Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.02.1998
Aktenzeichen: C-8/97
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 90/434/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 169 | |
Richtlinie 90/434/EWG |
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. Februar 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 90/434/EWG - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-8/97.
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und aus der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1; im folgenden: Richtlinie), verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, hilfsweise, indem sie der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.
2 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie vor dem 1. Januar 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzueglich hiervon zu unterrichten.
3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in griechisches Recht erhalten hatte, forderte sie die griechische Regierung am 6. August 1992 gemäß Artikel 169 Absatz 1 des Vertrages auf, sich binnen zwei Monaten zu äussern.
4 Da die Kommission auf dieses Mahnschreiben keine Antwort erhalten hatte, übersandte sie der griechischen Regierung mit Schreiben vom 15. Juli 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.
5 In ihrem Antwortschreiben vom 19. September 1994 gaben die griechischen Behörden die Nichtumsetzung der Richtlinie zu und verwiesen auf Schwierigkeiten innerhalb ihrer Rechtsordnung sowie darauf, daß der von der Kommission dem Rat am 14. Januar 1985 vorgelegte Vorschlag einer zehnten Richtlinie des Rates nach Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die grenzueberschreitende Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. C 23, S. 11) und der von der Kommission dem Rat am 25. August 1989 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (ABl. C 263, S. 41) auf Gemeinschaftsebene noch immer nicht angenommen worden seien.
6 Da die Kommission von den griechischen Behörden keine weitere Mitteilung erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
7 Die Griechische Republik bestreitet nicht, nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen zu haben. Sie macht jedoch geltend, der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinienbestimmungen in die griechische Rechtsordnung werde in Kürze vom griechischen Parlament verabschiedet.
8 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-208/96, Kommission/Belgien, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 9).
9 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.
10 Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie verstossen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Kostenentscheidung:
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung der Griechischen Republik zur Tragung der Kosten beantragt. Da diese mit ihrem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, verstossen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.