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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: C-8/99 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWG/EAGBeamtenStat, EGV
Vorschriften:
EG-Satzung Art. 49 | |
EWG/EAGBeamtenStat Art. 50 | |
EWG/EAGBeamtenStat Art. 25 Abs. 2 | |
EGV Art. 176 Abs. 1 (jetzt Art. 233 Abs. 1 EGV) | |
EGV Art. 190 (jetzt EGV Art. 253) |
1 Gemäß Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 233 EG) kommt das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, dem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führt es nur dann voll durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, daß sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerläßlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat. Das Verfahren zur Ersetzung eines solchen Aktes kann somit genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.
(vgl. Randnrn. 19-20)
2 Eine Verspätung bei der Mitteilung einer Einzelfallentscheidung an den Betroffenen kann nicht zu deren Aufhebung führen, da die Mitteilung eine Handlung ist, die auf die Entscheidung folgt und daher keinen Einfluß auf deren Inhalt hat.
(vgl. Randnr. 46)
Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2000. - Carmen Gómez de Enterría y Sanchez gegen Europäisches Parlament. - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-8/99 P.
Ende der Entscheidung
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