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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.2000
Aktenzeichen: C-78/98
Rechtsgebiete: EGV


Vorschriften:

EGV Art. 119 a.F.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Verfahrensvorschrift, wonach der auf eine gegen Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verstoßende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gestützte Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen), innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Klage bezieht, eingeklagt werden muß, nicht entgegen, sofern eine solche Frist nicht für Klagen aus dem Gemeinschaftsrecht weniger günstig ist als für Klagen aus dem innerstaatlichen Recht. Die Bestimmung dieser Frist genügt nämlich, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist, dem Erfordernis des Grundsatzes der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, wonach das Verfahren für die Klagen, die den Schutz der aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht so ausgestaltet werden darf, daß hierdurch die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

Dagegen steht der Grundsatz der Effektivität einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, wonach für die Berechnung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten einer Klägerin nur die Beschäftigung nach einem Zeitpunkt in Betracht kommt, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt. Durch eine solche Verfahrensvorschrift wird zwar den Betroffenen der Anschluß nicht völlig verwehrt, sie verhindert es jedoch, daß alle Beschäftigungszeiten, die sie mehr als zwei Jahre vor Erhebung ihrer Klage zurückgelegt haben, für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt werden, die ihnen noch nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung geschuldet wären. (vgl. Randnrn. 31, 33-35, 37, 43-45, Tenor 1-2)

2 Bei der Prüfung der Frage, ob nationale Rechtsvorschriften den Grundsatz der Gleichwertigkeit einhalten, wonach Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht ungünstiger sein dürfen als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, ist nicht davon auszugehen, daß eine Klage, die auf die Verletzung von Bestimmungen eines Gesetzes wie des im Vereinigten Königreich geltenden Equal Pay Act 1970 gestützt wird, eine das innerstaatliche Recht betreffende Klage darstellt, die einer auf die Verletzung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) gestützten Klage gleichartig ist. Dieses Gesetz kann nämlich, da mit ihm das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf das Entgelt, wie es sich aus Artikel 119 des Vertrages und der Richtlinie 75/117 des Rates ergibt, gerade umgesetzt wird, nicht als geeignete Vergleichsgrundlage für die Verfahrensmodalitäten unterschiedlicher Anträge dienen, von denen der eine auf das Gemeinschaftsrecht und der andere auf nationales Recht gestützt ist.

Das nationale Gericht hat zur Klärung der Frage, ob es sich bei einem anderen innerstaatlichen Klagerecht um eine das innerstaatliche Recht betreffende Klagemöglichkeit handelt, die einer Klage wegen eines Anspruchs nach Artikel 119 des Vertrages gleichartig ist, die Gleichartigkeit der betreffenden Klagen unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen.

Das nationale Gericht hat bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Verfahrensvorschriften objektiv und abstrakt zu prüfen, ob die fraglichen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten der Vorschriften gleichartig sind. (vgl. Randnrn. 31, 51-53, 57, 63, Tenor 3-5)

3 Das Gemeinschaftsrecht, speziell der Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts, steht einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, wonach ein auf eine gegen Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verstoßende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gestützter Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags oder derjenigen Arbeitsverträge einzuklagen ist, auf den oder die sich der Anspruch bezieht, sofern es sich um ein beständiges Beschäftigungsverhältnis handelt, das sich aus einer Kette befristeter Verträge ergibt, die in regelmäßigen Abständen geschlossen wurden und dieselbe Beschäftigung betreffen, für die dasselbe Rentensystem gilt. Denn zwar gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit auch, daß der Beginn einer Ausschlußfrist genau bestimmbar ist, doch wird die Ausübung des Rechts aus Artikel 119 des Vertrages bei derartigen Verträgen durch die Festsetzung des Beginns der Ausschlußfrist auf das Ende jedes einzelnen Vertrages übermäßig erschwert, auch wenn die Möglichkeit besteht, den Beginn der Ausschlußfrist genau zu bestimmen. (vgl. Randnrn. 68-69, 72, Tenor 6)


Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2000. - Shirley Preston u. a. gegen Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a. und Dorothy Fletcher u. a. gegen Midland Bank plc. - Ersuchen um Vorabentscheidung: House of Lords - Vereinigtes Königreich. - Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Anschluß an ein Betriebsrentensystem - Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - Ausschluß - Nationale Verfahrensvorschriften - Grundsatz der Effektivität - Grundsatz der Gleichwertigkeit. - Rechtssache C-78/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-78/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Shirley Preston u. a.

gegen

Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a.

und

Dorothy Fletcher u. a.

gegen

Midland Bank plc

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward und R. Schintgen sowie der Richter P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter), J.-P. Puissochet, G. Hirsch, P. Jann und H. Ragnemalm,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Klägerinnen Preston u. a. sowie Fletcher u. a., vertreten durch D. Pannick, QC, sowie die Barrister J. Cavanagh und J. McNeill, beauftragt durch Solicitor B. McKenna,

- des Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a., vertreten durch C. Booth, QC, sowie die Barrister T. Kerr und C. Lewis, beauftragt durch die Solicitors Sharpe Pritchard,

- der Southern Electric plc u. a., vertreten durch P. Elias, QC, und durch Barrister J. Coppel, beauftragt durch Solicitor H. Lewis,

- der Midland Bank plc, vertreten durch P. Elias und J. Coppel, beauftragt durch Solicitor T. Flanagan,

- des Sutton College u. a., vertreten durch Barrister M. Tether und die Solicitors Norton Rose,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte im Beistand von Barrister N. Paines, QC,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater C. Docksey, durch M. Wolfcarius, Juristischer Dienst, und durch N. Yerrell, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerinnen Preston u. a. sowie Fletcher u. a., vertreten durch D. Pannick, J. Cavanagh und J. McNeill, des Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a., vertreten durch C. Booth und C. Lewis, der Southern Electric plc u. a., der Midland Bank plc und des Sutton College u. a., vertreten durch P. Elias, J. Coppel und M. Tether, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten im Beistand von N. Paines und von Barrister R. Hill, der irischen Regierung, vertreten durch A. O'Caoimh, SC, und E. Barrington, BL, und der Kommission, vertreten durch C. Docksey, M. Wolfcarius und N. Yerrell, in der Sitzung vom 20. April 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das House of Lords hat mit Beschluß vom 5. Februar 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Preston u. a. und dem Wolverhampton Healthcare NHS Trust u. a. sowie zwischen Frau Fletcher u. a. und der Midland Bank plc.

Rechtlicher Rahmen

3 Im Vereinigten Königreich wird der Grundsatz des gleichen Entgelts durch den Equal Pay Act 1970 (Gesetz über gleiches Entgelt; im folgenden: EPA) durchgeführt. Dieses Gesetz wurde am 29. Mai 1970 erlassen und trat am 29. Dezember 1975 in Kraft.

4 Mit dem EPA wurde für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf Beschäftigungsbedingungen eingeführt, die ebenso günstig sind wie die, die für einen Arbeitnehmer des anderen Geschlechts gelten, der die gleiche, eine gleichwertige oder eine als gleichwertig angesehene Arbeit verrichtet.

5 Nach Section 1(1) EPA gilt von einem Vertrag, aufgrund dessen eine Frau im Vereinigten Königreich beschäftigt wird, daß er eine "Gleichbehandlungsklausel" enthält.

6 Nach Section 2(4) EPA müssen Klagen, mit denen die Anwendung einer Gleichbehandlungsklausel begehrt wird, innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigungszeit, auf die sie sich beziehen, erhoben werden.

7 Nach Section 2(5) EPA kann eine Frau mit einer Klage wegen Verstoßes gegen eine Gleichbehandlungsklausel Ansprüche auf Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt oder von Schadensersatz nur für die der Erhebung der Klage vorausgehenden zwei Jahre geltend machen.

8 Section 2(5) EPA wurde 1976 durch Regulation 12(1) der Occupational Pension Schemes (Equal Access to Membership) Regulations 1976 (Verordnung über die Betriebsrentensysteme [Gleiche Beitrittsbedingungen]; im folgenden: Occupational Pension Regulations) geändert. Seit dieser Änderung gilt die nach Section 2(5) EPA auf zwei Jahre begrenzte Rückwirkung auch für Klagen, mit denen Gleichbehandlung beim Anschluß an Betriebsrentensysteme geltend gemacht wird.

9 Die Rechtsstreitigkeiten des Ausgangsverfahrens betreffen verschiedene vertraglich "freigezeichnete" ("contracted out") Rentensysteme, die zu verschiedenen Zeiten in der Vergangenheit den Anschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ausschlossen. Es geht im einzelnen um das National Health Service (NHS) Pension Scheme, das Teachers' Superannuation Scheme, das Local Government Superannuation Scheme, das Electricity Supply (Staff) Superannuation Pension Scheme, das Electricity Supply Pension Scheme, das Midland Bank Pension Scheme und das Midland Bank Key-Time Pension Scheme, die es kurz zu beschreiben gilt.

10 Das NHS Pension Scheme ist in Verordnungen des Secretary of State for Health geregelt und wird von diesem durchgeführt. Bis zum 1. April 1991 hatten Teilzeitbeschäftigte, die gemessen an einer entsprechenden Vollzeitstelle weniger als die halbe Stundenzahl arbeiteten, keinen Anspruch auf Anschluß an das NHS Pension Scheme. Seit dem 1. April 1991 haben alle Beschäftigten des NHS unabhängig von der Zahl ihrer Arbeitsstunden Anspruch auf Anschluß an dieses Rentensystem. Teilzeitbeschäftigte, die nicht bereits an das System angeschlossen waren, erhielten die Möglichkeit, sich für den Anschluß zu entscheiden.

11 Bis zum 1. Mai 1995 hatten teilzeitbeschäftigte Lehrer keinen Anspruch auf Anschluß an das Teachers' Superannuation Scheme, wenn ihr Arbeitsentgelt auf Stundenbasis gezahlt wurde oder wenn sie bereits eine Lehrerrente erhielten. Sie konnten dem Rentensystem jedoch beitreten, wenn ihr Arbeitsentgelt auf der Grundlage eines Bruchteils des Arbeitsentgelts eines Vollzeitbeschäftigten berechnet wurde. Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 wurde der Ausschluß der auf Stundenbasis bezahlten Arbeitnehmer aufgehoben.

12 Bis zum 1. April 1986 waren Arbeitnehmer, die weniger als 30 Stunden pro Woche arbeiteten, vom Anschluß an das Local Government Superannuation Scheme ausgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt haben die Teilzeitbeschäftigten, die mindestens 15 Stunden pro Woche und 35 Wochen pro Jahr arbeiten, Anspruch auf Anschluß. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wurde die Voraussetzung der Mindestarbeitszeit von 15 Arbeitsstunden aufgehoben. Mit Wirkung vom 1. Mai 1995 wurde auch die zweite Voraussetzung aufgehoben, so daß Teilzeitbeschäftigte seither dem Local Government Superannuation Scheme beitreten können.

13 Bis zum 1. Oktober 1980 waren Arbeitnehmer, die weniger als 34,5 Stunden pro Woche arbeiteten, vom Anschluß an das Electricity Supply (Staff) Superannuation Pension Scheme ausgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt haben Teilzeitbeschäftigte, die mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten, Anspruch auf Anschluß. Mit Wirkung vom 1. April 1988 wurde die Voraussetzung, nach der der Anspruch auf Anschluß von einer Mindestzahl von Arbeitsstunden abhängig war, aufgehoben, so daß Teilzeitkräfte seither unabhängig von ihrer Arbeitsstundenzahl dem Rentensystem beitreten können.

14 Bis zum 1. Januar 1989 waren Teilzeitbeschäftigte vom Anschluß an das Midland Bank Pension Scheme ausgeschlossen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1989 errichtete die Midland Bank plc ein Zusatzrentensystem, das Midland Bank Key-Time Pension Scheme, für Teilzeitbeschäftigte, die für mehr als 14 Stunden pro Woche eingestellt waren. Mit Wirkung vom 1. September 1992 wurde der Zugang zu diesem System auf alle Teilzeitbeschäftigten unabhängig von der Zahl ihrer Arbeitsstunden erstreckt. Am 1. Januar 1994 wurden die beiden Rentensysteme zusammengelegt. Jedoch werden Teilzeitbeschäftigten die vor dem 1. Januar 1989 zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung der Rente nicht angerechnet. Außerdem hängt die Begründung eines Rentenanspruchs in diesem System davon ab, daß der Betreffende mindestens zwei Jahre rentenfähige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat.

Sachverhalt und Ausgangsverfahren

15 Am 28. September 1994 hat der Gerichtshof die Urteile in den Rechtssachen C-57/93 (Vroege, Slg. 1994, I-4541) und C-128/93 (Fisscher, Slg. 1994, I-4583) erlassen. In diesen Urteilen hat er entschieden, daß der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem in den Anwendungsbereich von Artikel 119 des Vertrages fällt (Urteile Vroege, Randnr. 18, und Fisscher, Randnr. 15). Außerdem hat er festgestellt, daß der Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten vom Anschluß an diese Systeme eine gegen Artikel 119 des Vertrages verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn er wesentlich mehr Frauen als Männer trifft, es sei denn, der Arbeitgeber legt dar, daß der Ausschluß auf Faktoren beruht, die objektiv gerechtfertigt sind und nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil Vroege, Randnr. 17).

16 Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, daß die zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) nicht für den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem gilt (Urteile Vroege, Randnr. 32, und Fisscher, Randnr. 28). Weiter hat er befunden, daß die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach rückwirkender Gleichbehandlung in bezug auf den Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem geltend gemacht werden kann, und zwar ab dem 8. April 1976, dem Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455), in dem erstmals die unmittelbare Wirkung dieses Artikels anerkannt wurde.

17 Nach Erlaß der Urteile Vroege und Fisscher strengten rund 60 000 Teilzeitbeschäftigte des privaten wie des öffentlichen Sektors im Vereinigten Königreich Verfahren vor den Industrial Tribunals an. Unter Berufung auf Artikel 119 des Vertrages machten sie geltend, sie seien vom Anschluß an die verschiedenen in den Randnummern 10 bis 14 dieses Urteils beschriebenen Betriebsrentensystemen rechtswidrig ausgeschlossen worden. Beklagte in diesen Verfahren sind die Arbeitgeber oder gegebenenfalls die ehemaligen Arbeitgeber.

18 Zwischen 1986 und 1995 wurden die im Ausgangsverfahren streitbefangenen Rentensysteme geändert, um den teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Anschluß zu verschaffen. Die Occupational Pension Schemes (Equal Access to Membership) (Amendment) Regulations 1995 verboten mit Wirkung vom 31. Mai 1995 namentlich jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Anschluß an ein Betriebsrentensystem.

19 Mit ihren Klagen begehren die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Feststellung ihres Anspruchs auf rückwirkenden Anschluß an die genannten Rentensysteme für ihre vor diesen Änderungen zurückgelegten Zeiten der Teilzeitbeschäftigung, von denen einige auch vor dem 8. April 1976 lagen.

20 Nach dem Vorlagebeschluß wurden 22 Verfahren, die durch Klagen von im öffentlichen oder im privaten Sektor beschäftigten Frauen in Gang kamen, als Musterprozesse ausgewählt, um vor der Prüfung von Tatsachenfragen bestimmte Rechtsfragen zu klären.

21 In einer ersten Reihe von Rechtssachen war das betreffende Rentensystem zwei Jahre vor Erhebung der Klage beim Industrial Tribunal geändert worden. Zwar wird die künftige Teilzeitarbeit der betreffenden Klägerinnen des Ausgangsverfahrens für die Rente berücksichtigt, doch können sie nach Section 12 der Occupational Pension Regulations keine Rentenansprüche für die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung geltend machen, die sie mehr als zwei Jahre vor Erhebung ihrer Klage beim Industrial Tribunal zurückgelegt haben.

22 In einer zweiten Reihe von Rechtssachen endete die Beschäftigung der betreffenden Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bei ihrem Arbeitgeber mehr als sechs Monate vor Erhebung ihrer Klagen beim Industrial Tribunal, so daß sie nach Section 2(4) EPA keine Möglichkeit mehr haben, ihre früheren Zeiten der Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung ihrer Rentenansprüche gerichtlich anerkennen zu lassen.

23 Eine dritte Reihe von Rechtssachen ist schließlich dadurch gekennzeichnet, daß die betreffenden Klägerinnen des Ausgangsverfahrens - aufgrund nacheinander geschlossener und rechtlich verschiedener Verträge - zwar regelmäßig, aber nur für bestimmte Zeiträume oder mit Unterbrechungen für ein und denselben Arbeitgeber arbeiteten. Nach dem Vorlagebeschluß kann eine solche Kette von Verträgen einem ("umbrella contract" genannten) Rahmenvertrag unterliegen, aufgrund dessen die Parteien zur Verlängerung ihrer verschiedenen Arbeitsverträge verpflichtet sein können, wodurch ein kontinuierliches Beschäftigungsverhältnis entsteht.

24 Fehlt ein Rahmenvertrag, so beginnt die in Section 2(4) EPA vorgesehene Frist mit dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags und nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der betreffenden Einrichtung. Daher kann der Arbeitnehmer seine Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nur insoweit für die Berechnung seiner Rentenansprüche anerkennen lassen, als er jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vertrages, aufgrund dessen er in dem betreffenden Beschäftigungsverhältnis stand, Klage erhoben hat.

25 Im Ausgangsverfahren machten die Klägerinnen geltend, Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations seien mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Zum einen machten diese Bestimmungen die Ausübung der ihnen durch Artikel 119 des Vertrages verliehenen Rechte praktisch unmöglich oder erschwere deren Ausübung übermäßig (Grundsatz der Effektivität). Zum anderen seien diese Verfahrensvorschriften weniger günstig als die für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht beträfen, insbesondere für Klagen, die auf den Sex Discrimination Act 1975 (Gesetz über Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts) oder den Race Relations Act 1976 (Gesetz über die Beziehungen zwischen den Rassen) gestützt seien (Grundsatz der Gleichwertigkeit).

26 In seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1995 stellte das Industrial Tribunal Birmingham im wesentlichen fest, daß die mit den streitigen Bestimmungen eingeführten Modalitäten insofern mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar seien, als sie die Ausübung der den Klägerinnen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht übermäßig erschwerten oder praktisch unmöglich machten.

27 Diese Entscheidung wurde durch das Employment Appeal Tribunal bestätigt. Dieses führte in seinem Urteil vom 24. Juni 1996 außerdem aus, daß die fraglichen Verfahrensvorschriften den Erfordernissen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit entsprächen, da sie nicht weniger günstig seien als die für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht beträfen. Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations fänden nämlich unterschiedslos auf alle Klagen Anwendung, mit denen ein Verstoß gegen Artikel 119 des Vertrages oder aber eine Verletzung der im EPA aufgestellten Grundsätze geltend gemacht werde.

28 Das Urteil des Employment Appeal Tribunal wurde seinerseits durch ein Urteil des Court of Appeal vom 13. Februar 1997 bestätigt.

Die Vorlagefragen

29 Das House of Lords, das in letzter Instanz zu entscheiden hat, hielt sich für verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen, da die Streitigkeiten Fragen aufwürfen, die beantwortet werden müßten, bevor es seine Entscheidung insbesondere zur Vereinbarkeit des EPA in seiner geänderten Fassung mit Artikel 119 des Vertrages erlasse.

30 Das House of Lords hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wenn

a) eine Klägerin vom Anschluß an ein Betriebsrentensystem ausgeschlossen ist, weil sie Teilzeitbeschäftigte ist,

b) ihr folglich aufgrund der Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber keine Rentenanwartschaften erwachsen sind, die bei Erreichung des Rentenalters zu Zahlungen führen, und

c) sie geltend macht, daß eine solche Behandlung eine gegen Artikel 119 EG-Vertrag verstoßende mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei,

stellen sich die drei folgenden Fragen:

1. Ist

a) eine nationale Verfahrensvorschrift, wonach der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) vor dem Industrial Tribunal innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigung, auf den sich der Anspruch bezieht, geltend gemacht werden muß,

b) eine nationale Verfahrensvorschrift, wonach für die Berechnung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten einer Klägerin nur die Beschäftigung nach einem Zeitpunkt in Betracht kommt, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt (und zwar unabhängig davon, ob der Tag, von dem an die Rentenleistungen zu zahlen sind, vor oder nach dem Tag dieser Geltendmachung liegt),

mit dem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts vereinbar, daß nationale Verfahrensvorschriften für Ansprüche wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht der Klägerin die Ausübung ihrer Rechte aus Artikel 119 nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen dürfen?

2. Wenn

a) Ansprüche nach Artikel 119 nach innerstaatlichem Recht aufgrund eines Gesetzes durchgesetzt werden müssen, das 1970 - vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Gemeinschaft - erlassen wurde, am 29. Dezember 1975 in Kraft trat und vor dem 8. April 1976 bereits einen Anspruch auf gleiches Entgelt und auf Gleichheit anderer Vertragsbestimmungen gewährte,

b) das nationale Gesetz die in der Frage 1 bezeichneten Verfahrensvorschriften enthält,

c) in anderen die Diskriminierung bei der Beschäftigung verbietenden Gesetzen und im innerstaatlichen Vertragsrecht andere Fristen vorgesehen sind:

i) Entspricht dann die Durchführung des Artikels 119 durch dieses nationale Gesetz dem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß nationale Verfahrensvorschriften für Klagen wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die auf gleichartige Klagen Anwendung finden, die das innerstaatliche Recht betreffen?

ii) Verneinendenfalls, welche Kriterien sind maßgeblich dafür, ob es sich bei einem anderen innerstaatlichen Klagerecht um eine das innerstaatliche Recht betreffende Klagemöglichkeit handelt, die einer Klage wegen eines Anspruchs nach Artikel 119 gleichartig ist?

iii) Wenn ein nationales Gericht eine solche gleichartige Klage feststellt, die den Kriterien gemäß ii entspricht, welche gemeinschaftsrechtlichen Kriterien sind dann gegebenenfalls maßgeblich dafür, ob die Verfahrensvorschriften für die gleichartige Klage oder die gleichartigen Klagen günstiger sind als die Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung des Rechts aus Artikel 119?

3. Wenn

a) eine Arbeitnehmerin aufgrund verschiedener Arbeitsverträge für bestimmte, nicht lückenlos aneinander anschließende Zeiträume bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war,

b) nach Ablauf jedes einzelnen Vertrages keine Vertragspartei verpflichtet war, weitere solche Verträge zu schließen, und

c) die Arbeitnehmerin zwar innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines späteren Vertrages oder späterer Verträge, nicht aber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines früheren Vertrages oder früherer Verträge einen Anspruch einklagt:

Ist dann eine innerstaatliche Verfahrensvorschrift, wonach ein Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem, aus dem Rentenansprüche hervorgehen, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags oder derjenigen Arbeitsverträge geltend zu machen ist, auf den oder die sich der Anspruch bezieht, und die daher die Berücksichtigung einer Beschäftigung, die auf einem früheren Vertrag oder früheren Verträgen beruht, als rentenfähige Beschäftigung ausschließt, vereinbar mit

i) dem Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit nach Artikel 119 EG-Vertrag und

ii) dem Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß nationale Verfahrensvorschriften für Ansprüche wegen Verletzung von Gemeinschaftsrecht der Klägerin die Ausübung ihrer Rechte aus Artikel 119 nicht übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen dürfen?

Vorbemerkungen

31 Nach ständiger Rechtsprechung sind mangels einer gemeinschaftlichen Regelung auf diesem Gebiet die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; die betreffenden Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als für gleichartige Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität; in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnrn. 5 und 6, in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, Randnr. 13, Urteil Fisscher, Randnr. 39, sowie Urteile vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92, Johnson, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 21, und vom 11. Dezember 1997 in der Rechtssache C-246/96, Magorrian und Cunningham, Slg. 1997, I-7153, Randnr. 37).

Zur ersten Frage

32 Die erste Frage betrifft die Tragweite des Grundsatzes der Effektivität und umfaßt zwei Teile. Mit dem ersten Teil möchte das House of Lords wissen, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, wonach der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigung eingeklagt werden muß, auf die sich die Klage bezieht.

33 Bezüglich der Frage, ob eine Fristbestimmung, wie sie in Section 2(4) EPA vorgesehen ist, mit dem Grundsatz der Effektivität des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist, geht die ständige Rechtsprechung seit Erlaß des Urteils Rewe (Randnr. 5) dahin, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen diesem Erfordernis grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28).

34 Obwohl der Ablauf einer Ausschlußfrist von sechs Monaten, wie sie in Section 2(4) EPA vorgesehen ist, begriffsgemäß zur vollständigen oder teilweisen Abweisung der erhobenen Klage führt, kann die Einführung einer solchen Frist entgegen der Auffassung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens nicht als Hindernis für die Erlangung von Zahlungen angesehen werden, auf die die Klägerinnen einen, wenn auch noch nicht fälligen, Anspruch nach Artikel 119 des Vertrages haben. Eine solche Frist macht die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht unmöglich und erschwert sie nicht übermäßig, so daß sie den Wesensgehalt dieser Rechte nicht antastet.

35 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist somit zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegensteht, wonach der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Klage bezieht, eingeklagt werden muß, sofern eine solche Frist nicht für Klagen aus dem Gemeinschaftsrecht weniger günstig ist als für Klagen aus dem innerstaatlichen Recht.

36 Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, wonach für die Berechnung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten einer Klägerin nur die Beschäftigung nach einem Zeitpunkt in Betracht kommt, der nicht länger als zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt.

37 Zum einen zielt ein solches Klagebegehren nicht darauf ab, rückwirkend rückständige Leistungen aus dem Betriebsrentensystem zu erwirken, sondern darauf, den Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an dieses System zum Zweck der Ermittlung der künftig zu zahlenden Leistungen feststellen zu lassen.

38 Zum anderen kann eine Klägerin, wenn sie obsiegt, nicht verlangen, insbesondere in finanzieller Hinsicht besser behandelt zu werden als bei einem ordnungsgemäßen Anschluß an das Rentensystem (Urteil Fisscher, Randnr. 36).

39 Daher kann sich ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem hat, der Zahlung der Beiträge für den betreffenden Anschlußzeitraum nicht entziehen (Urteil Fisscher, Randnr. 37).

40 Im Urteil Magorrian und Cunningham hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Grundsatz der Effektivität der Anwendung einer der im Ausgangsverfahren streitigen Verfahrensvorschrift im wesentlichen gleichartigen Verfahrensvorschrift entgegensteht. In Randnummer 41 dieses Urteils hat er festgestellt, daß eine Verfahrensvorschrift, wonach in Verfahren, die den Anspruch auf Anschluß an Betriebsrentensysteme betreffen, der Anspruch auf Zugang zu einem System nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung zuerkannt werden kann, geeignet ist, einzelne vom Bezug der Zusatzleistungen aufgrund des Systems, dem beizutreten sie berechtigt sind, auszuschließen, da für die Berechnung dieser Leistungen nur die Zeiten nach einem Stichtag, der zwei Jahre vor Erhebung ihrer Klagen liegt, berücksichtigt werden können.

41 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, daß eine Verfahrensvorschrift wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, anders als die Vorschriften, die lediglich im Interesse der Rechtssicherheit die Rückwirkung einer Klage auf Gewährung bestimmter Leistungen begrenzen und somit den Wesensgehalt der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht antasten, die Klage einzelner, die sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen, praktisch unmöglich macht (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 44).

42 Das Gemeinschaftsrecht verbietet es daher, auf eine Klage auf Feststellung des Anspruchs auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem eine nationale Vorschrift anzuwenden, nach der der Anspruch im Fall des Obsiegens nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vor Klageerhebung zuerkannt werden kann (Urteil Magorrian und Cunningham, Randnr. 47).

43 Zwar wird den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens im Anschluß durch die fragliche Verfahrensvorschrift nicht völlig verwehrt, jedoch verhindert es - genau wie in der Rechtssache Magorrian und Cunningham - eine Verfahrensvorschrift wie Regulation 12 der Occupational Pension Regulations, alle Beschäftigungszeiten, die die Betroffenen mehr als zwei Jahre vor Erhebung ihrer Klage zurückgelegt haben, für die Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen, die ihnen noch nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung geschuldet wären.

44 Dies muß um so mehr gelten, als die Betroffenen in der Rechtssache Magorrian und Cunningham die Feststellung ihres Anspruchs auf rückwirkenden Anschluß an ein Rentensystem im Hinblick auf die Zahlung von Zusatzleistungen begehrten, während im vorliegenden Fall die Zahlung der Grundaltersrente im Streit steht.

45 Auf den zweiten Teil der ersten Frage ist daher zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegensteht, wonach für die Berechnung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten einer Klägerin nur die Beschäftigung nach einem Zeitpunkt in Betracht kommt, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt.

Zur zweiten Frage

46 Mit seiner zweiten Frage möchte das House of Lords wissen, nach welchen Kriterien zu ermitteln ist, ob die Verfahrensmodalitäten, wie sie mit Section 2(4) EPA und Regulation 12 der Occupational Pension Regulations eingeführt worden sind und für die von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage von Artikel 119 des Vertrages erhobenen Klagen gelten, weniger günstig sind als andere Verfahrensmodalitäten, die für gleichartige das innerstaatliche Recht betreffende Klagen gelten.

47 Angesichts der Antwort auf den zweiten Teil der ersten Frage erübrigt sich eine Prüfung der Tragweite des Grundsatzes der Gleichwertigkeit im Hinblick auf Regulation 12 der Occupational Pension Regulations.

48 Der erste Teil der zweiten Frage des House of Lords geht dahin, ob im Hinblick auf die Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit davon auszugehen ist, daß eine Klage, die auf die Verletzung von Bestimmungen eines Gesetzes wie des EPA gestützt wird, eine das innerstaatliche Recht betreffende Klage darstellt, die einer auf die Verletzung von Artikel 119 des Vertrages gestützten Klage gleichartig ist.

49 Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt, zu untersuchen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, diesem Grundsatz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-326/96, Levez, Slg. 1998, I-7835, Randnrn. 39 und 43).

50 Der Gerichtshof kann jedoch dem nationalen Gericht im Hinblick auf die von diesem vorzunehmende Prüfung einige Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben.

51 Insoweit hat der Gerichtshof in Randnummer 46 des Urteils Levez, das nach Erlaß des Vorlagebeschlusses des House of Lords in der vorliegenden Rechtssache ergangen ist, festgestellt, daß der EPA die nationale Regelung ist, die das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in bezug auf das Entgelt, wie es sich aus Artikel 119 des Vertrages und aus der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) ergibt, umsetzt. Nach Randnummer 47 dieses Urteils genügt es für die Gewährleistung der Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit nicht, daß die gleichen Verfahrensmodalitäten auf zwei miteinander vergleichbare Typen von Klagen anwendbar sind, von denen die eine auf das Gemeinschaftsrecht und die andere auf das nationale Recht gestützt ist, da es sich um ein und dieselbe Klageart handelt.

52 Da seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Gemeinschaften der EPA das Recht bildet, mit dem dieser Staat seine Verpflichtungen zunächst aus Artikel 119 des Vertrages und sodann aus der Richtlinie 75/117 erfuellt, kann dieses Recht nach der Schlußfolgerung des Gerichtshofes nicht als geeignete Vergleichsgrundlage dienen, um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit zu gewährleisten (Urteil Levez, Randnr. 48).

53 Somit ist auf den ersten Teil der zweiten Frage zu antworten, daß eine Klage, die auf die Verletzung von Bestimmungen eines Gesetzes wie des EPA gestützt wird, keine das innerstaatliche Recht betreffende Klage darstellt, die einer auf die Verletzung von Artikel 119 des Vertrages gestützten Klage gleichartig ist.

54 Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage des House of Lords soll geklärt werden, aufgrund welcher gemeinschaftsrechtlicher Kriterien festgestellt werden kann, ob eine gleichartige Klage vorliegt, die das innerstaatliche Recht betrifft.

55 Die Wahrung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit setzt voraus, daß die streitige Regelung in gleicher Weise für Klagen gilt, die auf die Verletzung des Gemeinschaftsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Klagen einen ähnlichen Gegenstand oder Rechtsgrund haben (Urteil Levez, Randnr. 41).

56 Um festzustellen, ob der Grundsatz der Gleichwertigkeit im vorliegenden Fall gewahrt ist, hat das nationale Gericht, das allein eine unmittelbare Kenntnis der Verfahrensmodalitäten für Klagen im Bereich des Arbeitsrechts besitzt, sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (Urteil Levez, Randnr. 43).

57 Aufgrund dessen ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage zu antworten, daß das nationale Gericht zur Klärung der Frage, ob es sich bei einem anderen innerstaatlichen Klagerecht um eine das innerstaatliche Recht betreffende Klagemöglichkeit handelt, die einer Klage wegen eines Anspruchs nach Artikel 119 des Vertrages gleichartig ist, die Gleichartigkeit der betreffenden Klagen unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen hat.

58 Mit dem dritten Teil seiner zweiten Frage möchte das House of Lords wissen, nach welchen Kriterien die Frage zu beantworten ist, ob die Verfahrensvorschriften für eine Klage, deren Gleichartigkeit es gegebenenfalls bejaht hat, günstiger sind als die Verfahrensvorschriften für die Durchsetzung des Rechts nach Artikel 119 des Vertrages.

59 Für die vom nationalen Gericht anzustellende Prüfung ist auf die vom Gerichtshof insoweit im Urteil Levez gegebenen Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu verweisen.

60 So hat der Gerichtshof in Randnummer 51 festgestellt, daß der Grundsatz der Gleichwertigkeit verletzt wäre, wenn der Betreffende, der sich auf ein durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenes Recht beruft, zusätzliche Kosten und längere Fristen hinnehmen müßte als ein Kläger, der mit seiner Klage nur einen Anspruch nach innerstaatlichem Recht geltend macht.

61 Allgemeiner hat der Gerichtshof ausgeführt, daß das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Klagen des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen hat (Urteil Levez, Randnr. 44).

62 Daraus folgt, daß die verschiedenen Aspekte der Verfahrensmodalitäten nicht getrennt geprüft werden können, sondern in ihrem allgemeinen Zusammenhang zu sehen sind. Außerdem kann diese Prüfung nicht subjektiv nach den Umständen des Einzelfalls erfolgen, sondern muß einen objektiven, abstrakten Vergleich der betreffenden Verfahrensmodalitäten zum Gegenstand haben.

63 Demgemäß ist auf den dritten Teil der zweiten Frage zu antworten, daß das nationale Gericht bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Verfahrensvorschriften objektiv und abstrakt zu prüfen hat, ob die fraglichen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten der Vorschriften gleichartig sind.

Zur dritten Frage

64 Die dritte Frage des House of Lords ist darauf gerichtet, ob das Gemeinschaftsrecht einer Verfahrensvorschrift entgegensteht, wonach ein Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags oder derjenigen Arbeitsverträge einzuklagen ist, auf den oder die sich der Anspruch bezieht.

65 Insoweit ist daran zu erinnern, daß diese Frage mehrere Rechtsstreitigkeiten des Ausgangsverfahrens betrifft, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die betreffenden Klägerinnen aufgrund nacheinander geschlossener und rechtlich verschiedener Verträge zwar regelmäßig, aber nur für bestimmte Zeiträume oder mit Unterbrechungen für ein und denselben Arbeitgeber arbeiten. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich jedoch, daß die in Section 2(4) EPA vorgesehene Frist in Ermangelung eines Rahmenvertrags mit dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags und nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der betreffenden Einrichtung beginnt. Daher kann der Arbeitnehmer seine Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nur insoweit für die Berechnung seiner Rentenansprüche anerkennen lassen, als er innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Vertrages, aufgrund dessen er in dem betreffenden Beschäftigungsverhältnis stand, Klage erhoben hat.

66 In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission die Auffassung vertreten, daß die Anwendung einer solchen Verfahrensvorschrift auf von diesen Arbeitnehmern erhobene Klagen aus zwei Gründen mit dem Grundsatz der Effektivität unvereinbar sei. Zum einen zwinge diese Verfahrensvorschrift die betreffenden Arbeitnehmer, die ihre Zeiten der Teilzeitbeschäftigung für die Berechnung ihrer Rentenansprüche anerkennen lassen wollten, dazu, eine lückenlose Reihe von Klagen für jeden einzelnen Vertrag zu erheben, aufgrund dessen sie in dem betreffenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten. Zum anderen verhindere eine solche Vorschrift die Berücksichtigung der Gesamtheit der vergangenen einzelnen Beschäftigungsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer für die Berechnung ihrer Rentenansprüche, obwohl diese einzelnen Beschäftigungsverhältnisse in ein kontinuierliches Beschäftigungsverhältnis eingebettet seien. Die betreffenden Arbeitnehmer, die ihre erste Klage innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende ihres letzten Arbeitsvertrags erhoben hätten, hätten keine Möglichkeit, die ihren früheren Arbeitsverträgen entsprechenden einzelnen Beschäftigungsverhältnisse anerkennen zu lassen.

67 In Randnummer 33 dieses Urteils ist bereits darauf hingewiesen worden, daß der Gerichtshof die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen hat, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, daß solche Fristen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

68 Zwar gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit auch, daß der Beginn einer Ausschlußfrist genau bestimmbar ist, doch wird die Ausübung des Rechts aus Artikel 119 des Vertrages bei befristeten Kettenverträgen wie denen, auf die sich die dritte Frage bezieht, durch die Festsetzung des Beginns der Ausschlußfrist auf das Ende jedes einzelnen Vertrages übermäßig erschwert.

69 Im Fall eines beständigen Beschäftigungsverhältnisses, das sich aus einer Kette befristeter Verträge ergibt, die in regelmäßigen Abständen geschlossen wurden und dieselbe Beschäftigung betreffen, für die dasselbe Rentensystem gilt, besteht jedoch die Möglichkeit, den Beginn einer Ausschlußfrist genau zu bestimmen.

70 Nichts schließt es nämlich aus, den Beginn der Ausschlußfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Kette der betreffenden Verträge wegen des Fehlens eines der Merkmale, durch die ein solches beständiges Beschäftigungsverhältnis gekennzeichnet ist, unterbrochen wurde, weil etwa die Regelmäßigkeit der Zeitabstände nicht mehr eingehalten wurde oder der neue Vertrag nicht mehr dieselbe Beschäftigung im Rahmen desselben Rentensystems betrifft.

71 Wollte man unter diesen Umständen verlangen, daß ein Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags oder derjenigen Arbeitsverträge einzuklagen ist, auf den oder die sich der Anspruch bezieht, so könnte dies somit nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit begründet werden.

72 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, daß das Gemeinschaftsrecht einer Verfahrensvorschrift entgegensteht, wonach ein Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags oder derjenigen Arbeitsverträge einzuklagen ist, auf den oder die sich der Anspruch bezieht, sofern es sich um ein beständiges Beschäftigungsverhältnis handelt, das sich aus einer Kette befristeter Verträge ergibt, die in regelmäßigen Abständen geschlossen wurden und dieselbe Beschäftigung betreffen, für die dasselbe Rentensystem gilt.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der irischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom House of Lords mit Beschluß vom 5. Februar 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Verfahrensvorschrift nicht entgegen, wonach der Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ende der Beschäftigung, auf die sich die Klage bezieht, eingeklagt werden muß, sofern eine solche Frist nicht für Klagen aus dem Gemeinschaftsrecht weniger günstig ist als für Klagen aus dem innerstaatlichen Recht.

2. Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen, wonach für die Berechnung der rentenfähigen Beschäftigungszeiten einer Klägerin nur die Beschäftigung nach einem Zeitpunkt in Betracht kommt, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs liegt.

3. Eine Klage, die auf die Verletzung von Bestimmungen eines Gesetzes wie des Equal Pay Act 1970 gestützt wird, stellt keine das innerstaatliche Recht betreffende Klage dar, die einer auf die Verletzung von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) gestützten Klage gleichartig ist.

4. Das nationale Gericht hat zur Klärung der Frage, ob es sich bei einem anderen innerstaatlichen Klagerecht um eine das innerstaatliche Recht betreffende Klagemöglichkeit handelt, die einer Klage wegen eines Anspruchs nach Artikel 119 des Vertrages gleichartig ist, die Gleichartigkeit der betreffenden Klagen unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen.

5. Das nationale Gericht hat bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Verfahrensvorschriften objektiv und abstrakt zu prüfen, ob die fraglichen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Ablaufs dieses Verfahrens und der Besonderheiten der Vorschriften gleichartig sind.

6. Das Gemeinschaftsrecht steht einer Verfahrensvorschrift entgegen, wonach ein Anspruch auf Anschluß an ein Betriebsrentensystem (aus dem Rentenansprüche hervorgehen) innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende jedes einzelnen Arbeitsvertrags oder derjenigen Arbeitsverträge einzuklagen ist, auf den oder die sich der Anspruch bezieht, sofern es sich um ein beständiges Beschäftigungsverhältnis handelt, das sich aus einer Kette befristeter Verträge ergibt, die in regelmäßigen Abständen geschlossen wurden und dieselbe Beschäftigung betreffen, für die dasselbe Rentensystem gilt.

Ende der Entscheidung

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