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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.03.1993
Aktenzeichen: C-8/92
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 900/84 vom 31. März 1984, Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 vom 9. Mai 1981


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 900/84 vom 31. März 1984
Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 vom 9. Mai 1981
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach der Verordnung Nr. 900/84 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse und der Verordnung Nr. 1371/81 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge können bei der Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse von einem Mitgliedstaat in einen anderen positive Ausgleichsbeträge angewandt werden, wenn bei dessen Einfuhr in den erstgenannten Mitgliedstaat weder negative Ausgleichsbeträge noch ° aufgrund der Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen ° eine Mindestpreisregelung angewandt wurde, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Ein- und Ausfuhrgeschäfte nur zu dem Zweck getätigt wurden, die genannte Regelung mißbräuchlich auszunutzen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 3. MAERZ 1993. - GENERAL MILK PRODUCTS GMBH GEGEN HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: FINANZGERICHT HAMBURG - DEUTSCHLAND. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE - ANWENDUNG AUF EIN AUSSERGEMEINSCHAFTLICHES LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS BEI DER AUSFUHR IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT. - RECHTSSACHE C-8/92.

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 8. August 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 900/84 der Kommission vom 31. März 1984 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse (ABl. L 92, S. 2) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 9. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 138, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der General Milk Products GmbH (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im folgenden: Beklagter) über die Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr.

3 Die Klägerin, die als Tochtergesellschaft des New Zealand Dairy Board dessen Milcherzeugnisse in Europa vertreibt, führte 1984 zahlreiche Partien Cheddar-Käse aus Neuseeland in die Bundesrepublik Deutschland ein, um sie teils im Einfuhrstaat zu vermarkten, teils in andere europäische Staaten wiederauszuführen.

4 Bis zum 16. Dezember 1984 konnten zugunsten der Klägerin bei der Wiederausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse aus der Bundesrepublik Deutschland in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Währungsausgleichsbeträge angewandt werden. An diesem Tag traten die Änderungen der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen betreffend Käse sowie die daraufhin vorgenommenen Änderungen der Gemeinschaftsverordnungen über die Berechnung der Abschöpfungen und die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in Kraft.

5 Danach wurde ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der alsbaldigen Wiederausfuhr von Kartons Cheddar-Käse nach Dänemark und nach Frankreich, die zu einer am 18. Dezember 1984 aus Neuseeland in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Partie gehörten, abgelehnt.

6 Nach Auffassung der Klägerin hinderten die in der Übereinkunft zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft sowie den Gemeinschaftsverordnungen eingetretenen Änderungen sie nicht an der Inanspruchnahme dieser Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr. Sie erhob deshalb gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten Klage beim Finanzgericht Hamburg.

7 Da dieses Gericht der Ansicht war, die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Auslegung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ab, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 900/84 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 dahin auszulegen, daß positive Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr neuseeländischen Cheddar-Käses nicht anzuwenden sind, wenn die Ware in den Ausfuhrmitgliedstaat selbst eingeführt worden ist und dabei weder ein negativer Ausgleichsbetrag noch eine Mindestpreisregelung angewandt worden ist?

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

9 Nach der Übereinkunft über abgestimmte Regelungen zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft betreffend Käse, die durch den Beschluß 80/272/EWG des Rates vom 10. Dezember 1979 über den Abschluß der bilateralen Vereinbarungen, die im Zuge der Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 getroffen wurden (ABl. 1980, L 71, S. 129), genehmigt wurde, unterlag die Einfuhr von Cheddar-Käse bis zu den Änderungen dieser Übereinkunft Ende 1984 einer Mindestpreis- und Kontingentierungsregelung. Ausserdem wurde nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 der Kommission vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse (ABl. L 196, S. 1) und der Fußnote 12 des Anhangs I Teil 5 der Verordnung Nr. 900/84 bei dieser Einfuhr kein Währungsausgleichsbetrag angewandt.

10 Dagegen konnte die Wiederausfuhr von Käse in andere Mitgliedstaaten vor dem 16. Dezember 1984 nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), in Verbindung mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 1371/81 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 900/84 zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen führen. Der im Streit stehende Cheddar-Käse wird nämlich in Anhang I Teil 5 der letztgenannten Verordnung zu den Erzeugnissen gezählt, die zur Tarifstelle 04.04 E I b) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs gehören. In bezug auf diese Tarifstelle ist ein Betrag, der bei der Einfuhr nach Deutschland erhoben und bei der Ausfuhr aus Deutschland gewährt wird, zusammen mit zwei Fußnoten aufgeführt. Nach der einen, der Fußnote 5, ist lediglich die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr für "Käse geringen Werts", dessen Preis niedriger ist als 140 ECU je 100 kg, ausgeschlossen. Nach der anderen, der Fußnote 12, ist, wie in der vorigen Randnummer ausgeführt, auf bestimmte eingeführte Käsesorten, zu denen der Cheddar-Käse zählt, kein Währungsausgleichsbetrag anwendbar.

11 Die Änderungen der Übereinkunft zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft wurden durch den Beschluß 84/561/EWG des Rates vom 22. November 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Neuseelands zur Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen betreffend Käse (ABl. L 308, S. 59) genehmigt. Sie bestanden im wesentlichen in der Aussetzung der Mindestpreisregelung unter Beibehaltung allein der Kontingentierung. Zur Einhaltung der damit von der Gemeinschaft übernommenen neuen Verpflichtungen hob die Verordnung (EWG) Nr. 3340/84 des Rates vom 28. November 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2915/79 durch eine neue Einfuhrregelung für bestimmte Käsesorten aus Australien und Neuseeland (ABl. L 312, S. 5) bei der Bezeichnung der betreffenden Waren jeden Hinweis auf einen Frei-Grenze-Mindestwert auf.

12 Mit seiner Frage an den Gerichtshof möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Aussetzung der Mindestpreisregelung unter Berücksichtigung des Umstands, daß bei der Einfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft keine Währungsausgleichsbeträge angewandt werden, zur Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses aus dem Einfuhrstaat in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geführt hat.

13 Die Klägerin und die Kommission vertreten im wesentlichen die Auffassung, nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht könne die Wiederausfuhr von Cheddar-Käse unter derartigen Bedingungen weiterhin zur Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen führen, sofern nicht das Vorliegen von Scheingeschäften nachgewiesen werde, die zu dem einzigen Zweck getätigt worden seien, in mißbräuchlicher Weise Währungsausgleichsbeträge zu erhalten.

14 Diese Auffassung trifft zu.

15 Wie in Randnummer 10 festgestellt wurde, ließen die vor der Aussetzung der Mindestpreisregelung geltenden Bestimmungen die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr auf der Grundlage der Verordnung Nr. 974/71 in Verbindung mit den Verordnungen Nrn. 1371/81 und 900/84 zu. Abgesehen von der bereits genannten Ausnahme für "Käse geringen Werts" schloß nämlich keine Sonderbestimmung die sich aus diesen Verordnungen ergebende Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr aus.

16 In der Aussetzung der Mindestpreisregelung äussert sich nur eine wirtschaftliche Bewertung der Vereinbarkeit der Preise für neuseeländischen Käse mit denen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse durch die Kommission. Die Aussetzung wirkt sich als solche nicht unmittelbar und notwendig auf die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr aus, die die möglichen Folgen der Schwankungen der Landeswährungen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft beseitigen sollten.

17 Das Ergebnis, daß für Cheddar-Käse auch nach dem 16. Dezember 1984 Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr anwendbar blieben, wird durch den Wortlaut bestimmter Sonderbestimmungen bestätigt.

18 Zum einen hat die Verordnung (EWG) Nr. 3522/84 der Kommission vom 14. Dezember 1984 zur Änderung der Verordnung Nr. 900/84 hinsichtlich der Nichtanwendung der Währungsausgleichsbeträge auf aus Australien und Neuseeland eingeführte Käsesorten (ABl. L 328, S. 18) nur die Fußnote 12 des Anhangs I Teil 5 dieser Verordnung geändert, um sie der neuen Situation anzupassen, die sich aus der Aussetzung der Mindestpreisregelung ergab. Diese neue Vorschrift, die die Regel der Nichtanwendung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte eingeführte Käsesorten aufrechterhält, enthält ebensowenig wie die Vorschrift, an deren Stelle sie getreten ist, eine Bestimmung, die sich auf die Wiederausfuhr dieser Käsesorten innerhalb der Gemeinschaft bezieht. Sie konnte daher nicht die Wirkung haben, daß die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr, deren Möglichkeit sich aus dem Zusammenwirken der früheren Verordnungen ergab, verboten sei.

19 Zum anderen bezieht sich Artikel 8 der Verordnung Nr. 1767/82 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 611/88 der Kommission vom 4. März 1988 zur Änderung der Verordnungen Nrn. 1767/82 und 3938/87 hinsichtlich der Nichtanwendung der Währungsausgleichsbeträge bei unter Sonderbedingungen eingeführten Käsesorten (ABl. L 60, S. 19) nicht mehr auf Cheddar-Käse aus Australien und Neuseeland, erwähnt dagegen aber in bezug auf andere Erzeugnisse ausdrücklich, daß bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat keine Währungsausgleichsbeträge gewährt werden. Diese ausdrückliche Erwähnung lässt sich dahin auslegen, daß bei den Käsesorten, auf die sie sich nicht bezieht, von einer Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr auszugehen ist.

20 So steht einer Anwendung von positiven Währungsausgleichsbeträgen bei der Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse, bei dessen Einfuhr weder eine Mindestpreisregelung noch negative Währungsausgleichsbeträge angewandt wurden, nichts entgegen.

21 Wie die Klägerin und die Kommission ausführen, könnte es sich nur dann anders verhalten, wenn nachgewiesen wäre, daß die Einfuhr und die Wiederausfuhr dieses Käses nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt wurden, die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen mißbräuchlich auszunutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 1981 in der Rechtssache 250/80, Töpfer, Slg. 1981, 2465). Die tatsächliche Prüfung, ob es sich um ein Scheingeschäft gehandelt hat, fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.

22 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß nach der Verordnung (EWG) Nr. 900/84 der Kommission vom 31. März 1984 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse und der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse positive Ausgleichsbeträge angewandt werden können, wenn bei dessen Einfuhr weder negative Ausgleichsbeträge noch eine Mindestpreisregelung angewandt wurden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Ein- und Ausfuhrgeschäfte nur zu dem Zweck getätigt wurden, die genannte Regelung mißbräuchlich auszunutzen.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 8. August 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 900/84 der Kommission vom 31. März 1984 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse und der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge können bei der Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse positive Ausgleichsbeträge angewandt werden, wenn bei dessen Einfuhr weder negative Ausgleichsbeträge noch eine Mindestpreisregelung angewandt wurden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Ein- und Ausfuhrgeschäfte nur zu dem Zweck getätigt wurden, die genannte Regelung mißbräuchlich auszunutzen.

Ende der Entscheidung

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