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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 07.06.2007
Aktenzeichen: C-76/06 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 56
Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

7. Juni 2007

"Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Begriff 'letztes Geschäftsjahr' für die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße"

Parteien:

In der Rechtssache C-76/06 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 7. Februar 2006,

Britannia Alloys & Chemicals Ltd, mit Sitz in Gravesend (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: S. Mobley und M. Commons, Solicitors,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter G. Arestis und T. von Danwitz,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. März 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Britannia Alloys & Chemicals Ltd (im Folgenden: Britannia) zum einen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (T-33/02, Slg. 2005, II-4973, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung 2003/437/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.027 - Zinkphosphat) (ABl. 2003, L 153, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, und zum anderen die Aufhebung von Art. 3 dieser Entscheidung, soweit sie davon betroffen ist.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 17

2 Art. 15 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) sieht vor:

"(1) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

...

b) eine nach Artikel 11 Absatz (3) oder (5) oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz (5) gesetzten Frist erteilen,

...

(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [81] Absatz (1) oder Artikel [82] des Vertrages verstoßen,

...

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

..."

Die Leitlinien

3 In der Einleitung der mit "Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden" überschriebenen Mitteilung der Kommission (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien) heißt es:

"Die in [den] Leitlinien dargelegten Grundsätze sollen dazu beitragen, die Transparenz und Objektivität der Entscheidungen der Kommission sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gerichtshof zu erhöhen, sowie den Ermessensspielraum bekräftigen, der vom Gesetzgeber der Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen innerhalb der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Unternehmen eingeräumt wurde. Dieser Ermessensspielraum muss jedoch nach zusammenhängenden, nicht diskriminierenden Leitlinien ausgefüllt werden, die im Einklang mit den bei der Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Zielen stehen.

Das neue Verfahren für die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beruht auf folgendem Schema, dem die Errechnung eines Grundbetrags zugrunde liegt, wobei Aufschläge zur Berücksichtigung erschwerender und Abzüge zur Berücksichtigung mildernder Umstände berechnet werden können."

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

4 In den Randnrn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Verfahrens wie folgt zusammengefasst:

"1 Die Britannia ..., eine Gesellschaft englischen Rechts, ist eine Tochtergesellschaft der M. I. M. Holdings Ltd (im Folgenden: MIM), einer Gesellschaft australischen Rechts. Im Oktober 1993 verkaufte die Pasminco Europe (ISC Alloys) Ltd den Geschäftsbereich Zink an MIM, die ihn Britannia übertrug. Dieses Unternehmen produzierte und verkaufte Zinkprodukte einschließlich der Zinkphosphate. Im März 1997 erwarb Trident Alloys Ltd (im Folgenden: Trident), eine von der Geschäftsführung von Britannia gegründete eigenständige Gesellschaft, den Geschäftsbereich Zink von Britannia für 14 359 072 GBP. Britannia existiert noch immer als Tochtergesellschaft der MIM, hat aber jede Wirtschaftstätigkeit eingestellt und erzielt daher keine Umsätze mehr.

2 Obwohl Zinkorthophosphate leicht voneinander abweichende chemische Formeln aufweisen können, handelt es sich bei ihnen um ein homogenes chemisches Produkt, das im Folgenden mit dem Oberbegriff 'Zinkphosphat' bezeichnet wird. Zinkphosphat wird auf der Grundlage von Zinkoxid und Phosphorsäure hergestellt. Es findet als korrosionshemmendes anorganisches Pigment breite Verwendung in der Anstrichstoffindustrie. Auf dem Markt wird es entweder als normales oder als modifiziertes bzw. 'aktiviertes' Zinkphosphat vertrieben.

3 Im Jahr 2001 deckten die folgenden fünf europäischen Produzenten praktisch den gesamten Weltmarkt für Zinkphosphat ab: die Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG (im Folgenden: Heubach), die James M. Brown Ltd (im Folgenden: James Brown), die Société nouvelle des couleurs zinciques SA (im Folgenden: SNCZ), Trident (ehemals Britannia) und die Union Pigments AS (ehemals Waardals AS) (im Folgenden: Union Pigments).

4 Am 13. und 14. Mai 1998 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von Heubach, der SNCZ und von Trident gleichzeitig unangemeldete Nachprüfungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 ... durch. ...

5 Am 11. Dezember 2001 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung ... Gegenstand dieses Urteils ist die Entscheidung, die den betroffenen Unternehmen zugestellt und der Klageschrift beigefügt ist ...

6 In der [streitigen] Entscheidung führt die Kommission aus, dass vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998 ein Kartell bestanden habe, dem Britannia (Trident ab 15. März 1997), Heubach, James Brown, die SNCZ und Union Pigments angehört hätten. Dieses Kartell sei auf normales Zinkphosphat beschränkt gewesen. Die Kartellmitglieder hätten erstens eine Marktaufteilungsvereinbarung mit Absatzquoten für die einzelnen Produzenten eingeführt. Zweitens hätten sie bei jedem ihrer Zusammenkünfte 'Tiefstpreise' oder 'empfohlene Preise' festgelegt, die sie im Allgemeinen eingehalten hätten. Drittens seien in bestimmtem Umfang Abnehmer zugeteilt worden.

7 Der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung lautet:

'Artikel 1

Britannia ..., ... Heubach ..., James ... Brown ..., [die SNCZ], ... Trident ... und [Union Pigments] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Zinkphosphatsektor beteiligten.

Die Zuwiderhandlung dauerte:

...

[b) im Fall des Unternehmens Britannia ... vom 24. März 1994 bis zum 15. März 1997;]

...

Artikel 3

Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

(a) Britannia ...: 3,37 Millionen EUR

(b) ... Heubach ...: 3,78 Millionen EUR

(c) James ... Brown ...: 940 000 EUR

(d) [SNCZ]: 1,53 Millionen EUR

(e) Trident ...: 1,98 Millionen EUR

(f) [Union Pigments]: 350 000 EUR.

...'

8 Für die Bemessung der Geldbußen wandte die Kommission das Verfahren an, das sie in den Leitlinien ... und in der Mitteilung [über die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4; im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit)] dargestellt hat.

9 Die Kommission hielt im Fall der Klägerin einen Grundbetrag von 3,75 Millionen Euro für angemessen (Randnr. 313 der [Entscheidungsgründe der streitigen] Entscheidung). Sie wies auf die Grenze hin, die die gegen jedes betroffene Unternehmen festzusetzende Geldbuße nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht überschreiten darf. Für die Bestimmung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes im letzten Geschäftsjahr gemäß dieser Bestimmung legte die Kommission im Fall der Klägerin 'den Gesamtumsatz des Unternehmens in dem am 30. Juni 1996 endenden Geschäftsjahr, [d. h.] die letzten vorliegenden Daten für ein vollständiges Jahr normaler Geschäftstätigkeit', zugrunde (Randnr. 345...). Da dieser Umsatz sich auf 55,7 Millionen Euro belief (Randnr. 50), wurde die Obergrenze der Geldbuße auf ca. 5,5 Millionen Euro festgesetzt. Da die Geldbuße vor Anwendung der Mitteilung über ... Zusammenarbeit unterhalb dieser Grenze lag, setzte die Kommission sie nicht herab.

10 Schließlich gewährte die Kommission der Klägerin eine Ermäßigung von 10 % gemäß der Mitteilung über ... Zusammenarbeit (Randnr. 366). Der Endbetrag der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße belief sich somit auf 3,37 Millionen Euro (Randnr. 370)."

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

5 Mit Klageschrift, die am 21. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Britannia Klage auf Teilnichtigerklärung der streitigen Entscheidung, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung festgesetzten Geldbuße.

6 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Die Anträge der am Rechtsmittelverfahren Beteiligten

7 Mit ihrer Rechtsmittelschrift beantragt Britannia,

- das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit mit ihm ihre Klage abgewiesen wurde;

- Art. 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

- hilfsweise, diesen Art. 3 in Bezug auf sie abzuändern und die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;

- weiter hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtshofs in dessen Urteil zurückzuverweisen;

- die Kommission jedenfalls zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten von Britannia für das Verfahren vor dem Gericht und für das Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

8 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel teilweise als unzulässig, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

9 Britannia stützt ihre Anträge auf drei Rechtsmittelgründe: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

10 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt Britannia vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße die Obergrenze von 10 % des Umsatzes zutreffend auf den Umsatz angewandt habe, den diese Gesellschaft in dem am 30. Juni 1996 endenden Geschäftsjahr erzielt habe, und nicht auf den Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor dem Erlass der streitigen Entscheidung.

11 Da sie in dem dem Erlass der streitigen Entscheidung unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr keinen Umsatz erzielt habe, hätte die Kommission nur eine Geldbuße zwischen 1 000 Euro und 1 000 000 Euro gegen sie verhängen können. Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, sich auf den Umsatz zu beziehen, der in dem am 30. Juni 2001 endenden Geschäftsjahr erzielt worden sei.

12 Das Wort "letzten" in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 betreffe das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr von zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Entscheidung, mit der die Geldbuße festgesetzt werde.

13 Der Zweck der auf den Umsatz bezogenen Obergrenze in dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 17 erfordere, dass diese Obergrenze auf ein Geschäftsjahr angewandt werde, das die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Unternehmens zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission widerspiegele. Das Gericht habe jedoch die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, dass ein Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor einer solchen Entscheidung keine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt habe, der Umsatz in diesem Zeitraum keinen Anhaltspunkt für die Größe dieses Unternehmens biete und folglich nicht als Grundlage für die Festsetzung der Geldbuße herangezogen werden könne.

14 Die Zahlen in ihren für das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung geprüften Büchern spiegelten ihre finanzielle Situation zu dem Zeitpunkt wider, zu dem die Geldbuße gegen sie verhängt worden sei, nämlich einen Umsatz von null. Die Kommission könne deshalb für die Bestimmung der Höhe der Geldbuße nicht ein Geschäftsjahr heranziehen, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft einen größeren Umfang gehabt habe.

15 Die Kommission macht geltend, dass entsprechend der Zielsetzung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 den Erwägungen des Gerichts die Prämisse zugrunde liege, dass die auf den Umsatz bezogene Obergrenze nur anwendbar sei, wenn das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens einen Umsatz erzielt habe.

16 Das Gericht habe zu Recht entschieden, dass diese Obergrenze nicht anwendbar gewesen sei, da es in diesem letzten Geschäftsjahr keinen Umsatz gegeben habe, und dass die Obergrenze von 10 %, da sie die Finanzkraft des betroffenen Unternehmens widerspiegeln solle, anwendbar sei, wenn ein Umsatz vorliege, an den sie geknüpft werden könne.

17 Voraussetzung für die Anwendung der Obergrenze von 10 % sei ein Umsatz. Fehle ein Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der endgültigen Entscheidung, sei es nötig, andere Anhaltspunkte zu finden, um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße zu bestimmen.

18 Die Frage, ob ein Umsatz von null als Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Situation von Britannia gelten könne, sei eine Tatsachenfrage, deren Würdigung durch das Gericht im Rahmen eines Rechtsmittels nicht überprüft werden könne.

Würdigung durch den Gerichtshof

19 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Klägerin geltend, dass die Auslegung des Begriffs "letztes Geschäftsjahr" in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 durch das Gericht rechtsfehlerhaft sei.

20 Somit betrifft der Streit der Beteiligten vor dem Gerichtshof die Frage, wie die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs "letztes Geschäftsjahr" in den Fällen zu verfahren hat, in denen sich die wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens zwischen dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde und dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission, mit der die Geldbuße festgesetzt wird, wesentlich geändert hat.

21 Zu diesem Begriff ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 41, und vom 1. März 2007, Jan De Nul, C-391/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).

22 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 hat der Kommission die Befugnis verliehen, Geldbußen zu verhängen, um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen (vgl. Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105). Diese Aufgabe umfasst insbesondere, unerlaubte Handlungsweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung vorzubeugen (vgl. Urteil vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 173).

23 Weiter hat die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 17 neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

24 Aufgrund dessen hat der Gerichtshof ausgeführt, dass durch die auf den Umsatz bezogene Obergrenze in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 verhindert werden soll, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des betreffenden Unternehmens stehen (Urteil Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Randnr. 119).

25 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Kommission bei der Bestimmung des Begriffs "letztes Geschäftsjahr" in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 17 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.

26 Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Rahmens hat das Gericht in den Randnrn. 38 und 48 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Berechnung der Obergrenze der Geldbuße nicht nur voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass ihrer Entscheidung vorliegen, sondern auch, dass diese Zahlen einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt.

27 Darüber hinaus hat das Gericht in den Randnrn. 39 und 49 des angefochtenen Urteils eine Reihe besonderer Situationen dargestellt, um zu veranschaulichen, dass es der Kommission möglich sein muss, für die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 den Umsatz eines abgeschlossenen Geschäftsjahrs mit normaler Tätigkeit heranzuziehen.

28 Die Argumentation der Rechtsmittelführerin führt nämlich zu einer Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17, wonach die Kommission in den Fällen, in denen im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass ihrer Entscheidung kein Umsatz erzielt worden ist, gehalten wäre, nur den ersten Teil des genannten Unterabsatzes anzuwenden, da die in dessen zweitem Teil genannte Obergrenze nicht an einen Umsatz geknüpft werden könnte.

29 Eine solche Auslegung missachtet aber nicht nur den Umfang der Befugnisse der Kommission nach Art. 15 Abs. 2, sondern auch den Umstand, dass der Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor Erlass der Entscheidung der Kommission in bestimmten Situationen kein geeigneter Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens und für die angemessene Höhe der gegen das Unternehmen zu verhängenden Geldbuße ist.

30 Hat das betroffene Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung der Kommission keinen Umsatz erzielt, ist diese somit berechtigt, ein anderes Geschäftsjahr heranzuziehen, um die finanziellen Mittel dieses Unternehmens richtig bewerten zu können und um sicherzustellen, dass die Geldbuße eine ausreichende abschreckende Wirkung entfaltet.

31 Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt und das Gericht zu Recht in Randnr. 40 des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist zudem die Festlegung der Obergrenze der Geldbuße nicht einfach eine Frage der Wahl zwischen den beiden in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Möglichkeiten, d. h. zwischen einer Höchstgeldbuße von 1 Million Euro und einer Obergrenze, die nach Maßgabe des Umsatzes des betreffenden Unternehmens bestimmt wird.

32 Das Gericht hat folglich mit seiner Entscheidung, dass die Kommission in Anwendung von Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr vor dem Erlass der streitigen Entscheidung, d. h. das Geschäftsjahr, das am 30. Juni 1996 geendet hat, zugrunde legen konnte, keinen Rechtsfehler begangen.

33 Der erste von Britannia geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

34 Dieser Rechtsmittelgrund umfasst zwei Teile.

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

35 Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Britannia geltend, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl in der streitigen Entscheidung die Obergrenze von 10 % auf das letzte Geschäftsjahr dieser Gesellschaft mit einer nach Ansicht der Kommission "normalen wirtschaftlichen Tätigkeit" angewendet werde, während bei den anderen am Kartell beteiligten Unternehmen das letzte Geschäftsjahr vor Erlass dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden sei.

36 Mit der Anwendung der auf den Umsatz bezogenen Obergrenze auf ein anderes als das letzte Geschäftsjahr vor der streitigen Entscheidung werde ihre finanzielle Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Entscheidung ergangen sei, nicht berücksichtigt. Um die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten, hätte die Kommission aber die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze bei allen betroffenen Unternehmen auf das letzte Geschäftsjahr vor Erlass dieser Entscheidung anwenden müssen.

37 Entgegen der Würdigung durch das Gericht gebe ihr Umsatz von null in diesem Geschäftsjahr genau ihre wirtschaftliche Situation zu dem Zeitraum wieder, zu dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei.

38 Die Kommission trägt vor, dass sich die Klägerin nach Ansicht des Gerichts in einer anderen Lage befunden habe als die beiden anderen am Kartell beteiligten Unternehmen, da auf diese Unternehmen die Obergrenze nach Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 anwendbar gewesen sei. Sie hätten nämlich im letzten Jahr vor Erlass der streitigen Entscheidung einen Umsatz erzielt, was einen zuverlässigen Anhaltspunkt für ihre wirtschaftliche Situation dargestellt habe.

39 Die Kommission führt aus, dass die Klägerin nicht behaupte, dass sie sich in der gleichen Lage befunden habe wie die genannten Unternehmen, sondern lediglich, dass ihr Umsatz von null in dem genannten Geschäftsjahr genau ihre damalige wirtschaftliche Lage widergespiegelt habe. Mit diesem Vorbringen stelle sie aber eine Tatsachenfeststellung des Gerichts in Frage.

- Würdigung durch den Gerichtshof

40 Nach ständiger Rechtsprechung liegt nur dann ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95).

41 In der vorliegenden Rechtssache waren die beiden von Britannia erwähnten Unternehmen auf dem von dem Kartell betroffenen Markt noch geschäftlich tätig, als die Kommission die streitige Entscheidung erließ. Ihr Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung ermöglichte somit der Kommission, die finanziellen Mittel dieser Unternehmen zu beurteilen und ihre wirtschaftliche Situation zu bestimmen.

42 Dagegen war eine solche Beurteilung in Bezug auf Britannia nicht möglich. Es steht nämlich fest, dass diese sich zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in einer völlig anderen Situation befand als die beiden anderen am Kartell beteiligten Unternehmen.

43 Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Randnrn. 61 bis 63 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass die Kommission berechtigt war, die Klägerin anders als die genannten Unternehmen zu behandeln, da diese ihre Tätigkeit noch ausübten und ihr Umsatz im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der streitigen Entscheidung ein zuverlässiger Anhaltspunkt für ihre wirtschaftliche Situation war.

44 Im Rahmen der Berechnung der nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbuße ergibt sich eine differenzierte Behandlung der betroffenen Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse. Im Rahmen ihres Wertungsspielraums hat die Kommission nämlich die Sanktion entsprechend den für die betroffenen Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um in jedem Einzelfall die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C-308/04 P, Slg. 2006, I-5977, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes kann somit nicht gefolgt werden.

Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

46 Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht Britannia geltend, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl die streitige Entscheidung, soweit sie das Geschäftsjahr festlege, auf das die Obergrenze von 10 % anwendbar sei, nicht mit der früheren Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen übereinstimme.

47 Britannia trägt vor, die Kommission sei nach Ansicht des Gerichts berechtigt gewesen, von ihrer früheren Praxis in dem Bereich abzuweichen, da die Situation dieses Unternehmens nicht mit der Situation in anderen Fällen, in denen gegen die betroffenen Unternehmen Geldbußen verhängt worden seien, vergleichbar gewesen sei.

48 Zur Stützung dieses zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes beruft sich Britannia auf drei Arten von Situationen.

49 Erstens sei ihre Situation vergleichbar mit den Fällen, in denen ein an einem Kartell beteiligtes Unternehmen seine Tätigkeiten auf eine andere geschäftliche Einrichtung übertragen und weiter fortbestanden habe.

50 Zweitens sei sie gegenüber anderen Unternehmen, deren Umsatz zurückgegangen sei, diskriminierend behandelt worden.

51 Drittens sei sie nicht genauso behandelt worden wie ein Unternehmen in der Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren nach Artikel [81] EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fährschiffe) (ABl. 1999, L 109, S. 24).

52 Zu diesem letzten Punkt führt Britannia aus, dass sich das genannte Unternehmen vor Erlass der Entscheidung der Kommission vom Markt zurückgezogen habe. Da der Umsatz dieses Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sich die Kommission auf Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 gestützt und eine Geldbuße in Höhe von 1 Million Euro verhängt. Folglich dürfe sie nicht schlechter gestellt werden als dieses Unternehmen.

53 Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei der Frage, ob die Situation der Klägerin mit derjenigen anderer Unternehmen in früheren Entscheidungen vergleichbar sei, um eine Tatsachenfrage, die vom Gericht in dem angefochtenen Urteil entschieden worden sei und die infolgedessen vom Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels nicht erneut geprüft werden könne.

54 Hinsichtlich des ersten Arguments - Übertragung von Tätigkeiten - habe das Gericht entschieden, dass sich die Klägerin nicht in einer vergleichbaren Situation wie die anderen, von früheren Entscheidungen betroffenen Unternehmen befunden habe, da sie im Gegensatz zu diesen Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung keinen Umsatz erzielt habe.

55 Das zweite Argument, wonach Britannia nicht genauso behandelt worden sei wie andere Unternehmen mit einem Umsatzrückgang, sei von der Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht nie geltend gemacht worden.

56 Das dritte Argument schließlich, das auf die Entscheidung 1999/271 gestützt werde, sei vom Gericht zurückgewiesen worden. Die frühere Entscheidungspraxis der Kommission könne nämlich nicht als rechtlicher Rahmen für die Festsetzung von Geldbußen in Wettbewerbssachen dienen, da dieser ausschließlich durch Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt werde. Folglich könne die Auslegung dieser Vorschrift in einem früheren Verfahren zugunsten eines bestimmten Unternehmens kein rechtlicher Anhaltspunkt sein, aus dem sich eine Verpflichtung ergäbe, ein anderes Unternehmen in einem späteren Verfahren genauso zu behandeln.

- Würdigung durch den Gerichtshof

57 Wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, ergibt sich bei der Berechnung der Geldbußen, die gegen die an einem Kartell beteiligten Unternehmen verhängt werden, eine differenzierte Behandlung dieser Unternehmen unmittelbar aus der Ausübung der der Kommission in diesem Bereich zustehenden Befugnisse.

58 Hinsichtlich der ersten beiden Argumente von Britannia, wonach die Kommission von einer früheren Verwaltungspraxis abgewichen sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Lage der Rechtsmittelführerin nicht mit derjenigen der Unternehmen in früheren Entscheidungen der Kommission vergleichbar war, da sie im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der angefochtenen Entscheidung überhaupt keinen Umsatz erzielt hatte.

59 Unter diesen Umständen hat das Gericht in dieser Randnr. 61 zu Recht entschieden, dass die Kommission berechtigt war, Britannia anders als die genannten Unternehmen zu behandeln.

60 Zu dem auf die Entscheidung 1999/271 gestützten Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist ebenfalls festzustellen, dass die Situation des Unternehmens in dieser Entscheidung derjenigen von Britannia zwar nahekommt, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die in den Randnrn. 201 und 205 des Urteils vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission (C-167/04 P, Slg. 2006, I-8935), hingewiesen wird, aber ergibt, dass eine Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bilden kann und Entscheidungen in anderen Fällen nur Hinweischarakter in Bezug auf das eventuelle Vorliegen einer Diskriminierung haben, da es wenig wahrscheinlich ist, dass die für sie kennzeichnenden Umstände wie die Märkte, die Waren, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind.

61 Außerdem können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen kann, weder darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird, noch darauf, dass eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen zur Anwendung kommt. Wie der Gerichtshof dazu insbesondere ausgeführt hat, müssen sich diese Unternehmen daher dessen bewusst sein, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben (vgl. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 228 und 229).

62 Nach alledem hat das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die Kommission bei der Festlegung des Geschäftsjahrs, auf das die Obergrenze von 10 % anwendbar ist, den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt hat, keinen Rechtsfehler begangen.

63 Folglich greift der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht durch.

64 Der zweite von Britannia geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist demnach insgesamt zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

65 Der dritte von Britannia geltend gemachte Rechtsmittelgrund umfasst ebenfalls zwei Teile.

Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66 Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Britannia geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl die Kommission in der streitigen Entscheidung ein anderes Geschäftsjahr als das letzte vor Erlass dieser Entscheidung berücksichtigt habe, um die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene, auf den Umsatz bezogene Obergrenze festzulegen.

67 Genauer gesagt macht Britannia geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass es keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstelle, dass die Kommission vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 abgewichen sei und ein anderes Geschäftsjahr als das letzte vor Erlass der streitigen Entscheidung herangezogen habe.

68 Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Kommission beabsichtigt habe, ein anderes als das genannte Geschäftsjahr zugrunde zu legen. Die Auffassung des Gerichts führe in dieser Frage zu einer großen Rechtsunsicherheit, da es für die von einer Untersuchung der Kommission betroffenen Unternehmen unmöglich sei, das maßgebliche Referenzjahr für die Festlegung der Obergrenze der Geldbuße zu bestimmen.

69 Eine kohärente und vorhersehbare Verwaltungspraxis könne nur dadurch gewährleistet werden, dass die in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehene Obergrenze in jedem Fall auf das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung der Kommission angewandt werde, auch wenn eine solche Auslegung dazu führe, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Obergrenze auf einen Umsatz von null angewandt werde.

70 Nach Ansicht der Kommission war ihre Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 vorhersehbar, da die in dieser Vorschrift festgelegte Obergrenze auf den Umsatz des letzten Geschäftsjahrs vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens angewandt werde und die Rechtsmittelführerin im Verlauf dieses Geschäftsjahrs keinen Umsatz erzielt habe.

71 Der Begriff der Vorhersehbarkeit von Geldbußen bedeute, dass die Unternehmen in der Lage sein müssten, die Folgen ihres Verhaltens im Voraus einzuschätzen. Als die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall entschieden habe, die Zuwiderhandlung zu begehen, habe sich ihr Umsatz nicht sehr von demjenigen unterschieden, der für die Berechnung der Obergrenze von 10 % herangezogen worden sei, nämlich 55,7 Millionen Euro für das im Juni 1996 endende Geschäftsjahr.

72 Demnach habe Britannia in dem Zeitraum, in dem die zur Last gelegte Zuwiderhandlung begangen worden sei, davon ausgehen können, dass sie, wenn die Zuwiderhandlung entdeckt und sofort bestraft würde, eine Geldbuße in Höhe von ungefähr 5,5 Millionen Euro würde zahlen müssen.

- Würdigung durch den Gerichtshof

73 Das Vorbringen von Britannia ist im Wesentlichen eine Neuformulierung der gesamten Argumente, auf die sie bereits ihren ersten Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt hat.

74 Da sich aus Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ergibt, dass dieser erste Rechtsmittelgrund nicht begründet ist, sind die Argumente der Rechtsmittelführerin, auf die sie den ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes stützt, folglich ebenfalls nicht begründet.

75 Dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes kann somit nicht gefolgt werden.

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

- Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

76 Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Britannia geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Klage abgewiesen habe, obwohl die streitige Entscheidung gegen die Grundrechte verstoße. Im Bereich der strafrechtlichen Sanktionen sei die Rechtssicherheit ein Grundrecht, das in Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in Art. 49 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1) verankert sei.

77 Die Kommission trägt vor, dass dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes neu sei, da er vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden sei.

78 Ferner habe Britannia im Fall der Entdeckung des Kartells mit einer Höchstgeldbuße von 5,5 Millionen Euro rechnen können, da ihr Umsatz in dem Zeitraum, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden sei, d. h. in den Jahren 1994 bis 1997, etwa 55 Millionen Euro betragen habe. Da Britannia ihren Umsatz für das letzte Jahr vor Erlass der streitigen Entscheidung nicht habe kennen können, könne sie nicht vorbringen, dass sie mit einer Geldbuße in einer bestimmten Höhe gerechnet habe.

- Würdigung durch den Gerichtshof

79 Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts klar und bestimmt sein müssen, damit die Betroffenen sich bei unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (vgl. Urteil vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20).

80 Hinsichtlich der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft hat das Gericht in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Unternehmen aufgrund der Vorschriften zur Durchführung dieser Regeln, insbesondere der Verordnung Nr. 17 und der Leitlinien, die finanziellen Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen diese Regeln ergeben können, klar voraussehen können.

81 Das Gericht hat deshalb in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit der Rechtsmittelführerin keine Garantie bieten konnte, dass sie als Folge der Beendigung ihrer Geschäftstätigkeiten im Zinksektor keine Geldbuße wegen der begangenen Zuwiderhandlung zu erwarten hätte. Britannia war nämlich durchaus in der Lage, vorauszusehen, dass eine Geldbuße gegen sie verhängt würde, da die von ihr begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln offenkundig war, und dass diese Geldbuße nicht nur nach Maßgabe der Schwere und der Dauer festgesetzt würde, sondern auch nach den individuellen Gegebenheiten des genannten Unternehmens.

82 Britannia bringt nichts vor, das belegen würde, dass die Würdigung durch das Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft ist.

83 Außerdem kann ein Unternehmen, das an einem Kartell teilgenommen hat, in Anbetracht des Wertungsspielraums, über den die Kommission in dem Bereich verfügt, keine Gewissheit über die Höhe der Geldbuße erhalten, die von der Kommission im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 17 gegen das Unternehmen festgesetzt werden kann.

84 Unter diesen Umständen stellt die Tatsache, dass Britannia nicht in der Lage war, im Voraus zu wissen, welches Referenzjahr für die Bestimmung der Obergrenze der Geldbuße maßgeblich sein würde, als solche keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar.

85 Dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes kann somit nicht gefolgt werden.

86 Der dritte von Britannia geltend gemachte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

87 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

88 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Britannia beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Britannia Alloys & Chemicals Ltd trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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