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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.07.1991
Aktenzeichen: C-76/90
Rechtsgebiete: RBerG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

RBerG Art. 1 § 1
RBerG Art. 1 § 3
EWG-Vertrag Art. 59
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 59 EWG-Vertrag verlangt nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmässig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern. Ein Mitgliedstaat darf insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des EWG-Vertrags, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen. Eine solche Beschränkung ist erst recht unzulässig, wenn die Dienstleistung anders als in dem in Artikel 60 Absatz 3 EWG-Vertrag geregelten Fall erbracht wird, ohne daß sich der Dienstleistende in das Gebiet des Mitgliedstaats zu begeben braucht, in dem die Leistung erbracht wird.

2. In Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungsbereiche sind solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen, die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben. Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrages nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist. Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist.

3. Artikel 59 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die es einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen deshalb verbietet, für Patentinhaber im Inland Dienstleistungen zur Überwachung und zur Aufrechterhaltung ihrer Patente durch Entrichtung der vorgesehenen Gebühren zu erbringen, weil diese Tätigkeit nach der nationalen Regelung Personen vorbehalten ist, die über eine besondere berufliche Qualifikation wie die des Patentanwalts verfügen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 25. JULI 1991. - MANFRED SAEGER GEGEN DENNEMEYER & CO LTD. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: OBERLANDESGERICHT MUENCHEN - DEUTSCHLAND. - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - TAETIGKEITEN ZUR AUFRECHTERHALTUNG GEWERBLICHER SCHUTZRECHTE. - RECHTSSACHE C-76/90.

Entscheidungsgründe:

1 Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluß vom 25. Januar 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 59 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Manfred Säger, Patentanwalt in München (hiernach: Kläger), und der Dennemeyer & Co. Ltd., Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz im Vereinigten Königreich (hiernach: Beklagte).

3 Die Beklagte ist auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung von Patenten spezialisiert (patent renewal service). Diese Tätigkeit, die im vorliegenden Fall von Großbritannien aus für in anderen Mitgliedstaaten - darunter auch der Bundesrepublik Deutschland - niedergelassene Inhaber gewerblicher Schutzrechte ausgeuebt wird, besteht darin, die Patente mit Hilfe eines elektronischen Datenverarbeitungssystems zu überwachen, die Inhaber der Patente zu benachrichtigen, wenn die Gebühren für deren Aufrechterhaltung fällig werden, und diese Gebühren im Namen der Inhaber zu entrichten, wenn diese die "Verlängerungsnachricht", die die Beklagte ihnen zugesandt hat, an sie zurücksenden und sie beauftragen, die Zahlung der darin angegebenen Beträge vorzunehmen.

4 Im Rahmen ihrer Tätigkeit erteilt die Beklagte den Kunden keinerlei Rat, weder hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung noch hinsichtlich der Folgen einer Zahlung oder Nichtzahlung. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, die Beklagte über jegliche Veränderung im Status des Patents zu informieren, die die Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr beeinflussen könnte. Die von der Beklagten für diese Tätigkeit erhobenen Provisionen schließlich liegen unter den Gebühren, die deutsche Patentanwälte für die gleiche Tätigkeit im allgemeinen berechnen.

5 Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie verstosse gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs und gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (BGBl. III 303-12). Seiner Ansicht nach besorgt die Beklagte geschäftsmässig fremde Rechtsangelegenheiten, ohne die nach Artikel 1 § 1 Absatz 1 RBerG erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

6 Nach Artikel 1 § 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder die Einziehung zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmässig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist; nach dieser Vorschrift wird die Erlaubnis jeweils für einen der dort genannten Sachbereiche und nur Antragstellern erteilt, die die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde besitzen (§§ 6 und 8 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935, BGBl. III 303-12-1).

7 Eine solche Erlaubnis wird Unternehmen, die auf Patentaufrechterhaltungsdienste spezialisiert sind, grundsätzlich nicht erteilt, denn die geschäftsmässige Überwachung fremder gewerblicher Schutzrechte gehört nicht zu den im Rechtsberatungsgesetz genannten Gebieten. Artikel 1 § 3 RBerG sieht vor, daß durch dieses Gesetz die Berufstätigkeit der Notare und sonstigen Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, sowie der Rechtsanwälte und Patentanwälte nicht berührt wird. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Urteil vom 12. März 1987 (I ZR 31/85; Neue Juristische Wochenschrift 1987, 3005), auf das der Vorlagebeschluß verweist, ausgeführt, daß nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften die gesamte der Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte dienende Tätigkeit - einschließlich der im vorliegenden Ausgangsverfahren betroffenen - den Patentanwälten vorbehalten ist.

8 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, daß der Rechtsstreit Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwirft. Es hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Artikel 59 EWG-Vertrag vereinbar, daß eine Gesellschaft nach englischem Recht mit Sitz in Großbritannien einer Erlaubnis nach den Vorschriften des deutschen Rechtsberatungsgesetzes bedarf, wenn sie von ihrem Sitz aus für Dritte zur Aufrechterhaltung deutscher gewerblicher Schutzrechte, deren Inhaber ihren Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben, die Fälligkeit der Schutzrechtsgebühren überwacht, die Fälligkeitsdaten den Dritten mitteilt und für diese die Gebühren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einbezahlt, wobei diese Tätigkeit nach dem Recht einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten unstreitig erlaubnisfrei ausgeuebt werden darf?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß das Oberlandesgericht im Ausgangsfall von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte sowie von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgeht, weil die Beklagte zumindest bei der Einzahlung der Gebühren in der Bundesrepublik so anzusehen sei, als übe sie ihre Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, daß mit der dem Gerichtshof vorgelegten Frage geklärt werden solle, ob Artikel 59 EWG-Vertrag einer Verurteilung der Beklagten des Ausgangsverfahrens nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehe.

11 Die Vorlagefrage ist daher so zu verstehen, daß sie darauf abzielt, ob Artikel 59 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen deshalb verbietet, für Patentinhaber im Inland Dienstleistungen zur Überwachung und zur Aufrechterhaltung ihrer Patente durch Entrichtung der vorgesehenen Gebühren zu erbringen, weil diese Tätigkeit nach der nationalen Regelung Personen vorbehalten ist, die über eine besondere berufliche Qualifikation wie die des Patentanwalts verfügen.

12 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 59 EWG-Vertrag nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten - verlangt, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmässig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.

13 Ein Mitgliedstaat darf insbesondere die Erbringung von Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen abhängig machen, die für eine Niederlassung gelten, und damit den Bestimmungen des EWG-Vertrags, deren Ziel es gerade ist, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten, jede praktische Wirksamkeit nehmen. Eine solche Beschränkung ist erst recht unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Dienstleistung anders als in dem in Artikel 60 Absatz 3 EWG-Vertrag geregelten Fall erbracht wird, ohne daß sich der Dienstleistende in das Gebiet des Mitgliedstaats zu begeben braucht, in dem die Leistung erbracht wird.

14 Sodann ist festzustellen, daß eine nationale Regelung, die die Ausübung bestimmter Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, die an bestimmte berufliche Qualifikationen geknüpft ist, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag darstellt. Denn indem eine nationale Regelung Dienstleistungen auf dem Gebiet der Patentüberwachung bestimmten Wirtschaftsteilnehmern vorbehält, die über bestimmte berufliche Qualifikationen verfügen, hindert sie sowohl ein im Ausland niedergelassenes Unternehmen daran, für Patentinhaber im Inland Dienstleistungen zu erbringen, als auch diese Patentinhaber daran, die Art und Weise der Überwachung ihrer Patente frei zu wählen.

15 In Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen sind solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen, die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben. Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des Bestimmungsstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten, und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt, in dem er ansässig ist. Diese Anforderungen müssen insbesondere sachlich geboten sein, um die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Empfänger von Dienstleistungen zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zum Erreichen dieser Ziele erforderlich ist (vergleiche zuletzt Urteile vom 26. Februar 1991 in den Rechtssachen C-154/89, Kommission/Frankreich, Slg. 1991, 659; C-180/89, Kommission/Italien, Slg. 1991, 709; und C-198/89, Kommission/Griechenland, Slg. 1991, 727).

16 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß eine nationale Regelung wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene offensichtlich die Empfänger der betreffenden Dienstleistungen vor Schäden bewahren soll, die ihnen dadurch entstehen könnten, daß sie Rechtsrat von Personen erhalten, die nicht die erforderliche berufliche oder persönliche Qualifikation besitzen.

17 Sodann ist festzustellen, daß das Allgemeininteresse daran, daß die Empfänger dieser Dienstleistungen vor solchen Schäden geschützt werden, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigt. Eine solche Regelung geht jedoch über das hinaus, was für die Gewährleistung des Schutzes dieses Interesses erforderlich ist, wenn sie die geschäftsmässige Ausübung einer Tätigkeit wie der vorliegenden davon abhängig macht, daß die Dienstleistenden eine ganz bestimmte berufliche Qualifikation besitzen, die zu den Bedürfnissen der Empfänger der Dienstleistung ausser Verhältnis steht.

18 Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, berät der Erbringer einer Dienstleistung der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Art seine Kunden, die oft selbst Patentanwälte oder Unternehmen sind, die qualifizierte Patentfachleute beschäftigen, nicht. Er informiert die Kunden lediglich, wenn Schutzrechtsgebühren gezahlt werden müssen, um das Erlöschen eines Patents zu verhindern, fragt sie, ob sie das Patent aufrechterhalten wollen, und zahlt für sie die entsprechenden Gebühren ein, wenn sie es wünschen. Diese Aufgaben, die der Dienstleistende erfuellt, ohne sich an einen anderen Ort zu begeben, sind im wesentlichen einfacher Art und verlangen keine spezifischen beruflichen Fähigkeiten, worauf auch der hohe Automatisierungsgrad schließen lässt, den die Beklagte im vorliegenden Fall offenbar erreicht hat.

19 Hinzu kommt, worauf die Kommission zu Recht hingewiesen hat, daß für einen Patentinhaber das Risiko, das mit einer Pflichtverletzung eines mit der Überwachung deutscher Patente beauftragten Unternehmens verbunden ist, sehr gering ist. Denn zwei Monate nach dem Fälligkeitsdatum gibt das deutsche Patentamt dem Patentinhaber offiziell Nachricht, daß das Patent erlischt, wenn die um einen Zuschlag von 10 % erhöhte Gebühr nicht innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird (§ 17 Absatz 3 Patentgesetz).

20 Daher ist festzustellen, daß weder die Art einer Dienstleistung wie der hier vorliegenden noch die Folgen eines Versäumnisses des Dienstleistenden es rechtfertigen können, die Erbringung dieser Dienstleistung Personen vorzubehalten, die über eine besondere berufliche Qualifikation verfügen, wie etwa Anwälte oder Patentanwälte. Eine solche Beschränkung steht zu dem verfolgten Ziel ausser Verhältnis.

21 Es ist daher zu antworten, daß Artikel 59 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung entgegensteht, die es einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen deshalb verbietet, für Patentinhaber im Inland Dienstleistungen zur Überwachung und zur Aufrechterhaltung ihrer Patente durch Entrichtung der vorgesehenen Gebühren zu erbringen, weil diese Tätigkeit nach der nationalen Regelung Personen vorbehalten ist, die über eine besondere berufliche Qualifikation wie die des Patentanwalts verfügen.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht München mit Beschluß vom 25. Januar 1990 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 59 EWG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, die es einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen deshalb verbietet, für Patentinhaber im Inland Dienstleistungen zur Überwachung und zur Aufrechterhaltung ihrer Patente durch Entrichtung der vorgesehenen Gebühren zu erbringen, weil diese Tätigkeit nach der nationalen Regelung Personen vorbehalten ist, die über eine besondere berufliche Qualifikation wie die des Patentanwalts verfügen.

Ende der Entscheidung

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