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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: C-80/01
Rechtsgebiete: EGV, Verfahrensordnung, Richtlinie 92/12/EWG, Richtlinie 92/81/EWG
Vorschriften:
EGV Art. 234 | |
EGV Art. 3 a (jetzt Art. 3 Abs. 1 a EGV) | |
EGV Art. 3 b (jetzt Art. 3 Abs. 1 b EGV) | |
Verfahrensordnung § 3 Art. 104 | |
Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 2 | |
Richtlinie 92/81/EWG |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 22. November 2001. - Société Michel gegen Recettes des douanes. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal d'instance de Châteauroux - Frankreich. - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Frage, deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Richtlinie 92/12/EWG - Allgemeines System, Besitz, Beförderung und Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren - Richtlinie 92/81/EWG - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Nichterstattung einer Steuer auf Mineralölerzeugnisse. - Rechtssache C-80/01.
Parteien:
In der Rechtssache C-80/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal d'instance Châteauroux (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Michel SARL
gegen
Recettes des douanes
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 3 Buchstaben a und b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b EG), der ersten Begründungserwägung und des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) sowie der sechsten und der achten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter L. Sevón und M. Wathelet (Berichterstatter),
Generalanwalt: S. Alber
Kanzler: R. Grass
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts davon, dass der Gerichtshof beabsichtigt, nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
nachdem den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,
nach Anhörung des Generalanwalts,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal d'instance Châteauroux hat mit Urteil vom 26. Januar 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Februar 2001, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Buchstaben a und b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b EG), der ersten Begründungserwägung und des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) sowie der sechsten und der achten Begründungserwägung der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Michel SARL, die mit Mineralölerzeugnissen handelt, und den Recettes des douanes (Zollbehörde) wegen der Erstattung eines Mineralölsteuerbetrags, den diese Gesellschaft entrichtet hatte und wegen unterbliebener Zahlungen ihrer Abnehmer nicht wiedererlangen konnte.
Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
Artikel 3 Buchstaben a und b des Vertrages bestimmt:
3 Die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge:
a) die Abschaffung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren sowie aller sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) eine gemeinsame Handelspolitik..."
4 In der ersten Begründungserwägung der Richtlinie 92/12 heißt es: Die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes setzen den freien Verkehr der Waren einschließlich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus".
5 Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/12 lautet:
(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
- Mineralöle,
- Alkohol und alkoholische Getränke,
- Tabakwaren.
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten."
6 Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt:
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit ihrer Herstellung im Gebiet der Gemeinschaft, wie es in Artikel 2 festgelegt ist, oder mit ihrer Einfuhr in dieses Gebiet.
Als Einfuhr einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware gilt das Verbringen dieser Ware in die Gemeinschaft einschließlich des Verbringens aus einem der gemäß Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 ausgenommenen Gebiete oder den Kanalinseln.
Wird diese Ware jedoch bei ihrem Verbringen in die Gemeinschaft einem gemeinschaftlichen Zollverfahren unterworfen, so gilt ihre Einfuhr als zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem sie aus dem gemeinschaftlichen Zollverfahren entnommen wird."
7 Artikel 6 der Richtlinie 92/12 sieht vor:
(1) Die Verbrauchsteuer entsteht mit der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder mit der Feststellung von Fehlmengen gemäß Artikel 14 Absatz 3.
Als Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten
a) jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung;
b) jede - auch unrechtmäßige - Herstellung dieser Erzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;
c) jede - auch unrechtmäßige - Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind.
(2) Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet oder die Fehlmengen festgestellt werden. Die Verbrauchsteuer wird nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen erhoben und eingezogen, wobei die Mitgliedstaaten auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Bestimmungen für die Erhebung und die Einziehung anwenden."
8 Die sechste und die achte Begründungserwägung der Richtlinie 92/81 lauten:
Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, fakultativ bestimmte andere Befreiungen oder Ermäßigungen in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
...
Es ist ein Verfahren für die Überprüfung aller Befreiungen oder Ermäßigungen gemäß dieser Richtlinie vorzusehen, um zu überwachen, ob sie mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes auf Dauer vereinbar sind..."
9 Artikel 1 der Richtlinie 92/81 sieht vor:
(1) Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie eine harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen ihre Steuersätze nach Maßgabe der Richtlinie 92/82/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle fest."
10 In Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/81 heißt es:
(1) Für die Anwendung dieser Richtlinie gelten als Mineralöle:
...
(2) Die Mineralöle unterliegen, soweit für sie in der Richtlinie 92/82/EWG keine Steuersätze festgelegt sind, der Verbrauchsteuer, falls sie zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten bzw. verwendet werden. Der jeweilige Steuersatz wird entsprechend dem Verwendungszweck in Höhe des Satzes für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff festgesetzt."
Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage
11 In den Jahren 1996 bis 1998 erwarb die Klägerin des Ausgangsverfahrens Mineralölerzeugnisse bei Lieferanten. Bei dieser Gelegenheit entrichtete sie über diese die Mineralölsteuer. Sie rechnete damit, dass sie die gezahlte Steuer von zwei Abnehmern wiedererlangen könne; doch wurde dies aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser Abnehmer unmöglich.
12 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verklagte deshalb die Recettes des douanes beim vorlegenden Gericht auf Erstattung des als Mineralölsteuer gezahlten Betrages von 254 986,46 FRF.
13 Sie beruft sich darauf, dass die Steuer ihre Natur ändere, wenn sie letztlich vom Zwischenhändler zu tragen sei, sofern seine Abnehmer nicht zahlten. Diese Steuer sei dann keine Verbrauchsteuer mehr, ohne aber eine allgemeine Steuer zu werden, weil sie nur bei ausbleibenden Zahlungen anfalle. Da diese neue Steuer keine besondere Zielsetzung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 verfolge, sei sie mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar.
14 Im Übrigen sehe das deutsche Recht im Gegensatz zum französischen in derartigen Fällen die Erstattung der Verbrauchsteuern vor. Diese unterschiedliche Behandlung behindere den freien Warenverkehr.
15 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal d'instance Châteauroux beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Artikel 3 Buchstaben a und b Vertrages von Rom, die erste Begründungserwägung und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie die sechste und die achte Begründungserwägung der Richtlinie 92/81 vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle dahin auszulegen, dass die Französische Republik die Erstattung der Mineralölsteuer, die ein Händler für Mineralölerzeugnisse entrichtet hat, nicht verweigern darf, wenn ein Abnehmer dieses Händlers nicht an ihn gezahlt hat?
Zur Vorlagefrage
16 Es ist festzustellen, dass die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, so dass gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden ist.
17 In Bezug auf Artikel 3 Buchstaben a und b des Vertrages genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-341/95 (Bettati, Slg. 1998, I-4355, Randnr. 75) und vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-9/99 (Échirolles Distribution, Slg. 2000, I-8207, Randnr. 22) entschieden hat, dass dieser Artikel, der die Gebiete und die Ziele bestimmt, auf die sich die Tätigkeit der Gemeinschaft erstreckt, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes enthält, die in Verbindung mit den entsprechenden Kapiteln des Vertrages anwendbar sind.
18 In dieser Hinsicht soll die gemäß Artikel 99 EG-Vertrag (jetzt Artikel 93 EG) erlassene Richtlinie 92/12, wie in Randnummer 22 des Urteils vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-296/95 (EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I-1605, Randnr. 22) ausgeführt wird, in bestimmtem Umfang den Besitz, den Verkehr und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren regeln, und zwar insbesondere um zu gewährleisten, dass der Verbrauchsteueranspruch in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gegeben ist.
19 Dazu ist festzustellen, dass Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 lediglich den Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Steueranspruch entsteht. Aus Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie geht eindeutig hervor, dass, wenn der Steueranspruch aufgrund der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 entstanden ist, die Verbrauchsteuer nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen erhoben und eingezogen wird, wobei die Mitgliedstaaten auf die einheimischen Waren und die Waren aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Erhebungs- und Einziehungsmodalitäten anwenden müssen (Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-325/99, Van de Water, Slg. 2001, I-2729, Randnr. 38).
20 Indem der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 sichergestellt hat, dass sich die Regelungen über die Entstehung des Steueranspruchs in allen Mitgliedstaaten entsprechen, wollte er offensichtlich nicht die Modalitäten der Erhebung und Einziehung der Verbrauchsteuer durch die Mitgliedstaaten harmonisieren. Mit Artikel 6 Absatz 2 hat er den Mitgliedstaaten vielmehr ausdrücklich die Befugnis zur Bestimmung dieser Modalitäten belassen, vorbehaltlich der in Randnummer 19 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Bedingung der Nichtdiskriminierung (Urteil Van de Water, Randnr. 40).
21 Außerdem gibt Artikel 6 der Richtlinie 92/12 zwar nicht an, wer die fällige Verbrauchsteuer zu entrichten hat, doch ist der Systematik der Richtlinie zu entnehmen, dass die nationalen Behörden jedenfalls dafür sorgen müssen, dass die geschuldete Steuer tatsächlich eingezogen wird (Urteil Van de Water, Randnr. 41).
22 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es keinen Einfluss auf die Natur oder auch nur die Struktur der Mineralölsteuer hat, wenn die Klägerin des Ausgangsverfahrens infolge der Nichterfuellung seitens ihrer Abnehmer die gezahlte Steuer nicht wiedererlangen kann. Ebenso wie für die Modalitäten der Erhebung und Einziehung der Verbrauchsteuer bleiben die Mitgliedstaaten dafür verantwortlich, ob sie unter Beachtung des in Randnummer 19 des vorliegenden Beschlusses genannten Grundsatzes der Nichtdiskriminierung dem Verbrauchsteuerpflichtigen in einem solchen Fall einen Anspruch auf Erstattung der Steuer gewähren.
23 Unter diesen Umständen steht die Richtlinie 92/12 möglichen Ungleichheiten nicht entgegen, die sich aus Unterschieden zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich ergeben können (analog Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18).
24 In Bezug auf die in der Vorlagefrage erwähnten Begründungserwägungen der Richtlinien 92/12 und 92/81 genügt die Feststellung, dass es sich dabei um ganz allgemeine Erklärungen handelt, die diese Auslegung der Vorschriften der Richtlinie 92/12 nicht in Frage stellen können.
25 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 3 Buchstaben a und b des Vertrages, die erste Begründungserwägung und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 sowie die sechste und die achte Begründungserwägung der Richtlinie 92/81 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Erstattung einer Verbrauchsteuer wie der Mineralölsteuer, die ein Händler für Mineralölerzeugnisse entrichtet hat, zu verweigern, wenn ein Abnehmer dieses Händlers nicht an ihn gezahlt hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
26 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal d'instance Châteauroux durch Urteil vom 26. Januar 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 3 Buchstaben a und b EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b EG), die erste Begründungserwägung und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie die sechste und die achte Begründungserwägung der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Erstattung einer Verbrauchsteuer wie der Mineralölsteuer, die ein Händler für Mineralölerzeugnisse entrichtet hat, zu verweigern, wenn ein Abnehmer dieses Händlers nicht an ihn gezahlt hat.
Ende der Entscheidung
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