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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: C-83/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle


Vorschriften:

Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle Art. 4 Abs. 1
Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle Art. 11 der Richtlinie 96/59/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 5. Juni 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abfallbewirtschaftung - Artikel 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie 96/59/EG über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT). - Rechtssache C-83/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-83/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch E. Skandalou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31) sowie aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 dieser Richtlinie vorgesehenen Pläne, Grundzüge einer Regelung und Bestandsaufnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist (16. September 1999) nicht erstellt oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. März 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243, S. 31; im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 dieser Richtlinie vorgesehenen Pläne, Grundzüge einer Regelung und Bestandsaufnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist (16. September 1999) nicht erstellt oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2 Artikel 1 der Richtlinie lautet:

"Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die kontrollierte Beseitigung der PCB, die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte und/oder die Beseitigung von PCB-Abfall und zielt auf ihre vollständige Beseitigung auf der Grundlage dieser Richtlinie ab."

3 Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie sieht vor:

"Um Artikel 3 nachzukommen, sorgen die Mitgliedstaaten für eine Bestandsaufnahme der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB und übermitteln der Kommission spätestens drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen. Bei elektrischen Kondensatoren gilt der Grenzwert von 5 dm3 für die Gesamtheit der einzelnen Bestandteile einer Anordnung mit mehreren Kondensatoren."

4 Artikel 11 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten erstellen binnen drei Jahren nach Annahme dieser Richtlinie

- einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB;

- die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach Artikel 4 Absatz 1 unterliegen, gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen diesen Plan und diese Grundzüge unverzüglich der Kommission mit."

5 Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie ist diese am Tag ihres Erlasses, d. h. am 16. September 1996, in Kraft getreten. Die Hellenische Republik hatte demzufolge die Bestandsaufnahme, den Plan und die Grundzüge, die nach den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie vorgeschrieben sind, spätestens am 16. September 1999 zu erstellen.

6 Gemäß den Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG gab die Kommission der Hellenischen Republik zunächst Gelegenheit zur Äußerung und richtete dann mit Schreiben vom 1. August 2000 an diesen Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verpflichtungen aus der Richtlinie binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe dieser Stellungnahme nachzukommen. Nachdem die der Kommission von den griechischen Behörden übermittelten Angaben gezeigt hatten, dass die Hellenische Republik den Verpflichtungen aus den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie nicht nachgekommen war, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

7 In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, die Hellenische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, da sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen noch den Plan, noch die Grundzüge einer Regelung, die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie vorgesehen seien, ausgearbeitet und/oder mitgeteilt habe.

8 In ihrer Klagebeantwortung führt die griechische Regierung zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie aus, die in dieser Vorschrift vorgesehenen Bestandsaufnahmen, die sie der Kommission bereits während des vorprozessualen Verfahrens, allerdings in einer noch unvollständigen Form, zugeschickt habe, seien in der Zwischenzeit abgeschlossen worden. Sie gibt die Zahl der in der Bestandsaufnahme erfassten Geräte an und verpflichtet sich, der Kommission innerhalb kürzester Frist die Zusammenfassung dieser Bestandsaufnahmen zu übermitteln, um ihren Verpflichtungen aus dieser Vorschrift nachzukommen.

9 Was Artikel 11 der Richtlinie angeht, macht die griechische Regierung geltend, der Abschluss der Erstellung der Bestandsaufnahmen sei eine grundlegende und zwingende Voraussetzung für die Erstellung des Planes und der Grundzüge der Regelung gewesen, die in dieser Vorschrift vorgesehen seien. Sie fügt hinzu, dass ein Plan bereits von den zuständigen Stellen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten geprüft worden sei und in Kürze dem zuständigen Minister zur Genehmigung vorgelegt werden müsse. Unter diesen Voraussetzungen ist sie der Auffassung, dass die Hellenische Republik ihren Verpflichtungen aus dieser Vorschrift schnell nachkommen werde.

10 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (siehe u. a. Urteile vom 6. Juni 2002 in der Rechtssache C-177/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-5137, Randnr. 13, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7).

11 Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber, dass die Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen, der Plan und die Grundzüge einer Regelung, die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 der Richtlinie vorgesehen sind, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist von der Hellenischen Republik noch nicht erstellt worden waren.

12 Die Klage der Kommission ist somit begründet.

13 Demgemäß ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach diesen Vorschriften der Richtlinie unterliegen, die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 vorgesehen sind, erstellt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) verstoßen, dass sie weder eine Zusammenfassung der Bestandsaufnahmen der Geräte mit mehr als 5 dm3 PCB noch einen Plan zur Dekontaminierung und/oder Beseitigung der in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Geräte und der darin enthaltenen PCB, noch die Grundzüge einer Regelung für die Einsammlung und spätere Beseitigung von Geräten, die nicht der Bestandsaufnahmepflicht nach diesen Vorschriften der Richtlinie unterliegen, die in den Artikeln 4 Absatz 1 und 11 vorgesehen sind, erstellt hat.

Ende der Entscheidung

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