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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.02.1992
Aktenzeichen: C-77/91
Rechtsgebiete: Richtlinie 81/851/EWG, Richtlinie 81/852/EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 81/851/EWG Art. 51
Richtlinie 81/852/EWG Art. 3
EWG-Vertrag Art. 169
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 6. FEBRUAR 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - UNTERLASSENE UMSETZUNG VON RICHTLINIEN. - RECHTSSACHE C-77/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 26. Februar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel (ABl. L 317, S. 1) und der Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln (ABl. L 317, S. 16) nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 51 der Richtlinie 81/851 und Artikel 3 der Richtlinie 81/852 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Richtlinien binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

3 Die Kommission hat, da die Italienische Republik ihrer Ansicht nach die Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinien nicht innerhalb der vorgesehenen Frist getroffen hat, gegen diese ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die Kommission macht geltend, die Mitgliedstaaten seien wegen der Verbindlichkeit der Richtlinien verpflichtet, diesen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachzukommen und die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht zu sichern.

6 Die Italienische Republik räumt ein, daß sie die für die Durchführung der Richtlinien 81/851 und 81/852 erforderlichen Rechtsvorschriften noch nicht erlassen habe, und macht nur geltend, daß die beanstandete Vertragsverletzung in Kürze abgestellt werde.

7 Es ist also festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinien 81/851 und 81/852 getroffen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die zur Durchführung der Richtlinie 81/851/EWG des Rates vom 28. September 1981 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel und der Richtlinie 81/852/EWG des Rates vom 28. September 1981 über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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