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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: C-82/01 P
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung Nr. 3975/87


Vorschriften:

EGV Art. 86 Abs. 2
EGV Art. 295
Verordnung Nr. 3975/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 112 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der die Voraussetzungen regelt, denen das Rechtsmittel entsprechen muss, findet Artikel 37 dieser Verfahrensordnung entsprechende Anwendung; nach dieser Vorschrift ist jeder Schriftsatz mit allen darin erwähnten Anlagen" einzureichen. Die Nichtbeachtung dieser Anforderung ist jedoch, wenn den anderen Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens kein Nachteil entstanden ist, nicht ausreichend, um ein Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, in dem auf Anlagen verwiesen wird, die diesem nicht beigefügt waren, jedoch der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt waren, da die Verfahrensordnung keine Bestimmung enthält, die die Nichtbeachtung der besagten Anforderung mit der Unzulässigkeit des Rechtsmittels sanktionieren würde.

( vgl. Randnrn. 9-12 )

2. Die Verordnung Nr. 3975/87 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen gilt nur für Tätigkeiten, die mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen unmittelbar zusammenhängen, die somit vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgeschlossen sind.

Die Tätigkeiten eines Flughafenbetreibers, die keine Bodenabfertigungsdienste sind, sondern Dienstleistungen für Unternehmen, die ihrerseits den Luftfahrtunternehmen Bodenabfertigungsdienste anbieten, sind, obgleich sie zum Verkehrsbereich gehören, keine Dienstleistungen des Luftverkehrs im Sinne der Verordnung Nr. 3975/87, und fallen somit in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17.

( vgl. Randnrn. 21-22, 27 )

3. Mit einem Rechtsmittel können die Feststellung und Würdigung von Tatsachen im angefochtenen Urteil angegriffen werden, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder dass es die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht habe. Die Rüge einer fehlerhaften Beurteilung des nationalen Rechts ist somit zulässig, wenn dem Gericht eine Verfälschung des nationalen Rechts vorgeworfen wird.

( vgl. Randnrn. 56, 63 )

4. Im Kontext des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubietet, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung.

Dies ist bei einem öffentlichen Unternehmen der Fall, das neben reinen Verwaltungstätigkeiten, darunter die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, Tätigkeiten des Betriebs und der Nutzung eines Flughafens ausübt. Diese letztgenannten Tätigkeiten sind nämlich wirtschaftlicher Art, da sie in der Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen an Fluggesellschaften und verschiedene Dienstleister gegen Zahlung einer Abgabe bestehen, deren Satz der Betreiber frei festsetzt, und da sie nicht zum Bereich der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehören und sich von Tätigkeiten, mit denen hoheitliche Gewalt ausgeübt wird, trennen lassen.

( vgl. Randnrn. 75-79 )

5. Ein öffentliches Unternehmen, das als Eigentümer von Flughafenanlagen allein den Zugang zu diesen Anlagen gewähren kann, verfügt über eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) auf dem Markt der Leistungen des Betriebs der Flughäfen einer bestimmten Region, die für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienste unerlässlich sind. Dadurch, dass es über das rechtliche Monopol für den Betrieb der fraglichen Flughäfen verfügt und deshalb als Einziger die Ausübung von Bodenabfertigungsdiensten auf diesen Flughäfen genehmigen und die Bedingungen hierfür festlegen kann, besitzt es nämlich eine wirtschaftliche Machtstellung, die ihm die Möglichkeit gibt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu verhindern, indem sie ihm eine unabhängige Verhaltensweise ermöglicht.

( vgl. Randnrn. 91-92, 106-107 )

6. Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c EG) verbietet einem Unternehmen, das auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben über eine beherrschende Stellung verfügt, die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden".

Diesem Verbot handelt ein öffentliches Unternehmen zuwider, das über das rechtliche Monopol für den Betrieb eines Flughafens verfügt und das in den Verträgen, die es mit Unternehmen schließt, die Bodenabfertigungsdienste anbieten und hierzu eine Genehmigung für den Zugang zu den Flughafenanlagen benötigen, von den Unternehmen, die Leistungen für Dritte erbringen, höhere Abgaben erhebt als von denjenigen, die sich selbst versorgen, obwohl es ihnen dieselben Leistungen erbringt. Dieser sachlich nicht gerechtfertigte Unterschied stellt nämlich eine Diskriminierung dar, die es den Unternehmen, die sowohl die Selbstversorgung praktizieren als auch Leistungen der Drittversorgung anbieten, ermöglicht, ihre Investitionen zu amortisieren und Leistungen der Drittversorgung zu günstigeren Konditionen anzubieten als ihre Konkurrenten, und bestimmte Luftverkehrsunternehmen dazu veranlassen kann, anstelle der Versorgung durch Dritte die Selbstversorgung zu wählen.

( vgl. Randnrn. 114-116 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Oktober 2002. - Aéroports de Paris gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Luftverkehr - Betrieb von Flughäfen - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Diskriminierende Abgaben. - Rechtssache C-82/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-82/01 P

Aéroports de Paris mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: H. Calvet, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98 (Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Pignataro als Bevollmächtigte im Beistand von B. Geneste, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

und

Alpha Flight Services SAS mit Sitz in Paris, Prozeßbevollmächtigte: L. Marville und A. Denantes, avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie des Richters V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric und des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Aéroports de Paris (im Folgenden: ADP) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 17. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-128/98 (Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2000, II-3929, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/513/EG der Kommission vom 11. Juni 1998 in einem Verfahren nach Artikel 86 EG-Vertrag (IV/35.613 - Alpha Flight Services/Aéroports de Paris) (ABl. L 230, S. 10, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Sachverhalt

2 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt:

1 Die Klägerin... [ADP] ist ein finanziell autonomes öffentliches Unternehmen französischen Rechts. Gemäß Artikel L. 251-2 des französischen Gesetzbuchs über die Zivilluftfahrt (Code de l'aviation civile) ist ihre Aufgabe der ,Um- und Ausbau sowie der Betrieb und die Entwicklung sämtlicher zivilen Luftverkehrseinrichtungen in der Pariser Region, die der Start- und Landehilfe, den Fluglotsendiensten und der Bodenabfertigung von Reisenden, Gütern und Luftpostsendungen dienen, sowie aller angeschlossenen Anlagen.

2 ADP betreibt die Flughäfen Orly und Roissy-Charles de Gaulle (im Folgenden: Roissy-CDG).

3 In den sechziger Jahren wurden Bordverpflegungsdienste (Catering) auf dem Flughafen Orly von vier Unternehmen erbracht, nämlich von Pan Am, TWA, Air France und der Compagnie internationale des wagons-lits (im Folgenden: CIWL). Die ersten drei dieser Unternehmen versorgten - dabei Air France nahezu ausschließlich - in Wirklichkeit sich selbst, d. h., sie lieferten die Bordverpflegung für ihre eigenen Flüge. Nach der Errichtung des Flughafens Roissy-CDG in den siebziger Jahren verlegten TWA und Pan Am ihre Tätigkeit dorthin.

4 In dieser Zeit begann ACS, eine Tochtergesellschaft der Trust House Forte (jetzt THF), der die Gesellschaft Alpha Flight Services (im Folgenden: AFS) gehört, mit der Erbringung von Bordverpflegungsdiensten auf dem Flughafen Orly.

5 In einer 1988 von ADP durchgeführten Ausschreibung wurde AFS - neben Air France, die sich selbst versorgte - als einziger Dienstleister für Bordverpflegung auf dem Flughafen Orly ausgewählt.

6 Nach den von ADP vorgesehenen finanziellen Konditionen war nur eine regelmäßige Abgabe zu zahlen, die vom Umsatz des Dienstleisters abhing. In ihrem Angebot schlug AFS eine durchschnittliche Abgabe auf ihren Umsatz von... % (variierend um... %), die Errichtung eines neuen Gebäudes und den Rückkauf von Gebäuden der CIWL für... FRF vor.

7 Am 21. Mai 1992 unterzeichneten ADP und AFS einen rückwirkend ab 1. Februar 1990 geltenden, auf 25 Jahre befristeten Konzessionsvertrag, mit dem AFS die Durchführung von Bodenabfertigungs- und Cateringdiensten auf dem Flughafen Orly und die Nutzung eines Gebäudekomplexes auf dem Flughafengelände und eines Grundstücks von... sowie schließlich die dortige, von AFS selbst zu finanzierende Errichtung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Anlagen gestattet wurde.

8 Gemäß Artikel 23 des Vertrages wurde die von AFS zu zahlende Abgabe wie folgt festgesetzt:

i) Eine Abgabe zugunsten des Staates (Nutzungsabgabe) wird nicht erhoben.

ii) Es wird eine umsatzabhängige Abgabe erhoben (Jahresgesamtumsatz von AFS abzüglich des Umsatzes aus der Lieferung koscherer Gerichte ab Rungis [außerhalb des Flughafengeländes] an Bordverpflegungsunternehmen, die in den Flughafenanlagen von ADP tätig sind. Der Umsatz aus Leistungen, die im Betrieb in Rungis erbracht werden und unmittelbar an andere in den Flughafenanlagen von ADP niedergelassene Kunden [Luftverkehrs- und sonstige Unternehmen] gerichtet sind, bleiben jedoch abgabenpflichtig).

iii) Über die genannte Abgabe hinaus leistet der Konzessionär an ADP einen Betrag von... FRF.

9... begann ein neuer Dienstleister, die Orly Air Traiteur (im Folgenden: OAT), auf dem Flughafen Orly Bordverpflegungsdienste zu erbringen. OAT ist eine Tochtergesellschaft, die mehrheitlich der Gruppe Air France gehört, und zwar über deren Tochtergesellschaft Servair, die auch Bodenabfertigungsdienste auf dem Flughafen Roissy-CDG erbringt. OAT übernahm schrittweise die Bordverpflegungsdienste, die auf dem Flughafen Orly bis dahin von Air France erbracht worden waren.

10... erteilte ADP an OAT eine auf 25 Jahre befristete Konzession,... mit der OAT gestattet wurde, auf dem Flughafen Orly Bordverpflegungsleistungen zu erbringen und auf dem Gelände dieses Flughafens Immobilien zu nutzen. OAT wurde erlaubt, ein Grundstück von... in Besitz zu nehmen und dort auf eigene Kosten die erforderlichen Anlagen zu errichten. Nach Artikel 26 des Konzessionsvertrags, der die finanziellen Konditionen regelte, war für jede der beiden Genehmigungen ein gesondertes Entgelt zu leisten, das wie folgt festgelegt war:

- Als Entgelt für die Nutzung des Grundstücks zahlt der Konzessionär an ADP eine Jahresnutzungsabgabe, die der genutzten Fläche von... entspricht.

- Als Entgelt für die Ausübung der gestatteten Tätigkeit zahlt der Konzessionär an ADP eine Umsatzabgabe, die sich wie folgt zusammensetzt:

i)... % des Gesamtumsatzes mit dem Staatsunternehmen Air France und den zur Gruppe Air France gehörenden Tochtergesellschaften Air Charter und Air Inter (der Umsatz aus Leistungen, die OAT mit als Konzessionären von ADP zugelassenen Tochter- oder untergeordneten Gesellschaften von Servair erbringt, wird nicht eingerechnet);

ii)... % des Gesamtumsatzes mit anderen Luftverkehrsunternehmen.

11 Ende 1992 wurde, nachdem OAT auf dem Markt tätig geworden und zwischen ADP und AFS eine Meinungsverschiedenheit über das von AFS zu zahlende Entgelt entstanden war, die von AFS zu entrichtende Abgabe auf... % gesenkt.

12 AFS teilte ADP am 29. Dezember 1993 mit, sie halte ihren eigenen Abgabensatz und den Abgabensatz, der auf den Umsatz ihrer Konkurrenten auf dem Flughafen Orly erhoben werde, für nicht gleichwertig, und zwar auch nicht bei Berücksichtigung etwaig unterschiedlicher Nutzungsabgaben; diese Abweichung führe zu einem Ungleichgewicht zwischen den Dienstleistern. Demgemäß verlangte AFS eine Anpassung ihres eigenen Abgabensatzes.

13 ADP lehnte dies mit der Begründung ab, mit der AFS zuvor gewährten Abgabenermäßigung seien, beziehe man die Grundabgaben mit ein, die von den Konzessionären zu zahlenden Entgelte einander angeglichen worden.

14 Am 22. Juni 1995 reichte AFS bei der Kommission eine Beschwerde gegen ADP ein, mit der sie geltend machte, ADP verlange den Bordverpflegungsdiensten diskriminierende Abgaben im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) ab.

15 Am 1. Februar 1996 ersuchte die Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), ADP um Auskunft darüber, welche Dienstleister ADP auf den Flughäfen Orly und Roissy-CDG zu Bodenabfertigungsdiensten zugelassen habe und welche Abgaben sie zu zahlen hätten. Der Antwort von ADP ist u. a. zu entnehmen, dass zu den umsatzabgabepflichtigen Diensten die Bordverpflegungsdienste, die Flugzeugreinigung und der Frachtservice zählten.

16 Am 4. Dezember 1996 übersandte die Kommission gemäß Artikel 86 EG-Vertrag an ADP eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie ausführte, dass die von ADP erhobenen Umsatzabgaben je nach Unternehmen auf unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen beruhten, was objektiv nicht gerechtfertigt sei. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, 127, S. 2268) konnte ADP hierzu am 16. April 1997 in einer Anhörung mündlich Stellung nehmen.

17 Am 11. Juni 1998 erließ die Kommission... [die] angefochtene Entscheidung, die bestimmt:

,Artikel 1

[ADP] hat unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag ihre beherrschende Stellung als Betreiberin der Pariser Flughäfen missbraucht, indem sie den Dienstleistern oder Flughafennutzern, die in der Bodenabfertigung für Dritte oder in der Selbstabfertigung tätig sind und Bordverpflegungsdienste (einschließlich der Lieferung der Nahrungsmittel und Getränke an Bord und ihrer Entnahme von Bord), Reinigungsdienste oder Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen Orly und Roissy-Charles de Gaulle anbieten, Umsatzabgaben in unterschiedlicher Höhe abverlangt hat.

Artikel 2

[ADP] hat den in Artikel 1 genannten Verstoß unverzüglich abzustellen und den betroffenen Anbietern von Bodenabfertigungsdiensten binnen zwei Monaten ab Bekanntmachung dieser Entscheidung eine nichtdiskriminierende Abgabenregelung vorzuschlagen."

Das angefochtene Urteil

3 Am 7. August 1998 hat ADP beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben.

4 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klagegründe von ADP zurückgewiesen, mit denen geltend gemacht wurden erstens ein Verfahrensmangel, zweitens eine Verletzung der Rechte der Verteidigung, drittens ein Verstoß gegen die Begründungspflicht, viertens ein Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag, fünftens eine Verletzung von Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 2 EG), sechstens ein Verstoß gegen Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) und siebtens ein Ermessensmissbrauch.

Das Rechtsmittel

5 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt ADP,

- in der Hauptsache,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung stattzugeben;

- der Kommission alle Kosten von ADP im Verfahren vor dem Gericht und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen;

- AFS ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht und, falls sie im Rechtsmittelverfahren einen Schriftsatz einreicht, auch ihre eigenen Kosten und die ADP mit dieser Streithilfe verbundenen Kosten im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen;

- hilfsweise,

- das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine Kammer des Gerichts zurückzuverweisen, die mit anderen Richtern besetzt ist als die Kammer, die das angefochtene Urteil erlassen hat;

- die Kostenentscheidung der Endentscheidung der genannten Kammer des Gerichts vorzubehalten.

6 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel wegen Verstoßes gegen Artikel 112 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise, den zweiten, den dritten und den fünften bis neunten Rechtsmittelgrund als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet und den ersten, den vierten und den zehnten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen;

- demgemäß das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

7 AFS beantragt,

- den Antrag von ADP auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung zurückzuweisen;

- ADP alle Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

8 Die Kommission macht geltend, das Rechtsmittel sei insgesamt unzulässig, da sich ADP wiederholt auf Schriftstücke bezogen habe, die zwar der beim Gericht eingereichten Klageschrift, nicht aber der Rechtsmittelschrift beigefügt worden seien. Damit habe ADP gegen die Artikel 112 und 37 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes verstoßen.

9 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Artikel 112 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung die Voraussetzungen regelt, denen das Rechtsmittel entsprechen muss. Nach Artikel 112 § 1 Absatz 2 findet Artikel 37 der Verfahrensordnung entsprechende Anwendung. Nach Artikel 37 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist jeder Schriftsatz mit allen darin erwähnten Anlagen" einzureichen, und nach Artikel 37 § 4 ist mit jedem Schriftsatz... gegebenenfalls ein Aktenstück einzureichen, das die Urkunden, auf die sich die Partei beruft, sowie ein Verzeichnis dieser Urkunden enthält".

10 Die Verfahrensordnung enthält jedoch keine Bestimmung, die die Nichtbeachtung der in ihrem Artikel 37 §§ 1 und 4 festgelegten Anforderungen mit der Unzulässigkeit des Rechtsmittels sanktionieren würde.

11 Dem Gerichtshof ist auch nichts vorgetragen worden, was darauf schließen ließe, dass der Kommission oder AFS daraus, dass die in der Rechtsmittelschrift erwähnten Anlagen nicht beigefügt waren, ein Nachteil entstanden wäre, da unstreitig ist, dass sie diese Schriftstücke, die der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt waren, bereits kannten.

12 Der von der Kommission geltend gemachte Fehler ist deshalb nicht ausreichend, um das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-91/95 P, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5547, Randnr. 11).

13 Der Antrag der Kommission, das Rechtsmittel insgesamt für unzulässig zu erklären, ist deshalb zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Verordnungen Nr. 17 und (EWG) Nr. 3975/87

14 Nach Auffassung von ADP hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in den Randnummern 34 bis 52 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission zu Recht die Verordnung Nr. 17 und nicht die Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374, S. 1) vorliegend für anwendbar gehalten habe. Dass der gesamte Verkehrssektor der Geltung der Verordnung Nr. 17 entzogen und entsprechend der Verordnung Nr. 3975/87 unterstellt worden sei, lasse sich durch keinen der Gründe des angefochtenen Urteils in Frage stellen.

15 Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes verweist ADP erstens auf das Urteil vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-264/95 P (Kommission/UIC, Slg. 1997, I-1287), nach dessen Randnummer 44 [d]er gesamte Bereich des Verkehrs" durch die Verordnung Nr. 141 des Rates vom 26. November 1962 über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 auf den Verkehr (ABl. 1962, Nr. 124, S. 2751) vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgenommen worden sei. Daher gelte die Verordnung Nr. 3975/87, die die Verordnung Nr. 141 ersetzt habe, für den gesamten Bereich des Verkehrs, zu dem die Tätigkeit von ADP unbestreitbar gehöre.

16 Dazu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Randnummer 44 des Urteils Kommission/UIC die Frage geprüft hat, ob eine Klausel, die es Reisebüros untersagte, in ihrer Werbung, ihrem Angebot oder ihrer Kundenberatung mit der Eisenbahn konkurrierende Verkehrsmittel zu begünstigen, in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 oder in den der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) fiel, die nach ihrem Artikel 1 u. a. für Absprachen galt, die die Festsetzung von Beförderungsentgelten und Bedingungen, die Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistung [und] die Aufteilung der Verkehrsmärkte... bezwecken oder bewirken". Im Rahmen seiner Feststellung, dass eine solche Klausel über die Einzelheiten der Vermarktung von Verkehrsleistungen durch Reisebüros unter die Verordnung Nr. 1017/68 und nicht unter die Verordnung Nr. 17 fällt, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der gesamte Bereich des Verkehrs durch die Verordnung Nr. 141 vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgenommen worden ist.

17 Aus Randnummer 44 des Urteils Kommission/UIC lässt sich somit nicht schließen, dass die Tätigkeit eines Flughafenbetreibers wie die von ADP notwendig zum Verkehrsbereich im Sinne dieses Urteils gehört.

18 Im Übrigen wird die Auslegung, wonach die Tätigkeit von ADP nicht durch die Verordnung Nr. 141 vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 17 ausgenommen wird, durch den Wortlaut der Verordnung Nr. 141 gestützt. So heißt es, wie das Gericht in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils hervorgehoben hat, in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 141, dass die Besonderheiten des Verkehrs die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 nur für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen rechtfertigen, die unmittelbar die Erbringung von Verkehrsleistungen betreffen". Weiterhin findet nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 141 die Verordnung Nr. 17 nur auf solche Absprachen keine Anwendung, die die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen oder die Aufteilung der Verkehrsmärkte bezwecken oder bewirken".

19 Daher hat das Gericht in Randnummer 52 des angefochtenen Urteils die auf das Urteil Kommission/UIC gestützte Argumentation von ADP zu Recht zurückgewiesen.

20 Zweitens wirft ADP dem Gericht vor, es habe die Verordnung Nr. 3975/87 falsch verstanden und demnach geschlossen, dass sie hier nicht anwendbar sei.

21 Das Gericht hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die Verordnung Nr. 3975/87 nur für Tätigkeiten gilt, die mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen unmittelbar zusammenhängen, was bei der Tätigkeit von ADP indessen nicht der Fall ist.

22 In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnummer 41 des angefochtenen Urteils zutreffend auf die Überschrift der Verordnung Nr. 3975/87 verwiesen, wonach diese die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen" regelt. Auch wenn, wie ADP hervorhebt, die englische Fassung dieser Überschrift von undertakings in the air transport sector" spricht, wird doch durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung, wonach diese die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Luftverkehr [regelt]", bestätigt, dass eine Tätigkeit nur dann in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, wenn sie mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen unmittelbar zusammenhängt. Dies ist jedoch bei Tätigkeiten wie denen von ADP nicht der Fall, die, wie in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt, keine Bodenabfertigungsdienste sind, sondern Dienstleistungen für Unternehmen, die ihrerseits den Luftfahrtunternehmen Bodenabfertigungsdienste anbieten.

23 Diesem Ergebnis steht, anders als ADP meint, auch Artikel 4a Absatz 1 der Verordnung Nr. 3975/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1284/91 des Rates vom 14. Mai 1991 (ABl. L 122, S. 2) nicht entgegen. Diese Bestimmung bezieht sich nämlich, wie in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils zutreffend erwähnt wird, nur auf Praktiken, die den Fortbestand eines Flugdienstes unmittelbar... bedrohen", was einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen voraussetzt.

24 Ebenfalls zu Recht hat das Gericht in Randnummer 40 des angefochtenen Urteils darauf verwiesen, dass die Feststellung, wonach die Verordnung Nr. 17 auf Verhaltensweisen, die mit der Erbringung von Luftverkehrsleistungen nicht unmittelbar zusammenhängen, durchaus anwendbar ist, durch die erste Begründungserwägung der Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. L 374, S. 9) bestätigt wird, in der es heißt, dass die Verordnung Nr. 17 die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen regelt, die sich nicht direkt auf Flugdienste beziehen".

25 Auch wenn die Verordnung Nr. 3976/87 die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 3 EG) im Fall bestimmter Absprachen betrifft und sich die streitige Entscheidung auf den Missbrauch einer beherrschenden Stellung bezieht, so wurden die Verordnungen Nrn. 3975/87 und 3976/87 doch am selben Tag erlassen und behandeln beide die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftverkehrsleistungen, während andererseits nichts dafür spricht, dass die Verordnung Nr. 17 je nachdem, ob es sich um unter Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag fallende Absprachen oder um den Missbrauch einer beherrschenden Stellung handelt, einen unterschiedlichen Geltungsbereich hätte.

26 Das Gericht hat außerdem in Randnummer 50 des angefochtenen Urteils zu Recht das Argument von ADP zurückgewiesen, dass die Kommission in ihrem Vorschlag 95/C 142/09 für eine Richtlinie über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. 1995, C 142, S. 7) ausgeführt habe, dass die Bodenabfertigung Bestandteil des Luftverkehrssystems sei. Wie das Gericht festgestellt hat, ist diese Beurteilung vom Rat nicht in seine Richtlinie 96/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272, S. 36) übernommen worden, und die streitige Entscheidung betrifft jedenfalls nicht die Bodenabfertigungsdienste, sondern die von ADP ausgeübte Tätigkeit des Betriebs der Pariser Flughäfen, die zu einem diesen Dienstleistungen vorgelagerten Markt gehört.

27 Demnach ist das Gericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit von ADP, obgleich sie zum Verkehrsbereich gehört, keine Dienstleistungen des Luftverkehrs im Sinne der Verordnung Nr. 3975/87 sind.

28 Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht

29 Nach Ansicht von ADP enthalten die Urteilsgründe des Gerichts einen Widerspruch. So habe das Gericht einerseits in den Randnummern 65 bis 67 des angefochtenen Urteils eingeräumt, dass die angefochtene Entscheidung nicht gleiche Abgaben für Dienstleister der Selbstversorgung und Dienstleister der Drittversorgung verlange, andererseits aber in Randnummer 206 des Urteils mit Rücksicht darauf, dass ADP beiden Gruppen von Dienstleistern die gleichen Leistungen erbringe, auch gleiche Abgaben für beide Gruppen gefordert. Damit habe das Gericht seine Begründungspflicht verletzt, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben sei.

30 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da er nur den beim Gericht geltend gemachten zweiten und dritten Klagegrund wiederhole, mit denen ADP gerügt habe, dass die Kommission dadurch ihre Begründungspflicht verletzt habe, dass sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der streitigen Entscheidung nicht die gleiche Beurteilung vorgenommen habe.

31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 34) muss ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen. Wie sich aus Randnummer 29 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dies hier der Fall, so dass der zweite Rechtsmittelgrund zulässig ist.

32 In der Sache ist auf die in den Randnummern 65 bis 67 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung des Gerichts hinzuweisen, dass die Kommission weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der streitigen Entscheidung gleiche Abgaben für die Selbst- und die Drittversorgung verlangt habe, sondern nur, dass die Abgaben nicht diskriminierend seien.

33 Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in den Randnummern 206 bis 210 des angefochtenen Urteils, wonach Dienstleister der Drittversorgung und Dienstleister der Selbstversorgung von ADP die gleichen Leistungen erhielten und die unterschiedliche Behandlung der Dienstleister beider Gruppen hinsichtlich der Abgaben nicht gerechtfertigt gewesen sei.

34 Wie sich nämlich den Randnummern 65 bis 67 und 206 bis 210 des angefochtenen Urteils entnehmen lässt, ergibt sich aus der Anforderung, dass die Abgaben ohne Diskriminierung festzusetzen sind, nämlich nicht, dass sie für beide Gruppen von Dienstleistern notwendig gleich hoch sein müssen, sondern lediglich, dass jeder Unterschied objektiv gerechtfertigt sein muss. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in Randnummer 210 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die unterschiedliche Höhe der den beiden Gruppen von Dienstleistern auferlegten Abgaben mit Rücksicht auf den in Randnummer 206 des angefochtenen Urteils hervorgehobenen Umstand, dass ADP beiden Gruppen die gleichen Leistungen erbringe, keine objektive Rechtfertigung gebe.

35 Da die Gründe des angefochtenen Urteils somit nicht den von ADP gerügten Widerspruch enthalten, greift auch der zweite Rechtsmittelgrund nicht durch.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte durch das Gericht

36 ADP rügt, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass auch die Tätigkeit von HRS, einem auf den Pariser Flughäfen tätigen Bodenabfertigungsdienst, einer Umsatzabgabe unterliegen müsste und dass darin, dass es sich anderes verhalte, eine zusätzliche Diskriminierung liege, obgleich diese in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich beanstandet worden sei. Damit habe das Gericht eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung von ADP unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln festgestellt, die das Gemeinschaftsrecht für eine solche Feststellung vorsehe, nachdem weder die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch die streitige Entscheidung eine derartige Rüge enthalten hätten und sich ADP gegen sie somit auch nicht habe verteidigen können.

37 Die Kommission macht geltend, dass der Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte nicht als solcher gegen das Gericht geltend gemacht werden könne und deshalb als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen sei.

38 Was die Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrunds anbelangt, so kann die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte durch das Gericht, wie ADP zu Recht hervorhebt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-64/98 P, Petrides/Kommission, Slg. 1999, I-5187, Randnrn. 31 bis 34) im Rahmen eines Rechtsmittels gerügt werden. Der Rechtsmittelgrund ist deshalb zulässig.

39 Wie in der Sache festzustellen ist, hat das Gericht in den Randnummern 120 bis 124 des angefochtenen Urteils die Gründe erläutert, aus denen es die Tätigkeit von ADP in Randnummer 125 des Urteils als nicht zur Ausübung hoheitlicher Gewalt gehörend bezeichnet und diese Tätigkeit, obgleich sie auf öffentlichem Grund und Boden ausgeübt werde, als eine Unternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag eingestuft hat.

40 In Randnummer 126 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass diesem Ergebnis auch nicht der von ADP - als Beleg für den hoheitlichen Charakter der fraglichen Abgaben - geltend gemachte Umstand entgegenstehe, dass HRS ihre Tätigkeit von einem Standort außerhalb des Flughafengeländes aus erbringe, ohne an ADP Abgaben zu zahlen, da HRS jedenfalls die Anlagen des Flughafens nutzen müsse, auf dessen Gelände die Bodenabfertigung naturgemäß stattfinde. Das Gericht ist deshalb zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Umstand nichts am Wesen der fraglichen Abgaben oder der mit ihnen vergüteten Tätigkeit ändere.

41 Die in Randnummer 126 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass die Abgabenfreiheit von HRS eine zusätzliche Diskriminierung darstelle, ist ein bloßes Obiter dictum. Rügen gegen solche nichttragenden Gründe in einem Urteil des Gerichts sind ohne weiteres zurückzuweisen, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können (u. a. Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 47).

42 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Fehlende Behandlung eines Klagegrundes von ADP

43 ADP trägt vor, in der streitigen Entscheidung werde behauptet, dass die unterschiedliche Behandlung der Drittversorgung und der Selbstversorgung durch ADP diskriminierende Wirkungen auf dem Luftverkehrsmarkt habe. So heiße es in Randnummer 123 (letzter Satz) der streitigen Entscheidung, dass Luftverkehrsunternehmen, die sich nicht selbst versorgten, auf die teureren Abfertigungsdienste für Dritte angewiesen [seien] und... somit die nachteiligen Folgen der Abgabenpraxis von ADP" trügen.

44 Das Gericht sei nicht auf das Vorbringen von ADP eingegangen, mit dem sie dieser Behauptung durch Darlegung der Unterschiede, die zwischen der Lage eines sich selbst versorgenden Verkehrsunternehmens und der eines durch Dritte versorgten Unternehmens bestuenden, entgegengetreten sei.

45 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht dieses Argument entgegen der Rüge von ADP in Randnummer 218 des angefochtenen Urteils wie folgt behandelt hat:

Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, es gebe keine Diskriminierung auf dem Luftverkehrsmarkt selbst, weil die Selbstversorgung auf den Pariser Flughäfen keinerlei Beschränkung unterliege. Zum einen würde dies, selbst wenn dieses Vorbringen zutreffend wäre, nichts an der Diskriminierung zwischen Dienstleistern der Drittversorgung und Dienstleistern der Selbstversorgung ändern. Zum anderen ist das Vorbringen aber auch unzutreffend, denn wie in Randnummer 123 der [streitigen] Entscheidung dargelegt wird, haben praktisch nur die großen Fluggesellschaften mit einem erheblichen Verkehrsvolumen auf den Pariser Flughäfen die Möglichkeit, einen Selbstversorgungsdienst aufzubauen und zu rentabilisieren, während die übrigen Unternehmen auf Fremdversorger angewiesen sind."

46 Wie die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, beruht dieses im ersten Rechtszug geltend gemachte Vorbringen auf der unzutreffenden Prämisse, dass sich die streitige Entscheidung auf eine Diskriminierung zwischen Luftverkehrsunternehmen beziehe. Tatsächlich heißt es aber in Artikel 1 der streitigen Entscheidung: [ADP] hat unter Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag ihre beherrschende Stellung als Betreiberin der Pariser Flughäfen missbraucht, indem sie den Dienstleistern oder Flughafennutzern, die in der Bodenabfertigung für Dritte oder in der Selbstabfertigung tätig sind und Bordverpflegungsdienste..., Reinigungsdienste oder Bodenabfertigungsdienste auf den [Pariser Flughäfen] anbieten, Umsatzabgaben in unterschiedlicher Höhe abverlangt hat." Die streitige Entscheidung bezieht sich somit nicht auf eine Diskriminierung zwischen Luftverkehrsunternehmen, sondern, wie auch aus ihrer Begründung hervorgeht, auf die ungleichen Abgabenregelungen für Dienstleister oder Flughafennutzer, die die gleiche Art von Abfertigungsdiensten erbringen.

47 Dieser Beurteilung steht auch Randnummer 123 (letzter Satz) der streitigen Entscheidung nicht entgegen, in der nur zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass diskriminierende Abgaben auf dem Markt für Leistungen des Flughafenbetriebs Auswirkungen auf Luftverkehrsunternehmen hätten, die sich nicht selbst versorgten und daher die teureren Leistungen der Drittversorgung in Anspruch nehmen müssten.

48 Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verfälschung von Beweismitteln

49 Nach Auffassung von ADP hat das Gericht in Randnummer 117 des angefochtenen Urteils eine schwerwiegende Verfälschung von Beweismitteln begangen, indem es zwischen der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden und Anlagen auf dem Flughafengelände, für die der Dienstleister eine Nutzungsabgabe entrichte, einerseits und den Dienstleistungen des Flughafenbetriebs und der Zulassung zu Bodenabfertigungsdiensten, für die der Dienstleister eine Umsatzabgabe zahle, andererseits unterschieden habe.

50 Das Gericht habe diese Beurteilung auf die von ADP geschlossenen Verträge mit AFS sowie mit OAT gestützt, obgleich diese Verträge in Wirklichkeit eine Gesamtabgabe als Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums vorgesehen hätten.

51 Erstens seien die Leistungen des Flughafenbetriebs", die ADP den Dienstleistern angeblich erbringe, in keinem der Verträge erwähnt. Zweitens seien die Verträge ausdrücklich gemäß der Regelung über die Gestattung einer vorübergehenden Nutzung öffentlichen Eigentums geschlossen worden. Nach dem französischen Recht der öffentlichen Sachen könne jedoch nur die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums durch Bodenabfertigungsdienste zur Erhebung einer Abgabe führen.

52 Wie ADP schon eindeutig vor dem Gericht dargelegt habe, könne die Gesamtabgabe für eine ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums entweder nur auf der Grundlage einer variablen Komponente oder aber auf der Grundlage einer fixen und einer variablen Komponente festgesetzt werden. Beide Komponenten ließen sich somit nicht voneinander trennen, denn sie seien Modalitäten für die Festlegung einer einheitlichen Gesamtabgabe.

53 Nach Meinung der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unter drei Gesichtspunkten offensichtlich unzulässig. Erstens habe es die Rechtsmittelführerin versäumt, ihrer Rechtsmittelschrift verschiedene Anlagen beizufügen. Zweitens wiederhole der Rechtsmittelgrund nur den ersten Teil des vierten Klagegrundes, der vor dem Gericht geltend gemacht worden sei. Schließlich handele es sich bei den Verträgen zwischen ADP und AFS und zwischen ADP und OAT nicht um Beweismittel, sondern um reine Tatsachen. Selbst wenn es sich um Beweismittel handelte, sei der Gerichtshof grundsätzlich für eine Überprüfung der Beweismittel, auf die das Gericht seine Tatsachenfeststellungen gestützt habe, nicht zuständig.

54 Soweit die Kommission ihre Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsmittelgrundes darauf stützt, dass bereits im Verfahren vor dem Gericht eingereichte Schriftstücke nicht auch im Rahmen des Rechtsmittels vorgelegt worden seien, kann diese Rüge, wie in den Randnummern 9 bis 12 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht durchgreifen.

55 Zu dem weiteren Argument, der Rechtsmittelgrund wiederhole nur einen bereits dem Gericht vorgetragenen Klagegrund, genügt der Hinweis, dass im Rahmen des fraglichen Rechtsmittelgrundes die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils und die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Aufhebung dieses Urteils speziell stützen, genau bezeichnet werden, so dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (vgl. oben, Randnr. 31) erfuellt sind.

56 Zum dritten Einwand gegen die Zulässigkeit des fünften Rechtsmittelgrundes ist schließlich darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes mit einem Rechtsmittel die Feststellung und Würdigung von Tatsachen im angefochtenen Urteil angegriffen werden können, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht habe (u. a. Urteil vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549, Randnrn. 35 und 36). Dies ist aber vorliegend der Fall.

57 Der Rechtsmittelgrund ist deshalb zulässig.

58 In der Sache ist festzustellen, dass das Gericht keine Verfälschung von Beweismitteln begangen hat, als es bei seiner Beurteilung der fraglichen Abgaben zwischen der Nutzungsabgabe für die Gestattung einer Nutzung öffentlichen Eigentums und einer Umsatzabgabe für die von ADP erbrachten Leistungen des Flughafenbetriebs und die Betriebserlaubnis unterschied.

59 Wie der Generalanwalt in den Nummern 107 bis 113 seiner Schlussanträge dargelegt hat, läßt sich diese Unterscheidung im Fall des zwischen ADP und AFS geschlossenen Vertrages nämlich nicht nur auf dessen Überschrift, sondern auch auf seinen Artikel 17 über den Vertragszweck und seinen Artikel 23 stützen, wonach ADP als Gegenleistung für die Erlaubnis der Nutzung und des Betriebs" eine im Verhältnis zum Umsatz bemessene Umsatzabgabe" zusteht, während keine Nutzungsabgabe" erhoben wird. Das Gleiche gilt für den Vertrag zwischen ADP und OAT, der klar zwischen einer Nutzungsabgabe" und einer Umsatzabgabe" unterscheidet.

60 Mit der Zurückweisung des Vorbringens von ADP, dass die ihr von AFS und OAT gezahlten Abgaben nur die finanzielle Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums seien, hat das Gericht somit den Akteninhalt nicht verfälscht, so dass der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verfälschung des nationalen Rechts

61 ADP macht geltend, das Gericht habe offensichtlich das nationale Recht verfälscht, indem es in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die fragliche Tätigkeit von ADP eine Tätigkeit wirtschaftlicher Art ist, die zwar auf öffentlichem Grund ausgeübt wird, aber deshalb keine Ausübung hoheitlicher Gewalt darstellt".

62 Nach Meinung der Kommission ist auch dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unzulässig, da erstens ADP ein bestimmtes Urteil, auf das sie sich beziehe und das ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt gewesen sei, nicht auch ihrer Rechtsmittelschrift beigefügt habe, zweitens mit diesem Rechtsmittelgrund nur der erste Teil des vierten vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes wiederholt werde und drittens mit einem Rechtsmittel nicht die Beurteilung des nationalen Rechts durch das Gericht in Frage gestellt werden könne.

63 Keiner dieser Unzulässigkeitsgründe greift durch. Erstens ergibt sich aus Randnummer 54 des vorliegenden Urteils, dass der Umstand, dass ein bereits dem Gericht vorgelegtes Dokument dem Rechtsmittel nicht beigefügt war, nicht die Unzulässigkeit von Rechtsmittelgründen bewirkt. Zweitens bezeichnet der vorliegende Rechtsmittelgrund genau die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils und die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Aufhebung dieses Urteils speziell stützen, so dass den in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, die oben in Randnummer 31 wiedergegeben sind, Genüge getan ist. Drittens ist die Rüge einer fehlerhaften Beurteilung des nationalen Rechts, wie in der oben in Randnummer 56 zitierten Rechtsprechung entschieden worden ist, dann zulässig, wenn dem Gericht, wie im vorliegenden Fall, eine Verfälschung des nationalen Rechts vorgeworfen wird.

64 Der sechste Rechtsmittelgrund ist deshalb zulässig.

65 In der Sache beruht die vom Gericht in Randnummer 125 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung nicht auf einer Beurteilung des französischen Rechts, die lediglich als Obiter dictum in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils enthalten ist, sondern auf der in den Randnummern 119 bis 124 des angefochtenen Urteils dargelegten Qualifizierung der fraglichen Tätigkeit von ADP nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts.

66 Ob die von ADP ausgeübte Tätigkeit des Betriebs von Flughafenanlagen eine Unternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag darstellt, ist nämlich anhand des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen. Entgegen der Auffassung von ADP hat deshalb die Begründung in Randnummer 129 des angefochtenen Urteils, wie das Gericht zu Recht bemerkt, nichttragenden Charakter.

67 Da der sechste Rechtsmittelgrund damit gegen einen nichttragenden Grund des angefochtenen Urteils gerichtet ist, kann er nach der oben in Randnummer 41 zitierten Rechtsprechung nicht zur Aufhebung des Urteils führen und ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zum siebten Rechtsmittelgrund: Verstoß des Gerichts gegen Artikel 86 EG-Vertrag durch Einstufung von ADP als Unternehmen

68 Mit ihrem siebten Rechtsmittelgrund rügt ADP, dass das Gericht mit seiner in den Randnummern 120 bis 126 des angefochtenen Urteils enthaltenen Einstufung von ADP als Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag gegen diese Bestimmung verstoßen habe. Die Verwaltung öffentlichen Eigentums, um die es hier allein gehe, umfasse die Ausübung hoheitlicher Gewalt und könne deshalb keine Unternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag darstellen.

69 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien juristische Personen des öffentlichen Rechts, zu deren Tätigkeit die Ausübung hoheitlicher Gewalt gehöre, keine Unternehmen (u. a. Urteil vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479). Nach dieser Rechtsprechung hätte das Gericht feststellen müssen, dass ADP kein Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag sei.

70 Dass die Verwaltung öffentlichen Eigentums die Ausübung hoheitlicher Gewalt bedeute und damit keine Unternehmenstätigkeit im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag sei, könne auch keinesfalls durch die vom Gericht in Randnummer 123 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung in Frage gestellt werden. So sei es im Urteil vom 20. März 1985 in der Rechtssache 41/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 873) um Dienstleistungen der Telekommunikation gegangen, die nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung öffentlichen Eigentums gestanden hätten. Das Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997 in der Rechtssache T-229/94 (Deutsche Bahn/Kommission), Slg. 1997, II-1689) habe sich zwar mit der Lieferung von Lokomotiven und Dienstleistungen des Schienenverkehrs befasst, aber die Frage, ob die Verwaltung öffentlichen Eigentums eine wirtschaftliche Tätigkeit sei, nicht behandelt.

71 Da es außerdem nur darauf ankomme, ob die Verwaltung öffentlichen Eigentums die Ausübung hoheitlicher Gewalt darstelle, sei die Feststellung des Gerichts unerheblich, dass ein zusätzlicher Anhaltspunkt, der die Einstufung einer Tätigkeit als die eines Unternehmens gestatte, darin liege, dass auch ein privates Unternehmen diese Tätigkeit ausüben könne.

72 Die Kommission meint, dass mit diesem Rechtsmittelgrund nur der erste Teil des vierten Klagegrundes, den ADP dem Gericht vorgetragen habe, wiederholt werde. Der Rechtsmittelgrund sei deshalb für unzulässig zu erklären.

73 Der siebte Rechtsmittelgrund ist jedoch zulässig, da in seinem Rahmen die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung begehrt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Aufhebungsantrag speziell stützen, genau bezeichnet werden.

74 In der Sache ist festzustellen, dass, wie die Kommission zutreffend dargelegt hat, der Einstufung einer Einrichtung als Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag die bloße Tatsache nicht entgegensteht, dass diese Einrichtung für einen Teil ihrer Tätigkeit über hoheitliche Gewalt verfügt.

75 Im Kontext des Wettbewerbsrechts umfasst der Begriff des Unternehmens jede Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (u. a. Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17). Um festzustellen, ob es sich bei der fraglichen Tätigkeit um die eines Unternehmens im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag handelt, ist zu prüfen, welcher Art diese Tätigkeit ist (u. a. Urteil vom 19. Januar 1994 in der Rechtssache C-364/92, SAT Fluggesellschaft, Slg. 1994, I-43, Randnr. 19).

76 In Randnummer 112 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zwischen der reinen Verwaltungstätigkeit von ADP, darunter die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, einerseits und der fraglichen Tätigkeit des Betriebs der Pariser Flughäfen, die durch umsatzabhängige Abgaben vergütet wird, andererseits unterschieden.

77 In Randnummer 120 des angefochtenen Urteils wird weiter festgestellt, dass die Tätigkeit des Betriebs von Flughafenanlagen, in deren Rahmen ADP die Modalitäten und Bedingungen für die Tätigkeit von Bodenabfertigungsdiensten bestimme, nicht als eine polizeiliche Tätigkeit angesehen werden könne. ADP hat im Übrigen nichts vorgetragen, woraus sich schließen ließe, dass ihre Beziehungen zu den Bodenabfertigungsdiensten zum Bereich der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse gehörten oder sich von anderen Tätigkeiten, mit denen sie hoheitliche Gewalt ausübt, nicht trennen ließen.

78 Das Gericht hat deshalb in Randnummer 121 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen an Fluggesellschaften und verschiedene Dienstleister gegen Zahlung einer Abgabe, deren Satz ADP frei festsetzt, als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei.

79 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (u. a. Urteile vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-475/99, Ambulanz Glöckner, Slg. 1998, I-8089, Randnr. 19).

80 Entgegen der Ansicht von ADP konnte sich das Gericht mit Recht auf die genannten Urteile Italien/Kommission und Deutsche Bahn/Kommission beziehen, in denen es ebenfalls um die Zurverfügungstellung von Anlagen durch die sie betreibenden Einrichtungen ging.

81 Was das Urteil Bodson anbelangt, so hat der Gerichtshof darin gerade nicht entschieden, dass das Vorhandensein hoheitlicher Gewalt der Anwendung von Artikel 86 EG-Vertrag entgegensteht. Im Urteil SAT Fluggesellschaft hat der Gerichtshof dagegen festgestellt, dass die verschiedenen Tätigkeiten der fraglichen Einrichtung ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach mit der Ausübung von Befugnissen zusammenhingen, die typischerweise hoheitliche Befugnisse sind, und sich von den übrigen Tätigkeiten der Einrichtung, für die dies nicht zutraf, nicht trennen ließen.

82 Das Gericht hat außerdem in Randnummer 124 des angefochtenen Urteils entgegen der Auffassung von ADP zutreffend bemerkt, dass ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Tätigkeit als die eines Unternehmens zu qualifizieren sei, darin liege, dass sie auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden könne.

83 Der siebte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum achten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag bei der Definition des Marktes

84 ADP hält es für fehlerhaft, dass das Gericht als relevanten Markt den Markt für Leistungen des Betriebs der Pariser Flughäfen" zugrunde gelegt habe; die fraglichen Umsatzgebühren stellten nämlich nicht die Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums dar, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nicht erforderlich sei. ADP gestatte den Zugang zum nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes nicht nur Dienstleistern, die ausschließlich öffentliches Eigentum nutzten, und verlange für diese Zutrittserlaubnis als solche keinerlei Abgabe. Bei der Definition des Marktes sei deshalb gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen worden.

85 Dem Gericht sei infolge einer unrichtigen Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Rechtsfehler unterlaufen. So sei in dem dem Urteil vom 11. November 1996 in der Rechtssache 226/84 (British Leyland/Kommission, Slg. 1986, 3363) zugrunde liegenden Sachverhalt für die Zulassung der Fahrzeuge eine Homologiebescheinigung zwingend erforderlich gewesen, während hier zwar Abgaben als Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums erhoben würden, aber eine solche ausschließliche Nutzung für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten nicht erforderlich sei, was der Fall von HRS zeige, die Bodenabfertigungsdienste erbringe, ohne Besitzerin öffentlichen Eigentums zu sein und ohne Abgaben zu entrichten.

86 Dass zur maßgebenden Zeit für den bloßen Zugang zu den Flughafenanlagen als solchen keinerlei Abgabe erhoben worden sei, werde durch die Änderungen belegt, die ADP nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte an der Regelung des Zugangs zu Flughafenanlagen zum 1. März 1999 vorgenommen habe und auf die sich das Gericht in Randnummer 127 des angefochtenen Urteils beziehe.

87 Da jedenfalls die fraglichen Abgaben als Gegenleistung für die ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums erhoben worden seien, habe das Gericht dadurch gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, dass es in seine räumliche Abgrenzung des einschlägigen Marktes nicht alle dem öffentlichen Eigentum von ADP gleichwertigen Gelände und Gebäude in der Pariser Region einbezogen habe, die für die Tätigkeit der Bodenabfertigungsdienste geeignet seien.

88 Nach Meinung der Kommission wird mit diesem Rechtsmittelgrund nur der zweite Teil des vierten vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes wiederholt. Der Rechtsmittelgrund sei deshalb für unzulässig zu erklären.

89 Der erste Teil des achten Rechtsmittelgrundes, der die Definition des Dienstleistungsmarkts betrifft, ist zulässig. ADP bezeichnet nämlich genau die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung sie begehrt, und die rechtlichen Argumente, die ihren Aufhebungsantrag speziell stützen.

90 In der Sache ist zu diesem Teil des Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass das Gericht bei der Prüfung des fünften Klagegrundes zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Umsatzabgaben die Gegenleistung für Leistungen des Betriebs der Flughafenanlagen bildeten.

91 Daraus konnte das Gericht in Randnummer 137 des angefochtenen Urteils weiter schließen, dass der relevante Markt der der Leistungen des Betriebs der Pariser Flughäfen ist, auf dem ADP als Betreiberin dieser Flughäfen die Anbieterin, die Bodenabfertigungsdienste, die für ihre Tätigkeit die von ADP erteilte Genehmigung und die Flughafenanlagen selbst benötigen, dagegen die Nachfrager sind.

92 Entgegen den Ausführungen von ADP hat das Gericht dabei den vorliegenden Sachverhalt zutreffend mit demjenigen verglichen, der dem Urteil British Leyland/Kommission zugrunde lag und bei dem es um das Monopol der British Leyland plc für die Erteilung von Homologiebescheinigungen ging, die für die Zulassung der Fahrzeuge ihrer Marke erforderlich waren. Denn in diesem Urteil hat der Gerichtshof als relevanten Markt den Markt der Dienstleistungen bewertet, die für die gewerblichen Wiederverkäufer unerlässlich waren, um die Fahrzeuge der British Leyland plc vermarkten zu können. Ebenso ist im vorliegenden Fall der relevante Markt der des Betriebs der Flughafenanlagen, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsleistungen unerlässlich sind und zu denen ADP, wie das Gericht in Randnummer 138 des angefochtenen Urteils bemerkt hat, den Zugang gewährt.

93 Dieser Definition des relevanten Dienstleistungsmarkts steht der Umstand nicht entgegen, dass einer der Bodenabfertigungsdienste, nämlich HRS, seine Tätigkeit ohne ausschließliche Nutzung öffentlichen Eigentums und ohne Entrichtung einer Abgabe ausübt. Auch in diesem Fall bedarf es nämlich für den Zugang zum Markt der von ADP angebotenen Leistungen der Genehmigung von ADP, und dieser Zugang ist für die Erbringung von Abfertigungsleistungen an die Fluggesellschaften unerlässlich. Wie das Gericht in Randnummer 139 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, kann kein Unternehmen ohne Genehmigung von ADP zu dem von ihr verwalteten Flughafengelände Zutritt erlangen und erst recht dort keine Dienstleistungen erbringen. Dass von Dienstleistern, die keine Räumlichkeiten innerhalb des Flughafens benötigen, keine Abgabe erhoben wird, kann im Übrigen diese Definition des relevanten Marktes nicht beeinflussen.

94 Soweit ADP dem Gericht vorwirft, es habe sich in Randnummer 127 des angefochtenen Urteils auf die am 1. März 1999 in Kraft getretene Neuregelung für den Zugang zu den Flughafenanlagen gestützt, genügt der Hinweis, dass dieser Urteilsgrund unstreitig ein Obiter dictum ist. Nach der in Randnummer 41 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung kann dies deshalb nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils bewirken.

95 Was den zweiten Teil des achten Rechtsmittelgrundes in Bezug auf die räumliche Abgrenzung des betreffenden geografischen Marktes angeht, so kann er, selbst wenn er nicht nur das in Randnummer 141 des angefochtenen Urteils geprüfte Vorbringen von ADP vor dem Gericht wiederholte und deshalb zulässig wäre, jedenfalls in der Sache nicht durchgreifen.

96 Wie in den Randnummern 91 bis 93 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist nämlich der relevante Markt der Markt der Flughafenanlagen, in denen naturgemäß Bodenabfertigungsdienste zu erbringen sind. Das Gericht hat deshalb in Randnummer 141 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf verwiesen, dass es hier um die von ADP festgelegten Voraussetzungen für den Zugang zu den Flughafenanlagen geht, um dort Bodenabfertigungsdienste zu erbringen, die eben nur auf dem Flughafengelände und mit Genehmigung von ADP geleistet werden können. Daraus hat das Gericht fehlerfrei geschlossen, dass die Immobilien der Pariser Region außer Betracht zu bleiben hätten, da sie selbst die Erbringung dieser Dienste nicht ermöglichten.

97 Der achte Rechtsmittelgrund ist deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

Zum neunten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag im Hinblick auf die beherrschende Stellung von ADP

98 ADP meint, dass ihre Rechte am öffentlichen Eigentum denen eines beliebigen Eigentümers entsprächen und sie deshalb entgegen den Ausführungen in den Randnummern 149 und 151 des angefochtenen Urteils daran ebenso wenig ein Monopol" habe wie jeder sonstige Eigentümer an seinen Gütern. Dieses öffentliche Eigentum sei kein Markt im Sinne des Wettbewerbsrechts.

99 Zum relevanten Markt gehörten alle Gebäude und Gelände im Pariser Raum, die die Bodenabfertigungsdienste ebenso nutzen könnten wie die Gebäude und Gelände im öffentlichen Eigentum von ADP, deren Nutzung die fraglichen Abgaben vergüteten. ADP besitze auf dem so abzugrenzenden Markt offenkundig keine beherrschende Stellung, da ihr öffentliches Eigentum nur einen ganz kleinen Teil der betroffenen Gelände und Gebäude bilde.

100 Was die von ADP seinerzeit erteilte Genehmigung für den Zugang zum nichtöffentlichen Bereich des Flughafengeländes angehe, so sei sie keineswegs Dienstleistern vorbehalten gewesen, die das öffentliche Eigentum ausschließlich nutzten, und für die Erteilung der Genehmigung als solche sei auch keinerlei Gebühr erhoben worden.

101 Das Gericht habe deshalb gegen Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen, als es ADP auf dem Markt eine beherrschende Stellung zugeschrieben habe.

102 Nach Meinung der Kommission wird mit diesem Rechtsmittelgrund nur der dritte Teil des vor dem Gericht geltend gemachten vierten Klagegrundes wiederholt; deshalb er sei offensichtlich unzulässig.

103 Da ADP indessen die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung sie begehrt, und die rechtlichen Argumente, die ihren Aufhebungsantrag speziell stützen, genau bezeichnet, ist der Rechtsmittelgrund zulässig.

104 In der Sache ergibt sich aus der Prüfung des achten Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht den Markt für Leistungen des Betriebs der Pariser Flughafenanlagen zu Recht als den relevanten Markt zugrunde gelegt hat.

105 Die Behauptung von ADP, dass die Befugnisse, über die sie auf ihrem öffentlichen Eigentum verfüge, denen jedes beliebigen Eigentümers auf seinem Grundstück entsprächen, kann die Beurteilung, wonach ADP auf dem relevanten Markt eine beherrschende Stellung besitzt, nicht ändern.

106 Als Eigentümerin der Flughafenanlagen kann nur ADP den Zugang zu diesen Anlagen gewähren. Wie das Gericht in Randnummer 149 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, verfügt ADP gemäß Artikel L. 251-2 des Gesetzbuchs für Zivilluftfahrt über das rechtliche Monopol für den Betrieb der fraglichen Flughäfen, und nur sie kann deshalb die Ausübung von Bodenabfertigungsdiensten auf diesen Flughäfen genehmigen und die Bedingungen hierfür festlegen.

107 Demnach ist das Gericht in Randnummer 150 des angefochtenen Urteils zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass ADP eine wirtschaftliche Machtstellung besitze, die ihr die Möglichkeit gebe, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Markt zu verhindern, indem sie ihr eine unabhängige Verhaltensweise ermögliche.

108 Der neunte Rechtsmittelgrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zehnten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 86 EG-Vertrag beim Vergleich der von AFS und der von OAT entrichteten Abgaben

109 ADP rügt, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die ihr von AFS und von OAT gezahlten Abgaben diskriminierend seien, deren Funktion tiefgreifend verfälscht habe.

110 Mit seiner Weigerung, bei dem Vergleich der Lage von AFS mit der von OAT die feste Komponente der Abgabe zu berücksichtigen, habe das Gericht verkannt, dass beide Komponenten der Abgabe untrennbar seien, da sie zusammen die einheitliche Gesamtabgabe für die ausschließliche Nutzung des öffentlichen Eigentums bildeten.

111 Mit dieser Argumentation wiederholt ADP ihr Vorbringen, dass die beiden Komponenten der fraglichen Abgabe untrennbar seien und nur die ausschließliche Nutzung des öffentlichen Eigentums vergüteten. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits bei der Prüfung des fünften Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen worden, so dass der zehnte Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm eine angebliche Verfälschung der Funktion der Abgaben geltend gemacht wird, ebenfalls zurückzuweisen ist.

112 ADP rügt ferner, es verstoße gegen Artikel 86 EG-Vertrag, dass das Gericht in den Vergleich zwischen den von AFS und von OAT an ADP entrichteten Abgaben den Umsatz von OAT aus der Selbstversorgung einbezogen habe. Um eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung festzustellen, hätte nur geprüft werden dürfen, ob die von AFS und von OAT an ADP gezahlten Abgaben lediglich für die Tätigkeit, hinsichtlich deren die beiden Unternehmen miteinander konkurrierten, also der Drittversorgung, diskriminierend seien. Da die von den beiden Unternehmen entrichteten Abgaben aber zu einem praktisch identischen Prozentsatz ihres Umsatzes aus Tätigkeiten, hinsichtlich deren sie miteinander konkurrierten, bestuenden, gebe es keinerlei Diskriminierung. Die Ausführungen des Gerichts zum etwaigen Einfluss des Abgabensatzes (null oder sehr gering") für die Selbstversorgung auf dem Markt für Drittversorgung seien deshalb völlig irrelevant.

113 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

114 Wie in Randnummer 84 der streitigen Entscheidung ausgeführt wird, verbietet Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c EG-Vertrag einem Unternehmen, das auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben über eine beherrschende Stellung verfügt, die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden".

115 In Randnummer 206 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass ADP den Dienstleistern der Drittversorgung und den Dienstleistern der Selbstversorgung die gleichen Dienstleistungen erbringe. Daraus hat das Gericht in den Randnummern 214 bis 216 des Urteils zu Recht geschlossen, dass für die Prüfung der Frage, ob die Abgaben diskriminierend sind, beide Versorgungsarten zu berücksichtigen seien.

116 Entgegen der Auffassung von ADP hat das Gericht deshalb fehlerfrei geprüft, welche Auswirkungen der Abgabensatz für die Selbstversorgung auf dem Markt für Drittversorgung hat. Es konnte deshalb in Randnummer 215 seines Urteils zutreffend entscheiden, dass der für Selbstversorgung erhobene Abgabensatz von Null oder von sehr geringer Höhe es zu den beiden Versorgungsarten zugelassenen Dienstleistern ermögliche, ihre Investitionen zu amortisieren und damit Leistungen der Drittversorgung zu günstigeren Konditionen anzubieten. Wie das Gericht weiter hervorgehoben hat, kann dieser Abgabensatz von Null oder von sehr geringer Höhe bestimmte Luftverkehrsunternehmen außerdem dazu veranlassen, anstelle der Versorgung durch Dritte die Selbstversorgung zu wählen.

117 ADP rügt schließlich, dass das Gericht die ihm vorgelegten Beweismittel dadurch verfälscht habe, dass es den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass AFS in ihrer Beschwerde nur den Abgabensatz für Drittversorgung beanstandet habe; dies zeige, dass selbst aus der Sicht von AFS allein dieser Abgabensatz für die Beurteilung der Frage, ob zwischen Wettbewerbern auf dem Markt für Drittversorgung eine Diskriminierung bestehe, rechtlich relevant sei.

118 Dazu genügt der Hinweis, dass die Kommission jedenfalls, wie sie selbst unterstrichen hat, von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag feststellen kann (u. a. Urteil vom 12. Juli 1979 in den Rechtssachen 32/78, 36/78 und 82/78, BMW Belgium u. a./Kommission, Slg. 1979, 2435, Randnr. 18).

119 Der zehnte Rechtsmittelgrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

120 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

121 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission und AFS die Verurteilung der Rechtsmittelführerin in die Kosten beantragt haben und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten dieses Rechtszugs aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Aéroports de Paris trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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