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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: C-80/00
Rechtsgebiete: EuGVÜ


Vorschriften:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass eine ausländische im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung, mit der ein Schuldner verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsstaat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung, mit der die Verhängung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird.

( vgl. Randnr. 47, Tenor 1 )

2. Stellt das Gericht des Vollstreckungsstaats gemäß Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 fest, dass die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsstaats, so ist es verpflichtet, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung abzulehnen.

( vgl. Randnr. 52, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 2002. - Italian Leather SpA gegen WECO Polstermöbel GmbH & Co.. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesgerichtshof - Deutschland. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 27 Nummer 3 - Unvereinbarkeit - Durchführung der Vollstreckung im ersuchten Staat. - Rechtssache C-80/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-80/00

wegen eines dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Bundesgerichtshof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Italian Leather SpA

gegen

WECO Polstermöbel GmbH & Co.

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Titel III mit der Überschrift "Anerkennung und Vollstreckung" des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, M. Wathelet (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Italian Leather SpA, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kummer,

- der WECO Polstermöbel GmbH & Co., vertreten durch Rechtsanwalt J. Schütze,

- der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,

- der griechischen Regierung, vertreten durch S. Chala und K. Grigoriou als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, avvocato dello Stato,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von A. Layton, QC,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Italian Leather SpA, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kummer, der griechischen Regierung, vertreten durch K. Grigoriou, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch A. Layton, und der Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, in der Sitzung vom 22. November 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Februar 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2000, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof drei Fragen nach der Auslegung von Titel III ("Anerkennung und Vollstreckung") dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderte Fassung - S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft italienischen Rechts Italian Leather SpA (im Folgenden: Italian Leather) mit Sitz in Bironto (Italien) und der Gesellschaft deutschen Rechts WECO Polstermöbel GmbH & Co. (im Folgenden: WECO) mit Sitz in Leimbach (Deutschland) über die Modalitäten der Verwendung eines Markenzeichens im Rahmen eines Vertrages über den Exklusivvertrieb von Polstermöbeln mit Lederbezug.

Rechtlicher Rahmen

Brüsseler Übereinkommen

3 Nach seinem Artikel 1 Absatz 1 ist das Brüsseler Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.

4 Artikel 24 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:

"Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist."

5 In Titel III des Brüsseler Übereinkommens sind die Regeln festgelegt, nach denen Entscheidungen der Gerichte eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

6 Artikel 25 des Brüsseler Übereinkommens sieht vor:

"Unter "Entscheidung" im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten."

7 In Artikel 26 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens heißt es:

"Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf."

8 Artikel 27 des Brüsseler Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:

"Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

...

3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;

..."

9 Artikel 31 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens lautet:

"Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind."

10 Artikel 34 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:

"Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben."

Das deutsche Recht

11 Nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs darf gemäß § 935 der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Unter dieser Voraussetzung soll das angerufene Gericht im Wesentlichen den bisherigen Zustand sichern.

12 Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass das Gericht nach § 940 ZPO ein Rechtsverhältnis auch einstweilen regeln dürfe, sofern dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder auch aus anderen Gründen nötig erscheine.

13 Im Übrigen könnten gemäß § 890 Absatz 1 ZPO die Urteile deutscher Gerichte, die eine Unterlassungsverpflichtung zum Gegenstand hätten, zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, zur Ordnungshaft führen.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

14 Italian Leather ist eine Gesellschaft, die Polstermöbel mit Lederbezug unter der Bezeichnung "LongLife" vertreibt. Die Gesellschaft WECO verkauft Möbel der gleichen Art.

15 Im Jahr 1996 räumte Italian Leather durch einen "Exklusivvertrag" WECO das Recht ein, fünf Jahre lang ihre Waren in einem bestimmten geografischen Bezirk zu vertreiben. Dieser Vertrag enthielt unter anderem folgende Klauseln:

"2) Die Abnehmer können das LongLife-Markenzeichen nur bei Vermarktung der Garnituren verwenden, die mit LongLife-Leder bezogen sind.

...

4) Kein Abnehmer kann das LongLife-Markenzeichen für eigene Werbung verwenden, ohne eine schriftliche Freigabe vom Lieferanten zu haben."

16 Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag war Bari in Italien als Gerichtsstand vereinbart.

17 1998 warf WECO Italian Leather mangelhafte Vertragserfuellung vor. Sie teilte ihr mit, dass sie deshalb bei den anstehenden Messeveranstaltungen keine gemeinsame Werbeaussage vertreten und eine eigene WECO-Marke vorstellen werde.

18 Italian Leather beantragte bei dem für den Sitz von WECO zuständigen Landgericht Koblenz (Deutschland) eine einstweilige Verfügung des Inhalts, dass diese Gesellschaft es zu unterlassen habe, als pflegeleicht vorgestellte Lederprodukte unter der Marke "naturia longlife by Maurizio Danieli" zu vermarkten.

19 Das gemäß Artikel 24 des Brüsseler Übereinkommens angerufene Landgericht Koblenz wies diesen Antrag durch Urteil vom 17. November 1998 mit der Begründung zurück, es fehle an einem "Verfügungsgrund".

20 Nach Ansicht dieses Gerichts käme es einer Verpflichtung von WECO zur Erfuellung des Vertrages gleich, wenn dem Antrag von Italian Leather stattgegeben würde. Italian Leather habe die Gefahr einer irreparablen Schädigung oder eines endgültigen Rechtsverlustes nicht glaubhaft gemacht, was nach deutschem Recht Voraussetzung für den Erlass der beantragten Maßnahme sei. Zudem habe WECO bereits konkrete Maßnahmen zur Bewerbung und Vermarktung ihrer Produkte mit Leder anderer Lieferanten getroffen. Im Hinblick darauf würde ihr bei Erlass des beantragten Verbotes gleichfalls ein erheblicher Schaden entstehen.

21 Einige Tage vor der Verkündung des Urteils vom 17. November 1998 durch das Landgericht Koblenz hatte Italian Leather beim Tribunale Bari einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Dieses Gericht beurteilte in seinem Beschluss vom 28. Dezember 1998 das Dringlichkeitserfordernis anders. Es stellte hierzu fest: "Das periculum in mora (Eilbedürftigkeit) ist in dem wirtschaftlichen Verlust der Klägerin und dem daraus möglichen juristischen "Tod" zu sehen, wofür es keine Entschädigung gäbe."

22 Das Tribunale Bari erließ demnach einen Beschluss, der es WECO verbietet, von dem Wort "LongLife" beim Vertrieb ihrer Lederprodukte für den Einrichtungsbereich in einer Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Gebrauch zu machen.

23 Auf Antrag von Italian Leather ordnete das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 18. Januar 1999 (im Folgenden: Beschluss über die Vollstreckbarerklärung) an, dass dieser Beschluss des Tribunale Bari mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei, und setzte gemäß § 890 Absatz 1 ZPO außerdem ein Zwangsgeld fest.

24 Auf Beschwerde von WECO änderte das zuständige Oberlandesgericht den Beschluss über die Vollstreckbarerklärung mit der Begründung ab, dass der Beschluss des Tribunale Bari im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens unvereinbar mit dem Urteil vom 17. November 1998 sei, mit dem das Landgericht Koblenz den von Italian Leather gestellten Antrag zurückgewiesen hatte, WECO zu verbieten, von der Marke "LongLife" bei der Vermarktung ihrer Lederprodukte Gebrauch zu machen.

25 Italian Leather legte gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

26 Dieser hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens.

27 Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs betraf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu der Frage, ob die Rechtsfolgen unterschiedlicher Entscheidungen einander ausschließen, bisher ausschließlich Fälle, in denen eine materiell-rechtliche Unvereinbarkeit bestand. Der vorliegende Fall biete aber die Besonderheit, dass die Abweichung zwischen den beiden in Rede stehenden, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen nur darauf beruhe, dass beide unter unterschiedlichen Verfahrensvoraussetzungen ergangen seien.

28 Sollten diese Entscheidungen unvereinbar sein, so sollte allerdings das Gericht des Vollstreckungsstaats befugt sein, von einer Anwendung des Artikels 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dennoch im Einzelfall mit der Begründung abzusehen, dass die Abweichung aus der Sicht des Vollstreckungsstaats nicht schwer genug wiege. Denn Zweck dieser Vorschrift sei es nur, zu verhindern, dass das Rechtsleben in einem Vertragsstaat dadurch gestört werde, dass man sich auf zwei einander widersprechende Urteile berufen könnte. Ob eine derartige Störung im Einzelfall zu befürchten sei, sei allein aus der Sicht des Vollstreckungsstaats zu beurteilen.

29 Der Bundesgerichtshof wirft außerdem die Frage auf, ob er in dem Fall, dass er den Beschluss über die Vollstreckbarerklärung bestätigen sollte, auch die vom Landgericht Koblenz nach deutschem Recht in die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Tribunale Bari aufgenommene Androhung von Zwangsmitteln für den Fall, dass dieser Beschluss nicht befolgt werde, aufrechterhalten dürfe oder sogar müsse.

30 Der Bundesgerichtshof erinnert daran, dass das Brüsseler Übereinkommen die grenzüberschreitende Anerkennung von Urteilen fördern solle, und versteht deshalb die Artikel 31 Absatz 1 und 34 Absatz 1 dieses Übereinkommens allgemein dahin, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats für die ausländische Gerichtsentscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt werde, möglichst dieselben günstigen Vollstreckungsvoraussetzungen schaffen solle wie für eine vergleichbare Entscheidung der Gerichte des Vollstreckungsstaats.

31 Der Bundesgerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das italienische Recht keine andere Art unmittelbarer Zwangsvollstreckung von Unterlassungsgeboten kenne als die Zahlung von Schadensersatz.

32 Unter dieser Voraussetzung hätte die Anwendung von Zwangsmitteln nach deutschem Recht zur unmittelbaren Durchsetzung eines von einem italienischen Gericht ausgesprochenen Unterlassungsgebots stärkere Wirkungen, als sie das Recht des Urteilsstaats selbst vorsehe. Es bestuenden Zweifel, ob dies durch die Artikel 31 Absatz 1 und 34 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens zugelassen oder sogar geboten werde.

33 Demzufolge hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können Entscheidungen im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens unvereinbar sein, die voneinander nur hinsichtlich der besonderen Voraussetzungen abweichen, unter denen eine bestimmte selbständige einstweilige Maßnahme (im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens) erlassen werden kann?

2. Darf und muss das Gericht des Vollstreckungsstaats, das gemäß den Artikeln 34 Absatz 1 und 31 Absatz 1 des Übereinkommens eine ausländische Entscheidung für vollstreckbar erklärt, die den Schuldner zur Unterlassung bestimmter Handlungen verpflichtet, hierbei zugleich diejenigen Maßnahmen anordnen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zur Vollstreckung eines gerichtlichen Unterlassungsgebots nötig sind?

3. Falls die Frage 2 bejaht wird: Sind die für eine Vollstreckbarkeit des Unterlassungsgebots im Vollstreckungsstaat nötigen Anordnungen auch dann zu treffen, wenn die anzuerkennende Entscheidung selbst vergleichbare Anordnungen nach dem Recht des Urteilsstaats nicht enthält und dieses Recht eine unmittelbare Vollstreckbarkeit entsprechender gerichtlicher Unterlassungsgebote überhaupt nicht vorsieht?

Zur ersten Frage

34 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine ausländische im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung, mit der ein Schuldner verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsstaat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung, mit der die Verhängung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird, wenn die jeweiligen Wirkungen dieser Entscheidungen auf Unterschiede hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen zurückzuführen sind, von deren Beachtung das innerstaatliche Recht den Erlass der Verbotsmaßnahme im Urteilsstaat und im Vollstreckungsstaat abhängig macht. Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, möchte das Gericht außerdem wissen, ob das Gericht des Vollstreckungsstaats verpflichtet ist, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung abzulehnen, oder ob ihm dieses Übereinkommen gestattet, die Anerkennung nur dann abzulehnen, wenn es der Auffassung ist, dass das Rechtsleben im Vollstreckungsstaat durch das Nebeneinander zweier sich widersprechender Entscheidungen tatsächlich und schwer genug gestört würde.

Vorbringen der Beteiligten

35 Zum ersten Teil der ersten Frage trägt die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen vor, dass der Begriff der Unvereinbarkeit das Gericht des Vollstreckungsstaats zwinge, bestimmte Unterscheidungen zu treffen wie diejenige zwischen den Voraussetzungen für den Erlass einer bestimmten Maßnahme und den Wirkungen der Entscheidung, mit der die Maßnahme erlassen oder ihr Erlass abgelehnt werde, oder die Unterscheidung zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, denen der Erlass der beantragten Maßnahme unterliege.

36 Was die erste Unterscheidung angehe, betreffe Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens ausschließlich die rechtlichen Wirkungen der Entscheidung und nicht die Voraussetzungen für ihren Erlass. Deren Prüfung könne jedoch notwendig sein, um die rechtlichen Wirkungen der betreffenden Entscheidung zu bestimmen und demnach zu beurteilen, inwieweit sie mit einer anderen Entscheidung unvereinbar sei. Das gelte insbesondere für den Fall, dass der Erlass der beantragten Maßnahme abgelehnt worden sei. Eine Bezugnahme auf die Voraussetzungen für deren Erlass könnte sich in diesem Fall nämlich als erforderlich erweisen, um den Inhalt der ablehnenden Entscheidung zu verstehen.

37 Was die zweite in Randnummer 35 des vorliegenden Urteils erwähnte Unterscheidung angehe, könne das Gericht zum Verständnis des jeweiligen Inhalts und der jeweiligen Wirkungen der konkurrierenden Entscheidungen prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der betreffenden Maßnahme materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art seien. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaats es mit einer Entscheidung zu tun habe, durch die der Erlass einer bestimmten Maßnahme abgelehnt werde, denn in diesem Fall gebe es gerade keine "Maßnahme", die als solche geprüft werden könnte.

38 In der Sitzung hat die Regierung des Vereinigten Königreichs daraus den Schluss gezogen, dass die negativen Wirkungen des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 17. November 1998 kaum als unvereinbar mit den positiven Wirkungen des Beschlusses des Tribunale Bari vom 28. Dezember 1998 angesehen werden könnten. Nur dann, wenn diese beiden Gerichte jeweils dieselben Kriterien angewandt hätten und ihnen dieselben Beweise vorgelegt worden wären, könnten die von ihnen erlassenen Entscheidungen als miteinander unvereinbar angesehen werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

39 Der Gerichtshof geht einleitend davon aus, dass das Landgericht Koblenz durch sein Urteil vom 17. November 1998 gegenüber dem Tribunale Bari als dem Gericht der Hauptsache die Grenzen der aus Artikel 24 des Übereinkommens abgeleiteten Zuständigkeit, wie sie der Gerichtshof ausgelegt hat, nicht überschritten hat (vgl. die Urteile vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-391/95, Van Uden, Slg. 1998, I-7091, Randnrn. 37 bis 47, und vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-99/96, Mietz, Slg. 1999, I-2277, Randnrn. 42, 46 und 47).

40 Erstens ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Klärung der Frage, ob eine Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vorliegt, zu prüfen, ob die betreffenden Entscheidungen Rechtsfolgen haben, die sich gegenseitig ausschließen (Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnr. 22).

41 Zweitens ist es ohne Bedeutung, ob die betreffenden Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder in Verfahren zur Hauptsache ergehen. Da Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens wie auch dessen Artikel 25 ohne weitere Präzisierung von "Entscheidung" spricht, kommt ihm allgemeine Bedeutung zu. Demzufolge fallen die Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenso unter die Unvereinbarkeitsregeln dieses Übereinkommens wie die übrigen in Artikel 25 bezeichneten Entscheidungen.

42 Drittens ist ebenso wenig von Belang, dass sich die Vorschriften der Vertragsstaaten über die nationalen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes möglicherweise stärker voneinander unterscheiden als die Vorschriften über die Verfahren zur Hauptsache.

43 Zum einen hat nämlich das Übereinkommen nicht die Vereinheitlichung der Verfahrensregeln der Vertragsstaaten zum Gegenstand, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im innergemeinschaftlichen Verhältnis und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Urteile vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C-365/88, Hagen, Slg. 1990, I-1845, Randnr. 17, und vom 7. März 1995 in der Rechtssache C-68/93, Shevill u. a., Slg. 1995, I-415, Randnr. 35).

44 Zum anderen muss sich die Unvereinbarkeit - wie sich aus Randnummer 22 des Urteils Hoffmann ergibt - bei den Wirkungen gerichtlicher Entscheidungen zeigen; sie betrifft nicht die Zulässigkeits- und Verfahrensvoraussetzungen für den Erlass dieser Entscheidungen, die sich möglicherweise von einem Vertragsstaat zum anderen unterscheiden.

45 Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, miteinander unvereinbar sind.

46 Das Tribunale Bari hat nämlich dem von Italian Leather gestellten Antrag, WECO zu verbieten, von der Marke LongLife bei der Vermarktung ihrer Lederprodukte Gebrauch zu machen, stattgegeben, nachdem das Landgericht Koblenz einen gleichlautenden, gegen dieselbe Antragsgegnerin gerichteten Antrag derselben Antragstellerin zurückgewiesen hatte.

47 Auf den ersten Teil der ersten Frage ist somit zu antworten, dass Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine ausländische im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung, mit der ein Schuldner verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsstaat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung, mit der die Verhängung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird.

48 Zum zweiten Teil der ersten Frage, der die Folgen der Unvereinbarkeit zwischen einer ausländischen Entscheidung und der Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsstaats betrifft, ist zunächst festzustellen, dass nach dem Jenard-Bericht zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 45) "sich nicht bestreiten lässt, [dass] das Rechtsleben in einem Staat gestört werden [würde], wenn man sich auf zwei sich widersprechende Urteile berufen könnte".

49 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist.

50 Der in Artikel 27 Nummer 3 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehene Grund für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen hat daher zwingenden Charakter im Gegensatz zu dem, was sich aus Artikel 28 Absatz 2 des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 319, S. 9) ergibt, wonach die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden kann, wenn ein Fall des Artikels 54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 dieses Übereinkommens vorliegt.

51 Schließlich verstieße es gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, der, wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, eines der Ziele des Übereinkommens ist (vgl. Urteile vom 4. März 1982 in der Rechtssache 38/81, Effer, Slg. 1982, 825, Randnr. 6, vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 23, und vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-256/00, Besix, Slg. 2002, I-1699, Randnr. 24), Artikel 27 Nummer 3 dahin auszulegen, dass er dem Gericht des Vollstreckungsstaats die Befugnis verleiht, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zuzulassen, obwohl diese unvereinbar ist mit einer in diesem Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung.

52 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf den zweiten Teil der ersten Frage zu antworten, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats, wenn es feststellt, dass die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsstaats, verpflichtet ist, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung abzulehnen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

53 Angesichts der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Die Auslagen der deutschen, der griechischen und der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Februar 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass eine ausländische im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung, mit der ein Schuldner verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsstaat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung, mit der die Verhängung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird.

2. Stellt das Gericht des Vollstreckungsstaats fest, dass die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsstaats, so ist es verpflichtet, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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