle einführen müssen, einige Tage später am 21. Mai 1997 ablief.

61 Das Gericht hat in den Randnummern 62 bis 64 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Hinweis der Rechtsmittelführer auf den Ablauf der betreffenden Frist in ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede des Rates um einen neuen Antrag handele, der nicht in diesem Verfahrensstadium gestellt werden könne, und dass jedenfalls dieser Fristablauf nicht als anfechtbare Handlung angesehen werden könne.

62 Mit ihrem Hinweis auf den Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten haben die Rechtsmittelführer aber nicht die Nichtigerklärung einer anderen Handlung beantragt als derjenigen, die sie mit der Klage angefochten hatten, sondern lediglich erklärt, selbst wenn die Ablehnung des Vorschlags der Kommission am 16. Mai 1997 keine endgültige Stellungnahme gewesen sein sollte, wäre sie mit Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten am 21. Mai 1997 dazu geworden.

63 Somit ist der Ablauf dieser Frist bei der Antwort auf die Frage zu berücksichtigen, ob die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat eine anfechtbare Handlung ist.

64 Hierzu ist festzustellen, dass der Rat diesen Verordnungsvorschlag nach Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung nicht mehr annehmen konnte. Folglich wurde die Stellungnahme des Rates zu dem betreffenden Verordnungsvorschlag, die dessen stillschweigende Ablehnung enthielt, mit Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten, d. h. am 21. Mai 1997, endgültig.

65 Somit ist der Standpunkt des Rates im letzten Abschnitt des Antidumpingverfahrens durch die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in Verbindung mit dem Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten endgültig festgelegt worden.

66 Durch die Nichtannahme sind auch die Interessen von Eurocoton und der anderen Rechtsmittelführer, die die Antidumpinguntersuchung veranlasst hatten, beeinträchtigt worden. Der Verordnung Nr. 2208/96 und dem Vorbringen der Rechtsmittelführer ist nämlich zu entnehmen, dass der Antrag von Eurocoton im Namen des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt und von den anderen Rechtsmittelführern unterstützt wurde.

67 Nach alledem weist die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat sämtliche Merkmale einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Artikel 173 EG-Vertrag auf, da sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugte, die die Interessen der Rechtsmittelführer beeinträchtigen konnten.

68 Der Rechtsetzungscharakter des Verfahrens, in dessen Rahmen der Rat seinen endgültigen Standpunkt eingenommen hat, kann an diesem Ergebnis nichts ändern.

69 Das Verfahren im Bereich der Antidumpingzölle gleicht, wie der Generalanwalt in Nummer 84 seiner Schlussanträge bemerkt hat, in vielerlei Hinsicht einem Verwaltungsverfahren.

70 In diesem Bereich wird der Rat nämlich im Rahmen einer Regelung - der Grundverordnung - tätig, in der den Organen genau bestimmte Grenzen gesetzt und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern und ihren Wirtschaftsverbänden Verfahrensrechte verliehen werden.

71 Dabei handelt der Rat in einem rechtlichen Rahmen, den er sich selbst auferlegt hat und durch den festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Antidumpingverordnung angenommen werden muss und welchen Spielraum der Rat bei der Entscheidung über den Erlass entsprechender Maßnahmen hat.

72 Nicht nur die bei Abschluss des Antidumpingverfahrens erlassenen Verordnungen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, sondern auch die Entscheidungen der Kommission oder des Rates, das Antidumpingverfahren ohne die Auferlegung von Antidumpingzöllen abzuschließen, können vor dem Gemeinschaftsgericht angefochten werden (vgl. Urteile vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989, 3919, und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-315/90, Gimelec u. a./Kommission, Slg. 1991, I-5589).

73 Zwar haben die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, sie können aber gleichwohl nicht nur die Gemeinschaftshersteller, die Antragsteller sind, unmittelbar und individuell betreffen (vgl. u. a. Urteil Fediol/Kommission, Randnrn. 27 bis 30), sondern unter bestimmten Umständen auch die Hersteller und Exporteure des fraglichen Erzeugnisses, denen die Dumpingpraktiken vorgeworfen werden, sowie dessen Importeure (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 1990 in den Rechtssachen C-133/87 und C-150/87, Nashua Corporation u. a./Kommission und Rat, Slg. 1990, I-719, Randnrn. 14 bis 20).

74 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht mit seiner Feststellung in den Randnummern 61, 63 und 64 des angefochtenen Urteils, dass die Nichtigkeitsklage mangels anfechtbarer Handlung unzulässig sei, gegen Artikel 173 EG-Vertrag verstoßen hat.

75 Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit mit ihm die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführer abgewiesen worden ist.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

76 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe durch die Abweisung ihrer Schadensersatzklage gegen die Artikel 190 und 215 EG-Vertrag sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der Kohärenz verstoßen.

77 Falls der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das Gericht einen Fehler begangen habe, als es festgestellt habe, dass es keine anfechtbare Handlung gebe, müsse er auch den Schluss ziehen, dass das Gericht fehlerhaft entschieden habe, als es in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils das auf die unzureichende Begründung der betreffenden Handlung gestützte Vorbringen zurückgewiesen habe.

78 Der Rat trägt vor, der Vorwurf der Rechtsmittelführer sei für unzulässig zu erklären, da er nicht den von Artikel 112 § 1 Satz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gestellten Anforderungen an die Genauigkeit genüge.

79 Anders als der Rat meint, erweist sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer als hinreichend genau, um den Anforderungen nach Artikel 112 § 1 Satz 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zu entsprechen und dem Gerichtshof die Kontrolle zu ermöglichen, ob die Ausführungen in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils rechtlich zutreffend sind.

80 In der Sache ist denn auch festzustellen, dass insofern, als das Gericht zu Unrecht der Auffassung war, dass die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls keine anfechtbare Handlung sei, auch seine Feststellung in Randnummer 90 des angefochtenen Urteils, mangels anfechtbarer Handlung könne dem auf die unzureichende Begründung gestützten Vorbringen nicht gefolgt werden, unbegründet ist.

81 Daher ist das angefochtene Urteil gegenüber den Rechtsmittelführern aufzuheben, soweit mit ihm die Schadensersatzklage abgewiesen worden ist.

Zu den im ersten Rechtszug erhobenen Klagen

82 Nach Artikel 61 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier der Fall.

Zur Nichtigkeitsklage

Zur Zulässigkeit

83 Im ersten Rechtszug hatte der Rat zusätzlich zu der auf das Fehlen einer anfechtbaren Handlung gestützten Unzulässigkeitseinrede zwei weitere Einwände erhoben. Zum einen hätten die Rechtsmittelführer kein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung der Ablehnung des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat gehabt, da dieser Vorschlag nach Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung nicht mehr habe angenommen werden können. Zum anderen sei mit Ausnahme von Eurocoton keiner der Rechtsmittelführer individuell von der Ablehnung betroffen gewesen.

84 Was den ersten Einwand angeht, so hat der Rat nach Ablauf der Frist von fünfzehn Monaten den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls in der Tat nicht mehr annehmen können. Der Rat wird gleichwohl die Nichtigerklärung seiner Entscheidung, den betreffenden Vorschlag nicht anzunehmen (im Folgenden: streitige Entscheidung), zu berücksichtigen haben, wenn er zu einem neuen derartigen Vorschlag der Kommission Stellung nehmen müsste, insbesondere, falls dieser Vorschlag infolge eines Antrags der Rechtsmittelführer vorgelegt wird. Demnach haben die Rechtsmittelführer ein rechtliches Interesse an der Nichtigkeitsklage.

85 Was den zweiten Einwand betrifft, so bestreitet der Rat zum einen nicht, dass Eurocoton als Antragsteller von der streitigen Entscheidung individuell betroffen ist. Zum anderen wurde der Antrag zwar von Eurocoton gestellt; es ergibt sich aber aus der Verordnung Nr. 2208/96 und dem Vorbringen der Rechtsmittelführer vor dem Gericht, dass der Antrag, worauf bereits in Randnummer 66 dieses Urteils hingewiesen worden ist, im Namen des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt und von zahlreichen Gemeinschaftsherstellern, die für einen erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion gleichartiger Waren verantwortlich zeichnen, und insbesondere von den anderen Rechtsmittelführern unterstützt wurde. Daher ist es gerechtfertigt, auch die anderen für den Antrag verantwortlichen Rechtsmittelführer als von der streitigen Entscheidung individuell betroffen anzusehen.

86 Daher ist die Nichtigkeitsklage zulässig, soweit sie von den Rechtsmittelführern erhoben worden ist.

Zur Begründetheit

87 Wie der Generalanwalt in den Nummern 112 und 113 seiner Schlussanträge ausführt, stützen die Rechtsmittelführer ihre Nichtigkeitsklage nunmehr ausschließlich darauf, dass der Rat seine Begründungspflicht verletzt habe, indem er nicht angegeben habe, aus welchen Gründen der von der Kommission vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls abgelehnt worden sei.

88 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 81, und die dort zitierte Rechtsprechung).

89 Beschließt der Rat, einen Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen nicht anzunehmen, hat er eine hinreichende Begründung zu geben, die klar und unzweideutig erkennen lassen muss, aus welchen Gründen der betreffende Vorschlag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Grundverordnung nicht angenommen werden kann.

90 Nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung setzt der Rat... einen endgültigen Antidumpingzoll fest", wenn sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts ergibt, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 der Grundverordnung erfordert.

91 Die Begründungspflicht ist daher nur erfuellt, wenn der fragliche Rechtsakt erkennen lässt, dass Dumping oder ein entsprechender Schaden nicht vorliegen oder das Gemeinschaftsinteresse kein Eingreifen der Gemeinschaft erfordert.

92 Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung ist es zulässig, Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben,... nicht [anzuwenden], wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt".

93 Im vorliegenden Fall wurde, wie sich aus der Pressemitteilung des Rates und dessen Antwort auf ein Auskunftsersuchen von Eurocoton ergibt, als einziger Grund für die Nichtannahme des von der Kommission vorgelegten Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls das Fehlen einer Mehrheit zugunsten dieses Vorschlags angegeben.

94 Nach den vorstehenden Erwägungen genügen diese Angaben über das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens innerhalb des Rates nicht der Begründungspflicht aus Artikel 190 EG-Vertrag.

95 Daher ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft.

Zur Schadensersatzklage

96 Die Rechtsmittelführer stützen ihre Schadensersatzklage nunmehr ausschließlich darauf, dass die streitige Entscheidung unzureichend begründet sei.

97 Nach ständiger Rechtsprechung erkennt das Gemeinschaftsrecht einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 53, und vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

98 Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung die Haftung der Gemeinschaft nicht durch eine möglicherweise unzureichende Begründung eines Rechtsetzungsakts ausgelöst werden (Urteile vom 15. September 1982 in der Rechtssache 106/81, Kind/EWG, Slg. 1982, 2885, Randnr. 14, und vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-119/88, AERPO u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2189, Randnr. 20).

99 Das Verfahren im Bereich der Antidumpingzölle gleicht zwar in vielerlei Hinsicht einem Verwaltungsverfahren, wie in Randnummer 69 dieses Urteils festgestellt worden ist, die unzureichende Begründung einer Handlung, mit der dieses Verfahren abgeschlossen wird, genügt als solche aber ebenfalls nicht, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

100 Daher ist die Schadensersatzklage als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

101 Nach Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

102 Gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Da der Rat und die Rechtsmittelführer jeweils mit einem Teil ihres Begehrens unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

103 Was die Kosten des Rechtsmittelverfahrens betrifft, so ist nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Rechtsmittelführer einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

104 Nach Artikel 69 § 4 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demnach trägt das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/97 (Eurocoton u. a./Rat) wird aufgehoben, soweit es die Rechtsmittelführer betrifft.

2. Die seit dem 21. Mai 1997 endgültige Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. Mai 1997, den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. April 1997 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (KOM[97] 160 endg.) nicht anzunehmen, wird für nichtig erklärt, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft.

3. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

4. Der Rat der Europäischen Union und die Rechtsmittelführer tragen ihre eigenen Kosten des ersten Rechtszugs.

5. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

6. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

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