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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: C-78/04
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Gewerbeordnung 1994 in ihrer Fassung vom 1. September 2000 (Österreich)


Vorschriften:

Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Art. 1
Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Art. 2 Nr. 4
Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Art. 9
Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1
Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Anhang I Nr. 1.1
Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Anhang I Nr. 6.6
Richtlinie 96/61/EG vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung Anhang IV
Gewerbeordnung 1994 in ihrer Fassung vom 1. September 2000 (Österreich) § 71a
Gewerbeordnung 1994 in ihrer Fassung vom 1. September 2000 (Österreich) § 77a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

18. November 2004(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/61/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-78/04

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 18. Februar 2004,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben der Präsidentin der Fünften Kammer sowie der Richter R. Schintgen und P. Kuris (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Nummer 4, Artikel 9 Absätze 3 bis 5 und Anhang IV sowie aus Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Nummern 1.1 und 6.6 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) verstoßen hat, indem

- die Definition für "bestehende Anlagen" nach Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie nicht vollständig in die Rechtsvorschriften des Bundes (Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des im BGBl. I Nr. 88/2000 veröffentlichten Bundesgesetzes, das am 1. September 2000 in Kraft getreten ist) umgesetzt wurde,

- die Anforderungen betreffend Genehmigungsauflagen nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und nach Artikel 9 Absätze 3 bis 5 nicht vollständig in die Rechtsvorschriften des Landes Niederösterreich (Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz 2001, LGBl. 7800-0, im Folgenden: NÖ EwG 2001) umgesetzt wurden,

- Anhang IV der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und das NÖ EwG 2001 umgesetzt wurde,

- die Richtlinie hinsichtlich der in Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie genannten Feuerungsanlagen nicht in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und in die Rechtsvorschriften des Landes Salzburg (Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998) umgesetzt wurde,

- die Richtlinie nicht vollständig in die Rechtsvorschriften des Landes Burgenland (Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 1999, LGBl. 7/1999) umgesetzt wurde,

- die Richtlinie hinsichtlich der in Anhang I Nummer 6.6 der Richtlinie genannten Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht nicht in die Rechtsvorschriften der Länder Burgenland, Salzburg und Tirol umgesetzt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

2 Artikel 1 der Richtlinie 96/61 bestimmt:

"Diese Richtlinie bezweckt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Sie sieht Maßnahmen zur Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, zur Verminderung von Emissionen aus den genannten Tätigkeiten in Luft, Wasser und Boden - darunter auch den Abfall betreffende Maßnahmen - vor, um unbeschadet der Richtlinie 85/337/EWG sowie der sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen."

3 Nach ihrem Anhang I ist die Richtlinie u. a. anwendbar auf "Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW" und auf "Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a) 40 000 Plätzen für Geflügel,

b) 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c) 750 Plätzen für Säue".

4 Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie definiert "bestehende Anlage" als "eine Anlage, die in Betrieb ist oder die im Rahmen der vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestehenden Rechtsvorschriften zugelassen worden oder nach Ansicht der zuständigen Behörde Gegenstand eines vollständigen Genehmigungsantrags gewesen ist, sofern die zuletzt genannte Anlage spätestens ein Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in Betrieb genommen wird".

5 Anhang IV der Richtlinie zählt auf, was "[b]ei der Festlegung der besten verfügbaren Techniken, wie sie in Artikel 2 Nummer 11 definiert sind, ... unter Berücksichtigung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall ... zu berücksichtigen [ist]".

6 Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

7 Die Richtlinie ist nach ihrem Artikel 22 am 30. Oktober 1996 in Kraft getreten.

Nationale Regelung

8 § 81c Absatz 2 der Gewerbeordnung 1994 in ihrer am 1. September 2000 in Kraft getretenen Fassung bestimmt:

"Für Betriebsanlagen, die unter die Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz fallen, gilt, dass nach den bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 geltenden Rechtsvorschriften anhängig gewordene Genehmigungsverfahren, die nicht mit Ablauf des 30. Oktober 2000 in erster Instanz abgeschlossen sind, nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 zu Ende zu führen sind. Für Betriebsanlagen im Sinne der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz, die mit Ablauf des 30. Oktober 2000 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 81b erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen."

9 In § 77a der Gewerbeordnung 1994 heißt es, dass "über § 77 hinaus sicherzustellen [ist], dass in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, dass:

1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen ..., insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik ... entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen werden;

..."

10 Nach den weiteren Absätzen dieser Vorschrift hat der Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlagen Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe zu enthalten, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium in ein anderes zu berücksichtigen ist, sowie die Möglichkeit vorzusehen, gegebenenfalls weitere Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu treffen.

11 § 71a der Gewerbeordnung 1994 bestimmt:

"Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen gewerblichen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen."

Vorverfahren

12 Nach Überprüfung der von der Republik Österreich übermittelten Rechtsvorschriften richtete die Kommission am 25. Juli 2001 an diesen Mitgliedstaat ein erstes Mahnschreiben, in dem sie ausführte, dass ihrer Auffassung nach einige Vorschriften der Richtlinie 96/91 - insbesondere Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 6.6 und Artikel 2 Nummern 4 und 6 sowie Artikel 9 Absatz 4 - nicht korrekt oder vollständig in das österreichische Recht umgesetzt worden seien.

13 Nachdem die Kommission die von den österreichischen Behörden als Antwort auf das genannte Mahnschreiben übermittelten Rechtsvorschriften, die u. a. das Elektrizitätswesen betrafen, geprüft hatte, richtete sie am 21. März 2002 ein zweites Mahnschreiben an die Republik Österreich, in dem sie dieser vorwarf, die Richtlinie im Bereich der in ihrem Anhang I Nummer 1.1 genannten "Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW" nicht oder nicht vollständig umgesetzt zu haben.

14 Da die Kommission der Auffassung war, dass die ihr von der Republik Österreich übermittelten neuen Rechtsvorschriften nicht geeignet seien, die gerügte Vertragsverletzung zu beenden, richtete sie am 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat und forderte ihn auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der mit Gründen versehenen Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen.

15 Da die partiellen Gesetzesänderungen, die ihr mit Schreiben der österreichischen Behörden vom 23. und 24. September 2003 übermittelt worden waren, ihr nicht die Annahme erlaubten, dass die Richtlinie 96/61 im gesamten österreichischen Hoheitsgebiet umgesetzt worden war, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Zur Klage

Vorbringen der Parteien

16 Die Kommission trägt erstens vor, dass § 81c Absatz 2 der Gewerbeordnung 1994 aus zwei Gründen nicht der Richtlinie 96/61 entspreche: Zum einen knüpfe der Bestandsschutz an die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens noch bis zum 1. September 2000 an und nicht an das Vorliegen eines vollständigen Genehmigungsantrags bereits vor dem 30. Oktober 1999, dem Zeitpunkt des Ablaufs der den Mitgliedstaaten für diese Richtlinie gesetzten Umsetzungsfrist; zum anderen sei das in dem genannten Gesetz vorgesehene Kriterium für die Beurteilung des Begriffes "bestehende Anlage" der Abschluss des Genehmigungsverfahrens in erster Instanz und nicht die Inbetriebnahme der Anlage.

17 Die Kommission macht zweitens geltend, dass die §§ 77 und 77a der Gewerbeordnung 1994 nicht den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 4 der Richtlinie genügten, weil sie insbesondere nicht verlangten, dass in jedem Einzelfall die Emissionsgrenzwerte dem Stand der Technik entsprächen und die örtlichen Bedingungen berücksichtigten.

18 Drittens trägt die Kommission vor, dass § 71a der Gewerbeordnung 1994 keine hinreichend genaue Umsetzung des Anhangs IV der Richtlinie darstelle und daher Betreibern und zuständigen Behörden keine Rechtssicherheit gewährleisten könne.

19 Die zu allgemeine Definition des "Standes der Technik" im NÖ EwG 2001 stelle ebenfalls eine unvollständige Umsetzung der Richtlinie dar.

20 Viertens macht die Kommission geltend, dass Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie weder auf Bundesebene im Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen noch hinsichtlich der Feuerungsanlagen im Elektrizitätswesen im Land Salzburg umgesetzt worden sei und dass im Burgenland die Umsetzung dieses Anhangs unvollständig sei. In das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999 seien nämlich nur die Voraussetzungen der Artikel 2 Nummer 2, 3, 9 Absätze 3 bis 5 und 15 Absatz 1 der Richtlinie aufgenommen worden.

21 Fünftens trägt die Kommission vor, dass die Bestimmungen des Anhangs I Nummer 6.6 der Richtlinie hinsichtlich der Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen nicht in die Rechtsvorschriften der Länder Burgenland, Salzburg und Tirol umgesetzt worden seien.

22 In ihrer Klagebeantwortung macht die Republik Österreich geltend, dass die Umsetzung der Richtlinie 96/61 sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Bundes und als auch in den der Länder falle, und stellt klar, dass sowohl auf Bundesebene als auch in den betroffenen Ländern Entwürfe von Änderungsgesetzen gerade beschlossen oder ausgearbeitet würden. Vom Inhalt her bestreitet sie aber die gerügten Umsetzungsdefizite nicht.

Würdigung durch den Gerichtshof

23 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 14, und vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C-103/00, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-1147, Randnr. 23).

24 Da die Republik Österreich nicht bestreitet, dass die Umsetzung der Richtlinie 96/61 in die österreichische Rechtsordnung bei Ablauf der ihr in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von zwei Monaten, also am 19. Februar 2003, noch nicht vollständig erfolgt war, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

25 Demnach ist festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61 verstoßen hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um auf Bundes- und Länderebene den Artikeln 2 Nummer 4, 9 Absätze 3 bis 5 und Anhang IV sowie Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Nummern 1.1 und 6.6 der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Österreich beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Nummer 4, Artikel 9 Absätze 3 bis 5 und Anhang IV sowie aus Artikel 1 in Verbindung mit Anhang I Nummern 1.1 und 6.6 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, indem

- die Definition für "bestehende Anlagen" nach Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des im BGBl. I Nr. 88/2000 veröffentlichten Bundesgesetzes, das am 1. September 2000 in Kraft getreten ist, umgesetzt wurde,

- die Anforderungen betreffend Genehmigungsauflagen nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und nach Artikel 9 Absätze 3 bis 5 nicht vollständig in das Niederösterreichische Elektrizitätswesengesetz 2001 (NÖ EwG 2001) umgesetzt wurden,

- Anhang IV der Richtlinie nicht vollständig in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und das NÖ EwG 2001 umgesetzt wurde,

- die Richtlinie hinsichtlich der in Anhang I Nummer 1.1 genannten Feuerungsanlagen nicht in die Gewerbeordnung 1994 in ihrer geänderten Fassung und das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998 umgesetzt wurde,

- die Richtlinie nicht vollständig in das Burgenländische Elektrizitätswesengesetz 1999 umgesetzt wurde,

- die Richtlinie hinsichtlich der in Anhang I Nummer 6.6 genannten Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht nicht in die Rechtsvorschriften der Länder Burgenland, Salzburg und Tirol umgesetzt wurde.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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