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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: C-78/03 P
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 87 Abs. 1
EG Art. 88 Abs. 2 Unterabsatz 1
EG Art. 88 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Parteien:

In der Rechtssache C-78/03 P

betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 19. Februar 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Flett und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. mit Sitz in Borken (Deutschland), vertreten durch M. Pechstein, Hochschullehrer,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann und J. Makarczyk sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), A. La Pergola, J.-P. Puissochet, P. Kuris, E. Juhász, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften begehrt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen hat, die sie gegen die Klage der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. (im Folgenden: ARE) auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 (ex-Artikel 92 und 93) des EG-Vertrags (ABl. 2000, C 46, S. 2, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) betreffend ein Programm zum Flächenerwerb in den neuen deutschen Bundesländern erhoben hatte.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 87 Absatz 1 EG lautet:

"Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

3. Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG bestimmt:

"Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat."

4. Artikel 88 Absatz 3 EG lautet:

"Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat."

Sachverhalt

5. Die ARE ist ein Verein, in dem eigentumsorientierte Vereinigungen in der Land- und Forstwirtschaft, der Vertriebenen und Enteigneten sowie der Vermögensgeschädigten aus Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe zusammengeschlossen sind, die in der damaligen sowjetischen Besatzungszone bzw. in der Deutschen Demokratischen Republik ihren Sitz hatten.

6. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands im Jahr 1990 gelangten rund 1,8 Millionen Hektar agrar- und forstwirtschaftliche Flächen aus dem Staatseigentum der Deutschen Demokratischen Republik in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

7. Nach dem am 1. Dezember 1994 in Kraft getretenen Ausgleichsleistungsgesetz, das Artikel 2 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (im Folgenden: EALG) bildet, konnten Agrargrundstücke in der früheren Deutschen Demokratischen Republik, die sich im Besitz der Treuhandanstalt, einer für die Umstrukturierung der damaligen Unternehmen der früheren Deutschen Demokratischen Republik zuständigen Anstalt öffentlichen Rechts, befanden, von Personen unterschiedlicher Kategorien zu einem Preis erworben werden, der weniger als die Hälfte ihres Verkehrswerts betrug. Dazu gehören vorrangig - unter der Voraussetzung, dass sie am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren und am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet haben - die derzeitigen Pächter, die Nachfolgebetriebe der ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, zwischen 1945 und 1949 oder zu DDR-Zeiten enteignete und mittlerweile wieder wirtschaftende Wiedereinrichter und als Neueinrichter bezeichnete Pächter ohne vormaligen Grundbesitz im Gebiet der neuen Länder. Einer nachrangigen Kategorie gehören die vor 1949 enteigneten und nicht restitutionsberechtigten Alteigentümer an, die nicht wieder vor Ort tätig sind. Diese können nur diejenigen Flächen erwerben, die von den Hauptberechtigten nicht erworben worden sind.

8. Das Ausgleichsleistungsgesetz sah auch bei Forstflächen die Möglichkeit des vergünstigten Erwerbs vor und enthielt eine gesetzliche Definition der betreffenden Erwerbergruppen.

9. Aufgrund verschiedener Beschwerden, die von deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen anderer Mitgliedstaaten gegen dieses Flächenerwerbsprogramm eingelegt worden waren, leitete die Kommission am 18. März 1998 ein Prüfungsverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) (ABl. 1998, C 215, S. 7) ein.

10. Mit ihrer Entscheidung 1999/268/EG vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (ABl. L 107, S. 21, im Folgenden: Entscheidung vom 20. Januar 1999), die auf das Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG hin erging, erklärte die Kommission das Flächenerwerbsprogramm für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit die im Rahmen dieses Programms gewährten Beihilfen an die Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 geknüpft seien und die nach der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. L 142, S. 1) für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten auf 35 % festgesetzte Höchstgrenze der Beihilfeintensität für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke überschritten. Speziell zu der im Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehenen Voraussetzung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 stellte die Kommission fest:

"[D]as Gesetz [begünstigt] natürliche oder juristische Personen in den neuen Bundesländern gegenüber Personen ohne Sitz oder Wohnsitz in Deutschland und ist daher geeignet, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach den Artikeln [43 EG] und [48 EG] darzustellen ...

Die Bedingung, zum Stichtag des 3. Oktober 1990 einen Hauptwohnsitz [in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik] nachweisen zu können, war zwar vielleicht de jure für alle Gemeinschaftsbürger möglich. Sie wurde aber de facto fast ausschließlich von deutschen Staatsangehörigen - mit vorherigem Wohnsitz insbesondere in den neuen Bundesländern - erfüllt.

Damit hat diese Bedingung eine Ausschlusswirkung gegenüber den Personen, die das Kriterium (Hauptwohn-)Sitz [in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik] nicht erfüllen.

...

Das Unterscheidungsmerkmal 'Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990' kann lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn es sowohl erforderlich als auch geeignet ist, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck zu erfüllen ...

Zweck war ... die Einbeziehung der Erwerbsinteressenten, die bzw. deren Familien über Jahrzehnte in der [Deutschen Demokratischen Republik] gelebt und gearbeitet haben.

...

Zur Erreichung dieses Zwecks hätte es aber des Stichtags der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gar nicht bedurft. Die Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm war nämlich diesen Neueinrichtern bzw. juristischen Personen gemäß § 3 Absatz 1 AusglLeistG gestattet, wenn sie am 1. Oktober 1996 ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Flächen langfristig gepachtet ... hatten.

Im Verlauf des Hauptprüfungsverfahrens wurde die Kommission ausdrücklich von Beteiligten dieses Verfahrens darauf hingewiesen, dass die weitaus meisten langjährigen Pachtverträge mit Ostdeutschen geschlossen worden sind. ...

Damit ist klargestellt, dass die Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zwecks selbst bei Anerkennung seiner Legitimität (nämlich die Teilhabe der Ostdeutschen am Flächenerwerbsprogramm) durch Verzicht auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 praktisch nicht vereitelt worden wäre."

11. Mit den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung vom 20. Januar 1999 gab die Kommission der Bundesrepublik Deutschland auf, die für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen zurückzufordern und keine neuen Beihilfen nach diesem Programm mehr zu gewähren.

12. Der verfügende Teil dieser Entscheidung lautet:

"Artikel 1

Das in § 3 des deutschen Ausgleichsleistungsgesetzes vorgesehene Flächenerwerbsprogramm beinhaltet keine Beihilfen, soweit die Maßnahmen lediglich Kompensationen für Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe auf hoheitlicher Grundlage darstellen und die gewährten Vorteile den durch diese Eingriffe verursachten Vermögensschäden gleich sind oder hinter ihnen zurückbleiben.

Artikel 2

Die Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit sie nicht an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 geknüpft sind und soweit sie die Intensitätshöchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung ... Nr. 950/97 einhalten.

Die Beihilfen, die an die Ortsansässigkeit zum 3. Oktober 1990 geknüpft sind, sowie die, deren Intensität die Höchstgrenze von 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten gemäß der Verordnung ... Nr. 950/97 überschreiten, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Deutschland muss die in Unterabsatz 2 genannten Beihilfen aufheben und darf sie nicht mehr gewähren.

Artikel 3

Deutschland fordert die nach Artikel 2 Unterabsatz 2 gewährten Beihilfen binnen zweier Monate zurück. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Bewertung von Regionalbeihilfen zu Grunde gelegten Bezugssatzes.

..."

13. In dem nach dieser Entscheidung erstellten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsergänzungsgesetz) strich und änderte der deutsche Gesetzgeber bestimmte Modalitäten des Flächenerwerbsprogramms. Darin wurde namentlich das Erfordernis der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 aufgehoben und die Beihilfeintensität auf 35 % (d. h. der Kaufpreis für die fraglichen Grundstücke auf den Verkehrswert abzüglich 35 %) festgesetzt. Hauptvoraussetzung für den Erwerb der preisermäßigten Grundstücke soll nunmehr das Innehaben eines langfristigen Pachtvertrags sein.

14. Der Gesetzentwurf wurde der Kommission notifiziert und von dieser ohne Einleitung des Prüfungsverfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG mit der angefochtenen Entscheidung genehmigt. In deren Randnummer 123 stellte die Kommission fest:

"Unter Berücksichtigung der Zusicherungen der deutschen Behörden hat die Kommission eindeutig festgestellt, dass genügend Land vorhanden ist, um jegliche Diskriminierung ohne Rückabwicklung der nach dem ursprünglichen EALG abgeschlossenen Verträge zu korrigieren. Soweit die neue Regelung weiterhin Elemente aufweist, durch die Ostdeutsche bei sonst gleichwertigen Kriterien bevorzugt würden, fällt eine solche Begünstigung unter das Ziel der Umstrukturierung der Landwirtschaft in den neuen Bundesländern, während gleichzeitig sichergestellt wird, dass Erwerbsinteressenten, die oder deren Familien über Jahrzehnte in der DDR gelebt und gearbeitet haben, ebenfalls in den Genuss der Regelung kommen; diese Zielsetzung wurde von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. Januar 1999 als legitim anerkannt und nicht beanstandet."

15. Mit dieser Feststellung wies die Kommission eine Reihe von Beanstandungen zurück, die verschiedene Betroffene im Anschluss an die Entscheidung vom 20. Januar 1999 an sie gerichtet hatten und wonach das Flächenerwerbsprogramm auch nach Fortfall der Voraussetzung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 wegen des Erfordernisses der Innehabung eines langfristigen Pachtvertrags noch immer diskriminierend sei, weil dieses Erfordernis dazu führe, dass das Kriterium der Ortsansässigkeit beibehalten werde und die Zahl der zum Erwerb zur Verfügung stehenden Flächen zu niedrig sei.

16. Im Anschluss an die Genehmigung des Flächenerwerbsprogramms durch die streitige Entscheidung verabschiedete der deutsche Gesetzgeber das Vermögensrechtsergänzungsgesetz.

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

17. Mit am 2. Mai 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die ARE eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.

18. Die Kommission erhob mit gesondertem Schriftsatz, der am 20. Juni 2000 bei der Kanzlei des Gerichts einging, eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, dass die ARE zum einen von der streitigen Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen sei und dass sie zum anderen einen Verfahrensmissbrauch begangen habe.

19. Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer des Gerichts gab mit Beschluss zum 9. November 2000 dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission statt.

20. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission gegen die Klage erhoben hatte, zurück.

21. In Randnummer 45 des angefochtenen Urteils weist es darauf hin, dass die streitige Entscheidung aufgrund des Artikels 88 Absatz 3 EG erlassen worden sei, ohne dass die Kommission das förmliche Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG eingeleitet habe. Weiter führte das Gericht aus, dass die ARE somit als von der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen anzusehen sei, wenn sie erstens die Wahrung der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensgarantien durchsetzen wolle und zweitens die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne dieses Absatzes habe.

22. In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, dass "die Klägerin nicht ausdrücklich eine Zuwiderhandlung der Kommission gegen die Verpflichtung, das [förmliche Prüfungs-] Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, gerügt hat, die sie an der Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensgarantien gehindert hätte. Die zur Begründung der vorliegenden Klage angeführten Nichtigkeitsgründe, insbesondere derjenige eines Verstoßes gegen das Verbot einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sind jedoch dahin auszulegen, dass mit ihnen festgestellt werden soll, dass bei der Prüfung der streitigen Maßnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sind, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen [Prüfungs-] Verfahrens verpflichteten."

23. Das Gericht gelangte in dieser Hinsicht in Randnummer 49 zu dem Ergebnis, dass "die Klage daher dahin auszulegen [ist], dass mit ihr der Kommission zur Last gelegt wird, trotz der ernsthaften Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeitsprüfung der fraglichen Beihilfen nicht das förmliche Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG eingeleitet zu haben, so dass mit ihr lediglich eine Durchsetzung der in dieser Bestimmung verliehenen Verfahrensgarantien bezweckt wird".

24. Zur Frage, ob die ARE die Eigenschaft eines Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG hat, führte das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils aus: "Da die Klägerin eine Vereinigung ist, ist zunächst zu prüfen, ob ihre Mitglieder die Eigenschaft von Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG haben. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Personen gegründet worden ist, kann, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, wie etwa ihre Rolle in einem [förmlichen Prüfungs-] Verfahren, das zum Erlass der fraglichen Maßnahme geführt hat (siehe unten, Randnrn. 65 ff.), von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG unmittelbar betroffen sein; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage im Namen ihrer Mitglieder erheben, wenn diesen als Einzelnen die Erhebung einer Klage verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1005, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 14 und 29; Beschluss des Gerichtshofes vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-409/96 P, Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Slg. 1997, I-7531, Randnr. 45; Urteil Hamburger Hafen- und Lagerhaus u. a./Kommission, Randnr. 49)."

25. Das Gericht stellt in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils fest, dass die ARE "die vorliegende Klage zulässigerweise im Namen [ihrer] Mitglieder erhoben hat, die als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG eine solche Klage auch einzeln hätten erheben können".

26. Die Randnummern 65 bis 70 des angefochtenen Urteils lauten wie folgt:

"65 Überdies ist die Klägerin auch insofern als von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen anzusehen, als sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend macht, weil durch diese Entscheidung ihre Position als Verhandlungspartnerin beeinträchtigt worden ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnrn. 19 bis 25, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 29 und 30; Urteile des Gerichts AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 50, und vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, CETM/Kommission, Slg. 2000, II-3207, Randnr. 23).

66 Die Klägerin hat sich nämlich sowohl am förmlichen Prüfungsverfahren, das zum Erlass der Entscheidung vom 20. Januar 1999 geführt hat, als auch an den informellen Diskussionen zur Durchführung dieser Entscheidung aktiv, vielfach und gestützt auf wissenschaftliche Gutachten beteiligt. Die Kommission hat selbst eingeräumt, dass die Klägerin auf die Entscheidungsfindung Einfluss genommen habe und eine interessante Informationsquelle gewesen sei.

67 Danach wäre eine von der Klägerin als individuell Betroffener im Sinne der oben in Randnummer 65 angeführten Rechtsprechung erhobene Nichtigkeitsklage gegen die das förmliche Prüfungsverfahren abschließende Entscheidung zulässig gewesen, wenn diese Entscheidung für die von ihr vertretenen Interessen nachteilig gewesen wäre.

68 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, betrifft die angefochtene Entscheidung 'ausschließlich und unmittelbar die Durchführung einer bereits zuvor erlassenen Entscheidung der Kommission' nämlich der Entscheidung vom 20. Januar 1999. Somit hängt die angefochtene Entscheidung mit der Entscheidung vom 20. Januar 1999 unmittelbar zusammen.

69 Angesichts des Zusammenhangs zwischen diesen beiden Entscheidungen und der Rolle der Klägerin als wichtigem Gesprächspartner in dem durch die Entscheidung vom 20. Januar 1999 beendeten förmlichen Verfahren erstreckt sich die Individualisierung der Klägerin in Bezug auf diese Entscheidung notwendig auch auf die angefochtene Entscheidung, wenngleich die Klägerin nicht an der zum Erlass dieser Entscheidung führenden Prüfung der Kommission beteiligt war. Dem steht nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung vom 20. Januar 1999 den von der Klägerin wahrgenommenen Interessen grundsätzlich nicht zuwiderlief.

70 Daraus folgt, dass die Klägerin im Sinne der oben in Randnummer 42 angeführten Rechtsprechung individuell betroffen ist."

Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Anträge der Beteiligten

27. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- abschließend in der Sache zu entscheiden und die Klage dabei als unzulässig abzuweisen, da die ARE von dem angefochtenen Rechtsakt nicht individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG ist, oder

- den Fall in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen und

- der ARE die Kosten der beiden Rechtszüge aufzuerlegen.

28. Die ARE beantragt,

- das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und

- der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

29. Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Schriftsatz, der am 21. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, dem Gerichtshof mitgeteilt, sie habe keine über die Rechtsmittelschrift der Kommission hinausgehenden Bemerkungen und verzichte daher darauf, einen gesonderten Schriftsatz einzureichen.

Zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils

30. Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe, mit denen sie geltend macht, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden,

- indem es festgestellt habe, dass die ARE von der angefochtenen Entscheidung trotz ihres allgemeinen Charakters individuell betroffen sei und dass die Entscheidung sie oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre;

- indem es festgestellt habe, dass die Wettbewerbsbeziehung auf das Kriterium der individuellen Betroffenheit in seiner Anwendung im Bereich der staatlichen Beihilfen für Entscheidungen nach Artikel 88 Absatz 2 EG oder Artikel 88 Absatz 3 EG unterschiedlich sei, so dass für die Zulässigkeit unterschiedliche Kriterien gälten;

- indem es ein Kriterium der Wettbewerbsbeziehung, wonach die wettbewerbsrechtliche Stellung der ARE berührt sein müsse, angewandt habe, das weniger streng als das vom Gerichtshof aufgestellte Kriterium sei, wonach die wettbewerbsrechtliche Stellung spürbar berührt sein müsse;

- indem es von sich aus und ohne die Kommission, die Streithelferin im ersten Rechtszug oder die ARE anzuhören, einen in der Klageschrift nicht geltend gemachten Klagegrund hinzugefügt habe;

- indem es festgestellt habe, dass die ARE in ihrer Stellung als Verhandlungspartnerin beeinträchtigt und daher von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei;

- indem es nicht mit hinreichender Klarheit die Gründe aufgeführt habe, auf die das angefochtene Urteil gestützt worden sei, und

- indem es in widersprüchlicher Weise festgestellt habe, dass die ARE im Rahmen der Verfahren nach der Beihilferegelung einerseits nicht gehört worden sei und andererseits in einer Intensität gehört worden sei, dass sie dadurch den Status eines Verhandlungspartners erworben habe.

Vorbemerkungen

31. Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe ist an die Regeln zu erinnern, nach denen sich bestimmt, ob ein anderes Rechtssubjekt als der Mitgliedstaat, an den eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen gerichtet ist, zur Klage gegen diese Entscheidung befugt ist.

32. Gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine Entscheidung Klage erheben, die an eine andere Person gerichtet ist, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft.

33. Nach ständiger Rechtsprechung können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 36).

34. Geht es um eine Entscheidung der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen, so ist im Rahmen des in Artikel 88 EG vorgesehenen Verfahrens zur Prüfung der staatlichen Beihilfen zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 88 Absatz 3 EG, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu ermöglichen, und der in Artikel 88 Absatz 2 EG geregelten Prüfungsphase. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der EG-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und BrinkŽs France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38).

35. Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfungsverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, durch eine Entscheidung aufgrund von Artikel 88 Absatz 3 EG fest, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen diese Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, Matra/Kommission, Randnr. 17, sowie Kommission/Sytraval und BrinkŽs France, Randnr. 40). Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 EG erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 23 bis 26, und Matra/Kommission, Randnrn. 17 bis 20).

36. Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG, die nach Artikel 230 Absatz 4 EG Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (vgl. Urteil Kommission/Sytraval und BrinkŽs France, Randnr. 41).

37. Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss daher dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391, Randnrn. 22 bis 25, und Beschluss Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 45).

38. Anhand dieser rechtlichen Gegebenheiten sind die Gründe zu prüfen, auf die die Kommission ihr Rechtsmittel stützt.

39. Zuerst sind der vierte und der fünfte Grund zu prüfen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

40. Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, dass das Gericht einen neuen Rechtsmittelgrund - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - eingeführt habe, indem es die Ansicht vertreten habe, dass die ARE mit ihrer Klage die ihr nach Artikel 88 Absatz 2 EG zustehenden Verfahrensrechte habe durchsetzen wollen. Zudem habe die Kommission niemals Gelegenheit gehabt, insoweit ihre Verteidigungsrechte auszuüben.

41. Die ARE erwidert, dass das Gericht, indem es ihre Klage als gegen die Nichteinleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens gerichtet ausgelegt habe, den Grundsatz der Verfahrensökonomie gewahrt habe. Denn es habe zugunsten der Kommission den Gegenstand der ursprünglichen Klage der ARE beschränkt. Ihr gesamtes Vorbringen in Bezug auf die materielle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung belege das Bestehen "ernsthafter Schwierigkeiten" bei der Feststellung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt. Auf alle Fälle könne der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob ihre Verfahrensrechte durch die Nichteinleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG verletzt seien, von Amts wegen prüfen. Daher sei das Vorbringen der Kommission, ihr sei die Möglichkeit genommen worden, sich gegen den Klagegrund der Nichteinleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens zu verteidigen, nicht stichhaltig. Schließlich habe die Kommission vehement den Status der Mitglieder der ARE als Wettbewerber der Empfänger der Beihilfe und somit ihre Eigenschaft als Beteiligte an einem förmlichen Prüfungsverfahren, die für die Beurteilung der Voraussetzung des individuellen Betroffenseins maßgeblich sei, bestritten.

Würdigung durch den Gerichtshof

42. Aus den Randnummern 3, 6, 8, 9, 66 und 68 des angefochtenen Urteils geht Folgendes hervor:

- Mit der Entscheidung vom 20. Januar 1999, die auf das Prüfungsverfahren im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG folgte, erklärte die Kommission das im EALG vorgesehene Flächenerwerbsprogramm für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit die im Rahmen dieses Programms gewährten Beihilfen an die Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 geknüpft seien und die für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten auf 35 % festgesetzte Höchstgrenze der Beihilfeintensität für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke im Sinne der Verordnung Nr. 950/97 überschritten. Insbesondere zu der im Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehenen Voraussetzung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 stellte die Kommission Folgendes fest:

- Das Gesetz begünstige natürliche oder juristische Personen in den neuen Bundesländern gegenüber Personen ohne Sitz oder Wohnsitz in Deutschland und sei daher geeignet, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach den Artikeln 43 EG bis 48 EG darzustellen;

- die Bedingung, am Stichtag 3. Oktober 1990 einen Hauptwohnsitz im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nachweisen zu können, sei zwar vielleicht de jure für alle Gemeinschaftsbürger möglich, sei jedoch de facto fast ausschließlich von deutschen Staatsangehörigen - mit vorherigem Wohnsitz insbesondere in den neuen Bundesländern - erfüllt worden;

- die Erreichung des vom Gesetzgeber erstrebten Zweckes der Teilhabe der Ostdeutschen am Flächenerwerbsprogramm wäre selbst bei Anerkennung seiner Legitimität durch Verzicht auf den Stichtag des 3. Oktober 1990 praktisch nicht vereitelt worden;

- nach der Entscheidung vom 20. Januar 1999 habe der deutsche Gesetzgeber den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften erstellt, aus dem u. a. hervorgehe, dass das Erfordernis der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 aufgehoben und dass die Beihilfeintensität auf 35 % (dass also der Kaufpreis für die fraglichen Grundstücke auf den Verkehrswert abzüglich 35 %) festgesetzt worden sei. Hauptvoraussetzung für den Erwerb der preisermäßigten Grundstücke solle nunmehr das Innehaben eines langfristigen Pachtvertrags sein, was bereits in den vom EALG festgesetzten Voraussetzungen enthalten gewesen sei;

- der neue Gesetzentwurf sei der Kommission notifiziert und von dieser mit der angefochtenen Entscheidung genehmigt worden, ohne dass das förmliche Prüfungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleitet worden sei;

- die ARE habe sich sowohl am förmlichen Prüfungsverfahren, das zum Erlass der Entscheidung vom 20. Januar 1999 geführt habe, als auch an den informellen Diskussionen zur Durchführung dieser Entscheidung aktiv, vielfach und gestützt auf wissenschaftliche Gutachten beteiligt. Die Kommission habe selbst eingeräumt, dass die ARE auf die Entscheidungsfindung Einfluss genommen habe und eine interessante Informationsquelle gewesen sei;

- die angefochtene Entscheidung betreffe die Durchführung der Entscheidung vom 20. Januar 1999.

43. Damit steht fest, dass die ARE im förmlichen Prüfungsverfahren, das zum Erlass der Entscheidung vom 20. Januar 1999 geführt hat, Stellung nehmen konnte und Stellung genommen hat und dass sie in diesem Rahmen geltend machen konnte, dass die mit dem EALG eingeführte Beihilferegelung u. a. deshalb mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, weil die Gewährung der Beihilfen von Voraussetzungen abhängig gewesen sei, die geeignet gewesen seien, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu verletzen. Es steht ebenfalls fest, dass die Kommission in dieser Entscheidung erklärt hat, dass das im EALG vorgesehene Flächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt insbesondere insoweit unvereinbar sei, als die in seinem Rahmen gewährten Beihilfen an die Voraussetzung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gebunden seien, da diese Voraussetzung gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstoßen könne, und dass nach Erlass dieser Entscheidung der Gesetzentwurf des deutschen Gesetzgebers, mit dem u. a. das Erfordernis der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 aufgehoben werden sollte, durch die streitige Entscheidung genehmigt wurde, die die Durchführung der Entscheidung vom 20. Januar 1999 betrifft.

44. Unter diesen Umständen erscheinen die Feststellungen des Gerichts in den Randnummern 47 und 49 des angefochtenen Urteils ohne jede objektive Grundlage, wonach selbst in Ermangelung einer ausdrücklichen Rüge einer Zuwiderhandlung der Kommission gegen die Verpflichtung, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, die Klage unter Berücksichtigung der zu ihrer Begründung angeführten Nichtigkeitsgründe dahin auszulegen sei, dass mit ihr der Kommission zur Last gelegt werde, trotz der ernsthaften Schwierigkeiten bei der Vereinbarkeitsprüfung der fraglichen Beihilfen nicht das förmliche Prüfungsverfahren im Sinne dieser Bestimmung, eingeleitet zu haben, so dass mit ihr letztlich eine Durchsetzung der in dieser Bestimmung verliehenen Verfahrensrechte bezweckt werde.

45. Eine solche Umdeutung der Klage, die zu einer Neubestimmung des Streitgegenstands führt, kann nämlich nicht allein auf eine Feststellung wie die in Randnummer 47 des angefochtenen Urteils getroffene gestützt werden, wonach die zur Begründung der Klage angeführten Nichtigkeitsgründe, insbesondere derjenige einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, in Wirklichkeit darauf gerichtet seien, feststellen zu lassen, dass die Prüfung dieser Beihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ernsthafte Schwierigkeiten aufgeworfen habe, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen Verfahrens verpflichtet hätten.

46. Im Übrigen erhärtet das Gericht an keiner Stelle seine Auslegung der von der ARE angeführten Gründe, die es dazu veranlasst hat, den Streitgegenstand so zu bestimmen, wie es dies getan hat.

47. Weitere Ausführungen zur Begründung einer solchen Auslegung dieser Gründe wären um so erforderlicher gewesen, als die ARE, wie das Gericht in Randnummer 39 des angefochtenen Urteils ausführt, in ihrer Klageschrift ausgeführt hat, sie habe ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, da bei strenger Anwendung des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit eine Neuvergabe der streitigen Flächen geboten sei und die Mitglieder dieser Vereinigung bessere Möglichkeiten hätten, dabei ebenfalls zum Zug zu kommen, und damit zu erkennen gegeben hat, dass sich der Klagegrund einer Verletzung des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf die Begründetheit der streitigen Entscheidung und nicht auf die Nichteinleitung des förmlichen Prüfungsverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG bezog.

48. Angesichts des Vorstehenden ist zudem festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall keine Gelegenheit erhalten hat, auf den Klagegrund einer Verletzung der Verfahrensrechte der ARE zu erwidern.

49. Somit hat das Gericht zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass die ARE implizit einen Klagegrund der Zuwiderhandlung der Kommission gegen die in Artikel 88 Absatz 2 EG vorgesehene Pflicht, das förmliche Prüfungsverfahren einzuleiten, angeführt habe.

50. Daher hat der vierte von der Kommission angeführte Rechtsmittelgrund Erfolg.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Beteiligten

51. In Bezug auf die Randnummern 65 bis 69 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht festgestellt hat, dass die ARE von der streitigen Entscheidung individuell betroffen sei, weil diese ihre Position als Verhandlungspartnerin beeinträchtigt habe, rügt die Kommission zunächst einen offensichtlichen Fehler des Gerichts bei der Tatsachenfeststellung, da sich diese Vereinigung niemals auf dieses Argument berufen habe, sowie einen Rechtsfehler, da das Gericht nicht befugt sei, einem Kläger rechtliche Argumente zu unterstellen, die er selbst nicht vorgebracht habe. Sodann bestreitet die Kommission die Feststellung des Gerichts, dass die Beteiligung der ARE am Verwaltungsverfahren, das mit der streitigen Entscheidung abgeschlossen worden sei, aus dieser Vereinigung eine Verhandlungspartnerin mit eigenem Rechtsschutzinteresse gemacht habe. Schließlich sei dem Gericht ein sachlicher und rechtlicher Fehler unterlaufen, als es die Ansicht vertreten habe, dass die Entscheidung vom 20. Januar 1999 den Interessen der ARE nicht zuwiderlaufe.

52. Die ARE führt aus, dass sie in ihrer Klageschrift im Verfahren vor dem Gericht ihre originäre und nicht eine von ihren Mitgliedern abgeleitete Klagebefugnis geltend gemacht habe, da sie als Berufsorganisation an dem förmlichen Prüfungsverfahren, das von der Kommission nicht eingeleitet worden sei, als selbständige Beteiligte teilgenommen hätte. Das Gericht habe den Begriff der Verhandlungsführerin in vertretbarer Weise ausgelegt, als es ihre aktive Beteiligung am förmlichen Prüfungsverfahren, das zu der Entscheidung vom 20. Januar 1999 geführt habe, als Fall der Anwendung dieses Begriffes betrachtet habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

53. In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils wird folgendes Vorbringen von ARE wiedergegeben: "Selbst wenn das Gericht die Klägerin nicht als eine Unternehmens- oder Wirtschaftsvereinigung ansehen sollte, müsse es doch wegen ihrer Stellung als Verhandlungsführerin gegenüber der Kommission und ihrer Verfahrensbeteiligung davon ausgehen, dass sie von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sei."

54. Nach Ansicht der Kommission hat sich die ARE jedoch niemals auf ihre Eigenschaft als Verhandlungsführerin berufen, um die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Klage gegen die streitige Entscheidung zu erwirken. Die ARE hat im Übrigen dieses Vorbringen der Kommission nicht ausdrücklich bestritten.

55. Auf alle Fälle können die Umstände, von denen das Gericht festgestellt hat, dass sie geeignet seien, die ARE als von der streitigen Entscheidung individuell betroffen zu betrachten, da diese Entscheidung ihre Stellung als Verhandlungsführerin beeinträchtigt habe, nicht für die Begründung einer solchen Eigenschaft ausreichen.

56. Hierzu ist festzustellen, dass die Tatsache, dass sich die ARE am förmlichen Prüfungsverfahren, das zum Erlass der Entscheidung vom 20. Januar 1999 geführt hat, aktiv und an den informellen Diskussionen zur Durchführung dieser Entscheidung aktiv, vielfach und gestützt auf wissenschaftliche Gutachten beteiligt hat, sowie der Umstand, dass sie die Rolle einer wichtigen Verhandlungspartnerin in diesem Verfahren gehabt hat, dass die streitige Entscheidung unmittelbar im Zusammenhang mit der Entscheidung vom 20. Januar 1999 steht und dass die Kommission selbst eingeräumt hat, dass diese Vereinigung den Entscheidungsprozess beeinflusst hat und dass sie eine wichtige Informationsquelle war, es nicht erlauben, sie als Verhandlungsführerin wie die Landbouwschap in der Rechtssache Van der Kooy u. a./Kommission und wie das Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques (CIRFS) in der Rechtssache CIRFS u. a./Kommission zu betrachten.

57. Die Landbouwschap hatte nämlich mit der NV Nederlandse Gasunie, Groningen (Niederlande), im Interesse der Gärtner die Gastarife ausgehandelt und gehörte zu den Unterzeichnern der Vereinbarung zur Festlegung dieser Tarife, die durch die angefochtene Entscheidung der Kommission zu einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe erklärt worden war; diese Entscheidung wurde mit einer Klage u. a. der Landbouwschap angefochten. Das CIRFS, eine Vereinigung der wichtigsten internationalen Hersteller von Kunstfasern, war Verhandlungspartner der Kommission und hatte mit dieser die Einführung der "Disziplin" im Bereich der Beihilfen im Kunstfasersektor ausgehandelt, in deren Anwendung die Kommission eine Entscheidung erlassen hatte, in der sie die Ansicht vertrat, eine bestimmte Beihilfe, die ein Mitgliedstaat einem bestimmten Unternehmen gewährt hatte, habe nicht zuvor angemeldet zu werden brauchen, und diese Entscheidung hatte das CIRFS angefochten.

58. In dem förmlichen Prüfungsverfahren, das zum Erlass der Entscheidung vom 20. Januar 1999 geführt hat, hat die ARE eine Rolle gespielt, die nicht über die Ausübung der Verfahrensrechte, die den Beteiligten durch Artikel 88 Absatz 2 EG zugebilligt werden, hinausgeht und die nicht derjenigen der Landbouwschap oder des CIRFS in den in Randnummer 56 des vorliegenden Urteils erwähnten Rechtssachen gleichgestellt werden kann, aufgrund deren eine Vereinigung als solche zur Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission befugt ist, die in Anwendung des Artikels 88 Absätze 2 oder 3 EG ergangen und an eine andere Person als diese Vereinigung gerichtet ist.

59. Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es entschieden hat, dass die ARE deshalb von der streitigen Entscheidung individuell betroffen sei, weil sie ein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend mache, da ihre Position einer Verhandlungsführerin durch diese Entscheidung beeinträchtigt worden sei.

60. Daher hat der fünfte Rechtsmittelgrund Erfolg.

61. Da der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund Erfolg haben, erweist sich, dass die Voraussetzung der Zulässigkeit der von der ARE gegen die streitige Entscheidung erhobenen Klage, die darin besteht, dass die ARE von dieser Entscheidung individuell betroffen sein muss, nicht erfüllt ist oder ihre Erfüllung zumindest nicht dargetan ist; daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

62. Daher sind die übrigen fünf Rechtsmittelgründe nicht zu prüfen.

Zulässigkeit der Klage

63. Nach Artikel 61 § 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

64. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben.

65. Es steht fest, dass die ARE nicht ausdrücklich die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung mit der Begründung beantragt hat, dass die Kommission die Verpflichtung verletzt habe, das förmliche Prüfungsverfahren im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, oder dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensgarantien verletzt worden seien. Weiter steht fest, dass diese Vereinigung in den verschiedenen Abschnitten des Verfahrens vor dem Gericht die Frage der Einleitung eines solchen Verfahrens oder die Rechtsprechung, die sich auf diese Frage bezieht, nicht angesprochen hat.

66. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die ARE selbst in ihrer Rechtsmittelbeantwortung einräumt, dass das Gericht den Gegenstand ihrer ursprünglichen Klage beschränkt hat, um einen Rechtsfehler zu beheben, der ihr bei der verfahrensrechtlichen Qualifizierung der streitigen Entscheidung unterlaufen war. Sie habe nämlich diese Entscheidung zunächst in der Annahme angefochten, es handele sich um eine bestätigende Abschlussentscheidung bezüglich des vorangegangenen förmlichen Prüfungsverfahrens, mit der die geänderte Beihilferegelung endgültig genehmigt worden sei. Sie räumt ein, dass das Gericht die streitige Entscheidung zu Recht als Entscheidung am Ende eines Verfahrens der vorläufigen Prüfung der Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG angesehen habe. Daher habe es dem Grundsatz der Verfahrensökonomie entsprochen, dass das Gericht ihren Klageantrag als gegen die unterbliebene Einleitung eines förmlichen Prüfungsverfahrens gerichtet betrachtet habe.

67. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die ARE mit der beim Gericht erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung nicht die unterbliebene Einleitung des Verfahrens im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG anfechten und auf diese Weise aus dieser Bestimmung fließende Verfahrensrechte durchsetzen wollte.

68. In Wirklichkeit wollte die ARE mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung in der Sache erwirken.

69. Somit kann der bloße Umstand, dass die ARE als Betroffene im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage genügen. Sie muss vielmehr dartun, dass sie eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission hat.

70. Im vorliegenden Fall kann die ARE, eine Vereinigung, die gebildet wurde, um die kollektiven Interessen einer Gruppe von Rechtsbürgern wahrzunehmen, nur insoweit als individuell betroffen im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission betrachtet werden, als die Marktstellung ihrer Mitglieder durch die Beihilferegelung, die Gegenstand der streitigen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 22 bis 25, und Beschluss Sveriges Betodlares und Henrikson/Kommission, Randnr. 45).

71. Dies ist hier nicht der Fall.

72. Selbst wenn, wie aus den Randnummern 54 und 60 des angefochtenen Urteils hervorgeht, einige Mitglieder der ARE Wirtschaftsteilnehmer sein sollten, die als unmittelbare Konkurrenten der Empfänger der durch das Ausgleichsgesetz eingeführten Beihilfen angesehen werden könnten, und sie daher zwangsläufig durch die streitige Entscheidung in ihrer Wettbewerbsstellung beeinträchtigt sein sollten, folgt daraus nicht, dass ihre Marktstellung durch die Gewährung dieser Beihilfen spürbar beeinträchtigt werden könnte, denn es kann davon ausgegangen werden, dass, wie aus Randnummer 55 des angefochtenen Urteils hervorgeht, Wettbewerber der durch das Flächenerwerbsprogramm Begünstigten alle Landwirte der Europäischen Union sein können.

73. Daher kann ARE nicht als von der streitigen Entscheidung individuell betroffen betrachtet werden.

74. Somit hat die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission vor dem Gericht gegenüber der Klage der ARE erhoben hat, Erfolg, und die Klage ist daher abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

75. Nach Artikel 122 § 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der ARE zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die von der Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 (ex-Artikel 92 und 93) des EG-Vertrags wird als unzulässig abgewiesen.

3. Die Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum e.V. trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Ende der Entscheidung

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